{"status":"available","doknr":"OLD309429","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0619.6U186.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"6 U 186/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der\nSache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur\nZahlung von 12.075,00 DM verurteilt. Die Beklagte ist der Klägerin\nin dieser Höhe zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, denn\nsie hat schuldhaft ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr\naufgrund des Abmahnschreibens der Klägerin vom 25.06.1996 gegenüber\ndieser oblagen.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß als Folge einer vom\nAbgemahnten tatsächlich begangenen oder von ihm als (Mit-) Störer\nzu vertretenden Verletzungshandlung und der darauf erklärten\nAbmahnung zwischen dem Verletzer und dem Abmahnenden eine\nwettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art zustande kommt,\ndie in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot\ngegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt wird. Drohen dem anderen Teil\nals Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden, die durch\neine Aufklärung unschwer zu vermeiden sind, können sich daraus je\nnach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben. So ist\nder abgemahnte Störer verpflichtet, den Abmahnenden zur Vermeidung\neines überflüssigen Rechtsstreits - zutreffend und innerhalb\nangemessener Frist - über eine wegen derselben Verletzungshandlung\ngegenüber einem Dritten abgegebene Unterwerfungserklärung\naufzuklären (vgl. BGH GRUR 1987/641 \"Wiederholte Unterwerfung II\";\nBGH GRUR 1990/381 \"Antwortpflicht des Abgemahnten\" BGH GRUR\n1995/167 \"Kosten bei unbegründeter Abmahnung\").\n\n5\n\nZwischen der Parteien des Rechtsstreits ist eine solche\nSonderbeziehung mit der beschriebenen Aufklärungspflicht der\nBeklagten - jedenfalls - durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom\n25.06.1996 wegen des 1996 von der Klägerin auf dem Markt\nvorgefundenen Produkts \"Kräuterlax PICO Abführdragées\" der\nBeklagten begründet worden. Dieses von der Klägerin als\nwettbewerbswidrig beanstandete Produkt war zwar von der Beklagten\nnach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien vor dem 01.01.1996\nausgeliefert worden, also zu einer Zeit, die entweder vor der\nAbschlußvereinbarung der Beklagten mit der Firma R. GmbH vom\n05.12.1995 zu der Beschlußverfügung des LG Düsseldorf vom\n15.11.1995 (A.Z.: 12 O 406/95) oder jedenfalls noch innerhalb der\nder Beklagten in dieser Vereinbarung von der Firma R. GmbH bis zum\n31.12.1995 eingeräumten Aufbrauchsfrist lag. Die Beklagte konnte\ndamit von der Klägerin wegen dieses Produkts am 25.06.1996 wegen\nWegfalls der Wiederholungsgefahr aufgrund der erwähnten\nVereinbarung mit der Firma R. GmbH nicht mehr mit Erfolg auf\nUnterlassung in Anspruch genommen werden . Dies ändert aber nichts\ndaran, daß es sich bei dem beanstandeten Produkt im Sinne der oben\ngenannten Grundsätze um die Folge eines von der Beklagten 1995\ntatsächlich begangenen und deshalb von ihr zu vertretenden\nWettbewerbsverstoßes (gegen § 3 UWG) handelte. Auch nach den\nVoraussetzungen, die der Bundesgerichtshofs in dem von der\nBeklagten angeführten Urteil vom 01.12.1994 \"Kosten bei\nunbegründeter Abmahnung\" ( GRUR 1995/167 ) anführt, wurde somit\ndurch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 die\nwettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung begründet, aus der der\nBeklagten gegenüber der Klägerin die Pflicht erwuchs, diese über\ndie Abschlußvereinbarung mit der Firma R. GmbH aufzuklären, um der\nKlägerin Kostenschäden durch die Einleitung eines für sie von\nvornherein erfolglosen Rechtsstreits zu ersparen.\n\n6\n\nDieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.\nSie hat weder innerhalb der im Abmahnschreiben vom 25.06.1996 bis\nzum 02.07.1996 gesetzten Frist noch innerhalb angemessener Frist\nnach dem weiteren Schreiben der Klägerin vom 17.07.1996 die\nKlägerin so informiert, daß diese in der Lage gewesen wäre zu\nbeurteilen, ob (weiterhin) die Wiederholungsgefahr für das\nInverkehrbringen des beanstandeten Produkts vorliegt oder ob diese\nGefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der\nBeklagten gegenüber einem Wettbewerber oder in anderer Weise\nweggefallen ist. Im Schreiben vom 27.06.1996 spricht die Beklagte\nlediglich von einer \"Intervention eines Wettbewerbers\", aufgrund\nderer die Auslieferung des fraglichen Produkts ab Anfang Januar\n1996 eingestellt worden sei. Wie diese \"Intervention\" aussah, ob\nz.B. die Beklagte schon auf eine bloße Abmahnung eines\nWettbewerbers hin den Vertrieb ihres Produkts eingestellt hat oder\nob sie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung\nabgegeben hat, wird aus dem Schreiben der Beklagten nicht deutlich.\nAuf die deshalb naheliegende und berechtigte Bitte der Klägerin in\nderen Schreiben vom 17.07.1996, die strafbewehrte\nUnterlassungserklärung vorzulegen, falls eine solche abgegeben\nworden sei, oder zumindest ausdrücklich das Vorliegen einer solchen\nErklärung zu bestätigen, hat die Beklagte nicht mehr geantwortet.\nAuch sonst finden sich im Schreiben der Beklagten vom 27.06.1996\nkeine Informationen, die die Klägerin in der gebotenen Weise vom\neventuellen Wegfall der Wiederholungsgefahr für den beanstandeten\nVerstoß unterrichteten. Erst mit Schriftsatz vom 08.08.1996, mit\ndem die Beklagte Widerspruch gegen die von der Klägerin am\n25.06.1996 erwirkte und ihr - der Beklagten - am 24.07.1996\nzugestellte Beschlußverfügung des LG Köln im Verfahren 81 O 92/96\nerhob, erhielt die Klägerin Kenntnis von dem Vorgehen der Firma R.\nGmbH gegen die Beklagte und von der Abschlußvereinbarung mit dieser\nFirma vom 05.12.1995.\n\n7\n\nDie Beklagte ist danach wegen schuldhafter Verletzung ihre\nAufklärungspflicht verpflichtet, der Klägerin den dadurch\nentstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden entspricht den\nKosten, die von der Klägerin nach teilweise Klagerücknahme noch\ngefordert werden, nämlich den bis zur Erledigungserklärung der\nKlägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren 81 O 92/96 LG Köln\nentstandenen Gerichts- und Anwaltskosten. Insoweit wird auf die\nzutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n8\n\nDaß die Klägerin bereits am 25.06.1996 bei dem LG Köln die an\ndiesem Tag im Verfahren 81 0 92/96 erlassene einstweilige Verfügung\n(Beschlußverfügung) erwirkt hat, führt nicht zu dem von der\nBeklagten geltend gemachten Schluß, ihr Verhalten auf das\nAbmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 sei nicht ursächlich\nfür die seitens der Klägerin zur Erstattung geforderten Kosten, und\nsteht deshalb dem Schadensersatzverlangen der Klägerin nicht\nentgegen. Bei der Frage, ob der Verletzer im Sinne von § 93 ZPO\nAnlaß zur Klageerhebung bzw. zur Einleitung des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens gegeben hat, ist zwar grundsätzlich auf sein\nder Rechtshängigkeit vorangegangenes Verhalten abzustellen. Zu\ndessen Beurteilung kann jedoch ebenfalls das Verhalten nach der\nRechtshängigkeit herangezogen werden, so daß der Verletzer die\nKosten trotz eines \"sofortigen Anerkenntnisses\" im Sinne von § 93\nZPO auch dann trägt, wenn er zwar vor Einleitung des gerichtlichen\nVerfahrens nicht abgemahnt worden ist, aus seinem späteren\nVerhalten sich aber ergibt, daß eine Abmahnung nutzlos geblieben\nwäre (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,\nUWG Einl Rd. 546 m.w.N.). Diese von der Rechtsprechung zu § 93 ZPO\nentwickelten Grundsätze finden im vorliegenden Fall entsprechende\nAnwendung, denn auch hier geht es um die Frage, ob der\nVerletzer/Störer durch sein Verhalten - im Streitfall durch\nVerletzung seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin - Anlaß\nfür die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben\nhat. Die bereits dargelegte Reaktion der Beklagten auf das\nAbmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 sowie auf das weitere\nSchreiben der Klägerin vom 17.07.1996 mußte jedoch von der Klägerin\ndahin verstanden werden, daß die Beklagte ohne gerichtliches\nVerfahren nicht zur Beilegung des Streits bereit war. Damit sind\ndie erwähnten Kosten, die die Klägerin mit ihrer Klage fordert, von\nder Beklagten als ein durch die schuldhafte Verletzung ihrer\nAufklärungspflicht entstandener Schaden zu ersetzen.\n\n9\n\nIst somit die Klage erfolgreich, wenn auf die durch das\nAbmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 begründete\nwettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung der Parteien abgestellt wird,\nbedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Sonderbeziehung schon\ndurch das Schreiben der Firma B. I. vom 15.04.1996 zustande\ngekommen ist.\n\n10\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist gem. § 291 BGB\ngerechtfertigt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr. 10, 713,\n546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-19/6-u-186-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-19/6-u-186-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309429","retrieved":"2026-07-09 03:39:00.548260+00:00"}}