{"status":"available","doknr":"OLD309405","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0624.11U44.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"11 U 44/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Auswirkungen eines am 19.7.1994\nfestgestellten Wasserrohrbruchs vor dem Haus des Klägers in A. ,\nF.straße ..., und über das Ausmaß der daraus folgenden, dem Grunde\nnach unstreitigen Schadensersatzpflicht der Beklagten.\n\n3\n\nWegen des Ablaufs der Geschehnisse wird auf die Darstellung auf\nSeite 3 und 4 des landgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nDer Kläger hat Ersatzansprüche wegen folgender, von ihm als\nFolge des Rohrbruchs angesehener Schäden geltend gemacht:\n\n5\n\n1. Kosten der nach Abschluß der ersten Schadensbeseitigungs-\n\n6\n\narbeiten im Hause nochmals nötig gewordenen Aufstellung\n\n7\n\nvon Trocknern zum Austrocknen des Kellermauerwerks: 1.932,83\nDM\n\n8\n\n2. Kosten der Feststellung der Drainageverstopfung, der\nteil-\n\n9\n\nweisen Drainageerneuerung und der vorprozessualen Be-\n\n10\n\ngutachtung der Verstopfungsursache: 63.501,19 DM\n\n11\n\n3. Kosten der Wiederherrichtung eines Plattenweges: 4.275,93\nDM\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, 69.709,95\nDM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.3.1995 an ihn zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem\nWasserrohrbruch und den aufgeführten Schäden sowie die Höhe der\ndurch diese veranlaßten Kosten bestritten.\n\n17\n\nWegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die\nin erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, die vom\nKläger überreichten Rechnungen und Kostenanschläge (Bl. 13 bis 20,\nBl. 30 und Bl. 31 d.A.), den Inhalt der beigezogenen Akte 9 OH\n18/94 LG Aachen und insbesondere auf die folgenden Gutachten und\ngutachterlichen Stellungnahmen Bezug genommen:\n\n18\n\nGutachten des Dipl.-Ing. P. , von der Beklagten eingeholt, vom\n2.11.1994 (Bl. 21 ff. d.A.); Gutachten des Dipl.-Ing. G., erstattet\nim selbständigen Beweisverfahren, vom 4.3.1995 (Bl. 48 ff. der BA)\nnebst Ergänzungen vom 20.9.1995 (Bl. 107 ff. BA) und 23.11.1995\n(Bl. 125 ff. BA) sowie mündlicher Erläuterung vom 10.1.1997 (Bl. 88\nff. d.A.); Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D.\nvom 30.6.1995 (Bl. 75 ff. BA) nebst Ergänzungen vom 2.10.1995 und\n12.12.1995 (Bl. 114 ff. und Bl. 136 f. BA).\n\n19\n\nDas Landgericht hat dem Kläger lediglich 1.700,00 DM für die\nErneuerung des Plattenbelags vor dem Hauseingang nebst Zinsen ab\nRechtshängigkeit zugebilligt und im übrigen die Klage\nabgewiesen.\n\n20\n\nDas am 21.2.1997 verkündete Urteil, auf das wegen der Begründung\nBezug genommen wird, ist dem Kläger am 10.3.1997 zugestellt worden.\nEr hat dagegen am 10.4.1997 Berufung eingelegt. Seine\nBerufungsbegründung ist - nach entsprechender Fristverlängerung -\nam 12.6.1997 eingereicht worden.\n\n21\n\nMit seiner Berufung erstrebt der Kläger die uneingeschränkte\nVerurteilung der Beklagten nach Maßgabe seiner Klageforderung.\n\n22\n\nUnter Berufung auf die Ausführungen im Gutachten des Büros D.,\ndie er durch den Sachverständigen G. nicht als widerlegt ansieht,\nmacht der Kläger weiterhin geltend: Die ursprüngliche Ausführung\nder Drainage habe zwar dazu geführt, daß sich infolge\nunzulänglicher Filterwirkung zunächst eine grobkörnige\nAblagerungsschicht in den Drainagerohren gebildet habe. Nach\nErreichen einer gewissen Filterstabilität sei dann aber über viele\nJahre nur noch Feinstmaterial abgelagert worden, aus dem sich nach\nund nach die zweite Schicht gebildet habe. Ohne die grobe Störung\nder Umgebung durch den ungewöhnlichen Wasserzufluß infolge des\nRohrbruchs hätte es noch Jahrzehnte dauern können, ehe die bis\ndahin erst etwa zu 50 % gefüllten Drainrohre so weit geschlossen\ngewesen wären, daß die Drainagewirkung ausblieb.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils\ndes Landgerichts Aachen vom 21.2.1997 die Beklagte zu verurteilen,\nan den Kläger weitere 68.009,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n23.3.1995 zu zahlen und ihr die Kosten des Rechtsstreits\neinschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 19 OH\n18/94 LG Aachen aufzuerlegen.\n\n25\n\nDie Beklagte stellt den Antrag,\n\n26\n\n1. die Berufung zurückzuweisen\n\n27\n\n2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse\nzu leisten.\n\n28\n\nSie wiederholt und ergänzt ihr früheres Vorbringen. Sie\nbestreitet insbesondere auch weiterhin eine die Teilerneuerung\nerfordernde Funktionsunfähigkeit der Drainage bzw. deren\nmaßgebliche Verursachung durch den Wasserrohrbruch.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zweitinstanzliche\nParteivorbringen ergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nDer Senat hat über die hypothetische Nutzbarkeitsdauer der alten\nDrainage des Klägers einerseits und der teilerneuerten Drainage\nandererseits Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des\nSachverständigen Prof. Dr. H. vom 5.3.1998 (Bl. 192 ff. d.A.), auf\ndas ebenfalls verwiesen wird.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Berufung des Klägers ist zum größten Teil begründet.\n\n33\n\nDie Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger seinen durch den\nWasserrohrbruch hervorgerufenen Schaden zu ersetzen (Haftung aus\ndem Versorgungsvertrag oder auch aus § 2 HaftpflG), bedarf keiner\nErörterung, sie ist unstreitig.\n\n34\n\nEine der Schadensfolgen war die Verstopfung der Drainage bis zur\nAufhebung ihrer Wirksamkeit.\n\n35\n\nZwar war die Drainage nicht entsprechend den - auch schon zur\nZeit ihrer Herstellung 1970 maßgeblichen - Regeln der Technik\nausgeführt. Wegen der ungenügenden Filterwirkung der Drainschicht\nwaren die Drainrohre vor dem Wasserrohrbruch bereits teilweise mit\nAblagerungen ausgefüllt und bei einer ungewöhnlichen Belastung des\nSystems erhöht schadensanfällig. Trotzdem hatte die Drainage nach\ndem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bis zu dem\nRohrbruch im Sommer 1994 ihre Aufgabe erfüllt, das Haus des Klägers\nwar trocken.\n\n36\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht gelangt der Senat unter\nBerücksichtigung aller Umstände zu der Überzeugung (§ 287 ZPO), daß\nder Wasserrohrbruch die kritische, zur Funktionsunfähigkeit\nführende Verschlammung der Drainage \"beschleunigt\", nämlich die\neinen ordnungsgemäßen Wasserabfluß verhindernde Verstopfung binnen\nkürzester Zeit herbeigeführt hat. In der Deutung der fotografisch\ndokumentierten Ablagerungen in den Drainrohren stimmt der\nSachverständige H. mit dem vom Kläger hinzugezogenen Büro D. dahin\nüberein, daß die letzte, gröbere Ablagerungsschicht neu und auf den\nWasserrohrbruch zurückzuführen war. Bei seiner Anhörung vor dem\nLandgericht am 10.1.1997 (Prot. Bl. 88 ff. d.A.) hat sich auch\nbereits der Sachverständige G. dieser Auffassung angeschlossen.\nEine andere Ursache als die durch den Rohrbruch ausgelöste\nintensive und nachhaltige Durchspülung des umgebenden Erdreichs ist\nohnehin für die plötzliche, massive Einschwemmung nicht erkennbar.\nMit dieser Annahme ist ohne weiteres vereinbar, daß erst anläßlich\nder im September1994 nach heftigen Regenfällen erneut im Keller\naufgetretene Nässe der Ausfall der Drainage vermutet und\nanschließend dann auch festgestellt wurde. Der massive\nWassereinbruch im Juli 1994 war durch den Wasserrohrbruch erklärt.\nErst nachdem dessen unmittelbar zutagegetretene Folgen abgeklungen\nwaren, konnte sich - nach kräftigen Niederschlägen - die durch den\nRohrbruch ebenfalls herbeigeführte Verstopfung der Drainage\nselbständig auswirken.\n\n37\n\nDas Ergebnis der außerordentlichen Einlagerung war die\nVerstopfung der Drainage, die bei der Untersuchung der Fa. A. am\n14.11.1994 festgestellt wurde und sich auch mit Hochdruckspülungen\nvom Revisionsschacht aus nicht beseitigen ließ (vgl. den\nArbeitsbericht Bl. 15 d.A.). Zwar wurde in den Drainrohrstücken,\ndie die Sachverständigen P. und G. untersucht haben, kein\nvollständiger Rohrverschluß festgestellt. Die Einlagerungen\nerreichten aber auch dort einen Umfang, der die Folgerung, an\nkritischen Stellen wie Engpässen und Krümmungen sei kein\nausreichender Durchlaß mehr verblieben und die Funktionsfähigkeit\ndes Drainagesystems damit aufgehoben gewesen (vgl. Gutachten des\nBüros D., Bl. 84 BA), zwingend nahelegt.\n\n38\n\nDie Beklagte hat daher für den Schaden des Klägers, der sich aus\nder notwendigen, zumindest teilweisen Erneuerung der Drainage\nergeben hat, einzustehen.\n\n39\n\nDie konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Drainage hebt die\nEinstandspflicht der Beklagten nicht auf. Weder ist der Drainage\ndeshalb die Eigenschaft eines nach den allgemeinen\nRechtsgrundsätzen geschützten Rechtsguts abzusprechen, noch machte\nder Mangel sie wertlos (vgl. dazu grundsätzlich BGHZ 20, 275 ff.).\nAuch wenn die Drainage den Regeln der Technik nicht entsprach,\nhatte sie sich doch als unter den örtlichen Gegebenheiten ihrem\nZweck vollauf genügend erwiesen. Die relative Schadensanfälligkeit,\ndie sich aus der Verwendung der weniger geeigneten Kiesart ergab,\nhatte sich bislang nicht ausgewirkt. Nach den überzeugenden und\nauch von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des\nSachverständigen H. wäre sie \"unter der Voraussetzung gleicher\nRandbedingungen ... mit Sicherheit noch mindestens 40 Jahre ...,\nmit sehr großer Wahrscheinlichkeit ... jedoch ... noch wesentlich\nlänger funktionstüchtig geblieben\". Das bedeutet, daß die Drainage\nso, wie sie beschaffen war, einer Belastung wie in den\nvoraufgegangenen ca. 24 Jahren noch für mehrere Jahrzehnte genügt\nhätte.\n\n40\n\nAus der zitierten Bewertung des Sachverständigen H. folgt\nweiter, daß die Teilerneuerung der Drainage dem Kläger keinen\nanrechenbaren Vorteil gebracht hat, der es rechtfertigen würde,\nseinen Ersatzanspruch auf einen Teil der Erneuerungskosten zu\nbeschränken. Die qualitative Verbesserung, die sich durch die\nnunmehr normgerechte Neuherstellung ergeben hat, ist für den Kläger\ninsofern ohne Wert, als die mindere Qualität, wie sich über viele\nJahre erwiesen hatte, für die Verhältnisse auf seinem Grundstück\nvollauf ausreichte. Ob die zu erwartende längere \"Lebensdauer\" der\nneuen Drainage - unbegrenzt statt nur noch mindestens 40 Jahre -\nals werterhöhend berücksichtigt werden müßte, wenn eine\nvollständige Erneuerung stattgefunden hätte, erscheint wegen der\nLänge der in Betracht zu ziehenden Zeiträume bereits zweifelhaft,\nkann aber dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Interesse\neiner Kostenbegrenzung, die auch und vor allem der Beklagten zugute\nkommt, darauf verzichtet, auch die Teile der Drainage\nauszuwechseln, die von festen Bauteilen überdeckt und infolgedessen\neinerseits schwer zugänglich, andererseits aber auch weniger\nbeansprucht sind. Auf das Drainagesystem als Ganzes bezogen ist -\nso auch H. - eine Verlängerung der mutmaßlichen Funktionsdauer\nnicht eingetreten.\n\n41\n\nSchließlich ist die relative Schadensanfälligkeit der alten\nDrainage auch kein Umstand, den der Kläger sich als Mitursache des\nSchadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen\nmüßte. Aufgabe einer Drainage ist es, die natürliche, geologisch\nund wetterbedingte Bodennässe von dem Haus wegzuleiten und nicht,\nmassiven Eingriffen anderer Art zu widerstehen. Die für den Aufbau\neiner Drainage maßgeblichen Normen dienen der Festlegung des\neinzuhaltenden Standards im Verhältnis zwischen dem\nGrundstückseigentümer und dem ausführenden Unternehmen, nicht der\nRisikobegrenzung für Versorgungsunternehmen wie die Beklagte oder\nsonstige Dritte.\n\n42\n\nBezogen auf den Schadensfall vom Sommer 1994 kann dem Kläger\ndeswegen eine Obliegenheitsverletzung im Sinne einer vorwerfbaren\nVernachlässigung seiner eigenen Sicherheit nicht vorgeworfen\nwerden.\n\n43\n\nDer Kläger hat einen durch die Teilerneuerung der Drainage\nbedingten Aufwand in Höhe von 57.000,00 DM und 1.233,95 DM durch\ndie Rechnungen der Fa. A. vom 31.12.1994 (Bl. 19 f. d.A.) und der\nFa. B. vom 7.4.1995 (Bl. 30) nachgewiesen. Sämtliche\nRechnungsposten lassen sich ohne weiteres den bei einer solchen\nMaßnahme anfallenden Arbeiten zuordnen. Das pauschale Bestreiten\nder Beklagten \"nach Grund und Höhe\" bzw. \"Erforderlichkeit und\nAngemessenheit\" ist demgegenüber unbeachtlich. Weiter sind dem\nKläger die zur Überprüfung der Drainage am 11.10.1994 angefallenen\nKosten von 1.477,98 DM (Rechnung der Fa. A. vom 31.12.1994, Bl. 16)\nund die von dem Büro D. für das Privatgutachten zum\nUrsachennachweis nebst Ergänzungen berechneten 3.789,26 DM\n(Rechnungen vom 5.7.1995 und 4.10.1995 und 16.1.1996, Bl. 32 ff.\nd.A.) zu erstatten sowie die Kosten der Kellertrocknung im\nSeptember oder Oktober 1994 in Höhe von 1.932,83 DM (Rechnung der\nFa. P. ##blob##amp; W. vom 12.10.1994, Bl. 13 f.), und zwar unabhängig\ndavon, ob mit der Aufstellung der Trockner noch von dem Rohrbruch\nherrührende Restfeuchtigkeit bekämpft wurde, wie der\nSachverständige P. meinte, oder neue Nässe, die infolge des\nVersagens der Drainage eingedrungen war.\n\n44\n\nDagegen erstreckt sich die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf\ndie vollen für eine etwaige Instandsetzung der Hauszuwegung\nveranschlagten 4.275,93 DM (Kostenanschlag der Fa. B. vom\n25.3.1995, Bl. 31). Ein über die vom Landgericht - unangefochten -\nbereits zuerkannten 1.700,00 DM hinausgehender Ersatzanspruch\nbesteht nicht. Daß die Weganlage durch den Wasserrohrbruch\nbeschädigt wurde, ist nicht bewiesen. Der Sachverständige G. hat\nzwar in seinem Gutachten erklärt, daß das Absetzen des\nPlattenbelags durch den Rohrbruch hervorgerufen worden sei, könne\nnicht ausgeschlossen werden, und hat bei seiner mündlichen Anhörung\ndarüber hinaus gemeint, ein ursächlicher Zusammenhang sei durchaus\nmöglich. Für die dem Kläger obliegende Beweisführung reicht das\nindessen nicht aus, denn die Feststellungen in dem Gutachten P.\nweisen darauf hin, daß die Absetzungen schon älter waren. P. hat am\n7. Und 11.10.1994 nicht nur Hinweise auf frühere Nacharbeiten an\nder Fuge zwischen Belag und Hauswand bemerkt, sondern in dem danach\nwieder aufgetretenen neuen Riß Moos und Unkraut vorgefunden, das\nsich kaum in der kurzen Zeit zwischen dem Rohrbruch und der\nOrtsbesichtigung des Sachverständigen angesiedelt haben kann. Die\nauch von P. für möglich gehaltene geringfügige Schadensausweitung\ninfolge des Rohrbruchs ist überdies mit den dem Kläger bereits\nzugesprochenen 1.700,00 DM jedenfalls ausreichend abgegolten.\n\n45\n\nUnter Einschluß dieser 1.700,00 DM beläuft sich der\nSchadensersatzanspruch des Klägers somit auf insgesamt 67.134,02\nDM.\n\n46\n\nIn Höhe von 2.575,93 DM ist die Klage unbegründet.\n\n47\n\nEbenfalls unbegründet ist allerdings ein Teil der Zinsforderung.\nAuch wenn sich der vom Kläger erhobene Schadensersatzanspruch nicht\n- worauf das Landgericht abgestellt hat - als überwiegend\nunbegründet und seine Forderung sich somit nicht als unmäßig\nüberhöht erwiesen hat, kann dem Schreiben der Beklagten vom\n23.3.1995 (Bl. 61 der BA), mit dem sie eine Ersatzpflicht\nhinsichtlich der Drainage und des Plattenweges entschieden\nabgestritten hat, verzugsbegründende Wirkung für die\nklagegegenständlichen Ersatzleistungen nur sehr begrenzt\nbeigemessen werden. Bis zum 23.3.1995 hatte der Kläger einen\nbezifferten Ersatzanspruch, soweit ersichtlich, nur in bezug auf\ndie Drainageerneuerung und auch nur in Höhe von 45.371,81 DM -\ngestützt auf das Angebot der Fa. A. vom 20.10.1994, Bl. 19 ff. BA -\ngeltend gemacht. Seine Ersatzforderung wegen des Plattenweges,\nerstmals beziffert mit Schriftsatz vom 29.3.1995 (Bl. 62 BA),\nspielt aus den oben dargelegten Gründen hier keine Rolle. Eine\nweitergehende Schadensbezifferung vor Klageerhebung kann nicht\nfestgestellt werden. Der Kläger kann deshalb Verzugszinsen auf den\nTeilbetrag von 45.371,81 DM seit dem 23.3.1995, im übrigen aber\nerst seit Rechtshängigkeit beanspruchen (§§ 284, 288 BGB).\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die\nlandgerichtliche Kostenentscheidung war außerdem insofern zu\nberichtigen, als ein Ausspruch über die Kosten des selbständigen\nBeweisverfahrens zu entfallen hat. Über die Erstattungsfähigkeit\ndieser Kosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden (BGH\nNJW 96, 1749).\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 68.009,95 DM\n\n51\n\nBeschwer der Beklagten: 65.434,02 DM\n\n52\n\nBeschwer des Klägers: 2.575,93 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-24/11-u-44-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-24/11-u-44-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309405","retrieved":"2026-07-09 03:38:58.381238+00:00"}}