{"status":"available","doknr":"OLD309376","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0629.16WX86.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-29","aktenzeichen":"16 Wx 86/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie eingangs genannte Eigentumswohnanlage (Wohn- und\nGeschäftshaus) besteht aus 2 Häusern mit insgesamt 7o Wohnungs-\nbzw. Teileigentumseinheiten. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2)\nerwarb im Wege der Zwangsversteigerung ein im Kellergeschoß der\nAnlage gelegenes Teileigentum, nämlich den laut Teilungserklärung\nvom 14.5.73 unter der laufenden Nr. 2 geführten 266,97/1o.ooo-stel\nMiteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den\nBaderäumen im Kellergeschoß, groß 543,28 qm, und im Aufteilungsplan\nmit Nr. oo2 bezeichnet (Bl. 389 GA). Hinsichtlich der Räume im\nKellergeschoß weist der Aufteilungsplan darüberhinaus u. a. zwei\nAbstellräume für Kinderwagen und Fahrräder aus, und zwar einen\nneben dem \"Maschinenraum\" und den anderen - hier streitigen -\nzwischen dem Treppenhaus und der \"Ruhezone\".\n\n3\n\nIn einem im Jahre 1979 eingeleiteten Vorverfahren der\nEigentümergemeinschaft gegen den damaligen Initiator/Bauherrn der\nEigentumswohnanlage und anschließenden Eigentümer des vorgenannten\nTeileigentums, des sog. \"Römerbades\", R. (2o2 (151) II 3o41/79 = 19\nT 31/8o LG Köln = 16 Wx 125/8o OLG Köln) hatte dieser verpflichtet\nwerden sollen, den im Aufteilungsplan als Fahrradkeller\nvorgesehenen und von ihm durch Vornahme einer Abmauerung als\nKassenraum (=\"Annahme\") des Römerbades genutzten Raum zu räumen und\nden nach der Teilungserklärung vorgesehenen Fahrradkeller zu\nschaffen. Amts- und Landgericht verpflichteten den vormaligen\nEigentümer antragsgemäß. Der Senat hob indes mit Beschluß vom\n11.12.8o (Bl. 135 GA) die landgerichtliche Entscheidung auf und\nverwies die Sache zwecks erforderlicher Nachholung weiterer\ntatsächlicher Feststellungen zur erneuten Behandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurück und führte zur Begründung im\nwesentlichen aus: Es sei unklar, ob der heutige Kassenraum, bei dem\nes sich unstreitig um einen der beiden für das Kellergeschoß\nausgewiesenen \"Kinderwagen- und Fahrradräume\" handele, zu den im\nKellergeschoß befindlichen Baderäumen mit einer Gesamtfläche von\n543,28 qm gehöre. Zur weiteren Aufklärung biete sich eine\nErmittlung der Gesamtfläche der unstreitig im Sondereigentum\nstehenden Räume des Kellergeschosses an, aus der sich entnehmen\nlasse, ob bereits ohne Einbeziehung der Kinderwagen- und\nFahrradräume oder erst mit deren Einbeziehung die angegebene Fläche\nvon 543,28 qm erreicht werde. Außerdem erscheine eine Beiziehung\nder Bauakten geboten, die möglicherweise darüber Aufschluß geben\nkönnten, welchem Personenkreis die Kinderwagen- und Fahrradräume\ndienen sollten und wie es zu der roten Eingrenzung der Räume im\nAufteilungsplan gekommen sei. Das Verfahren ist dann letztlich mit\nHinblick darauf, daß das Eigentum des Römerbades auf die\nDBG-Bauträgergesellschaft mbH übergegangen war, nicht zu Ende\ngeführt worden.\n\n4\n\nJahre später, und zwar in der Eigentümerversammlung vom 16.7.91\nhatte der Antragsgegner einstimmig die Genehmigung für die von ihm\nfür das Jahr 1992 geplanten Umbaumaßnahmen des von ihm im Wege der\nZwangsversteigerung erworbenen Teileigentums im Keller (ehemaliges\nRömerbad) zwecks Teilvermietung an eine ärztliche\nPraxisgemeinschaft erhalten (Bl. 16 GA). Im Frühjahr 1992 ließ der\nAntragsgegner die Räume in eine radiologische Praxis umbauen.\nSeinerzeit erworben hatte er das Teileiggentum in dem baulichen\nZustand, wie er auf der von ihm vorgelegten Zeichnung B 7\nersichtlich ist (Bl. 68 GA). Die von dem Antragsgegner dann\nvorgenommene Änderung (vgl. seine Darstellung Bl. 266 GA) und der\nheutige bauliche Zustand ergeben sich aus den Zeichnungen B 5 (Bl.\n5o + 27o GA).\n\n5\n\nDer daraufhin vom Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom\n1.7.92 gestellte Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des\nFahrradkellers im Haus Nr.4 und zur Entfernung der Lüftungsanlage\nzu verpflichten, wurde von den übrigen Eigentümern abgelehnt. Der\ndagegen erfolgte Antrag, \"daß der Fahrradraum in der vorhandenen\nForm von der Eigentümergemeinschaft akzeptiert wird\" und der\njetzige Zustand in der Toreinfahrt so zu belassen ist, wurde von\nden Eigentümern gegen die Stimme nur des Antragstellers angenommen\n(Bl. 11 GA).\n\n6\n\nIm vorliegenden Verfahren gegen den Antragsgegner beansprucht\nder Antragsteller die Herausgabe einer angeblich von diesem in\nBesitz genommenen Teilfläche des Fahrradkellers an die\nEigentümergemeinschaft. Er beantragte mit beim Amtsgericht am\n31.7.92 eingegangenen Schriftsatz, den Antragsgegner zu\nverpflichten, a) die in Besitz genommene Teilfläche des\nFahrradkellers an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und b)\ndie im Bereich der Toreinfahrt angebrachten Lüftungsanlagen und\nUmmauerungen zu entfernen. Er ist der Ansicht, daß der\nAntragsgegner dem Gemeinschaftseigentum zugehörige Teilflächen\nbaulich seinem Sondereigentum zugeordnet habe dadurch, daß er im\nRahmen der Umbauarbeiten eigenmächtig a) eine Teilfläche des\nvorhandenen und im Gemeinschaftseigentum stehenden Kinderwagen- und\nFahrradraums für sich in Besitz genommen habe, indem er den\nFahrradraum verkleinert und die abgezweigte Teilfläche baulich\nseinem Sondereigentum zugeordnet, und b) im Bereich der Toreinfahrt\ndie Lüftungsanlage angebracht habe.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der von demselben Anwalt\nvertretene frühere Miteigentümer M. mit gesonderten gegen die\nübrigen Miteigentümer gerichteten Antrag den Eigentümerbeschluß\nu.a. zu TOP 5 b Nr. 2 angefochten und beantragt, den Beschluß für\nungültig zu erklären sowie die übrigen Eigentümer zur Zustimmung zu\nverpflichten, daß der\n\n8\n\nMiteigentümer Dr. St., der Beteiligte zu 2), den in Besitz\ngenommenen Teil des Fahrradkellers an die Eigentümergemeinschaft\nherausgebe. Den Antrag hat er indes nach erfolgter Veräußerung\nseines Wohnungseigentums für erledigt erklärt ( Az.: 2o2 II 212/92\nAG Köln).\n\n9\n\nDas Amtsgericht wies die Anträge des Antragstellers ab. Das\nLandgericht gab auf die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels dem Antrag zu a) statt und\nverpflichtete den Antragsgegner, die in Besitz genommene neben dem\nheutigen Fahrradkeller gelegene und als Eingang zur radiologischen\nPraxis benutzte Teilfläche von knapp 4 qm an die Gemeinschaft\nherauszugeben. Gegen diesen ihm am 14.4.98 zugestellten Beschluß\nhat der Antragsgegner am 24.4.98 sofortige weitere Beschwerde\neingelegt, mit der er die Abweisung des Herausgabeantrags\nweiterverfolgt.\n\n10\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie Erfolg.\n\n11\n\nDie angefochtene Entscheidung hält der dem Senat obliegenden\nrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand (§§ 27 FGG, 55o\nZPO).\n\n12\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Der Herausgabeantrag sei\nbegründet, denn die streitige Teilfläche sei Gemeinschaftseigentum.\nDeren Zuordnung zum Sondereigentum des Antragsgegners habe sich\nweder aufgrund einer ausdrücklichen\n\n13\n\nZuweisung noch aufgrund einer ursprünglichen Bestimmung\nfeststellen lassen. Das eingeholte Gutachten des\n\n14\n\nSachverständigen Dipl. Ing. E. zur Festellung, ob der in der\nTeilungserklärung für das Teileigentum angegebene Flächeninhalt von\n543,28 qm mit oder ohne den Fahrradraum erreicht werde, sei\nunergiebig gewesen und lasse keine Rückschlüsse zu, ob die\nstreitige Teilfläche zum Sondereigentum des Antragsgegners gehöre\noder nicht. Die Durchsicht der Bauakten habe hingegen ergeben, daß\ndie Nutzung des Kinderwagen- und Fahrradkellers von Anfang an im\nGemeinschaftsinteresse gelegen habe, so daß insoweit von\nGemeinschaftseigentum auszugehen und mithin der Herausgabeanspruch\nbegründet sei.\n\n15\n\nDie Ausführungen sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Zwar ist\ndas Rechtsbeschwerdegericht an die Tatsachenwürdigung des\nLandgerichts hinsichtlich der Annahme, daß die streitige Teilfläche\nGemeinschaftseigentum darstelle, gebunden, denn sie ist\nrechtsfehlerfrei zustandegekommen; eine weitergehende Nachprüfung\nist insoweit dem Senat verwehrt (§§ 27 FGG, 561 ZPO).\n\n16\n\nGleichwohl ist der Antragsgegner nicht dem Antrag des\nAntragstellers entsprechend nach §§ 1oo4 Abs.1 BGB, 15 Abs.3 WEG\nverpflichtet, \"die Teilfläche an die Gemeinschaft herauszugeben\",\ndenn dem Verlangen steht, worauf bereits das Amtsgericht seine\nabweisende Entscheidung mit Recht gestützt hatte und was das\nLandgericht unerörtert und unberücksichtigt gelassen hat, der\nbestandskräftige Eigentümerbeschluß vom 1.7.92 zu TOP 5 b Nr. 2\nentgegen. Weil weitere Ermittlungen dazu nicht erforderlich sind\nund der Senat die Streitfrage selbst entscheiden kann, erübrigt\nsich eine Zurückverweisung.\n\n17\n\n1) Nach dem vorgenannten Beschluß haben die Wohnungseigentümer\ngegen die Stimme nur des Antragstellers dem Antrag\n\n18\n\neines Miteigentümers zugestimmt, den Fahrradraum \"in der\nvorgefundenen Form\" zu akzeptieren. Der Hintergrund des\nGenehmigungsbeschlusses und auch das Vorverfahren belegen, daß\ndamit die Baumaßnahmen des Antragsgegners sanktioniert sein\nsollten, d.h. die Gemeinschaft sich mit dem nunmehr existenten\nFahrradkeller zufriedengibt, unabhängig davon, ob nun etwa dem\nAntragsgegner im Zusammenhang damit teilweise Gemeinschaftseigentum\nzur Nutzung überlassen ist. Soweit mithin der Kinderwagen- und\nFahrradraum in der heutigen Gestaltung nach Lage und Größe nicht\ngänzlich mit dem Aufteilungsplan übereinstimmt und der\nAntragsgegner insoweit einen Teil dieses Raumes und damit\nGemeinschaftseigentum für sich in Anspruch nimmt und nutzt, ist ihm\ndurch den genannten Beschluß also ein Sondernutzungsrecht und zwar\nausschließlich schuldrechtlicher Art, an der streitigen Teilfläche\neingeräumt worden.\n\n19\n\n2) Der Beschluß ist wirksam, denn er ist nicht auf Antrag gemäß\n§ 43 Abs.1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden und er verstößt\nauch nicht gegen eine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung nicht\nrechtswirksam verzichtet werden kann\n\n20\n\n(§ 23 Abs.4 WEG).\n\n21\n\na) Eine Anfechtung ist vom Antragsteller nicht erklärt,\nwenngleich der Herausgabeantrag innerhalb der Anfechtungsfrist bei\nGericht eingegangen war und sein Verfahrensbevoll-\n\n22\n\nmächtigter in der Begründung auf seine Ausführungen im\nParallelverfahren Bezug genommen hat. Insbesondere lag entgegen der\nAnsicht des Antragstellers im Herausgabeantrag nicht - was\nallenfalls in Frage kommt - inzidenter auch der Antrag, einen\nseinem Herausgabeantrag etwaig entgegenstehenden Beschluß der\nEigentümergemeinschaft für ungültig zu erklären. Hätte er die\nAnfechtung in Erwägung gezogen und erklären wollen, hätte er diese\nwie im Parallelverfahren des früheren Miteigentümers M. erklärt,\nwas ohne weiteres daraus folgt, daß der Antrag innerhalb der\nAnfechtungsfrist gestellt ist. Daß die Anfechtung gerade nicht auch\nmit dem vorliegenden Antrag erklärt werden sollte, bekräftigt der\nUmstand, daß er nur gegen den Antragsgegner und nicht auch - wie\nbei einer Beschlußanfechtung erforderlich - gegen die übrigen\nEigentümer gerichtet ist. Im Parallelverfahren ist es zwar zur\nAnfechtung, nicht aber zur Ungültigkeitserklärung gekommen.\n\n23\n\nb) Dem Beschluß, durch den mit Ausnahme des Antragsgegners alle\nWohnungseigentümer vom Recht der Nutzung des streitigen Teils des\ngemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden, steht auch\nkeine zwingende Rechtsvorschrift entgegen.\n\n24\n\naa) Zwar kann gemäß § 15 Abs.2 WEG mit Stimmenmehrheit nur\nbeschlossen werden, in welcher Weise vom gemeinschaftlichen\nEigentum Gebrauch gemacht werden kann, d.h. es kann durch\nMehrheitsbeschluß nur das dem einzelnen Wohnungseigentümer nach §\n13 Abs.2 WEG zustehende Gebrauchsrecht konkretisiert, nicht aber -\nwie bei der Einräumung eines Sondernutzungsrechts - entzogen\nwerden. Ein solches Sondernutzungsrecht kann einem\nWohnungseigentümer anerkanntermaßen aber durch eine Vereinbarung,\nalso unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer, eingeräumt werden\n(vgl. Senat, ZMR 98, 373 = WE 98, 193; BayObLG NJW-RR 92, 599 und\n93, 86 m.w.N). Das dem einzelnen Wohnungseigentümer nach § 13 Abs.2\nWEG zustehende Gebrauchsrecht steht unter dem Vorbehalt einer im\nRahmen der allgemeinen Gesetze zulässigen anderweitigen\nGebrauchsregelung nach §§ 15 Abs.1, 1o Abs.1 S.2 WEG, die\neinschneidende Beschränkungen enthalten kann (BGH NJW 95, 2o36 = JR\n96, 235).\n\n25\n\nbb) Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, daß der Beschluß\neinen schwerwiegenden und weitreichenden Eingriff in den dinglichen\nKernbereich des Wohnungseigentumsrechts (vgl. BGH NJW 95, 2o36 und\n94, 3231 m.w.N.; Pick in Bärmann/Pick/ Merle WEG § 1o Rdnr.63)\nbeinhaltet, so daß die Eigentümerversammlung zu dieser\nBeschlußfassung absolut unzuständig gewesen wäre. Richtig war zwar\nder seinerzeit an die Beteiligten ergangene Hinweis des\nLandgerichts, daß nach der Rechtsprechung des Senats - Entscheidung\nvom 25.1o.93 (NJW 95, 2o2) - die Einräumung eines dinglichen\nSondernutzungs rechts am Gemeinschaftseigentum nicht durch einen\nunangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluß erfolgen kann (erneut\nBeschluß v. 6.3.98 - 16 Wx 3o9/97 = OLGR 98). Ein solches\ndingliches Nutzungsrecht, d.h. mit Abänderung der Teilungserklärung\nund Eintragung im Grundbuch hatte aber ersichtlich der vorgenannte\nBeschluß gar nicht begründet und auch nicht begründen sollen. Davon\nzu unterscheiden ist - worauf der Senat auch schon damals\nhingewiesen hat - die Frage, ob die übrigen Wohnungseigentümer\naufgrund eines durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß\neingeräumten nur schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts\nverpflichtet sind, die Alleinnutzung durch den begünstigten\nWohnungseigentümer hinzunehmen.\n\n26\n\nDer streitige, an sich anfechtbare, aber vom Antragsteller nicht\nangefochtene ist auch sonst vom Gericht nicht für ungültig erklärte\nund damit bestandskräftige Mehrheitsbeschluß ist danach heute für\nden Antragsteller bindend. Entscheidet über die Begründung eines\nschuldrechtlichen Sondernutzungsrechts, wozu an sich eine\nVereinbarung notwendig gewesen wäre, nur die Mehrheit der\nWohnungseigentümer, und wird diese fehlerhafte Entscheidung\n\n27\n\nauf Anfechtung nicht für ungültig erklärt, ist der Beschluß\nverbindlich (vgl. BGH aaO; BayObLG NJW-RR 92, 81 und 93, 85\nm.w.N.). In diesem Fall sind die Interessen der überstimmten oder\nder bei der Beschlußfassung nicht anwesenden Wohnungseigentümer\ndurch die Möglichkeit der Anfechtung und bei schuldloser\nFristversäumung durch das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewahrt (BGH NJW 94, 3231 m.w.N.). Das Gesetz will mit § 23\nAbs.4 WEG klare Verhältnisse schaffen und verhindern, daß noch nach\nlängerer Zeit der Einwand erhoben werden kann, ein\nMehrheitsbeschluß sei unwirksam (Senat, NJW-RR 93,844).\n\n28\n\nSonach ist die Entscheidung des Landgerichts antragsgemäß\nabzuändern und die erstinstanzliche Entscheidung\nwiederherzustellen, da sie mit Recht auch den weiterverfolgten\nHerausgabeantrag abgewiesen hat.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 1) die\nGerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen aufzuerlegen (§ 47 S. 1\nWEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten\nKostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die\nihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben. Angesichts dessen, daß das Amts- und Landgericht\nentgegengesetzt entschieden haben, sieht der Senat keinen Anlaß,\nvon dem Grundsatz abzuweichen,\n\n30\n\ndaß die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst\nzu tragen haben.\n\n31\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-29/16-wx-86-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-29/16-wx-86-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309376","retrieved":"2026-07-09 03:38:55.842238+00:00"}}