{"status":"available","doknr":"OLD309394","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0625.1U20.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"1 U 20/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung hat auch\nin der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG ein\nAnspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiterer\n6.528,-- DM gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten\nzu.\n\n4\n\nDer vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schaden erfaßt\nauch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten\nKraftfahrzeugs (BGHZ 98, 212; BGH NJW 1982, 1519; OLG Düsseldorf\nOLGR 1992, 129; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 10). Der Geschädigte hat\ngrundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt\nnicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.\nVoraussetzung dieses Anspruchs ist zwar, daß der Geschädigte einen\nNutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Dies\nwird jedoch vermutet. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nicht\nbeabsichtigte, das Fahrzeug zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Die\nverhältnismäßig geringe, aber keineswegs ungewöhnliche\nKilometerleistung des Fahrzeugs spricht nicht gegen den\nNutzungswillen des Klägers.\n\n5\n\nDie von den Beklagten erstinstanzlich erhobene und im\nBerufungsverfahren nicht weiter vertiefte Behauptung, der Kläger\nhätte noch andere Fahrzeug zur Verfügung gehabt, ist nicht\ngeeignet, den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Fortfall\nzu bringen. An einer fühlbaren Beeinträchtigung, die für die\nschadensersatzrechtliche Berücksichtigung entgangener\nGebrauchsvorteile erforderlich ist, fehlt es zwar dann, wenn die\nVerwendung des Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976,\n286). Dies setzt aber voraus, daß der einsetzbare Zweitwagen dem\ngeschädigten Fahrzeug entspricht. Der Kläger hat hier unbestritten\nden siebensitzigen Van für die Beförderung seiner fünfköpfigen\nFamilie und seiner drei Hunde beschafft. Die Beklagten haben nichts\ndafür vorgetragen und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich,\ndaß der Kläger ein für diesen Beförderungsbedarf ebenso geeignetes\nFahrzeug zur Verfügung gehabt hätte.\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht\nfest, daß sich die Dauer der Reparatur infolge von Umständen\nverzögerte, die der Kläger nicht zu vertreten hatte. Grundsätzlich\nhat der Geschädigte so lange einen Anspruch auf\nNutzungsausfallentschädigung, wie er unfallbedingt auf sein\nFahrzeug verzichten muß. Dies bedeutet, daß sich der Anspruch auf\nErsatz des Nutzungsausfallschadens insbesondere auch auf die Dauer\nder Ersatzteilbeschaffung erstreckt (BGH NJW 1982, 1519; OLG\nDüsseldorf OLGR 1991, 10). Schwierigkeiten bei der Beschaffung von\nErsatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers.\nEine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten\nbei Verzögerungen der Reparatur nur dann vorgehalten werden, wenn\nbei wirtschaftlicher Betrachtung deren Durchführung unter\nzusätzlicher Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens erkennbar\nunvernünftig ist. Den Auftrag zur Reparatur erteilt zu haben, war\nhier jedoch nicht ökonomisch unbedacht, da die\nLieferschwierigkeiten nicht von Anfang an in ihrem vollen Umfang\nabsehbar waren und nach dem von der Beklagten zu 2 eingeholten\nGutachten der Instandsetzungsaufwand erheblich unter dem\nWiederbeschaffungswert lag.\n\n7\n\nDer Zeuge H. hat anläßlich seiner Vernehmung anschaulich und\ndetailliert geschildert, daß sich die Beschaffung der\nRundumverspoilerung für das amerikanische Fahrzeug deshalb\nungewöhnlich verzögerte, weil diese Teile in den USA nicht sofort\nbeschafft werden konnten. Der von ihm eingeschaltete und nach\nseiner Einschätzung für gewöhnlich besonders zügig liefernde\nImporteur in B. habe im vorliegenden Fall nicht schneller liefern\nkönnen. Die Angaben des Zeugen werden insofern bestätigt durch die\nzu den Akten gereichte Bescheinigung der Firma A., nach der die von\nder Firma H. GmbH bereits am 09.01.1997 bestellten Ersatzteile\nextra angefertigt werden mußten (Schreiben vom 12.03.1998 und\n16.12.1997).\n\n8\n\nDem Kläger kann auch nicht gemäß § 254 BGB vorgehalten werden,\nden Schaden nicht durch rechtzeitige Bestellung der benötigten\nTeile und zügige Beauftragung der Reparatur gemindert zu haben.\n\n9\n\nDa der Kläger nach den zu den Akten gereichten Unterlagen den\nReparaturauftrag der Firma H. GmbH bereits am 07.01.1997 erteilt\nhat und diese bereits am 09.01.1997 die benötigten Ersatzteile bei\nder Firma A. orderte, hat der Kläger das Erforderliche zur\nalsbaldigen Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit\nunverzüglich unternommen. Es kann deshalb sogar dahinstehen, ob er\nallein im Hinblick auf die mündliche Einschätzung des\nSachverständigen, die der Zeuge H. bei seiner Vernehmung\nschilderte, zur Erteilung eines Reparaturauftrags verpflichtet war\noder angesichts der schweren Schäden das schriftliche Gutachten zur\nReparaturwürdigkeit abwarten durfte. Das von der Beklagten zu 2) in\nAuftrag gegebene Sachverständigengutachten datiert erst vom\n20.01.1997. Erst nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens stand\nletztlich fest, daß kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Das\nRisiko, voreilig eine wirtschaftlich nicht vertretbare Reparatur in\nAuftrag zu geben, wird der Geschädigte in Fällen, in denen bei\nvernünftiger Betrachtung Anhaltspunkte für einen Totalschaden\nvorliegen, grundsätzlich nicht zu übernehmen haben.\n\n10\n\nDie zur Darlegung des Mitverschuldenseinwands verpflichteten\nBeklagten haben auch nichts dazu vorgetragen, daß in der fraglichen\nZeit die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs benötigten Ersatzteile\nbei einem anderen Händler in Deutschland vorrätig waren und alsbald\ngeliefert werden konnten. Die allgemeine Erwägung, angesichts des\nStands der Logistik könnten auch bei ausländischen Fabrikaten\n\"sämtliche Ersatzteile innerhalb von 24 bis 28 Stunden beschafft\nwerden\", genügt zur schlüssigen Darlegung des\nMitverschuldenseinwands nicht. Selbst wenn diese Erfahrung\ngrundsätzlich zutreffen sollte, besagt sie angesichts der vom\nKläger vorgetragenen und vom Zeugen H. bestätigten besonderen\nSchwierigkeiten zur der im vorliegenden Fall objektiv benötigten\nBeschaffungszeit nichts. Bei dem geschädigten Van handelte es sich\nzudem um eine nicht verbreitete Sonderanfertigung, bei der\nnaturgemäß Engpässe bei der Ersatzteilversorgung auftreten können.\nEs kann daher auch dahinstehen, ob etwaige Versäumnisse der mit der\nReparatur beauftragten, auf amerikanische Fahrzeuge spezialisierten\nFirma H. GmbH bei der Ersatzteilbeschaffung dem Kläger rechtlich\nüberhaupt zugerechnet werden können.\n\n11\n\nSchließlich kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, das\nFahrzeug ohne Einbau der Ersatzteile, deren Lieferung sich\nverzögerte, nicht genutzt zu haben. An einer erheblichen\nBeeinträchtigung, die die Erstattung von Gebrauchsvorteilen\ngebietet, wird es zwar fehlen, wenn lediglich für die Optik\nbedeutsame, unwesentliche Teile nachgerüstet werden müssen. Es ist\ndann dem Geschädigten zumutbar, bis zu deren Eintreffen das\nFahrzeug in nur teilrepariertem Zustand einzusetzen. Dies setzt\njedoch voraus, daß keine für die Fahrsicherheit relevanten Bauteile\nbetroffen sind. Dies war nach den überzeugenden Bekundungen des\nZeugen H. aber gerade der Fall. Ohne die Rundumverspoilerung, deren\nBeschaffung sich verzögerte, war ein Einsatz des Fahrzeugs im\nStraßenverkehr nicht zumutbar. Der Zeuge hat insofern nämlich nach\nVorhalt der Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs einleuchtend\ndarauf hingewiesen, daß die bei dem Unfall nicht abgerissenen Reste\nder Verspoilerung scharfkantig vom Fahrzeug abstanden, so daß sie\neine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellten. Nach der\nüberzeugenden Schilderung des Zeugen konnte dieser Zustand nur\ndurch die Wiederherstellung der vollständigen Verspoilerung\nbeseitigt werden. Ein Einsatz des Fahrzeugs ohne Spoiler kam wgen\nder überbreiten Reifen nicht in Betracht. Es kam daher für die\nEntscheidung des Falles nicht darauf an, ob neben der Verspoilerung\nauch noch die hinteren Blattfederpakete nur mit ungewöhnlicher\nVerzögerung geliefert werden konnten.\n\n12\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des\nVerzuges aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nBeklagten:\n\n15\n\n6.528,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/1-u-20-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/1-u-20-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309394","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.368771+00:00"}}