{"status":"available","doknr":"OLD309382","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0626.25UF86.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-26","aktenzeichen":"25 UF 86/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegte Berufungsbeschwerde der Antragstellerin\ngegen die Versorgungsausgleichsregelung in dem Verbundurteil des\nAmtsgerichts Leverkusen vom 06.03.1998 - 32 F 256/97 - hat auch in\nder Sache Erfolg. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung war\nden Parteien vorzubehalten, den schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich durchzuführen aufgrund der zwischen den\nParteien getroffenen Vereinbarung war das Amtsgericht gehindert,\nden Versorgungsausgleich gegen den Willen der\nAusgleichsberechtigten (Antragstellerin) in den Formen des § 3 b\nAbs. 1 VAHRG durchzuführen.\n\n3\n\nAufgrund der Angaben der Parteien und der weiteren\nVerfahrensbeteiligten zu 1. steht fest, daß der Antragsgegner\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.342,81 DM erlangt hat,\nwährend die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 247,44\nDM bei der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. erworben hat.\nAusgleichspflichtig ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehegatte\n(Antragsgegner) mit den insgesamt werthöheren\nVersorgungsanwartschaften. Dem berechtigten Ehegatten\n(Antragstellerin) steht als Ausgleichsanspruch die Hälfte des\nWertunterschiedes zu. Dieser beträgt 547,69 DM.\n\n4\n\nBezüglich der betrieblichen Altersversorgung war das Amtsgericht\ndaran gehindert, den Versorgungsausgleich gegen den Willen der\nParteien in den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHRG durchzuführen. Die\nParteien haben in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom\n03.03.1998 vor Notar Dr. S. in L. zu Ur.Nr. x/1998 unter Ziffer 4.\nzum \"Versorgungsausgleich\" wirksam vereinbart, daß dieser nach den\ngesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden solle. Hinsichtlich\nder Betriebsrente des Antragsgegners solle der schuldrechtliche\nVersorgungsausgleich durchgeführt werden müssen. Diese Regelung ist\nnicht zu beanstanden und war entsprechend familienrechtlich zu\ngenehmigen. Dem Amtsgericht war diese Vereinbarung bekannt. Die\nAntragstellerin hat durch ihre Prozeßbevollmächtigte erster Instanz\ndie Scheidungsfolgebvereinbarung zu den Akten gereicht. Im Termin\nam 6. März 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin\nnochmals auf diese Vereinbarung verwiesen (vgl. Bl. 16 - 22; 23 -\n24 GA). Mit den Parteien ist die Unterakte Versorgungsausgleich\nerörtert worden. Hieraus mußte das Amtsgericht den Schluß ziehen,\ndaß die Antragstellerin als Versorgungsausgleichberechtigter gemäß\nder Scheidungsfolgevereinbarung zu Ziffer 4 den schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich durchführen wollte. Diesen Willen hat das\nGericht zu respektieren.\n\n5\n\nDie betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners ist nicht\nnach § 3 b Abs. 1 VAHRG auszugleichen. Den dort vorgesehenen\nAusgleichsformen kommt gegenüber dem schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich nicht der Vorrang zu . Nach dieser Vorschrift\nkann das Familiengericht den Ausgleich der an sich dem\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nach\nden in der Vorschrift vorgesehenen Formen des erweiterten\nSplittings und des Ausgleichs durch Beitragszahlung in die\ngesetzliche Rentenversicherung durchführen. Damit stellt das Gesetz\nüber die Anwendung der genannten Ausgleichsformen in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts, das sich bei dessen Ausübung\nvor allem an den Zielen des Gesetzes zu orientieren hat. Der\nRegierungsentwurf zu § 3 b VAHRG bezeichnet es als \"eigentliche\nZiel\" der Vorschrift, den schuldrechtlichen Ausgleich\nunverfallbarer Versorgungsanrechte nach Möglichkeit zu vermeiden,\num dem Ausgleichsberechtigten Ehegatten in weitgehendem Umfange zu\neiner eigenständigen Versorgung zu verhelfen (BD-Dr. 10-6369,\nS.19). Damit schützt die Norm in erster Linie das Interesse des\nBerechtigten an einer eigenständigen Sicherung. Von einem\nderartigen Interesse kann das Gericht im Normalfall ausgehen.\nAnders ist es hingegen, wenn ein nach § 3 b VAHR durchzuführender\nAusgleich entsprechend § 1587 b Abs. 4 BGB sich nicht zugunsten des\nBerechtigten auswirken würde oder unwirtschaftlich wäre in einem\nsolchen Fall ist die Vereinbarkeit des Ausgleichs mit der\nZielsetzung des § 3 b Abs. 1 VAHRG in Frage gestellt (vgl. BGH NJW\n1992, 3234).\n\n6\n\nOb dies vorliegend der Fall ist, kann derzeit nicht entschieden\nwerden. Aber dennoch ist das Gericht gehindert, den Ausgleich in\nden Formen des § 3 b Abs. 1 VAHR gegen den Willen des\nAusgleichsberechtigten durchzuführen. Das Gesetz über weitere\nMaßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleich, durch das § 3 b\nVAHRG eingeführt worden ist, wollte mit der Neuregelung - gemäß der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1986\n(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 63, 88) die\nNachteile vermeiden, die der schuldrechtliche\n\n7\n\nVersorgungsausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im\nEinzelfall mit sich bringen kann. § 3 b Abs. 1 VAHRG stellt daher\neine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar. Daß\ndie Regelung zugleich dem Interesse der Versorgungsträger Rechnung\nträgt, die Fälle einzuschränken, in denen später ein verlängerter\nschuldrechtlicher Versorgungsausgleich gewährt werden muß, ändert\ndaran nichts. Insbesondere folgt daraus nicht, daß der Zweck der\nVorschrift auch der Schutz des jeweiligen Versorgungsträger wäre,\nbei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Wird das Anrecht in\nAnwendung der Vorschrift im Einzelfall in den\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der\nVersorgungsträger dadurch lediglich reflexartig begünstigt; der\nSchutz seines Interesses an der Vermeidung eines verlängerten\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist daher allein mittelbarer\nArt (vgl. BGH a.a.0. m. w. N.).\n\n8\n\nDieser Charakter der Vorschrift bestimmt auch ihre Anwendung. Da\n§ 3 b Abs. 1 VAHRG eine Schutzvorschrift zugunsten des\nAusgleichsberechtigten ist, kann diese auf den Schutz verzichten.\nEin entsprechender Verzicht der Antragstellerin ist in Ziffer 4.\nder Scheidungsfolgenvereinbarung zu sehen. Der entsprechende Wille\ndes Versorgungsberechtigten ist zu respektieren. Gegen seinen\nWillen ist § 3 b Abs. 1 VAHRG nicht anzuwenden.\n\n9\n\nDie von den Parteien getroffene Regelung bedarf auch nicht der\nZustimmung des Versorgungsträgers. Dies ergibt sich bereits daraus,\ndaß er nur mittelbar von dieser Regelung betroffen ist.\n\n10\n\nZusammenfassend ist festzustellen, daß das Gericht nicht nur\ndann gehindert ist, von den Ausgleichsmöglichkeiten des § 3 b Abs.\n1 VAHRG Gebrauch zu machen, wenn der Ausgleich für den Berechtigten\nunwirtschaftlich wäre; vielmehr ist es auch sonst\nermessensfehlerhaft, den Versorgungsausgleich gegen den Willen des\nBerechtigten in den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHRG\ndurchzuführen.\n\n11\n\nLetzteres hat aber das Familiengericht getan, so daß auf die\nBerufungsbeschwerde der Antragstellerin das Verbundurteil des\nFamiliengerichtes zu Ziffer III entsprechend dem Beschlußtenor\nteilweise abzuändern war.\n\n12\n\nBei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung konnte es\nverbleiben. Eine Abänderung war insoweit nicht erforderlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsbeschwerdeverfahren\nberuht auf §§ 8 GKG, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.\n\n14\n\nGebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahen: 1.000,-- DM\n(Mindestgebühr nach § 17 a GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-26/25-uf-86-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-26/25-uf-86-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309382","retrieved":"2026-07-09 03:38:56.305031+00:00"}}