{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0625.20W40.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"20. Zivilsenat","decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"20 W 40/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. April 1998 - 4 0 77/98 - wurd zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDie zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO) ist in\nder Sache nicht begründet.\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die von ihm\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt, weil die von ihm\nbeabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet\n(§ 114 ZPO). Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf\ndie Gründe der angegriffenen Entscheidung und des\nNichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 09.06.1998 Bezug\ngenommen.\n\nDer Antragsteller nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der\nUnternehmensübernahme (§ 25 HGB) sowie des Eintritts in die\nGesellschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau (§ 130 HGB) in\nAnspruch. Ungeachtet des vom Landgericht dargelegten Umstandes, daß\nes an einer Voraussetzung für diese Haftung in jeder Hinsicht\nfehlt, verlangt der Antragsteller mit dem Antrag zu 1) gleichwohl\ndie Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der\nSparkasse A., die diese dem Antragsteller und seiner Ehefrau zur\nFinanzierung deren gemeinschaftlichen Privathauses gewährt hat. Dem\ndahingehenden Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller\nnicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er in diesem\nZusammenhang selbst vorgetragen, daß die Darlehensgeberin die\nAuffassung vertrete, daß die Darlehensansprüche gegen ihn und seine\nEhefrau gerichtet seien. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand\nspricht für die Richtigkeit dieser Zuordnung auch der Umstand, daß\nder Antragsteller es bisher vermieden hat, den Darlehensvertrag\nnäher zu konkretisieren und insbesondere die in diesem Zusammenhang\nerrichteten Urkunden vorzulegen. Vielmehr beschränkt er sich bei\nder Formulierung seines Antrages darauf, die Beklagte zu\nverurteilen, ihn \"von den Ansprüchen der Sparkasse A. aus\nDarlehensvertrag in Höhe 1.788.051,09 DM bezogen auf den Stichtag\n20.11.1997 freizustellen.\n\nNach dem Vorangehenden kann offen bleiben, ob der angekündigte\nKlageantrag mangels jeder weitergehenden Konkretisierung im\nStreitverfahren als hinreichend bestimmt angesehen werden kann.\n\nUngeachtet des Umstandes, daß auch die Haftungsvoraussetzungen\nfür den Freistellungsanspruch zu 2.) nicht vorliegen, fehlt es auch\ninsoweit an der erforderlichen Konkretisierung der Ansprüche\nderetwegen der Antragsteller Freistellung verlangt. Auch hierauf\nhat das Landgericht bereits in seinem Nichtabhilfebeschluß\nhingewiesen.\n\nDa der Prozeßkostenhilfeantrag bereits an der für die\nBewilligung der erforderlichen Erfolgsaussicht scheitert, kann -\nworüber das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht -\nnicht befunden hat, auch offen bleiben, ob der Antragsteller die\nzur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ebenfalls erforderliche\nBedürftigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/20-w-40-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/20-w-40-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:31.060494+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-06-25/20-w-40-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"20. 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