{"status":"available","doknr":"OLD309379","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0629.27WF35.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-29","aktenzeichen":"27 WF 35/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und führt\nin der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nZurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Senats erneut über das PKH-Gesuch der\nAntragstellerin zu entscheiden hat.\n\n3\n\nDie hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten\nUnterhaltsklage (§ 114 ZPO) ist, soweit der Antragsgegner den\nUnterhaltsanspruch anerkannt hat, gegeben.\n\n4\n\nSie ist entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch\nnicht mutwillig.\n\n5\n\nMutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn keine Veranlassung zur\nKlage besteht, weil das mit der Klage verfolgte Ziel auf\neinfacherem Weg erreichbar ist.\n\n6\n\nVorliegend ist die Mutwilligkeit nicht allein daraus zu folgern,\ndaß der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des\nPKH-Verfahrens - teilweise - anerkannt hat. Trotz des \"sofortigen\nAnerkenntnisses\" im PKH-Verfahren ist Mutwilligkeit zu verneinen,\nwenn der Antragsgegner sich vor Einreichung des PKH-Gesuchs so\nverhalten hat, daß die Antragstellerin annehmen mußte, sie werde\nnur durch einen Prozeß ihr Ziel erreichen können.\n\n7\n\nDies ist vorliegend der Fall.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.\nOktober 1997 aufgefordert, Unterhalt für die gemeinsame Tochter S.\nin Höhe von monatlich 625,00 DM, und zwar für Oktober 1997 bis zum\n23. des Monats, zu zahlen. Mit Telefax vom 27. Oktober 1997 ließ\nder Antragsgegner daraufhin mitteilen, daß ab 01. November 1997\nUnterhalt von monatlich 455,00 DM gezahlt werde. Ob dieses Fax\nbereits ein entsprechendes Anerkenntnis des Antragsgegners enthält,\nkann nicht festgestellt werden, weil es nicht zu den Akten gereicht\nworden ist. Nachdem die Unterhaltszahlung nicht - wie angekündigt -\neingegangen war, hat die Antragstellerin durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte mit Antrag vom 11. November 1997, bei\nGericht eingegangen am 13. November 1997, um Prozeßkostenhilfe für\ndie beabsichtigte Unterhaltsklage nachgesucht. Erst am 12. November\n1997 ist der angekündigte Unterhalt in Höhe von 455,00 DM bei der\nAntragstellerin eingegangen. Die Antragstellerin hat hiernach vor\nEinreichung des PKH-Gesuchs den Antragsgegner unter konkreter\nDarlegung der Anspruchsvoraussetzungen und Fristsetzung zur\nUnterhaltszahlung aufgefordert. Nachdem dessen Unterhaltsleistung\nzum angekündigten Termin nicht eingegangen war, durfte sie\nannehmen, daß er nicht freiwillig zahlen werde und sie nur durch\neinen Prozeß ihr Ziel erreichen konnte. Hinzu kommt, daß der\nAntragsgegner nur zu einer Teilleistung bereit war. Auch deshalb\nhat er durch sein Verhalten zur Einreichung einer Klage\nhinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung gegeben\nund entsprechend das PKH-Gesuch der Antragstellerin veranlaßt (vgl.\nOLG Koblenz FamRZ 1986, 826 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 1986, 827). Die\nBeschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenbetrag ist für den\nGläubiger von geringem praktischen Nutzen, weil der Titel, den er\nsich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die\nVollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht und\ndaher vom Schuldner jederzeit unterlaufen werden kann. Weitere\nNachteile ergeben sich aus der begrenzten Rechtskraftwirkung und\nden Schwierigkeiten im Falle einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO.\nAuch die andere in Betracht kommende Lösung, zunächst den\nunstreitigen Sockelbetrag außergerichtlich titulieren zu lassen und\nerst danach den Spitzenbetrag einzuklagen, erscheint im Hinblick\nauf den damit verbundenen Mehraufwand an Zeit und Mühe der\nBeteiligten im Ergebnis angesichts der vorliegenden Umstände nicht\npraktikabel (vgl. OLG Köln a.a.O.).\n\n9\n\nDer angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist\nan das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Senats zurück zu verweisen. An einer eigenen\nSachentscheidung sieht sich der Senat im Hinblick auf den Vortrag\ndes Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 09. Juni 1998 gehindert,\nwonach die gemeinsame Tochter S. seit Ende April /Mai 1998 in einer\nPflegefamilie untergebracht ist. Dieser Vortrag ist erheblich und\nbedarf der Erwiderung seitens der Antragstellerin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-29/27-wf-35-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-29/27-wf-35-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309379","retrieved":"2026-07-09 03:38:56.015412+00:00"}}