{"status":"available","doknr":"OLD309395","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0625.12U271.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"12 U 271/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur zum Teil\nbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht\nfür verpflichtet erachtet, der Klägerin Schadensersatz für die\nFolgen des im Urteilstenor näher bezeichneten Unfall-ereignisses zu\nleisten. Die Ersatzverpflichtung beschränkt sich jedoch auf 2/3 des\nmateriellen und immateriellen Schadens.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nSoweit das Landgericht gemeint hat, die Beklagte habe nicht mit\nNichtwissen bestreiten können, daß die Klägerin auf einem\nSalatblatt ausgerutscht ist, war dem nicht zu folgen. Anhaltspunkte\ndafür, daß ein gesetzlicher Vertreter der Beklagten oder einer\nihrer Angestellten den Sturz der Klägerin beobachtet oder nach dem\nSturz an Ort und Stelle eigene Feststellungen über die Ursache des\nSturzes getroffen haben, werden weder von der Klägerin behauptet,\nnoch war dafür sonst etwas ersichtlich. Die Beklagte verfügt damit\nnicht über eigene Erkenntnisse hinsichtlich des behaupteten\nUnfallgeschehens, sondern kennt nur die Sachdarstellung der\nKlägerin. Es ist damit kein Grund ersichtlich, weshalb sie diese\nDarstellung nicht mit Nichtwissen soll bestreiten können. Der\nUmstand, daß sie die Schadensmeldung der Klägerin (deren konkreter\nInhalt zudem nicht bekannt ist, da sie sich nicht bei den\nGerichts-akten befindet) und die darin enthaltene Unfalldarstellung\nan ihre Haftpflichtversicherung weitergeleitet hat, ist völlig\nbelanglos, da darin weder ein \"Anerkenntnis\" hinsichtlich des\nbehaupteten Unfallhergangs noch hinsichtlich der Einstandspflicht\nerblickt werden kann.\n\n5\n\nDie Feststellung, daß die Klägerin auf einem Salat- oder\nGemüseblatt ausgerutscht ist, kann allerdings nach der vom Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme getroffen werden. Die Zeugin W., die\neinen glaubwürdigen Eindruck hinter-lassen hat, hat glaubhaft\nbestätigt, daß sie dort, wo die Klägerin gestürzt ist,\nentsprechende Blätter hat liegen sehen. Daß sie nicht unmittelbar\nbeobachtet hat, daß die Klägerin auf eines dieser Blätter getreten\nist, steht der getroffenen Feststellung nicht entgegen. Wenn sich\nder Sturz eines Fußgängers in unmittelbarer Nähe einer\nGefahrenstelle ereignet hat, spricht der Beweis des ersten\nAnscheins dafür, daß diese für den Sturz ursächlich war (OLG\nMünchen VersR 1974, 269; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 158; OLG\nSchleswig NJW-RR 1992, 796; zum Anscheinsbeweis für die Kausalität\nbei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht s. auch BGH NJW 1994,\n945).\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nWenn bewiesen ist, daß ein Kunde eines Geschäfts auf einem Obst-\noder Gemüserest ausgerutscht ist, wird von der Rspr. unmittelbar\ndaraus der Schluß gezogen, der Betreiber des Geschäfts habe\nobjektiv seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da derartige\nGefahrenstellen sich in stark frequentierten Geschäftsräumen nicht\nbefinden dürfen (OLG München VersR a.a.O. u. VersR 1976, 1000; OLG\nHamm VersR 1983, 43; OLG Schleswig a.a.O. 797; so wohl auch OLG\nKöln NJW 1972, 1050 = VersR 1972, 1148).\n\n8\n\n3.\n\n9\n\nSoweit die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des materiellen\nSchadens gerichtet sind, finden sie ihre Anspruchsgrundlage in dem\nRechtsinstitut der Haftung für Verschulden bei der\nVertragsanbahnung. Im Anwendungsbereich dieser Haftungsregeln führt\ndie Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit in analoger\nAnwendung des § 282 BGB zur Umkehr der Beweislast (BGH NJW 1986,\n2757; OLG München VersR 1974, 269; OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart\nVersR 1991, 441), d.h. der Geschäftsinhaber muß darlegen und\nbeweisen, daß ihn und seine Angestellten kein Verschulden an dem\nordnungswidrigen Zustand trifft.\n\n10\n\nDiesen Anforderungen wird er nur dann gerecht, wenn er sowohl\nein Organisationsverschulden ausschließt als auch Mängel bei der\nAusführung der getroffenen Organisationsanordnungen. Ausreichender\nVortrag der Beklagten, der zu dieser Entlastung führen könnte, ist\njedoch nicht erfolgt.\n\n11\n\naa) Zu ersterem ist erforderlich, daß der Geschäftsinhaber\nkonkret ausreichende Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen vorträgt\n(und bei Bestreiten des Geschädigten diese auch beweist).\n\n12\n\nDie Beklagte hat dazu vorgetragen, es sei ständige Praxis\ngewesen, \"daß der gesamte Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung\nalle 15 Minuten gründlich gereinigt wurde. Darüberhinaus seien die\nMitarbeiter ... ausdrücklich angewiesen, ständig auf den\nordnungsgemäßen Zustand des Fußbodens - insbesondere in der Obst-\nund Gemüseabteilung sowie in der Molkereiabteilung - zu achten und\nauf den Boden gefallene Gemüsereste unverzüglich zu beseitigen\";\ndie Einhaltung dieser Anleitung sei vom Marktleiter überwacht\nworden.\n\n13\n\nDieser Vortrag der Beklagten reicht nicht aus, um ein\nOrganisationsverschulden auszuschließen. Zwar werden\nReinigungsintervalle von ca. 15 Minuten und bei Bedarf zusätzlich\nerfolgende Reinigungen von der Rechtsprechung für grundsätzlich\nausreichend erachtet (OLG Stuttgart u. OLG Koblenz jeweils a.a.O).\nEs wird jedoch gefordert, daß der Geschäftsinhaber nicht nur eine\nallgemeine Anweisung an das gesamte Personal gibt (das noch mit\ndiversen anderen Aufgaben wie kassieren, Leergut wegräumen, Waren\nins Regal sortieren, Einkaufswagen ordnen u.ä. betraut ist), es muß\n(müssen) vielmehr eine (oder mehrere) bestimmte Person(en) mit der\nErfüllung der bedeutsamen Verkehrssicherungspflicht betraut bzw.\nsichergestellt werden, daß einer der Bediensteten für die Reinigung\nund Kontrolle des Bodenzustands in erster Linie verantwortlich ist\n(OLG Köln a.a.O.). Derartig konkret hat die Beklagte aber nicht\nvorgetragen, und zwar auch im Berufungsrechtszug nicht, obwohl die\nKlägerin bereits erstinstanzlich eine häufige Verschmutzung der\nGemüseabteilung behauptet und das Bestehen einer allgemeinen\nAnordnung bestritten (GA 4), das Landgericht den Vortrag der\nBeklagten als nicht ausreichend bewertet hat und die Klägerin ihr\nVorbringen in der Berufungserwiderung (GA 142) noch vertieft und\nbehauptet, für solche regelmäßigen Überwachungs- und\nSäuberungsarbeiten fehle es in der fraglichen Filiale an Personal.\nDie Beklagte hat (entgegen der Ankündigung in ihrer\nKlageerwiderung) auch nicht einmal die \"zuständige Mitarbeiterin\nder Obst- und Gemüseabteilung\" namhaft gemacht.\n\n14\n\nbb) Neben dem Bestehen einer allgemeinen und ausreichenden\nAnordnung betreffend die Reinigung der besonders gefährdeten\nAbteilungen des Geschäfts müßte die Beklagte desweiteren beweisen,\ndaß diese Anordnung am Unfalltag auch praktiziert worden ist, der\nSturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, etwa weil das\nBlatt erst nach dem letzten Reinigungsgang kurz vor dem Erscheinen\nder Klägerin auf den Boden gefallen ist (OLG München VersR 1976,\n1000; OLG Hamm a.a.O.; vgl auch OLG Köln -11. ZS- OLGR 1995, 128 =\nVersR 1995, 356 = NJW-RR 1995, 861). Dieser Beweis ist zur\nEntlastung erforderlich, da das bloße Bestehen einer generellen\nAnordnung nutzlos bleibt, wenn sie nicht auch tatsächlich beachtet\nwird und es deshalb zu gefahrenträchtigen Zuständen kommt.\nKonkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt aber völlig. Die\nBeklagte hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, wann und von wem\nan dem Unfalltag die erforderlichen Reinigungen und Kontrollen\ndurchgeführt worden sein sollen. Daß ihr das nach dem längeren\nZeitablauf im jetzigen Zeitpunkt vielleicht schwer fällt oder nicht\nmehr möglich ist, kann ihr nicht zugute gehalten werden. Das\nPersonal der Beklagten ist, wie die Zeugin W. bekundet hat,\nunmittelbar nach dem Unfall der Klägerin benachrichtigt worden. Die\nKlägerin hat ihre Ersatzansprüche zudem kurzfristig nach dem Unfall\nangemeldet. Es lag im wohlverstandenen eigenen Interesse der\nBeklagten, beweissichernd tätig zu werden.\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin immateriellen Schadensersatz begehrt, kommt\nVerschulden bei Vertragsschluß als Anspruchsgrund nicht in\nBetracht, sondern nur § 823 I BGB i.V.m. § 847 BGB. Im Rahmen\ndeliktischer Haftung findet zwar keine Beweislastumkehr analog §\n282 BGB statt, in der Rspr. ist jedoch anerkannt, daß dann, wenn\nder objektive Sorgfaltsverstoß und damit die Verletzung der äußeren\nSorgfaltspflicht feststeht, dies die Verletzung der inneren\nSorgfalt indiziert oder ein Anscheinsbeweis für sie spricht (BGH\nNJW 1986, 2757, 2758; OLG Schleswig a.a.O. 797; Palandt/Thomas,\nBGB, 57. Aufl., § 823 RN 61, jeweils m.w.N.).\n\n17\n\nDa, wie bereits ausgeführt, der Vortrag der Beklagten zur\nOrganisation der Reinigung und deren Durchführung am Unfalltag\nnicht den von der Rspr. aufgestellten und oben dargelegten\nAnforderungen entspricht, ist er nicht geeignet, die gegen die\nBeklagte sprechende Indizwirkung zu entkräften, noch weniger einen\nAnscheinsbweis, wenn ein solcher zu bejahen sein sollte.\n\n18\n\n5.\n\n19\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin jedoch nicht auf vollen\nSchadensersatz, vielmehr muß sich die Klägerin ein Mitverschulden\n(§ 254 BGB) anrechnen lassen, das mit 1/3 zu bewerten ist.\n\n20\n\nEs ist allgemein bekannt, daß in Obst- und Gemüseabteilungen von\nSelbstbedienungsläden immer wieder Blätter oder sonstige Teile der\nWaren auf den Boden fallen, wenn die Kunden diese aus den Regalen\nnehmen, soweit erforderlich abwiegen und in ihre (regelmäßig mit\neinem Gitterboden ausgestatteten) Einkaufswagen legen; zudem können\ninsbesondere von Kartoffeln und sonstigen Erdfrüchten auch Sand,\nErdkrümel oder Feuchtigkeit auf den Boden gelangen. Daß dies auch\nin dem Geschäft der Beklagten bereits früher vorgekommen ist, ist\nder Klägerin selbst aufgefallen, wie sie bei ihrer Anhörung erklärt\nhat. Diese Umstände verlangen dem Kunden ein gesteigertes Maß an\nAufmerksamkeit ab, wenn er sich in den Abteilungen des Ladenlokals\naufhält, die diese Gefahren aufweisen können. Er ist gehalten, dem\nZustand des Bodens mehr Beachtung zu schenken und sich darüber zu\nvergewissern, ob er sich in einem sicheren Zustand befindet. Diese\nErwägungen führen bei Stürzen von Kunden in Obst- und\nGemüseabteilungen von Selbstbedienungs-geschäften im Regelfall\ndazu, daß ihnen ein Mitverschuldensvor-wurf zu machen ist (vgl. OLG\nKöln VersR 1972, 1148, 1150 u. NJW-RR 1996, 278, 279; OLG Hamm\na.a.O.), zumal herumliegende Blätter oder Gemüsereste auf dem Boden\nmeist eher zu erkennen sind als bloße Unebenheiten im\nFußbodenbelag, da sie sich von diesem deutlicher abheben. Umstände,\ndie es rechtfertigen würden, von dieser Beurteilung vorliegend\nabzuweichen, sind nicht ersichtlich. Es erscheint jedoch nicht\ngerechtfertigt, hier eine höhere Mithaftungsquote als 1/3\nanzunehmen, da die Klägerin nach ihren unwiderlegten Angaben\ngestürzt ist, während sie den Einkaufswagen vor sich herschob, da\nhierdurch ihre Sichtmöglichkeit auf den Boden unmittelbar vor sich\neingeschränkt war.\n\n21\n\n6.\n\n22\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n23\n\nBeide Parteien sind mit weniger als 60.000 DM beschwert.\n\n24\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird abschließend auf\n7.566,13 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 5.3.1998).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/12-u-271-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-25/12-u-271-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309395","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.452953+00:00"}}