{"status":"available","doknr":"OLD309378","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0629.17W302.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-29","aktenzeichen":"17 W 302/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beklagten zu 2) für das\nBerufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr den\nAntragsteller, der zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat,\nbeigeordnet. Der Antragsteller hat seine Ansprüche auf Vergütung in\nHöhe von 2.325,88 DM gegenüber der Staatskasse geltend gemacht.\nGegen die Festsetzung von nur 235,52 DM hat er Erinnerung\neingelegt, der das Landgericht abgeholfen hat. Hiergegen richtet\nsich die Beschwerde des Bezirksrevisors.\n\n3\n\nII. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO), aber\nunbegründet.\n\n4\n\n1. Der Antragsteller hat die ihm nach der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte zustehende Vergütung zutreffend berechnet. Sie\nsteht ihm in voller Höhe zu, obwohl er neben der Beklagten zu 2)\nauch die Beklagte zu 1) vertreten hat, für die keine\nProzeßkostenhilfe beantragt wurde.\n\n5\n\n2. Der Bezirksrevisor beruft sich mit seiner Beschwerde auf eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1993 (Rpfl 1993,\n452 = MDR 1993, 913 = NJW 1993, 1715), nach der die Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe sich in einem Fall wie dem vorliegenden \"auf die\nErhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO\" beschränken soll. Es\nkann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof nur darüber entscheiden\nwollte, in welchem Umfang ein Gericht bei der hier gegebenen\nKonstellation Prozeßkostenhilfe zu bewilligen hat, oder ob der\nEntscheidung darüber hinaus zu entnehmen ist, daß die Bewilligung\nsich auch dann, wenn der Bewilligungsbeschluß keinerlei\nBeschränkungen enthält, allein auf die Erhöhungsbeträge beziehen\nsoll. Nur wenn man die Entscheidung im zuletzt genannten Sinn\nversteht, ist sie hier einschlägig. Indes kann ihr nicht gefolgt\nwerden.\n\n6\n\nDer Beschluß des Bundesgerichtshofs ist mit Recht allgemein auf\nAblehnung gestoßen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 340\nm.w.Nachw. - auch zu den wenigen \"zustimmenden\" Entscheidungen, die\nsämtlich aus der Zeit vor 1993 stammen; OLG München MDR 1996, 857 =\nNJW-RR 1997, 191 = OLGR 1996, 207; SchlHOLG OLGR 1998, 234; OLG\nStuttgart JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal JurBüro 1997, 91 = MDR\n1997, 208; LG Berlin MDR 1996, 754 = JurBüro 1996, 434; Gerold/\nSchmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 6 Rn. 23; Hartmann,\nKostengesetze, 27. Aufl., § 122 Rn. 65; Fischer JurBüro 1998, 4;\nRönnebeck, NJW 1994, 2273). Er wird dem Umstand nicht gerecht, daß\nder Anwalt gegenüber dem bedürftigen Mandanten ebenso wie gegenüber\ndem gleichzeitig vertretenen Streitgenossen, der keine\nProzeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO einen\nAnspruch auf \"die Gebühren und Auslagen hat, die er schulden würde,\nwenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre\".\nGemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist er allerdings gehindert, seinen\nAnspruch gegen die Partei geltend zu machen, der Prozeßkostenhilfe\nbewilligt worden ist. Es spricht viel dafür, diese Gesetzeslage\n(vgl. auch die §§ 129, 130 BRAGO) dahin zu verstehen, daß die\nWahlanwaltsvergütung als gestundet anzusehen ist (so\nRiedel/Sußbauer/Chemnitz, BRAGO, 7. Aufl., § 130 Rn. 4). Jedenfalls\nbesteht trotz der Prozeßkostenhilfebewilligung ein\nVergütungsanspruch nach § 6 Abs. 3 BRAGO, den der Anwalt unter den\nVoraussetzungen des § 126 ZPO z. B. auch gegenüber dem unterlegenen\nProzeßgegner geltend machen kann.\n\n7\n\nZwischen der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, und\nder Partei, für die dies nicht geschieht, besteht - wie auch sonst\n- ein gesamtschuldnerisches Verhältnis in bezug auf den Betrag, den\nder Rechtsanwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber\nfordern kann (Riedel/Fraunholz a.a.O. § 6 Rn. 50). Erfüllt die vom\nAnwalt nach § 6 Abs. 3 BRAGO in voller Höhe in Anspruch genommene\nPartei, die sich nicht auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen kann, die\nHonorarforderung (Wahlanwaltsvergütung), so kann sie ihrerseits den\nauf den Streitgenossen entfallenden Anteil - bei gleicher\nBeteiligung rund die Hälfte - der Kosten erstattet verlangen. Die\nProzeßkostenhilfebewilligung schützt die bedürftige Partei nicht\nvor einem solchen Rückgriff (so wie hier OLG München a.a.O., LG\nBerlin a.a.O., Rönnebeck a.a.O.). Übernimmt die Staatskasse nur den\nMehrvertretungszuschlag, so werden Sinn und Zweck der\nProzeßkostenhilfe infolge der Rückgriffsmöglichkeiten unterlaufen.\nDiese Konsequenz hat die vom Bundesgerichtshof vertretene\nAuffassung, denn gesetzliche Bestimmungen, die dem Streitgenossen\nden Rückgriff untersagen, fehlen. Man wird § 6 Abs. 3 BRAGO zwar\nals abdingbar ansehen können. Allerdings dürften Fälle, in denen\nein Abbedingungsakt feststellbar ist, in der Praxis kaum vorkommen\n(dazu ausführlich OLG Düsseldorf a.a.O.; a.A. Kalthoener/Büttner,\nProzeßkostenhilfe Rn. 49 und MünchKomm-ZPO/Wax § 114 Rn. 32, die\ndie Bestimmung des § 6 Abs. 3 BRAGO \"in PKH-Fällen\" ohne weitere\nBegründung generell als abbedungen ansehen).\n\n8\n\nSchon der Ausgangspunkt der Argumentation des\nBundesgerichtshofs, der annimmt, dem mittellosen Streitgenossen,\nder gemeinsam mit einem finanziell leistungsstarken Streitgenossen\nauftritt, entstünden über den Mehrvertretungszuschlag hinaus keine\nKosten, ist dementsprechend nicht richtig. Nur dann, wenn die\nStaatskasse - im Rahmen der Gebührensätze des § 123 BRAGO - den\nGebührenanteil trägt, der im Innenverhältnis auf den bedürftigen\nStreitgenossen entfällt, wird dem Sinn der\nProzeßkostenhilfebewilligung entsprochen. Nur dann ist die\nbedürftige Partei (weitgehend) vor einer Inanspruchnahme durch den\nanderen Streitgenossen geschützt, der die Wahlanwaltsvergütung\ngemäß § 6 Abs. 3 BRAGO in dem Umfang aufzubringen hat, in dem sie\nnicht durch Zahlungen aus der Staatskasse erfüllt wird.\n\n9\n\nZusätzliche Schwierigkeiten bereitet die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in den Fällen, in denen eine Partei bedürftig\nist, aber Ratenzahlungen anzuordnen sind. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO\nwird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt, wenn \"die Kosten der\nProzeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen\naufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen\".\nBeschränkt man die Kosten, für die im Fall der Prozeßkostenhilfe\ndie Staatskasse anstelle der Partei aufzukommen hat, beim\nAnwaltshonorar auf eine 3/10 Gebühr, so wird dies in vielen Fällen\nzu einer völligen Versagung von Prozeßkostenhilfe führen müssen,\nweil der fragliche Betrag so niedrig ist, daß er die Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe nicht rechtfertigt. Die bedürftige Partei\nwürde dann sogar den Schutz des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO\nverlieren.\n\n10\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsanwalt nicht in\nallen Fällen, in denen er zwei oder mehr Mandanten in derselben\nAngelegenheit vertritt, eine erhöhte Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1\nSatz 2 BRAGO beanspruchen kann. Nur dann, wenn der Gegenstand der\nanwaltlichen Tätigkeit \"derselbe\" ist, fällt der Mehrbetrag an.\nImmer dann, wenn diese Voraussetzung zu verneinen ist (vgl. z. B.\ndie Konstellation in den Beschlüssen des Senats vom 6.4.1992 - 17 W\n43/92 - JurBüro 1993, 429 und vom 24.2.1993 - 17 W 33/93 - MDR\n1993, 1021 = JurBüro 1993, 671) - etwa in Fällen, in denen mehrere\nStreitgenossen auf Unterlassung, auf Herausgabe oder auch auf\nAbgabe einer Willenserklärung in Anspruch genommen werden -,\nentsteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein die\n\"einfache\" Prozeßgebühr. Der Mehraufwand des Anwalts, der nicht nur\neinen Mandanten vertritt, wird auch nicht notwendigerweise durch\ndie Addition mehrerer Streitwerte \"abgegolten\". Schon weil das\nInteresse des Klägers (bzw. des Rechtsmittelführers) für die Höhe\ndes Gegenstandswertes maßgeblich ist, führt das Vorhandensein\nmehrerer Gegner nicht automatisch zu höheren Streitwerten. Der\nSenat lehnt in diesen Fällen eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1\nSatz 2 BRAGO ab. Würde man der Auffassung des Bundesgerichtshofs\nfolgen und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den\nMehrvertretungszuschlag beschränken, so wäre die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe insgesamt abzulehnen, wenn der Anwalt, ohne daß\nder Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, neben einer\nbedürftigen Partei eine Partei vertritt, die ihm die volle\nWahlanwaltsvergütung schuldet. Es wäre dann nicht zu verhindern,\ndaß die mittellose Partei in derselben Höhe wie der finanzstarke\nStreitgenosse vom Anwalt in Anspruch genommen werden kann. Es\nbedarf keiner weiteren Begründung, daß dieses Ergebnis den Zielen\nder §§ 114 ff. ZPO zuwider laufen würde.\n\n11\n\n3. Wurde - so wie dies hier geschehen ist - einem von mehreren\nStreitgenossen Prozeßkostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt, so\nsteht dem beigeordneten Anwalt nach alldem gegenüber der\nStaatskasse grundsätzlich die sich aus der Gebührenordnung\nergebende Vergütung so zu als ob er keinen weiteren, finanziell\nleistungsstarken Streitgenossen vertreten hätte (so OLG Düsseldorf\na.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; LAG\nRheinland-Pfalz MDR 1997, 1166; Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O.,\n§ 122 Rn. 24; Hartmann a.a.O.).\n\n12\n\nAllerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Vielmehr\nist eine Korrektur erforderlich, wenn seine Anwendung den\nStreitgenossen begünstigt, dem keine Prozeßkostenhilfe bewilligt\nwurde. Es gilt, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die von ihm\nnach § 6 Abs. 3 BRAGO geschuldete Vergütung sich durch Zahlungen\nder Staatskasse ermäßigt. In den Fällen, in denen die Vergütung,\ndie dem beigeordneten Anwalt nach § 123 BRAGO zusteht, höher ist,\nals der Betrag, den der bedürftige Streitgenosse als den auf ihn\nentfallenden Anteil der Wahlanwaltsvergütung im Innenverhältnis zu\ntragen hat, würde die ungekürzte Zahlung der\nProzeßkostenhilfevergütung dazu führen, daß die nicht bedürftige\nPartei ihrem Anwalt infolge der Zahlungen der Staatskasse weniger\nzu zahlen hätte als den Betrag, der im Innenverhältnis zum\nbedürftigen Streitgenossen als \"ihr\" Anteil anzusehen ist.\nÜbersteigt die Prozeßkostenhilfevergütung die im Innenverhältnis\nbestehende anteilige Schuld (dies wird bei zwei Streitgenossen nur\nbei Streitwerten im unteren Bereich der Fall sein), so muß die\nZahlungspflicht der Staatskasse als eingeschränkt angesehen\nwerden.\n\n13\n\nDie günstigen Folgen, die die Zahlung der Staatskasse für den\nnicht bedürftigen Streitgenossen hat, werden von einigen Gerichten\n(zumindest im veröffentlichten Teil der Entscheidungen) nicht\nberücksichtigt, andere wollen ihnen Rechnung tragen, indem sie die\nStaatskasse in Fällen, in denen der finanzstarke Streitgenosse\ndurch die Zahlung einen dem Innenverhältnis nicht gerecht werdenden\nVorteil erlangt, darauf verweisen, gemäß § 130 BRAGO bzw. gemäß §\n426 Abs. 1 BGB Rückgriff zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG\nMünchen a.a.O.; Rönnebeck a.a.O.).\n\n14\n\nDer Senat folgt dem nicht. Er hält es nicht für richtig und\nnicht für erforderlich, die Staatskasse auf Rückgriffsmöglichkeiten\nzu verweisen. Das Risiko der Beitreibung wird damit vom Anwalt (der\nsich vor diesem Risiko durch eine Vorschußforderung schützen kann)\nauf den Fiskus verlagert. Die Vorteile, die sich vielfach -\nzumindest zunächst - aus einer ungekürzten Zahlung der\nProzeßkostenhilfevergütung für den Streitgenossen, dem keine\nProzeßkostenhilfe bewilligt wurde, und auch für den Anwalt, der nur\neinem Streitgenossen beigeordnet wurde, ergeben würden, sind durch\nnichts gerechtfertigt.\n\n15\n\nEs erscheint als sachgerecht, zur Lösung des Problems auf die\nGrundsätze zurückzugreifen, die der Senat in ständiger\nRechtsprechung (vgl. grundlegend den Beschluß vom 25. August 1986 -\n17 W 113-116/87 - in JurBüro 1987, 899) auf den\nKostenerstattungsanspruch anwendet, der einem obsiegenden\nStreitgenossen gegen den im Rechtsstreit unterlegenen und in die\nKosten verurteilten Gegner zusteht. Der Senat lehnt es ab,\nzugunsten des Obsiegenden unabhängig vom Innenverhältnis der\nStreitgenossen den Betrag festzusetzen, für den er dem Anwalt\ngesamtschuldnerisch haftet. Der Erstattungsanspruch bemißt sich in\ndiesen Fällen vielmehr nach dem Betrag, der im Verhältnis der\nStreitgenossen zueinander seinem Anteil an den Gesamtkosten des\ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten entspricht. Bei gleicher\nBeteiligung entspricht dieser Anteil der Hälfte des Gesamthonorars\ndes gemeinsamen Anwalts - unter Einschluß des\nMehrvertretungszuschlags nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Wird dieser\nAnteil als Höchstgrenze berücksichtigt, so ist sichergestellt, daß\nder obsiegende Streitgenosse im Wege der Kostenfestsetzung nicht\nmehr erhält als den Betrag, den er im Innenverhältnis zum\nunterlegenen Streitgenossen zu tragen hat.\n\n16\n\nFür die hier gegebene Situation, in der es um die Festsetzung\nder Vergütung des Prozeßkostenhilfeanwalts gegenüber der\nStaatskasse geht, bedeutet die Anwendung des dargestellten\nGrundsatzes, daß der Anwalt von der Staatskasse nicht mehr\nbeanspruchen kann als den Betrag, den der Mandant, dem er\nbeigeordnet wurde, im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen\nStreitgenossen zu tragen hat (so wie hier LG Berlin a.a.O. und LG\nFrankenthal a.a.O.; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 122 Anm. 9a).\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall führt diese Einschränkung im Ergebnis nicht\nzu einer Kürzung des Anspruchs, der dem Antragsteller gegen die\nStaatskasse zusteht. Die Wahlanwaltsvergütung beträgt insgesamt\n4.983,24 DM. Sie setzt sich zusammen aus der Prozeßgebühr von\n1.228,50 DM, dem Mehrvertretungszuschlag von 368,55 DM, der\nErörterungsgebühr von 1.228,50 DM, der Vergleichsgebühr von\n1.332,50 DM, der Differenzprozeßgebühr von 104 DM zuzüglich dem auf\nsie entfallenden Mehrvertretungszuschlag von 31,20 DM, der\nAuslagenpauschale von 40 DM und der anteiligen Mehrwertsteuer von\n649,99 DM. Hiervon hat die Beklagte zu 2) im Innenverhältnis die\nHälfte zu tragen, also einen Betrag von 2.491,62 DM, so daß die\nnach den §§ 121, 123 BRAGO berechnete Vergütung von insgesamt\n2.325,88 DM den im Innenverhältnis von der Beklagten zu 2) zu\nübernehmenden Anteil nicht übersteigt. Nach alldem verbleibt es bei\nder Festsetzung dieses Betrages.\n\n18\n\nDas Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist\ngerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 128 Abs. 5\nBRAGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-29/17-w-302-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-29/17-w-302-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309378","retrieved":"2026-07-09 03:38:55.928659+00:00"}}