{"status":"available","doknr":"OLD309381","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0626.20U14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-26","aktenzeichen":"20 U 14/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin veräußerte gemäß Auftragsbestätigung vom 19.\nFebruar 1996 an die Fa. \"Druckservice Sch.\" eine Druckmaschine Typ\nH. Speedmaster 102 VP zum Preis von 1.213.250 DM brutto. Der\nKaufpreis wurde beglichen bis auf einen Restkaufpreis von 148.220\nDM, der Gegenstand des Rechtsstreits ist.\n\n3\n\nDie Fa. Druckservice Sch. ist im Handelsregister nicht\neingetragen, im Gewerberegister der Stadt B. ist als\nGewerbetreibender der Fa. \"Druckservice Sch.\" der Vater des\nBeklagten zu 1), Herr E. Sch., der erstinstanzliche Beklagte zu 2),\neingetragen.\n\n4\n\nDie Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich mit dem\nBeklagten zu 1) geführt. Er versah die Auftragsbestätigung vom 19.\nFebruar 1996 mit dem Stempelaufdruck der Fa. \"Druckservice Sch.\"\nund unterzeichnete mit seinem Namen. Der weitere Schriftverkehr\nwurde vom Beklagten zu 1) auf Firmenbögen der Fa. \"Sch.\nDruckservice\" geführt und von ihm unterzeichnet.\n\n5\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach-\nund Streitstands, des Verfahrensgangs und der Antragstellung wird\nauf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Urteil vom 2. Dezember 1997 hat das Landgericht die Klage\ngegen den Beklagten zu 1) wegen fehlender Passivlegitimation\nabgewiesen. Der Beklagte zu 2) ist durch Teilanerkenntnis- und\nTeilversäumnisurteil zur Zahlung des Rest-\n\n7\n\nwerklohns verurteilt worden. Nach Einspruchseinlegung gegen das\nTeilversäumnisurteil wird das Verfahren zwischen der Klägerin und\ndem Beklagten zu 2) in erster Instanz fortgesetzt.\n\n8\n\nGegen das ihr am 22. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 21. Januar 1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel\nnach entsprechender Fristverlängerung am 23. März 1998\nbegründet.\n\n9\n\nDie Klägerin verfolgt mit der Berufung die\nRestkaufpreisforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) weiter, den\nsie nach besonderen Umständen des Falles für passivlegitimiert\nhält.\n\n10\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dem stehe nicht entgegen, daß die\nallein aus ordnungsrechtlichen Gründen vorzunehmende Eintragung im\nGewerberegister formal den Beklagten zu 2) als Gewerbetreibenden\nausweise; hieraus seien zwingende Rückschlüsse auf den Inhaber des\nUnternehmens nicht herzuleiten.\n\n11\n\nWahrer Inhaber, zumindest aber Mitinhaber sei der Beklagte zu\n1), da er allein die kaufmännische und finanzielle Verantwortung in\nder Firma trage, ausschließlich nach außen in Erscheinung trete und\nin der Druckbranche fachkundig sei. Er sei mit allen Aufgaben, sei\nes im Handel oder in der Wartung von Druckmaschinen, betraut. Daß\nder Beklagte zu 2) nicht Inhaber der Fa. Sch. sein könne, ergebe\nsich im übrigen auch aus dem Ergebnis der erfolglosen\nZwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil. Nach dem\nInhalt des Vollstreckungsprotokolls vom 8. April 1998 habe der\nBeklagte zu 2) angegeben, arbeitslos zu sein und Arbeitslosenhilfe\nzu beziehen. Auch habe er die eidesstattliche Versicherung\nabgegeben. Da kein Vermögen, also auch kein Betriebsvermögen\nvorhanden sei, könne er zwangsläufig auch nicht Firmeninhaber\nsein.\n\n12\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte\njedenfalls aus Gründen des Rechtsscheins neben dem Beklagten zu 2)\nfür die Kaufpreisforderung. Hierzu trägt sie vor, der Beklagte zu\n1) habe sich während der Vertragsverhandlungen als Betriebsinhaber\ngeriert und zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, daß er nicht für\nsich persönlich handele. Dem entspreche es auch, daß er die mit dem\nStempel der Fa. \"Druckservice Sch.\" versehene Auftragsbestätigung\nmit seinem Namen unterzeichnet habe, ohne daß dem Stempelaufdruck\nder gem. § 15b GewO vorgeschriebene Hinweis auf den\nGerwerbetreibenden zu entnehmen gewesen sei. Gleiches gelte auch\nfür die im Schriftverkehr verwendeten Firmenbögen. Der Beklagte zu\n1) habe nach Vertragsschluß mit Schreiben vom 18. Juni 1996 eine\nTeilforderung anerkannt, daran anschließend habe er für die Fa.\nSch. einen von ihm gezeichneten Wechsel zur Verfügung gestellt.\n\n13\n\nBei Geschäften in der finanziellen Größenordnung des\nKaufvertrags vom 19. Februar 1996 komme es den Geschäftspartnern\nganz entscheidend darauf an, wer für die Erfüllung der\nVerpflichtungen persönlich zur Verfügung stehe. Dies gelte hier\ninsbesondere deshalb, weil sie - die Klägerin - vorgeleistet habe\nund bereit gewesen sei, auf die Erfüllung des Restkaufpreises in\nsechsstelliger Höhe zu warten.\n\n14\n\nAuch im sonstigen Rechtsverkehr habe sich der Beklagte zu 1) als\nFirmeninhaber geriert, so im Rahmen des Weiterverkaufs der\nDruckmaschine an die Fa. M.. Vor dem Amtsgericht Euskirchen habe\ndie Fa. Sch. wegen einer vermeintlichen Restforderung einen\nMahnbescheid gegen ihre Abkäuferin erwirkt, als Antragsteller\naufgeführt sei \"Herr J. Sch. als Inhaber der Fa. Druckservice\nSch.\".\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil zu verurteilen,\n\n17\n\nan sie als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) 148.220 DM\nnebst 4% Zinsen seit dem 13. April 1997 zu zahlen,\n\n18\n\nhilfsweise ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihr für den\nFall der Sicherheitsleistung nachzulassen, diese durch die\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse, die als Steuer- oder Zollbürge zugelassen sind, zu\nerbringen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n21\n\nAuch wenn gem. § 542 Abs. 2 ZPO das tatsächliche Vorbringen der\nKlägerin in der Berufungsbegründung als zugestanden anzusehen ist,\nbleibt die Berufung erfolglos, weil die Klägerin die\nVoraussetzungen, nach denen der Beklagte zu 1) für den\nKlageanspruch passiv legitimiert wäre, nicht hinreichend\nsubstantiiert dargelegt hat.\n\n22\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 2)\nnach den Grundsätzen des sog. unternehmensbezogenen Geschäfts als\nVertragspartner der Klägerin und damit als Schuldner des\nRestkaufpreises angesehen. Der Kaufvertrag wurde vom Beklagten zu\n1) für die Fa. \"Druckservice Sch.\" unterzeichnet, mit dieser Fa.\nwollte die Klägerin auch kontrahieren. Bei unternehmensbezogenen\nGeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß\nVertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das\nUnternehmen Handelnde sein soll. Diese Auslegungsregel entspricht\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner\nMeinung (BGH BB 90, 653 ff. m.w.N. Palandt-Heinrichs, 57. Aufl. §\n164 Rz. 2). Sie gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet\nwird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen. Der Anwendung\nder Grundsätze über unternehmensbezogenes Handeln steht ferner\nnicht entgegen, wenn das Unternehmen firmenrechtlich - hier gem. §\n18 Abs. 1 HBG - nicht korrekt, nämlich ohne Angabe des\nFirmeninhabers bezeichnet wird (BGH a.a.O.).\n\n23\n\nAnknüpfungspunkt für die Unternehmereigenschaft des Beklagte zu\n2) und dessen Haftung als Firmeninhaber ist seine Eintragung im\nGewerberegister. Der Eintragung kommt zwar in erster Linie\nordnungsrechtliche Bedeutung zu. Durch die Meldung des Betriebs auf\nseinen Namen hat der Beklagte zu 2) sich auch jedenfalls selbst als\nverantwortlichen Betriebsinhaber bezeichnet und ist in dieser\nEigenschaft nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten (in\ndiesem Sinne auch Düsseldorf BB 92, 2102). Im erstinstanzlichen\nRechtsstreit hat der Beklagte zu 2) nicht in Zweifel gezogen,\nFirmeninhaber zu sein. Der Beklagte zu 2) hat die Klageforderung\nteilweise anerkannt und damit zum Außdruck gebracht, daß er das vom\nBeklagten zu 1) getätigte Geschäft gegen sich gelten lassen will\nund dieser von ihm zum Vertragsschluß bevollmächtigt war. Die\nKlägerin hat Antrag auf Teilerkenntnis-Urteil und\nTeil-Versäumnisurteil gegen den Beklagte zu 2) gestellt und damit\ndeutlich zu erkennen gegeben, daß sie den Beklagte zu 2) aus dem\nKaufvertrag als Vertragspartner als verpflichtet ansieht. Soweit es\ndie Klägerin im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen\nProzeßverhalten im Berufungsverfahren nach dem Ergebnis des\nerfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs vom 8. April 1998 für\nausgeschlossen hält, daß der Beklagte zu 2) Firmeninhaber ist,\nkommt ihrem Vorbringen streitentscheidende Bedeutung schon allein\ndeshalb nicht zu, weil die heutige Vermögenslosigkeit des Beklagten\nzu 2) für die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses nicht\naussagekräftig ist.\n\n24\n\nDaß der Beklagte zu 1) neben seinem Vater tatsächlich Mitinhaber\nder Firma wäre, ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anhand\nhinreichend konkreter Anhaltspunkte festzustellen.\n\n25\n\nAllein der Hinweis, der Beklagte zu 1) trage die kaufmännische\nund finanzielle Verantwortung in der Fa. \"Druckservice Sch.\",\nreicht nicht aus. Die Klägerin bezeichnet insofern zwar die\nmaßgebenden Kriterien, die nach der von der Klägerin zitierten\nRechtssprechung des OLG Düsseldorf den Beklagten zu 1) als\ntatsächlichen Firmeninhaber ausweisen würden. Der Vortrag der\nKlägerin gibt indes keinen näheren Aufschluß darüber, daß konkrete\nTatsachen auch im Streitfall eine entsprechende Bewertung\nrechtfertigen würden. Das OLG Düsseldorf stützte seine dahingehende\nWürdigung auf Einzelumstände der Vertragsverhandlungen. Die\nKlägerin hingegen hat die tatsächliche, unternehmerische,\ninsbesondere finanzielle Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1)\nanhand konkreter Tatsachen nicht dargelegt.\n\n26\n\nDie Angabe der Klägerin, er - der Beklagte zu 1) - allein sei\nfachkundig in der Druckbranche, hätte - um den Beklagten zu 1) als\nwahren Firmeninhaber auszuweisen - ergänzender Ausführungen\ndahingehend bedurft, daß der Vater des Beklagten zu 1), für den das\nGewerbe angemeldet ist, über keine Fachkenntnisse verfügt.\n\n27\n\nDie Vertragsverhandlungen durch den Beklagte zu 1), die\nUnterzeichnung des Auftrags, des Wechsels wurden nach eigenem\nVorbringen der Klägerin für die Firma \"Druckservice Sch.\"\nvorgenommen. Sichere Rückschlüsse auf die tatsächliche\nUnternehmereigenschaft des Beklagte zu 1) lassen sich hieraus nicht\nableiten, da derartige Handlungen bei entsprechender\nBevollmächtigung auch als Handeln eines Vertreters möglich und\nüblich sind. Der Hinweis auf die Anerkennung einer Teilforderung im\nSchreiben vom 18. Juni 1996 ist für die persönliche finanzielle\nUnternehmerverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nicht\naussagekräftig. In diesem Schreiben tritt die Person des Beklagten\nzu 1) eher in den Hintergrund, das Schreiben enthält für\nunternehmensbezogene Geschäfte übliche Formulierungen \"wir, uns\n...\".\n\n28\n\nDie Eintragung des Beklagten zu 2) ins Gewerberegister ist ein\nstarkes Indiz dafür, daß der Beklagte zu 2) der tatsächliche\nInhaber des Gewerbebetriebs war. Dieser allgemeine Eindruck kann\nnicht allein dadurch widerlegt werden, daß sich der Beklagte zu 1)\nin einem dem streitigen Kaufvertrag nachfolgenden Mahnverfahren\ngegenüber der Abkäuferin Fa. Me. als Anspruchsinhaber und\nalleiniger Firmeninhaber bezeichnen ließ.\n\n29\n\nNeben der Haftung des Beklagten zu 2) als Firmeninhaber käme\nallenfalls noch die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1) in\nBetracht, die - sofern ihre Voraussetzungen vorlägen -\ngleichermaßen wie die Unternehmerhaftung des Beklagten zu 2) auf\ndie Erfüllung der Restkaufpreisforderung gerichtet wäre, für die\nsich sodann eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten\nergäbe (vgl. Düsseldorf a.a.O.; BGH BB 90, 653, 655; BGHZ 17,\n13ff.). Es handelt sich nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung für\nden Fall der Zahlungsunfähigkeit des wahren\nUnternehmensträgers.\n\n30\n\nDie Rechtsscheinhaftung des Scheinunternehmers setzt indes\nvoraus, daß dieser gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein\nim Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, daß er persönlich Inhaber\ndes Unternehmens sei und daß es dem Vertragspartner darauf ankommt,\nmit diesem Verhandlungsführer als Unternehmensinhaber abzuschließen\n(BGH BB 90, 635 ff. m.w.N.).\n\n31\n\nEs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, diese von der\nRechtsprechung entwickelten Regeln der Rechtsscheinhaftung auf den\nStreitfall anzuwenden. Die Vertrauenshaftung erfaßt nicht nur\nFallgestaltungen, in denen jemand persönlich als Firmeninhaber\naufgetreten ist, während wahrer Unternehmensträger eine nur\nbegrenzt haftende Gesellschaft ist, sie greift darüber hinaus auch\ndann ein, wenn hinsichtlich eines Einzelunternehmens der Vertreter,\nder unternehmerische Geschäfte abschließt, den Anschein des\nFirmeninhabers erweckt (BGH NJW 83, 1844; OLG Düsseldorf a.a.O.; K.\nSchmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., S. 135).\n\n32\n\nDie Haftung des Beklagten als Scheinunternehmer ist hier jedoch\nnicht schlüssig, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.\nEntscheidende Bedeutung für die Begründung der Rechtsscheinhaftung\nkommt dem Verhalten des Beklagten zu 1) im Verlauf der\nVertragsverhandlungen, bis zur Auftragserteilung, zu. Dem\nVertragsschluß nachfolgenden Umständen kann nur indizielle\nBedeutung für das Auftreten des Verhandelnden bis zum\nVertragsschluß beigemessen werden.\n\n33\n\nFormelhaft und ohne jedwede Substantiierung durch einen\nkonkreten Lebenssachverhalt bringt die Klägerin vor, der Beklagte\nzu 1) sei als Firmeninhaber aufgetreten, er habe sich als solcher\ngeriert. Wenn der Beklagte zu 1) die gesamten Vertragsverhandlungen\ngeführt und die Auftragsbestätigung unterzeichnet hat, so reicht\ndies allein zur Begründung seiner Rechtsscheinhaftung nicht aus,\ndenn der Beklagte zu 1) handelte insoweit nach eigenem Vorbringen\nder Klägerin für die Fa. Druckservice Sch.. Der Beklagte zu 1) hat\ndie Grenzen des üblichen Auftretens eines Vertreters des\nFirmeninhabers danach nicht überschritten.\n\n34\n\nDie Rechtsscheinhaftung erfordert, daß ein konkreter\nVertrauenstatbestand für die Stellung als Firmeninhaber, für die\npersönliche Haftung geschaffen wird. Die Tatsache allein, daß die\nIdentität des Unternehmensträgers oder die Gestaltung der\nHaftungsverhältnisse unausgesprochen bleibt, genügt nicht (K.\nSchmidt, a.a.O. S. 134).\n\n35\n\nDer Umstand, daß der Familienname des Beklagten zu 1) im\nFirmennamen wiederkehrt, schafft für sich genommen nicht die\nnotwendige Vertrauenshaftung durch den Beklagten zu 1). Es bestehen\nnach dem Vorbringen der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte, daß\ndie Beklagte zu 1) sich persönlich als Firmeninhaber bezeichnet\nhätte; die Klägerin lastet dem Beklagten zu 1) lediglich an, er\nhabe nicht deutlich gemacht, daß er nicht für sich persönlich habe\nhandeln wollen. Allein die unterbliebene Klarstellung des Beklagte,\ndaß sein Vater Firmeninhaber sei, schafft keine\nVertrauensgrundlage, die zur zusätzlichen Haftung des Beklagten zu\n1) neben dem tatsächlichen Firmeninhaber führen würde.\n\n36\n\nDer Umstand, daß sich der Beklagte zu 1) im Mahnverfahren vor\ndem Amtsgericht Euskirchen als Inhaber der Fa. Druckservice Sch.\nbezeichnen ließ, bleibt schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge\nersichtlich ohne Einfluß auf die Vorstellungen, die der Klägerin in\nden vorangegangenen Kaufverhandlungen über die Person des\nFirmeninhabers erweckt worden sein können. Die Antragsformulierung\nim Mahnverfahren erscheint auch nicht als ausreichendes Indiz\ndafür, daß sich der Beklagte zu 1) während der Kaufverhandlungen\ngegenüber der Klägerin als Firmeninhaber geriert hätte.\n\n37\n\nAls weitere Haftungsvoraussetzung des Beklagte zu 1) nach\nRechtsscheinsgrundsätzen wäre im übrigen erforderlich, daß die\nKlägerin im Vertrauen auf die persönliche Haftung des Beklagten zu\n1), auf dessen persönliche Bonität das Geschäft abgeschlossen\nhätte. Auch hierfür ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte.\nWenn die Klägerin vor Auslieferung der gebrauchten, teilweise\nzerlegten Druckmaschine an die Abkäuferin der Fa. Sch. 90% des\nGesamtkaufpreises erhielt, ist hinsichtlich des Restkaufpreises,\nder Klageforderung, nicht von einer Vorleistung der Klägerin im\nVertrauen auf die persönliche Erfüllungsbereitschaft des Beklagten\nzu 1), seines Verhandlungspartners, auszugehen. Es dürfte sich\nvielmehr um einen wirtschaftlich interessengemäßen\nSicherheitseinbehalt gehandelt haben, der der Fa. Sch., die die\nMaschine selbst zu installieren hatte, bis zur Feststellung der\nFunktionsfähigkeit der Maschine zugebilligt wurde.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nStreitwert und Beschwer der Klägerin: 148.220,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-26/20-u-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-26/20-u-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309381","retrieved":"2026-07-09 03:38:56.209518+00:00"}}