{"status":"available","doknr":"OLD309404","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0624.16W20.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"16 W 20/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Beklagte eine Quotelung\nder Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in Höhe von 2,5 %\nzu 97,5 % zu Lasten des Klägers verlangt, hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nMit Recht hat das Landgericht, nachdem beide Parteien infolge\ndes Vergleichsabschlusses den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 91\na ZPO die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander\naufgehoben.\n\n4\n\nDer Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe in\nder angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Es muß für die\nKostenverteilung entscheidungsunerheblich bleiben, daß die Beklagte\nim Vergleich vom Kaufpreis über 850.000,-- DM im Wege der\nKaufpreisminderung einen Abzug von letztlich nur 20.000,-- DM\nakzeptiert hat.\n\n5\n\nGegenstand der Vollstreckungsabwehrklage war die Frage, ob der\nKläger mit Recht die Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat und\ndeshalb die Kaufpreisforderung weggefallen ist. Im Zeitpunkt des\nVergleichsabschlusses war nach dem bisherigen Sach- und\nStreitstandes offengeblieben, wer obsiegt hätte, d.h. ob der Kläger\nmit seiner Wandlungserklärung wegen Fehlens einer \"zugesicherten\nEigenschaft\" Erfolg gehabt hätte. Soweit die Beklagte dann im Wege\ndes gerichtlichen Vergleichs - wenn auch aus wirtschaftlichen\nGründen - die vorgenannte nur geringe Kaufpreisminderung akzeptiert\nhatte, rechtfertigt das ersichtlich nicht den Rückschluß darauf,\ndaß mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtsstreit zu\nihren Gunsten ausgegangen wäre, d.h. die zugesicherte Eigenschaft\ngar nicht gefehlt hatte und die Wandlungseinrede erfolglos gewesen\nwäre. Die eingeräumte Kaufpreisreduzierung besagt allenfalls etwas\nüber den Wert der streitigen Eigenschaft, nichts aber darüber, ob\ndie Eigenschaft gefehlt hat oder nicht, wovon der Ausgang des\nRechtsstreits abgehangen hatte. Demgemäß entspricht die\nangefochtene Kostenentscheidung billigem Ermessen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 47,5 % der erstinstanzlichen Prozeßkosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-24/16-w-20-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-24/16-w-20-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309404","retrieved":"2026-07-09 03:38:58.298908+00:00"}}