{"status":"available","doknr":"OLD309431","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0619.6U215.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"6 U 215/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Herstellung von Baustoffen,\ndarunter Faserzementplatten, die unter anderem zur\nFassadenverkleidung von Gebäuden verwendet werden.\n\n3\n\nDie Beklagten sind Eigentümer von in der Wohnungseigentumsanlage\nI. R. , M. gelegenen Eigentumswohnungen. Nachdem in dieser Anlage\nim Jahre 1996 Arbeiten zur Fassadensanierung unter Verwendung von\nFaserzementplatten durchgeführt worden waren, wandte sich der\nBeklagte zu 1) mit den aus Blatt 7 d. A. (= Anlage K 1) sowie Blatt\n28 ff (= Anlage 2) ersichtlichen Schreiben, bezüglich deren\nWortlauts im einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird, an die\nübrigen Miteigentümer. Die in diesen Schreiben enthaltenen\nFormulierungen\n\n4\n\n\"... Die Primitivverkleidung der\nFassaden im billigstem Eternit ist an keiner Stelle wasserdicht,\ndie Stoßfugen sind allesamt bis zu 5 mm offen ...\"\n\n5\n\nund\n\n6\n\n\"... sollen wir, wie alle anderen\ntreugläubigen Miteigentümer, diese \"- Fassadenverkleidung -\"\nfinanzieren, als Baufachmann fühlt man sich hier betrogen, denn\ndiese Machart ist ein nach neueren Kenntnissen überholtes und\nunbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren, als Styroporverbund\nmit Putz oder Fliesen noch unbekannt war ...\"\n\n7\n\nsind Gegenstand der Beanstandung der Klägerin, die sich und ihre\nProdukte hierdurch in unzulässiger, auch wettbewerblich relevanter\nWeise herabgesetzt sieht.\n\n8\n\nDie Klägerin hat hierzu unter Bezugnahme auf ein vorprozessual\nvon der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, der Firma D.\nHausverwaltung KG, eingeholtes Privatgutachten behauptet, die in\ndie vorbezeichneten Schreiben eingestellten Aussagen betreffend die\nFassadenverkleidung, die als Tatsachenbehauptungen qualifiziert\nwerden müßten, seien objektiv falsch, diffamierten sie - die\nKlägerin - bzw. ihre Produkte und seien ferner geeignet, sie zu\nschädigen. Die von ihr - der Klägerin, die große Bekanntheit\ngenieße - unter der Bezeichnung ETERNIT vertriebenen\nFaserzementplatten seien hochwertige Baustoffe, die dem Stand der\nTechnik entsprächen und, soweit aus baurechtlicher Sicht\nerforderlich, allgemein bauaufsichtlich zugelassen seien.\nFassadenverkleidungen mit ETERNIT-Faserzementplatten stellten\ntechnisch ausgereifte und allen heutigen Anforderungen an die\nTechnik der vorgehängten, hinterlüfteten Fassade entsprechenden\nSysteme dar. Es treffe weiter auch nicht zu, daß es sich bei\nETERNIT um eine \"landläufige Bezeichnung\" für Faserzementplatten\nhandele, die von mehreren Firmen produziert würden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nI.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n1.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und\nfür den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer\nOrdnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten\n(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft\ninsgesamt höchstens 2 Jahre),\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nzu unterlassen,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nfolgende Behauptungen zu\nverbreiten:\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n1.1\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Primitivverkleidung der Fassaden\nder Wohnanlage M. in billigstem Eternit ist an keiner Stelle\nwasserdicht, die Stoßfugen seien allesamt bis zu 5 mm offen;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n1.2\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Eternit-Fassadenverkleidung in der\nMiteigentumsanlage in M. sei ein nach neueren Kenntnissen\nüberholtes und unbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n2.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nAuskunft zu erteilen unter Angabe von\nNamen und Adressen, wem gegenüber die Beklagten die in Ziffer 1\naufgestellten Behauptungen abgegeben haben.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nII.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nFestzustellen, daß die Beklagten sich\nals Gesamtschuldner verpflichten, den ihr - der Klägerin - aus der\nunter I. 1. beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch\nentstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n38\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDer Beklagte zu 2) hat sich bereits für nicht passivlegitimiert\ngehalten, da er die beiden Schreiben lediglich in seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unterzeichnet\nhabe. Aber auch gegenüber letzterer scheitere das Klagebegehren.\nDenn die Klägerin sei durch die beanstandeten Aussagen, bei denen\nes sich um Werturteile und Meinungsäußerungen handele, überhaupt\nnicht betroffen bzw. angegriffen. Anlaß und Gegenstand der in Rede\nstehenden Aussagen sei vielmehr die Kritik an der Tätigkeit der\nVerwalterin der Wohnungseigentumsanlage, der Firma D.\nHausverwaltung KG, unter anderem im Zusammenhang mit der\nFassadensanierung. Der Begriff \"Eternit\" falle nur beiläufig und\nhabe lediglich der Beschreibung der Art der bei der\nFassadensanierung verwendeten Platten gedient. Es hätte ebenso gut\nvon \"Faserzementplatten\" die Rede sein können. Sie - die Beklagten\n- wüßten im übrigen auch nicht, ob die Klägerin überhaupt das\nMaterial für die Fassadensanierung geliefert habe. Im übrigen\nhielten sie - die Beklagten - die zur Fassadensanierung gewählte\n\"Stülpdecke\" mit Eternitplatten in der Tat aus von ihnen näher\nausgeführten Gründen für ungeeignet. Es hätten sich auch bereits\nSchäden an der neuen Fassade gebildet. Angesichts dieser Sachlage\nhabe ein berechtigtes Interesse bestanden, die Miteigentümer\n\"aufzurütteln\".\n\n42\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 1997, auf\nwelches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird,\nabgewiesen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sowie die hierin\nanknüpfenden Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der\nSchadensersatzpflicht scheiterten, so hat das Landgericht zur\nBegründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, zum\neinen daran, daß es an der individuellen Betroffenheit und damit an\neinem Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre der Klägerin\nfehle. Soweit in den Schreiben, deren Zielrichtung erkennbar die\nKritik der aus der Sicht der Beklagten bestehenden Mißstände\nbetreffend die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage und der als\nmangelhaft aufgefaßte Zustand der Fassadenverkleidung sei, der\nBegriff \"Eternit\" verwandt werde, diene das ersichtlich nur der\nBezeichnung des Baumaterials (Faserzementplatten). Sofern durch die\nohnehin nur in dem ersten Schreiben enthaltene einmalige Nennung\ndes Begriffs \"Eternit\" möglicherweise ein Bezug zur Klägerin als\nUnternehmen gleichen Namens hergestellt werde, handele es sich\nhierbei um eine bloße Reflexwirkung der Äußerung, die nicht -\njedenfalls nicht unter den hier gegebenen Umständen - zu einer\nindividuellen Betroffenheit der Klägerin führe. Zum anderen, so hat\ndas Landgericht weiter ausgeführt, handele es sich bei den\nstreitgegenständlichen Äußerungen auch nicht um\nTatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen bzw.\nWertungen. Diese seien aber, da es sich nicht um als Schmähkritik\neinzuordnende Aussagen handele, durch das Recht zur freien\nMeinungsäußerung gedeckt.\n\n43\n\nGegen dieses ihr am 4. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet sich\ndie am 4. August 1997 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie -\nnach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 6. Oktober\n1997 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet hat.\n\n44\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens im übrigen hält die Klägerin insbesondere an ihrem\nStandpunkt fest, daß sie durch die in Rede stehenden Aussagen\nindividuell betroffen und verletzt sei. Die Beklagten hätten sie,\ndie Klägerin, die eines der bekanntesten Unternehmen im Bereich der\nHerstellung von Baustoffen sei, sowie ihre auch unter der berühmten\nMarke \"ETERNIT\" angebotenen und vertriebenen Produkte durch die in\nden Schreiben erfolgte Nennung des Begriffs \"Eternit\"\nheruntergemacht. Bei \"Eternit\" handele es sich auch nicht um eine\nbeschreibende Gattungsbezeichnung für Faserzementplatten, sondern\num eine individuelle Firmenbezeichnung, ein Firmenschlagwort sowie\neine berühmte Marke. Wer \"Eternit\" und \"Eternit-Produkte\"\nherabwürdige, der befasse sich folglich direkt mit ihr, der\nKlägerin, ihrer berühmten Marke und den unter dieser Marke\nangebotenen Produkten, die als Faserzementplatten ein wichtiges\nStandbein ihrer, der Klägerin, Produktion bildeten. Es möge dabei\ndurchaus zutreffen, daß das Fernziel der Kritik der Beklagten dahin\ngegangen sei, die ihrer Auffassung nach nicht korrekte bzw.\nmangelhafte Verwaltung anzuprangern und deren Ablösung zu\nerreichen. Dieses Fernziel schließe es aber nicht aus, daß der\nWille der Beklagten zunächst direkt und unmittelbar darauf\ngerichtet gewesen sei, \"Eternit\" herunterzumachen, um mit diesem zu\nbewirkenden Erfolg die Hausverwaltung verantwortlich zu machen und\nzu kritisieren. Die Herabwürdigung ihres, der Klägerin,\nUnternehmens sowie ihres Produktes sei gerade das Mittel und der\nWeg gewesen, der Verwaltung mangelhafte Vorgehensweise zu\nattestieren. Dem landgerichtlichen Urteil könne ferner auch nicht\ngefolgt werden, soweit es die beanstandeten Aussagen als\nMeinungsäußerungen und Wertungen eingeordnet habe. Die Aussage\n\"Primitivverkleidung der Fassaden in billigstem Eternit\" sei alles\nandere als ein bloßes Werturteil. Sie enthalte vielmehr einen\ndeutlichen, überwiegenden Tatsachenkern. Wer von \"Fassaden in\nbilligstem Eternit\" spreche, der behaupte, daß die eingesetzten\nEternitbaustoffe billig, minderwertig, überholt und unzweckmäßig\nseien. Die damit behauptete mindere Qualität und Unzweckmäßigkeit\nsei als solche einer Überprüfung im Tatsächlichen zugänglich.\nGleiches gelte für die Aussage, daß es sich bei der\nFassadenverkleidung in der Wohnungeigentumsanlage um ein \"nach\nneueren Erkenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus\nden 60er Jahren\" handele. Auch dies sei eine als\nTatsachenbehauptung einzuordnende Äußerung, die besage, daß es\ninzwischen modernere Baustoffe mit gleichen Eigenschaften gebe, die\n\"Eternit\" in qualitativ hochwertigerer Form ersetzen könnten. Da\ndie Beklagte zu 1) als sich unter anderen mit dem Handel von\nBaustoffen befassendes Unternehmen auch Wettbewerberin sei, ergebe\nsich nach alledem die Begründetheit des Klagebegehrens nicht nur\naus den §§ 824, 826, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit\nden §§ 185, 186, 187 StGB, sondern zusätzlich auch auf den §§ 14,\n15, 1 UWG.\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n25. Juni 1997 (28 O 99/97) abzuändern und die Beklagten zu\nverurteilen,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nI.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nes zur Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und\nfür den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer\nOrdnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld\nim Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt\nhöchstens 2 Jahre),\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nzu unterlassen,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nsich in bezug auf sie, die Klägerin,\nwie folgt zu äußern:\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n1.1\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n\"Die Primitivverkleidung der Fassaden\nin billigstem Eternit ist an keiner Stelle wasserdicht, die\nStoßfugen sind allesamt bis zu 5 mm offen ...\"\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n1.2\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n\"als Hauptanteil \"- Rückstände -\"\nsollen wir, wie alle anderen treugläubigen Miteigentümer, diese \"-\nFassadenverkleidung -\" finanzieren, als Baufachmann fühlt man sich\nhier betrogen, denn diese Machart ist ein nach neueren Kenntnissen\nüberholtes und unbrauchbares Verfahren aus den 60er Jahren, als\nStyroporverbund mit Putz oder Fliesen noch unbekannt war ...\"\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nwie nachstehend wiedergegeben:\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n2.)\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nAuskunft zu erteilen unter Angabe von\nNamen und Adressen, wem gegenüber die Beklagten die in Ziff. 1.\naufgestellten Behauptungen abgegeben haben.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nII.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nFestzustellen, daß die Beklagten sich\nals Gesamtschuldner verpflichten, den der Klägerin aus der unter I.\n1. beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden\nSchaden zu ersetzen.\n\n74\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n77\n\nDie Beklagten, die ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen\nwiederholen, verteidigen das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe\ndas Landgericht darin eine individuelle Betroffenheit und damit\neinen Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre der Klägerin\nverneint. Der nur ein einziges Mal verwendete Begriff \"Eternit\"\nstehe nicht als Firmenbezeichnung und Marke der Klägerin und auch\nnicht als Bezeichnung für ein spezielles Produkt der Klägerin,\nsondern lediglich als Bezeichnung für das bei der\nFassadenverkleidung verwendete Baumaterial (Faserzementplatten).\nDieses Verständnis ergebe sich sowohl aus der Stellung des Begriffs\n\"Eternit\" innerhalb der in Rede stehenden Textpassage als auch aus\ndem Gesamtzusammenhang des Rundschreibens, welches nicht gegen die\nKlägerin, sondern allein gegen die Verwalterin der Wohnanlage\ngerichtet sei. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des\nZusammenhangs, in den die beanstandeten Äußerungen gestellt seien,\nkönnten diese auch nicht als Tatsachenbehauptungen qualifiziert\nwerden, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises\nzugänglich seien. Vielmehr handele es sich hierbei um zulässige\nMeinungsäußerungen bzw. Wertungen. Jedenfalls aber hätten sie, die\nBeklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die\nAbwahl der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage sei ein\nlegitimes und berechtigtes Anliegen gewesen, um die zahlreichen\nMißstände in der Wohnanlage zu beheben und einem weiteren\nWertverlust der Eigentumswohnungen zu begegnen. Auch und gerade\nwegen der Höhe der Sonderumlage allein für die Fassadensanierung\nkönne ihnen, den Beklagten, nicht vorgeworfen werden, daß sie bei\nder Wahrung ihrer Interessen zu den konkret angegriffenen Mitteln\ngegriffen hätten. Die Klage könne schließlich auch unter\nwettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg haben. Sie,\ndie Beklagten, seien keine Wettbewerber der Klägerin, da sie sich\nmit dem Verkauf von Baumaterial nicht befaßt und einen Handel mit\nBaumaterialien nie ausgeübt hätten. Zudem seien die\nstreitgegenständlichen Äußerungen nicht zu Wettbewerbszwecken mit\nder Klägerin aufgestellt worden, sondern einzig und allein\ninnerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Ziel der\nAbwahl des Verwalters.\n\n78\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n79\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n80\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel\njedoch keinen Erfolg.\n\n81\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der\nKlägerin stehen die damit geltend gemachten Ansprüche unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n82\n\nI.\n\n83\n\n1.\n\n84\n\nSoweit die Klägerin das Unterlassungsverlangen sowie die daran\nanknüpfenden Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der\nSchadensersatzpflicht aus § 1 UWG herleiten will, scheitert das\ndaran, daß - was für den Unlautbarkeitstatbestand des § 1 UWG aber\nvorauszusetzen ist - auf Seiten der Beklagten kein Handeln im\ngeschäftlichen Verkehr vorliegt.\n\n85\n\nEin Handeln im geschäftlichen Verkehr erfordert eine\nselbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der\neine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, und die sich auf\nMitbewerber auswirken kann (BGH GRUR 1993, 761/762 -\n\"Makler-Privatangebot\" -; BGH GRUR 1971, 119 -\n\"Branchenverzeichnis\" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.\nAufl., Rdnr. 208 Einleitung UWG; Köhler/Piper, UWG, Einführung\nRdnr. 156 f - jeweils mit weiteren Nachweisen). Nicht in den\nBereich des geschäftlichen Verkehrs fällt indessen das rein private\nTätigwerden, daß sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb\nund Berufsausübung und ohne einen hinreichenden Bezug hierzu\nabspielt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.; Köhler/Piper, a.a.O.,\nEinführung Rdnr. 159 - jeweils mit weiteren Nachweisen). So liegt\nder Fall aber bei den hier in Rede stehenden, in den beiden\nSchreiben der Beklagten enthaltenen, von der Klägerin angegriffenen\nÄußerungen. Die Beklagten haben in diesen Schreiben, mit denen sie\nin ihrer jeweiligen Eigenschaft als Wohnungseigentümer\nBeanstandungen gegenüber der Verwalterin und der von ihr\nverantwortlich betreuten Fassadensanierung zum Ausdruck gebracht\nhaben, vielmehr in einem ausschließlich der privaten Sphäre\nzuzuordnenden Bereich, nicht aber im geschäftlichen Verkehr\ngehandelt. Der Senat verkennt dabei nicht, daß bei einem\nGewerbetreibenden ein Handeln im geschäftlichen Verkehr\ngrundsätzlich vermutet wird, wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die\n- äußerlich betrachtet - der von ihm im übrigen unternommenen\nsonstigen kaufmännischen - beruflichen - Tätigkeit zuzuordnen ist\n(BGH a.a.O. - \"Makler-Privatangebot\" -; BGH GRUR 1962 34/36 -\n\"Torsana\" -). Unabhängig davon, ob das Verfassen und Versenden der\nhier in Rede stehenden Schreiben überhaupt der von den Beklagten\nentfalteten sonstigen kaufmännischen und beruflichen Tätigkeit\nentspricht, ist diese Vermutung nach der für die Beurteilung\nmaßgeblichen, unter Heranziehung der den Einzelfall kennzeichnenden\nUmstände vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Streitfall aber\njedenfalls widerlegt. Denn beide Schreiben der Beklagten befassen\nsich eindeutig und offenkundig mit der Kritik an der von den\nWohnungseigentümern eingesetzten Hausverwaltung; gerade in diesem\nKontext wird die unter Verwendung von Faserzementplatten\nvorgenommene Fassadensanierung ihrer Art und Qualität nach\ngegenüber den übrigen Mitgliedern der\nWohnungseigentümergemeinschaft beanstandet. Die Beklagten handeln\ndabei erkennbar ausschließlich zur Wahrung ihrer Belange als\nWohnungseigentümer, von denen unter anderem für die\nFassadensanierung eine als unberechtigt empfundene Sonderumlage\ngefordert worden war. Die Schreiben betreffen und kommentieren\ndaher einen Sachverhalt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der\nBeklagten bzw. ihrer Teilnahme am Erwerbsleben in keiner Verbindung\nsteht, sondern ausschließlich den gerade an ihre Stellung als\nWohnungseigentümer gebundenen, als \"privat\" einzuordnenden Bereich\nbetrifft. Letzteres gilt dabei auch unter Berücksichtigung des\nUmstandes, daß allein der private Charakter einer Konversation oder\n- wie hier - Korrespondenz ein Handeln im geschäftlichen Verkehr\ndann nicht ausschließt, wenn der sich Äußernde sie dazu benutzt,\neigene oder fremde geschäftliche Interessen zu fördern (BGH GRUR\n1964, 208/209 - \"Fernsehinterview\" -; BGH GRUR 1954, 293/294;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 209 m.w.N.). Eine solche\n\"geschäftliche Wendung\" erhalten die hier zu beurteilenden\nSchreiben selbst unter Berücksichtigung des Umstandes nicht, daß -\nwie die Klägerin das in Übereinstimmung mit dem\nHandelsregisterauszug betreffend die Beklagte zu 1) behauptet -\nauch die Beklagte zu 1) sich ihrem Unternehmensgegenstand nach auch\nmit dem Handel mit Baustoffen befaßt. Denn es ist nicht\nersichtlich, daß die Beklagten die in die beiden Schreiben\neingestellten, sich mit der Fassadensanierung befassenden\nÄußerungen gemacht haben, um eigene oder fremde geschäftliche\nInteressen zu fördern. Auch soweit die Ausführung der unter\nVerwendung von Faserzementplatten vorgenommenen Fassadensanierung\nunter ausdrücklicher Nennung des Begriffs \"Eternit\" beanstandet\nwird, läßt das nicht ohne weiteres darauf schließen, daß dies der\nFörderung der eigenen oder fremder geschäftlicher Positionen dienen\nsoll. Denn die Beklagten haben - und sei es auch nur konkludent -\nweder auf andere Baustoffhersteller oder -lieferanten hingewiesen,\nnoch die Beklagte zu 1) als Lieferantin alternativer Baustoffe\nangeboten. Ihre Aussagen erschöpfen sich vielmehr in der Kritik an\nder konkret vorgenommenen Fassadensanierung und der Verwalterin.\nEinen Bezug zu ihren eigenen oder fremden, u.a. mit dem\nBaustoffhandel verbundenen geschäftlichen Interessen wird durch die\nin Rede stehenden Aussagen nicht hergestellt.\n\n86\n\nSind die Beklagten nach alledem mit den beiden Schreiben im rein\nprivaten Bereich aufgetreten, scheidet infolge dessen § 1 UWG als\nAnspruchsgrundlage schon aus diesem Grunde aus.\n\n87\n\n2.\n\n88\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der weiter von der\nKlägerin geltend gemachten §§ 14 und 15 UWG. Dabei kann es\ndahingestellt bleiben, ob auch diese Vorschriften ein Handeln des\nVerletzers im geschäftlichen Verkehr voraussetzen. Das kann im\nStreitfall deshalb offen bleiben, weil beide von der Klägerin\nangegriffenen Äußerungen hier nicht unter den Anwendungsbereich der\nerwähnten Vorschriften fallen.\n\n89\n\nDie §§ 14 und 15 UWG untersagen nicht erweislich wahre\nkreditschädigende bzw. wahrheitswidrige betriebsgefährdende\nTatsachenbehauptungen. Um solche handelt es sich bei den von der\nKlägerin im Streitfall angegriffenen Aussagen der Beklagten jedoch\nnicht.\n\n90\n\nAls Tatsachenbehauptung ist eine Aussage dann einzuordnen, wenn\nsie greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat,\nund in diesem Sinne von einem nicht unerheblichen Teil der\nangesprochenen Empfänger auch aufgefaßt wird ( vgl. BGHZ 3, 271/273\n-\"Constanze I\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 4 zu § 14 UWG;\nKöhler/Piper, a.a.O., Rdn. 4 zu § 14 UWG - jeweils m. w. N. ). Im\nGegensatz hierzu stehen Werturteile bzw. Meinungsäußerungen, bei\ndenen die einer Überprüfung auf die objektive Richtigkeit hin\nentzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund\nsteht. Da sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch\nWerturteile tatsächliche Elemente enthalten können und häufig\nenthalten, kommt es für die Zuordnung einer Äußerung zu einer\ndieser beiden Kategorien darauf an, welches Element jeweils\nüberwiegt und für den Gesamtcharakter einer Aussage aus der Sicht\nder Adressaten bestimmend ist. Weist die eine subjektive Wertung\nzum Ausdruck bringende Äußerung einen substanzarmen, d. h.\nunbestimmten, nicht näher konkretisierbaren und daher der\nbeweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt auf, ist\nsie danach insgesamt als Werturteil und nicht etwa als\nTatsachenbehauptung zu qualifizieren. Denn bei dieser Sachlage\ntritt die subjektive Wertung gegenüber dem tatsächlichen Gehalt der\nAussage in den Vordergrund, daß sie deren Charakter in seiner\nGesamtheit prägt ( vgl. BGH GRUR 1969, 555/557 -\"Cellulitis\"-;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O.; Köhler/Piper, a.a.O. ). Unter Anwendung\ndieser Maßstäbe sind die von der Klägerin im Streitfall\nangegriffenen Aussagen aber jeweils als Werturteile zu\nqualifizieren:\n\n91\n\nDie in das erste Rundschreiben der Beklagten eingestellte\nÄußerung, in der die vorgenommene Fassadensanierung als\n\"Primitivverkleidung ...in billigstem Eternit ...\" bezeichnet ist,\nenthält zwar durchaus - wie die Klägerin das vorbringt -\ntatsächliche Elemente, indem hiermit eine Aussage über die\nsinngemäß als \"minderwertig\" dargestellte Qualität und Wertigkeit\ndes für die Fassadensanierung verwendeten, mit \"Eternit\"\nbezeichneten Baustoffs zum Ausdruck gebracht wird. Gleichzeitg\nbringen die Beklagten damit aber erkennbar ihre persönliche\nBewertung dieses bei der Fassadensanierung verwendten Baustoffs zum\nAusdruck. Diese subjektive Wertung tritt dabei auch in einem Maß in\nden Vordergrund, daß sie den der Aussage innewohnenden\ntatsächlichen Gehalt in den Hintergrund verdrängt. Denn die\nGrundlagen der Bewertung, welche die Beklagten zu der Einordnung\ndes verwendeten Baustoffs als \"billigst\" veranlassen, bleiben dem\nAdressaten des Schreibens verborgen mit der Folge, daß sich das in\ndem Begriff \"billigst\" niederschlagende Urteil über den verwendeten\nBaustoff ( Faserzementplatten ) als letztlich subjektive, nicht\ndurch eine beweismäßige Überprüfung als wahr oder unwahr\nnachzuweisende, vorwiegend auf subjektiven Kriterien beruhende\nEinschätzung darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\nim weiteren Kontext einzelne Baumängel der Fassadenverkleidung\nkonkret beschrieben sind ( Wasserundichtigkeit der Verkleidung /\noffene Stoßfugen ), die eindeutig als Tatsachenbehauptungen zu\nqualifizieren sind. Denn diese beziehen sich offenkundig nicht auf\ndie Verwendung des mit \"Eternit\" bezeichneten Baustoffs, sondern\nauf die Ausführung der Arbeiten selbst, die aber unabhängig von der\nArt des verwendeten Materials bzw. des verwendeten \"Eternits\" ist\nund die daher dessen Bewertung als \"billigst\" auch aus der Sicht\nder Adressaten des Rundschreibens erkennbar nicht begründen kann\nund soll. Dies würdigend ist aber der sich auf die Qualität und\nWertigkeit des von der Klägerin unter der Bezeichnung \"ETERNIT\" in\nden Verkehr gebrachten Baustoffs beziehende tatsächliche Gehalt der\nÄußerung derart substanzarm und unbestimmt, daß er von der mit dem\nBegriff \"billigst\" zum Ausdruck gebrachten subjektiven Wertung\nverdrängt wird, die daher den Charakter der Aussage dominiert und\nsie insgesamt als Werturteil einordnen läßt.\n\n92\n\nEine abweichende Beurteilung der Berechtigung des nach den\nvorstehenden Ausführungen dem Anwendungsbereich der §§ 14,15 UWG\nfolglich entzogenen Klagebegehrens im hier betroffenen Teil ergibt\nsich dabei auch nicht im Hinblick auf den der Aussage betreffend\ndie Wasserdichtigkeit der Fassadenverkleidung sowie die offenen\nStoßfugen unzweifelhaft zukommenden Tatsachencharakter. Denn\nunabhängig davon, inwiefern die Klägerin die Aussagen betreffend\ndie Wasserdichtigkeit der Fassadenverkleidung und die offenen\nStoßfugen überhaupt isoliert angreifen will, ist sie - da diese\nsich nur auf die handwerkliche Qualität der Ausführung der\nFassadenverkleidung, nicht aber auf den verwendeten Baustoff\nbeziehen - hierdurch jedenfalls nicht individuell betroffen bzw.\nverletzt, weil insoweit kein Bezug zu ihr selbst, ihrem Produkt\noder ihrer Marke erkennbar ist.\n\n93\n\nGleiches gilt hinsichtlich der in dem späteren Schreiben der\nBeklagten enthaltenen, in bezug auf die Fassadenverkleidung\nerfolgten Aussage \"..., denn diese Machart ist eine nach neueren\nKenntnissen überholtes und unbrauchbares Verfahren aus den\nsechziger Jahren,...\". Auch diese Äußerung ist ihrem\nGesamtcharakter nach als Werturteil einzuordnen. Zwar trifft es zu,\ndaß ihr ebenfalls ein tatsächlicher Aussagegehalt dahingehend\ninnewohnt, wonach es Erkennnisse gebe, aufgrund derer sich andere,\nneuere Verfahren der Fassadenverkleidung als die konkret für die\nWohnungseigentumsanlage gewählte als \"brauchbarer\" bzw. geeigneter\ndarstellten. Weshalb dies jedoch der Fall sei und in welcher\nBeziehung daher die konkret gewählte \"Machart\" als zeitlich\nüberholt und unbrauchbar einzuordnen sei, wird nicht mitgeteilt und\ngeht auch nicht aus dem übrigen textlichen Zusammenhang, in den die\nAussage gestellt ist, hervor. Das mit der Aussage zum Ausdruck\ngebrachte Urteil über den Wert der Fassadenverkleidung als\nbaulicher Sanierungsmaßnahme entbehrt daher eines bestimmten,\nkonkretisierbaren und der beweismäßigen Überprüfung zugänglichen\nTatsachengehalts. Dies würdigend tritt daher der subjektive\nEinschlag bzw. das wertende Element der Äußerung derart in den\nVordergrund, daß sie insgesamt als auf einer vorwiegend\npersönlichen Wertung beruhende Meinungsäußerung bzw. als ein\nWerturteil einzuordnen ist.\n\n94\n\nIst aber auch die letztgenannte Aussage der Beklagten nicht als\nTatsachenbehauptung einzuordnen und daher schon aus diesem Grund\ndem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 UWG entzogen, kommt es im\nweiteren nicht entscheidungserheblich darauf an, inwiefern die\nKlägerin hierdurch überhaupt verletzt ist. Nur am Rande sei daher\nausgeführt, daß insoweit erhebliche Bedenken bestehen. Denn\nunabhängig davon, daß der Begriff \"Eternit\" in dem zweiten\nSchreiben nicht erwähnt ist, bezieht sich die Aussage nicht auf den\nverwendeten Baustoff (Faserzementplatten bzw. -schindeln), sondern\nauf die konkrete \"Machart\" der Fassadenverkleidung, also die\ngewählte Technik bzw. das Verfahren. Sofern dies überhaupt die\nVerwendung gerade von Faserzementplatten einschließen sollte, ist\njedenfalls ein Bezug auf die Firma , die Marke sowie das Produkt\n\"Eternit\" der Klägerin nicht ohne weiters erkennbar. Soweit unter\ndem Gesichtspunkt der \"Fortwirkung\" des den Begriff \"Eternit\"\nnennenden Inhalts des früheren Rundschreibens bei den Adressaten\nein Hinweis auf die Klägerin bzw. ihr Produkt in Betracht kommen\nkönnte, ist jedenfalls von der Klägerin nicht vorgetragen, in\nwelchem zeitlichen Abstand die beiden Schreiben aufeinanderfolgten\nund daher bei Zugang des zweiten Schreibens noch eine konkrete\nErinnerung an den Inhalt des ersten Schreibens vorhanden war. Ein\nsolcher zeitlicher Zusammenhang läßt sich auch dem übrigen\nAkteninhalt nicht zuverlässig entnehmen. Denn allein der Umstand,\ndaß die Beklagten mit dem zweiten Schreiben auf das vorangegangene,\nsich wiederum auf das den übrigen Wohnungseigentümern am 28. August\n1996 zugegangene erste Rundschreiben der Beklagten beziehende\nSchreiben der Verwalterin vom 29. August 1996 replizierten, läßt\nnicht ohne weiteres den Rückschluß darauf zu, daß dies in\nzeitlicher Nähe zu eben diesem ersten Schreiben geschah.\n\n95\n\nII.\n\n96\n\nKann sich die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens nach\nalledem nicht auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der §§ 1,\n14, 15 UWG stützen, scheiden weiter aber auch die Vorschriften des\nBGB´s als Anspruchsgrundlagen aus.\n\n97\n\n1. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Klageansprüche aus\nden §§ 824, 1004 BGB herleiten will, gilt das bereits deshalb, weil\nes sich bei den angegriffenen Äußerungen um Werturteile handelt,\ndie Bestimmung des § 824 BGB indessen nur Tatsachenbehauptungen\nerfaßt.\n\n98\n\n2. Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem\nGesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb stehen der Klägerin mangels\n\"Betriebsbezogenheit\" der Aussagen, die sich nicht speziell gegen\nden betrieblichen Organismus oder die unternehmerische\nEntscheidungsfreiheit der Klägerin richten, ebenfalls nicht zu (\nvgl. Palandt-Thomas, BGB, 56. Auflage, Rdn. 21 zu § 823 BGB m. w.\nN.).\n\n99\n\n3. Auch auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen etwaiger\nVerletzung des allgemeinen unternehmerischen Persönlichkeitsrechts\nder Klägerin ( Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 181 zu § 823 BGB ),\nsowie die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. mit den §§ 185 ff StGB kann\ndie Klägerin ihre Klagebegehren nicht mit Erfolg stützen. Mit dem\nLandgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß ein durch die beiden\nals Meinungsäußerungen einzuordnenden Aussagen etwa bewirkter\nEingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedenfalls nicht\nwiderrechtlich ist.\n\n100\n\nDie Abwägung, ob der durch ein herabsetzendes Werturteil\nBetroffene dieses hinzunehmen hat oder ob sich der Eingriff als\nwiderrechtlich darstellt und daher zu unterlassen ist, hat nach dem\nPrinzip der Güter- und Interessabwägung unter sorgfältiger\nWürdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit, stattzufinden. Dabei muß die soziale oder\npersönliche Nützlichkeit der gefährdenden Handlung zur\nWahrscheinlichkeit und Größe der erwarteten Nachteile in Bezug\ngesetzt werden. Fällt diese Abwägung zum Nachteil des Angreifenden\naus, erweist sich der Eingriff als widerrechtlich ( BGHZ 24, 72;\nBGH NJW 1978, 2152; Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 184 zu § 823\nm.w.N. ). Die nach den vorbezeichneten Kriterien vorzunehmende\nAbwägung der hier in Rede stehenden Güter und Interessen der\nParteien, nämlich einerseits des unternehmerischen\nPersönlichkeitsrechts und des Ehrenschutzes der Klägerin und\nandererseits des Rechts auf freie Meinungsäußerung der Beklagten,\nim Rahmen der Meinungsbildung und Auseinandersetzung der\nWohnungseigentümergemeinschaft Kritik an der Fassadenverkleidung\nund dem damit in Zusammenhang stehenden Vorgehen der\nWEG-Verwalterin anzubringen, ergibt aber im Streitfall, daß die\nvorstehende Rechtsposition der Klägerin hinter das Recht zur freien\nMeinungsäußerung der Beklagten zurückzutreten hat. Zu Gunsten der\nBeklagten fällt dabei in´s Gewicht, daß sie die Äußerungen im\nRahmen des auf die Wohnungseigentümergemeinschaft beschränkten\nKreises zur Darstellung der von ihnen gegenüber der\nFassadensanierung vorgebrachten Beanstandungen und nicht\nzielgerichtet zur Diffamiertung gegenüber der Klägerin in der\nÖffentlichkeit vorgebracht haben. Die Klägerin wird - wenn\nüberhaupt - nur in verhältnismäßig begrenztem Umfang in ihrer\nsozialen Wertgeltung als Wirtschaftunternehmen durch die zudem\nerkennbar subjektiv gefärbten Ausagen bzw. Meinungsäußerungen der\nBeklagten berührt. Zwischen dem von den Beklagten erstrebten Zweck,\nnämlich der anhand der Beanstandungen u. a. der Fassadensanierung\nvorgebrachten Kritik gegenüber der Tätigkeit der Hausverwaltung\neinerseits sowie andererseits einer hierdurch etwa bewirkten\nBeeinträchtigung der Klägerin besteht danach ein vertretbares\nVerhältnis. Eine abweichende Würdigung ergibt sich weiter auch\nnicht im Hinblick auf die Art und inhaltliche Schärfe der Kritik,\nsoweit darin ein bezug zur Klägerin und/oder ihrem Produkt\nerkennbar wird. Zwar ist es richtig, daß das Recht zur freien\nMeinungsäußerung in den Fällen der Schmähkritik regelmäßig hinter\ndas Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muß. Die hier\numstrittenen Meinungsäußerungen der Beklagten sind jedoch nicht als\neine solche Schmähkritik einzuordnen. Denn allein der herabsetzende\nCharakter einer Äußerung macht diese - selbst wenn damit eine\nausfällige und überzogene Kritik formuliert wird - noch nicht zur\nSchmähung. Diesen Charakter nimmt eine herabsetzende Äußerung\nvielmehr erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die\nAuseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der\nPerson im Vordergrund steht; sie muß jenseits auch polemischer und\nüberspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (\nBVerfG NJW 1995, 3303; BVerfG NJW 1991, 1475/1477 ). Davon kann im\nStreitfall jedoch keine Rede sein. Den Beklagten ging es vielmehr\nerkennbar darum, Kritik an der Tätigkeit der Verwalterin der\nWohnungseigentümergemeinschaft zu formuliern, wozu u. a. die\ngegenüber der Fassadensanierung vorgebrachten Beanstandungen dienen\nsollten. Mit dieser ohne weiteres erkennbaren Zielrichtung weisen\ndie von der Klägerin angegriffenen Aussagen aber einen\nhinreichenden Bezug zu dem sachlichen Anliegen auf, der den beiden\nSchreiben insgesamt zugrunde liegt.\n\n101\n\nScheidet somit eine Einordnung der beiden Aussagen als durch\nArt. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckte Schmähkritik aus, ergibt die nach\nMaßgabe der vorbezeichneten Kriterien vorgenommene Abwägung\ninsgesamt, daß das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber dem\nRecht der Beklagten zur kritischen Meinungsäußerung im Streitfall\nzurückzutreten hat und daher dem möglicherweise bewirkten Eingriff\nin das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Klägerin\njedenfalls die Widerrechtlichkeit genommen ist.\n\n102\n\n4. Ansprüche der Klägerin aus den §§ 826, 1004 BGB kommen\nschließlich ebenfalls nicht in Betracht, weil angesichts der\nvorstehenden Ausführungen auf Seiten der Beklagten nicht davon\nausgegangen werden kann, daß sie - soweit sie mit den angegriffenen\nAussagen eine Meinung über die Qualität und Geeignetheit der bei\nder Fassadensanierung verwendeten Faserzementplatten zum Ausdruck\ngebracht haben - hiermit gegen das Anstandsgefühl aller billig und\ngerecht Denkenden verstoßen, mithin die Klägerin sittenwidrig und\nvorsätzlich geschädigt haben.\n\n103\n\nIII.\n\n104\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n105\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.\n\n106\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-19/6-u-215-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-19/6-u-215-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309431","retrieved":"2026-07-09 03:39:00.736570+00:00"}}