{"status":"available","doknr":"OLD309393","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0625.1U121.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"1 U 121/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beklagte unterzeichnete eine auf den 15.6.1987 datierte\nBürgschaftsurkunde. Danach übernahm sie bis zu einem Höchstbetrag\nvon 70.000,- DM selbstschuldnerisch und unbefristet die Bürgschaft\nfür Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner W. Sch.,\nihren Ehemann. Wegen der Einzelheit wird auf die in Ablichtung zu\nden Akten gereichte Urkunde (Bl. 24/24R d.A.) Bezug genommen. Die\nEheleute leben inzwischen getrennt.\n\n3\n\nMitte 1987 war die Beklagte Eigentümerin eines Einfamilienhauses\nmit Einliegerwohnung in K.-B., zu 1/2 Eigentümerin eines\nZweifamilienhauses in B. und Alleineigentümerin eines weiteren\nGrundstücks von ca. 600 qm in K.-B.. Sie war als Justizangestellte\nberufstätig.\n\n4\n\nDie Klägerin kündigte -zuletzt mit Schreiben vom 15.4.1991-\n\n5\n\ndas Kreditverhältnis mit dem Hauptschuldner, nachdem dieser\nkeine Zahlungen mehr leistete. Unter dem 7.4.1994 nahm sie die\nBeklagte mit Fristsetzung bis zum 20.4.1994 aus der Bürgschaft in\nAnspruch.\n\n6\n\nMit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte einen\nZahlungsanspruch in Höhe des zum 15.6.1987 offenen Saldos der\nHauptforderung geltend. Die Hauptforderung ist in noch größerem\nUmfang valutiert.\n\n7\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 67. 130, 97 DM\nnebst Zinsen seit dem 21.4.1994 in Höhe des jewei- ligen\nDiskontsatzes der Deutschen Bun- desbank zuzüglich 5% p.a. zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, der\nBürgschaftsvertrag sei sittenwidrig und daher nichtig. Sie habe die\nBürgschaftserklärung im Zusammenhang mit einer Vielzahl von\nUnterschriften unter verschiedene Unterlagen auf drängendes Bitten\ndes Hauptschuldners unterzeichnet. Die Tragweite der Unterschrift\nsei ihr dabei nicht bewußt gewesen. Im übrigen dürfe die Klägerin\nauch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\ndie Bürgschaft nicht geltend machen, da ihr Ziel nur in der\nVerhinderung familieninterner Vermögensverschiebungen bestanden\nhabe. Dieser Zweck sei durch die Trennung der Eheleute\nweggefallen.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 6.11.1997\nantragsgemäß zu Zahlung verurteilt. Gegen dieses ihr am 20.11.1997\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.12.1997 (Montag) beim\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die\nsie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch\nVerfügungen des Vorsitzenden vom 23.1.1998 und 20.2.1998 bis zum\n9.3.1998 mit an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n13\n\nDie Beklagte vertieft mit der Berufung ihre bereits\nerstinstanzlich gegenüber der Bürgschaft erhobenen rechtlichen\nBedenken. Sie behauptet darüber hinaus, das Bürgschaftsformular\nblanko unterschrieben zu haben. Insoweit ist zwischen den Parteien\nunstreitig, daß die Unterzeichnung nicht in der zuständigen Filiale\nder Klägerin, sondern in der Wohnung der Eheleute Sch.\nerfolgte.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Senat hat zu der Frage, ob die Bürgschaft blanko\nunterzeichnet worden ist, Beweis erhoben durch Vernehmung der\nZeugen Sch. und N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.5.1998 (Bl. 194 ff d.A.)\nBezug genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen\nInhalt der Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluß des Senats vom\n4.6.1997 (Bl. 72 ff d.A.) und das angegriffene Urteil (Bl. 140 ff\nd.A.) verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur\nZahlung verurteilt.\n\n22\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung\nvon 67.130,97 DM aus § 765 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien ist\nein rechtswirksamer Bürgschaftsvertrag zustandegekommen. Die\nBeklagte haftet danach in Höhe der Klageforderung für die offene\nVerbindlichkeit des Hauptschuldners, ihres Ehemanns.\n\n23\n\nWie der Senat bereits mit Beschluß vom 04.06.1997 entschieden\nhat, ist die Bürgschaftsübernahme weder wegen eines Verstoßes gegen\n§§ 3, 9 AGBG noch unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger\nwirtschaftlicher Überforderung unwirksam. Die Bürgschaft ist auch\nnicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos\ngeworden. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst\nauf die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 04.06.1997 Bezug\ngenommen werden.\n\n24\n\nErgänzend sei nur auf folgendes hingewiesen:\n\n25\n\nEine wirtschaftliche Überforderung der Beklagten durch die\nBürgschaftsübernahme konnte im Lichte der neueren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden, weil die Beklagte\nzum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig\nüber nicht unbeachtlichen Immobilienbesitz verfügte. Für die\nBeurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages kommt es dabei nicht\ndarauf an, ob und inwieweit die der Beklagten ganz oder teilweise\ngehörenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme im\neinzelnen dinglich belastet waren. Es sind insoweit nämlich nur die\nUmstände bedeutsam, die für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt\nerkennbar waren. Der Bundesgerichtshof hat gerade in Fällen der\nEhegattenbürgschaft immer wieder zutreffend betont, daß sich die\nSittenwidrigkeit nur an den bei Vertragsschluß erkennbaren\nGegebenheiten (BGH NJW 1996, 2088 (2089); 1274 (1276)) bemißt.\nAnhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf die mit Selbstauskunft\ndes Zeugen Sch. 1.5.1987 (Bl. 104 f d.A.) angegebenen und von\ndessen Steuerberater bestätigten Grundstückswerte nicht vertrauen\nkonnte sind nicht ersichtlich. Im Kern bestreitet die Beklagte auch\nnicht, über ein die Bürgschaft übersteigendes Vermögen verfügt zu\nhaben.\n\n26\n\nAuch eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage (BGH NJW 1996, 2088 (2089)), nach denen der\nZweck der Bürgschaft einer Ehefrau wegfällt, wenn die mit ihr\nbezweckte Sicherung gegen Vermögensverschiebung infolge von\nEhescheidung oder Trennung gegenstandslos geworden ist, setzt\nvoraus, daß die Verhinderung von Vermögensverlagerungen der einzig\nsinnvolle Zweck der Bürgschaft war. Die Grundsätze über den Wegfall\nder Geschäftsgrundlage sind damit von vornherein nicht anwendbar,\nwenn die bürgende Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen verfügt\nund das von der Bank genommene Sicherungsmittel damit anfänglich\nwerthaltig ist. So lagen die Dinge im vorliegenden Fall, nachdem\nder Ehemann der Beklagten im Zuge der Verhandlungen mit der\nKlägerin deren Immobilienbesitz nach Abzug der Belastungen mit\n459.900,- DM -bestätigt durch den Steuerberater- bewertet\nhatte.\n\n27\n\nDer Bürgschaftsvertrag ist auch nicht gemäß §§ 766 Satz 1, 126\nBGB formunwirksam. Zwar genügt nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHZ 132, 119 ff; BGH WM 1997, 909 (910)) eine\nBlankounterschrift des Bürgen unter ein vom Sicherungsnehmer noch\nauszufüllendes Formular nicht dem Schriftformerfordernis. Die\nBeklagte hat den ihr obliegenden Beweis für die Verletzung der\nSchriftform aber nicht führen können.\n\n28\n\nWird im Prozeß eine die Form beachtende Bürgschaftserklärung\nvorgelegt, obliegt es dem Bürgen, den sich aus dieser Urkunde\nergebenden Anschein zu widerlegen. Er muß also beweisen, daß die\nformularmäßige Bürgschaftsurkunde blanko unterzeichnet worden\nist.\n\n29\n\nZwar ergibt sich diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast\nnicht aus § 440 Abs. 2 ZPO (so aber: OLG Hamm, OLGR 1997, 169\n(170)). Die gesetzliche Vermutung zugunsten der Echtheit ist\nnämlich von der Beachtung der Schriftform zu unterscheiden.\nZwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall die Echtheit\nunstreitig.\n\n30\n\nFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier vorgelegten\nUrkunde spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung. Wegen der\ngroßen Bedeutung, die der Rechtsverkehr schriftlichen Dokumenten\nbeimißt, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die\nbeurkundete Erklärung richtig und vollständig ist. Diese\ntatsächliche Vermutung für die Vollständigkeit bedeutet, daß\nentsprechend dem von der vorliegenden, ausgefüllten\nBürgschaftsurkunde ausgehenden äußeren Anschein die Beklagte sich\nformwirksam verpflichtete.\n\n31\n\nIn der Beweisaufnahme ist es der Beklagten nicht gelungen, diese\nVermutung zu entkräften. Zwar hat der Zeuge Sch. geschildert, daß\nihm seitens der Klägerin ein Blankoformular ausgehändigt worden\nsei, das er dann der Beklagten gleichzeitig mit einer Vielzahl\nanderer Geschäftsunterlagen zur Unterzeichnung vorgelegt habe. Erst\nim Zuge des vorliegenden Rechtsstreits sei der Beklagten bewußt\ngeworden, daß sie bei dieser Gelegenheit ein Bürgschaftsformular\nunterzeichnet habe. Diese Schilderung des Zeugen vermochte den\nSenat jedoch nicht zu überzeugen. Gegen die Richtigkeit seiner\nDarstellung spricht bereits der urkundlich belegte geschäftliche\nAblauf im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme. Aus dem\nvorgelegten Einlieferungsschein der Post ergibt sich nämlich in\nVerbindung mit dem ebenfalls vorgelegten Anschreiben der Klägerin,\ndaß eine Durchschrift der Bürgschaftsurkunde der Beklagten\npersönlich am 23.06.1987, also kurze Zeit nach der Unterzeichnung,\nzugestellt worden ist. Der von der Klägerin zu den Akten gereichte\nEinlieferungsschein wurde unstreitig von der Beklagten\nunterzeichnet. Es ist von daher ausgeschlossen, daß sie erstmals im\nZusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit über die Erteilung\nder Bürgschaft unterrichtet wurde. Tatsächlich geschah dies\nunmittelbar nach der Unterzeichnung. Damit erweist sich zugleich\ndie Darstellung des Zeugen Sch., wonach er der Beklagten das\nBürgschaftsformular so untergeschoben hat, daß ihr die Tragweite\nerst durch den vorliegenden Rechtsstreit bewußt wurde, als\nunglaubhaft. Mit der Übersendung einer Ausfertigung des\nvollständigen Bürgschaftsformulars an die Beklagte am 23.06.1987\nwäre dieses angebliche Manöver, das nicht dazu angetan gewesen\nwäre, kommentarlos zur Tagesordnung überzugehen, nämlich zeitnah\naufgedeckt worden. Hinzu kommt, daß der Zeuge N. durchaus\nnachvollziehbar und glaubhaft ausgeschlossen hat, ein nicht\nausgefülltes Bürgschaftsformular aus der Hand gegeben zu haben. Er\nkonnte vielmehr aus den ihm noch vorliegenden Unterlagen den\nüblichen und nach den Kreditrichtlinien der Klägerin vorgegebenen\nBearbeitungsverlauf rekonstruieren, wonach Bürgen, die die\nErklärung nicht in der Bank unterschreiben, stets ein vollständig\nausgefülltes Formular vorgelegt wird.\n\n32\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, unter\nBerücksichtigung der aufgelaufenen Verzugszinsen werde der\nHöchstbetrag der Bürgschaft überschritten. Die Festlegung des\nHöchstbetrages in der Bürgschaftsurkunde betrifft jedoch nur den\ngesicherten Hauptanspruch. Sie läßt hingegen die Geltendmachung von\nNebenansprüchen aus dem Verzug des Bürgen unberührt.\n\n33\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2\nBGB.\n\n34\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nBeklagte: 67.130,97 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/1-u-121-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/1-u-121-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309393","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.283880+00:00"}}