{"status":"available","doknr":"OLD309451","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0616.22U260.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"22 U 260/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin, ein in H. ansässiges\nBauträgerunternehmen errichtete auf dem Grundstück B. Weg/W.straße\nin A. eine Mehrfamilien- und Geschäftshausanlage. Mit der\nAusführung der Architektenleistungen wurde der Beklagte\nbeauftragt.\n\n3\n\nAm 7.8.1995 erteilte der Beklagte eine\nerste Abschlagsrechnung über 172.050,- DM, die von der Klägerin\nbezahlt wurde. Eine zweite Abschlagsrechnung vom 7.11.1995 über\nweitere 119.052,50 DM löste zwischen den Parteien Streit aus. Die\nKlägerin weigerte sich, diese Rechnung ohne Nachweis der vom\nBeklagten erbrachten Leistungen zu bezahlen. Als weitere\nUnstimmigkeiten über die Herausgabe von Planungsunterlagen durch\nden Beklagten und die Höhe des Honorars auftraten, kündigte die\nKlägerin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom\n12.1.1996 fristlos.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die Auffassung\nvertreten, daß dem Beklagten über den bereits bezahlten Betrag\nhinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Sie hat behauptet, ein\nPauschalhonorar, auf dessen Grundlage der Beklagte seine Ansprüche\ngeltend gemacht habe, sei nicht vereinbart worden, der Beklagte\nmüsse daher nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Eine\nprüffähige Schlußrechnung insoweit liege nicht vor. Der Beklagte\nhabe auch insbesondere die Ausführungsplanung nicht erbracht. Sie\nhat gemeint, den Architektenvertrag wirksam fristlos gekündigt zu\nhaben, da der Beklagte trotz Aufforderung die Planungsunterlagen\nnicht vorgelegt habe und die Klägerin daher zur Fortführung der\nBaumaßnahme und zur Abwehr unberechtigter Honoraransprüche\nberechtigt gewesen sei, den Architektenvertrag aus wichtigem Grunde\nzu kündigen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, daß dem Beklagten aus\nund im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben A., B. Weg keine weiteren\nArchitektenhonoraransprüche gegen die Klägerin zustehen,\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat behauptet, die\nParteien hätten einen schriftlichen Pauschalhonorarvertrag\nabgeschlossen. Unter dem 30.5.1996 hat er eine Honorarabrechnung\nerstellt, die mit einem Restforderungsbetrag in Höhe von 246.313,13\nDM zu seinen Gunsten endet (Bl. 43-45 d.A.). Die fristlose\nKündigung hat er für unwirksam gehalten und behauptet, er habe die\nAusführungsplanung erbracht.\n\n10\n\nNach Vernehmung des Zeugen R. über den\nAbschluß eines Pauschalhonorarvertrages hat das Landgericht durch\nUrteil vom 21.11.1996 - 7 0 90/96 LG Bonn -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe\nnicht bewiesen, daß zwischen den Parteien eine\nPauschalhonorarvereinbarung über das Architektenhonorar in Höhe von\nbrutto 465.000,- DM zustandegekommen sei. Dem Beklagten stehe daher\nlediglich ein Honoraranspruch gemäß den Mindestsätzen der HOAI zu.\nEine prüffähige Honorarschlußrechnung insoweit habe er nicht\nvorgelegt.\n\n11\n\nGegen dieses, ihm am 27.11.1996\nzugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.12.1996 Berufung\neingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist am 21.2.1997 begründet hat.\n\n12\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft\nsein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet erneut, es sei eine\nPauschalhonorarvereinbarung geschlossen worden. Hilfsweise rechnet\nder Beklagte nunmehr aufgrund einer Schlußrechnung auf der Basis\nder HOAI vom 10.12.1996 (Bl. 132 ff. d.A.) ab, auf deren Inhalt\nBezug genommen wird. Weiter hilfsweise beruft er sich auf eine\nSchlußrechnung vom 10.6.1997 (Bl. 222 d.A.). Er behauptet, die\nLeistungen hinsichtlich des Wohnteils bis zur Leistungsphase 7\neinschließlich erbracht zu haben. Hinsichtlich der nicht erbrachten\nLeistungen ist er der Auffassung, er könne nach § 649 BGB\nentgangenen Gewinn unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von\n20 % verlangen.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 1.12.1997 hat der\nBeklagte Widerklage in Höhe des sich aufgrund seiner Berechnung\nnach der Pauschalhonorarvereinbarung ergebenden Restbetrages\nerhoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der\nnegativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt\nerklärt.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn DM\n246.313,13 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Widerklage zu\nzahlen;\n\n16\n\nihm zu gestatten, eine erforderliche\noder zulässige Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu\nerbringen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die\nWiderklage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin hat der Erhebung der\nWiderklage durch den Beklagten widersprochen. Auch die Klägerin\nwiederholt und vertieft im übrigen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie bestreitet weiterhin den Abschluß eines\nPauschalhonorarvertrages und meint, die fristlose Kündigung sei\njedenfalls gerechtfertigt gewesen. Sie bestreitet, daß im Zeitpunkt\nder fristlosen Kündigung die Ausführungsplanung im Maßstab 1:50\ngefertigt gewesen sei. Die nunmehr vorgelegte Schlußrechnung\naufgrund der HOAI sei nicht prüffähig, es fehle die Ermittlung der\nanrechenbaren Kosten. Die Klägerin schätze, daß sich die\nanrechenbaren Kosten für den Wohnteil auf 4,1 Mio. DM und für den\nGewerbeteil auf 1,3 Mio DM beliefen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der\nSache Erfolg. Auf die von ihm im Berufungsverfahren erhobene\nWiderklage hin war die Klägerin antragsgemäß zu verurteilen.\n\n23\n\nI.\n\n24\n\nDie vom Beklagten erhobene Widerklage\nist als sachdienlich zuzulassen. Der Streitstoff ist identisch mit\ndem der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage,\neine abschließende Klärung der Honoraransprüche des Beklagten im\nWege der Leistungsklage ist sachdienlich.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie Widerklage ist begründet. Dem\nBeklagten stehen die geltend gemachten restlichen Honoraransprüche\naus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag zu.\n\n27\n\nEs kann dahinstehen, ob zwischen den\nParteien ein Pauschalvertrag geschlossen worden ist. Dem Beklagten\nsteht nämlich der aus dem Pauschalvertrag geltend gemachte Anspruch\nauch bei Berechnung seines Honoraranspruches nach den Bestimmungen\nder HOAI zu.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nDie Schlußrechnung des Beklagten nach\nder HOAI vom 10.12.1996 ist prüffähig.\n\n30\n\na)\n\n31\n\nDer Beklagte gibt die\nHerstellungskosten für sämtliche Leistungsphasen nach der\nKostenschätzung, nämlich nach Kubikmeterpreisen, an. Grundsätzlich\nhat zwar der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 3,\nEntwurfsplanung, die Kostenberechnung vorzunehmen und diese für die\nLeistungsphasen 1 - 4 nach § 10 II Nr. 1 HOAI bei seiner Abrechnung\nzugrundezulegen, in Leistungsphase 7 hat er den Kostenanschlag zu\nerstellen und gemäß § 10 II Nr. 2 HOAI für die Leistungsphasen 5 -\n9 in der Schlußrechnung grundsätzlich nach der Kostenfeststellung\nabzurechnen.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall darf der Beklagte\njedoch nach Treu und Glauben die Kostenschätzung zugrundelegen.\n\n33\n\naa)\n\n34\n\nFür den Wohnteil steht fest, daß die\nvom Beklagten in der Schlußrechnung zugrundegelegte Kostenschätzung\njedenfalls niedrigere Kosten ergibt als die Kostenberechnung bzw.\nder Kostenanschlag.\n\n35\n\nDer Beklagte hat insgesamt geschätzte\nKosten für die Wohnhäuser in Höhe von 4.488.997, DM angesetzt. Nach\nder von ihm vorgenommenen Kostenaufstellung (Anlage zum Schriftsatz\nvom 24.4.1996) waren die Kosten für die Häuser auf 4.739.592,- DM\ngeschätzt worden. Nach dem \"Zahlungsplan A.\" waren die Kosten unter\nAufschlüsselung nach den einzelnen Gewerken insoweit auf\n4.782.910,79 DM berechnet worden. Dabei sind diese Kosten nach dem\nVorbringen des Beklagten, dem die Klägerin nicht, jedenfalls nicht\nsubstantiiert, entgegengetreten ist, aufgrund der den\nAusschreibungen durch den Beklagten folgenden Angebote\nzusammengestellt worden. Soweit die Klägerin im nachgelassenen\nSchriftsatz behauptet hat, die eingeholten Angebote bezögen sich\nteilweise nicht auf das hier streitige Bauvorhaben, es sei\ninsgesamt davon auszugehen, daß die Unterlagen nachgefertigt worden\nseien, ist ihr Vorbringen bereits deshalb nicht zu berücksichtigen,\nweil der Klägerin der Schriftsatznachlaß nur zur Erwiderung auf den\nSchriftsatz des Beklagten vom 6.3.1998, in dem dieser zu dem\nGutachten B. Stellung nimmt, gehört worden ist. Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht, weil zum\neinen die Ausschreibungsunterlagen bereits vor dem Termin vom\n6.5.1997 vorlagen. Zum anderen ergibt sich aber auch aus der\nNennung des Objekts in den Angeboten, daß sie sich auf das hier in\nRede stehende Bauvorhaben bezogen. Wie sich im übrigen aus den vom\nBeklagten vorgelegten Unterlagen (Leitzordner II - V) ergibt, sind\nsämtliche der dort genannten Gewerke von dem Beklagten anhand von\ndurch ihn erstellten Leistungsverzeichnissen ausgeschrieben und\nentsprechende Angebote eingeholt worden und eingegangen. Die\nAngebote entsprechen, soweit ersichtlich, den in dem \"Zahlungsplan\nA.\" aufgenommenen Beträgen, dies gilt z.B. summenmäßig exakt bis\nauf die Beträge hinter dem Komma hinsichtlich der\nTrockenbauarbeiten (Firma Akustik-Bau B.), hinsichtlich des\nZementestrichs (Angebot der Firma Estrich N.), hinsichtlich des\nGußasphalts (Angebot W. A.) und der Gerüstbauarbeiten (Angebot\nFirma S.). Die Aufstellung im \"Zahlungsplan A.\" erfüllt danach\nnicht nur die Voraussetzungen einer Kostenberechnung, sondern eines\nKostenanschlags, der auf der Grundlage der Ausführungsplanung, der\nhiernach erstellten Leistungsverzeichnisse und unter Auswertung der\neingegangenen Angebote zu erstellen ist. Der Zahlungsplan A. endet\nmit einer Summe für die Wohnhäuser in Höhe von 4.782.910,79 DM und\ndamit deutlich über dem Betrag der Kostenschätzung, die der\nBeklagte seiner Abrechnung zugrundegelegt hat. Daß der Beklagte bei\nden anrechenbaren Kosten den niedrigeren Betrag der Kostenschätzung\nangesetzt hatte, war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar. Die\nAnforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung sind je nach\nSachkunde des Empfängers unterschiedlich. Die Klägerin als im\nBaugewerbe erfahren konnte ohne weiteres erkennen, daß der Beklagte\n- aus Gründen der Vorsicht - seiner Schlußrechnung die\nKostenschätzung zugrundelegte und sie daher im Ergebnis mit\nniedrigeren Kosten für die Leistungsphase 1 - 4 belastete als\ngerechtfertigt.\n\n36\n\nAuch für die weiteren Leistungsphasen\nbrauchte der Beklagte nicht die Kostenfeststellung vorzunehmen, der\nBeklagte durfte vielmehr eine Schätzung dieser Kosten auf der Basis\nder - niedriger als Kostenberechnung und -anschlag liegenden -\nKostenschätzung vornehmen.\n\n37\n\nBei einer vorzeitigen Beendigung des\nArchitektenvertrags, etwa aufgrund einer Kündigung durch den\nAuftraggeber, hat der Architekt einen Anspruch auf Auskunft\ngegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich der Grundlagen für eine von\nihm vorzunehmende Kostenfeststellung oder auf Mitteilung der durch\neinen anderen Architekten vorgenommenen Kostenfeststellung.\n(Locher/Koeble/Frick HOAI § 10 Rn. 9 m.w.N.) Diesen Anspruch hat\nder Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er hat von\nder Klägerin Erteilung der entsprechenden Auskünfte verlangt. Die\nKlägerin hat demgegenüber im April 1997, also fast ein Jahr vor dem\nSchluß der mündlichen Verhandlung nur mitgeteilt, daß das\nBauvorhaben nahezu abgeschlossen sei und voraussichtlich Kosten für\nden Wohnteil in Höhe von 4,1 Mio. DM und für den Gewerbeteil in\nHöhe von 1,3 Mio. DM anfallen würden. Zur Erteilung der\nentsprechenden Auskunft an den Beklagten im einzelnen, unter Angabe\nentweder der Grundlagen oder des Ergebnisses der\nKostenfeststellung, hat sie sich aber nicht bereit erklärt. Dabei\nist weiter zu berücksichtigen, daß schon aufgrund der Vereinbarung\neines Pauschalhonorars mit dem Architekten J. hinsichtlich der\nLeistungsphasen 7 - 9 nicht erkennbar ist, daß dieser eine\nKostenfeststellung vorzunehmen hat. Jedenfalls aber hat die\nKlägerin keine Bereitschaft gezeigt, diese oder die notwendigen\nUnterlagen dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Angesichts\ndieser Umstände ist dem Beklagten nach Treu und Glauben weder\nzuzumuten, nach Abschluß des Bauvorhabens eine eigene\nKostenfeststellung zu fertigen, noch die Klägerin im Wege der Klage\nauf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat nicht einmal\ndargelegt, auf welchen Angeboten und Kosten ihre Schätzung der\nvoraussichtlichen Kosten beruht und in welchen Gewerken Aufträge\ngünstiger hätten vergegeben werden können als nach dem Zahlungsplan\nA., den der Beklagte erstellt hatte. In einem solchen Fall muß es\ndem Architekten erlaubt sein, die tatsächlichen Kosten zu schätzen\n(vgl. Locher/Koeble/Frick a.a.O. § 10 Rn. 9). Mit dem Ansatz des\nKubikmeterpreises ist der Beklagte bei seiner Schätzung deutlich\nunter der zunächst erstellten Kostenschätzung und dem Zahlungsplan\nA. geblieben. Für die Prüffähigkeit der Rechnung muß dies genügen,\nda der Klägerin die tatsächlich vergebenen Aufträge bekannt sind\nund sie daher in der Lage ist, die hierdurch entstandenen Kosten\nmit den vom Beklagten in Ansatz gebrachten zu vergleichen und\nhierzu substantiiert vorzutragen.\n\n38\n\nDasselbe gilt für den Ansatz der Kosten\nfür die nicht erbrachten Leistungsteile.\n\n39\n\nbb)\n\n40\n\nFür den Gewerbeteil macht der Beklagte\nnur Ansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bis\neinschließlich Leistungsphase 4, Genehmigungsplanung, geltend,\nzudem für die aufgrund der Kündigung nicht erbrachten\nLeistungsphasen 8 und 9. Daß während der Tätigkeit des Beklagten\neine Kostenberechnung vom Beklagten erwartet wurde, ist schon nicht\nersichtlich. Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist gemäß\n§ 10 II Nr. 1 HOAI für die Leistungsphasen 1 -4 nach der\nKostenschätzung abzurechnen. Eine Nachfertigung der\nKostenberechnung zum Zweck der Erstellung der Schlußrechnung für\ndie Leistungsphasen 1 - 4 und der Kostenfeststellung für die\nLeistungsphasen 8 und 9 ist dem Beklagten nach Treu und Glauben\nnicht zuzumuten. Auch hier hat die Klägerin nicht einmal\nmitgeteilt, wie sich die von ihr geschätzten endgültigen Kosten in\nHöhe von 1,3 Mio. DM zusammensetzen, sie hat auch keine\nBereitschaft gezeigt, dem Beklagten die für die Kostenermittlungen\nerforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder die\nentsprechenden Auskünfte zu erteilen. Auch insoweit darf der\nBeklagte daher nach Treu und Glauben die Kosten im Wege der\nSchätzung ansetzen.\n\n41\n\nOb die von dem Beklagten\nzugrundegelegten Kosten zutreffend sind, ist keine Frage der\nPrüffähigkeit der Rechnung. Dies gilt insbesondere auch für die\nFrage, ob der Beklagte die für die nicht erbrachten Leistungsphasen\nangesetzten ersparten Aufwendungen pauschal mit 20 % ansetzen darf.\nDies ist eine Frage der Schlüssigkeit bzw. der Begründetheit der\nKlage des Architekten (so BGH NJW 1996, 1751). Für die\nPrüffähigkeit genügt es, daß für die Klägerin als Auftraggeberin\nerkennbar ist, welche Aufwendungen sich der Beklagte als erspart\nanrechnen lassen will.\n\n42\n\n2.\n\n43\n\nDer von dem Beklagten geltend gemachte\nAnspruch ist auch in der geltend gemachen Höhe begründet.\n\n44\n\na)\n\n45\n\nDem Beklagten steht ein Anspruch nicht\nnur auf Bezahlung der von ihm erbrachten Leistungen zu, sondern er\nist gemäß § 649 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung auch für\ndie nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen\noder anderweitigen tatsächlichen oder möglichen Erwerbs zu\nverlangen. Die Klägerin hatte nämlich keinen wichtigen Grund für\ndie ausgesprochene fristlose Kündigung.\n\n46\n\nDie Klägerin hat die Kündigung\nausgesprochen, weil der Beklagte den Nachweis der Berechtigung der\ngeforderten Abschlagszahlung nicht durch Vorlage der\nAusführungsplanung im Original erbracht, die Vorlage weiterer\nUnterlagen verweigert und hierdurch den Fortgang des Bauvorhabens\ngefährdet habe. Diese Gründe treffen nicht zu.\n\n47\n\nDie Abschlagsrechnung des Beklagten war\nfällig. Die Erstellung einer prüffähigen Abschlagsrechnung nach den\nGrundsätzen der HOAI ist hierfür nicht erforderlich\n(Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI § 8 Rn 52, 53 u. 54). Zur\nBegründung der Fälligkeit seiner Abschlagsrechnung genügte es\nvielmehr, daß der Beklagte die Klägerin in groben Zügen über seine\nLeistungen unterrichtete.\n\n48\n\nTatsächlich hatte der Beklagte die\nAusführungsplanung zum damaligen Zeitpunkt erbracht. Wie sich aus\ndem Telefax des Statikers G., Ingenieurbüro V., vom 24.1.1996 an\ndie Klägerin ergibt, lag dem Statiker die Ausführungsplanung im\nMaßstab 1:50 für Kellergeschloß, Tiefgeschoß und die Häuser vor\n(Anlage K 11). Danach fehlte allenfalls die Vermaßung der\nTreppenanlagen; soweit mündliche Absprachen in die Pläne nicht\neingearbeitet und die Schalpläne mit der Bitte um Überprüfung\nzurückgesandt worden sein sollen, ist schon nicht erkennbar,\ninwieweit hierfür der Beklagte verantwortlich war, jedenfalls\nhandelte es sich allenfalls um geringfügige notwendige Änderungen.\nDabei ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Telefax des\nIngenieurbüros V. vom 15.8.1995 (Anlage zum Schriftsatz vom\n24.4.1996), daß diesem bereits zu diesem Zeitpunkt die\nAusführungspläne vorlagen. Daß der Klägerin dies nicht bekannt war,\nhat sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Nichts lag näher, als daß\nder Beklagte pflichtgemäß die Ausführungspläne dem von der Klägerin\nbeauftragten Statiker vorgelegt hatte. Die Klägerin hat\ndemgegenüber noch, nachdem sie die Auskunft des Statikers vom\n24.1.1996 per Telefax eingeholt hatte, mit Schreiben vom selben\nTage dem Beklagten weiterhin vorgeworfen, die Ausführungsplanung\nnicht erbracht zu haben. Dabei durfte der Beklagte bei der Stellung\nseiner Abschlagsrechnung davon ausgehen, daß der Klägerin bekannt\nwar, daß der Statiker bereits seit August 1995 anhand der\nAusführungspläne arbeitete. Ersichtlich hat der Beklagte aus diesem\nGrunde die Klägerin auf ihre Aufforderung zur Vorlage der\nOriginalpläne hin nicht darauf hingewiesen, daß die Pläne dem\nStatiker vorlagen. Die Klägerin hat auch mit Schreiben vom\n27.12.1995 (Anlage K 7) dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe der\nOriginalpläne nicht etwa deshalb gesetzt, weil er die\nAusführungsplanung bisher nicht erbracht habe, sondern unter\nHinweis auf das Nichtvorliegen einer prüfbaren Rechnung mit\nKostenermittlung. Auf die Aushändigung der Originalpläne hatte die\nKlägerin keinen Anspruch. Der Beklagte hat auch durch die\nVerweigerung der Herausgabe der Originalpläne das Bauvorhaben weder\nverzögert noch gefährdet. Die Klägerin hat in erster Instanz\nvorgetragen, sie habe die Ausführungsplanung deshalb zuvor nicht\nangemahnt, weil sie sie noch nicht benötigt habe, auch dies\nbestätigt, daß sie die Vorlage der Originalpläne nur zur Prüfung\nder Abschlagsrechnung verlangt hatte. Eine Verzögerung ist, da der\nBeklagte die Pläne dem Statiker lange vorher übergeben hatte, auch\ntatsächlich nicht eingetreten. Daß die Ausführungsplanung etwa\nmangelhaft gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Das pauschale\nVorbringen der Klägerin, die Planung sei nicht brauchbar gewesen,\ngenügt nicht. Ersichtlich hat der Statiker bis zur Kündigung des\nVertrages mit den Ausführungsunterlagen gearbeitet, ohne daß dem\nBeklagten gegenüber zu irgend einem Zeitpunkt die Unbrauchbarkeit\nseiner Planung vorgehalten worden wäre.\n\n49\n\nSoweit die Klägerin im nachgelassenen\nSchriftsatz behauptet hat, die Ausführungspläne seien nur\n\"hochkopierte\" 1:100-Pläne und wichen von den dem Statiker\nüberlassenen Plänen ab, ist ihr Vorbringen nicht zu\nberücksichtigen, weil es von dem gewährten Schriftsatznachlaß nicht\ngedeckt ist. Der Schriftsatz gibt auch insoweit keinen Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auch diese Unterlagen\nlagen bereits vor dem Termin vom 6.5.1997 vor. Im übrigen ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb die dem Statiker überlassenen Pläne nur\n\"hochkopierte\" Pläne sein sollen und dem Statiker G. dies nicht\nbereits bei Erhalt der Pläne und Erstellung der Statik aufgefallen\nsein soll. Entsprechende Beanstandungen, auch zu fehlenden\nPlanunterlagen, wie Schnitten etc. sind, soweit ersichtlich, nicht\nerfolgt.\n\n50\n\nDer eigentliche Hintergrund der\nKündigung war nach alledem ersichtlich die finanzielle Situation\ndes Beklagten, aufgrund derer, wie die Klägerin vorgetragen hat,\n\"das Tischtuch für sie zerschnitten\" gewesen sei (Bl. 178 d.A.).\nEinen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Aus\nwelchem Grunde dies oder die Frage der Zuverlässigkeit des Zeugen\nR. die Zuverlässigkeit des Beklagten als Architekt und die\nordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens hätte in Frage stellen\nkönnen, ist nicht erkennbar.\n\n51\n\nb)\n\n52\n\nDie aufgrund der Schlußrechnung des\nBeklagten nach der HOAI geltend gemachten Ansprüche sind der Höhe\nnach berechtigt.\n\n53\n\naa)\n\n54\n\nDem Beklagten steht aus den erbrachten\nLeistungen für den Wohnbereich entsprechend seiner Schlußrechnung\nein Betrag in Höhe von insgesamt netto 242.792,50 DM zzgl.\nMehrwertsteuer in Höhe von 36.418,87 DM, insgesamt also ein Betrag\nvon 279.211,37 DM zu.\n\n55\n\nDer Beklagte hat dargelegt und\nhinreichend durch die Vorlage der erstellten\nLeistungbeschreibungen, Ausschreibungen und insbesondere die\nzurückgelaufenen Angebote in Verbindung mit dem erstellten\nZahlungsplan A. belegt, daß er auch die Leistungsphasen 5 -7\nerbracht hat. Die Ausführungen der Klägerin hierzu im\nnachgelassenen Schriftsatz geben, abgesehen davon, daß sie vom\nSchriftsatznachlaß nicht gedeckt sind, keinen Anlaß zu der Annahme,\ndie Unterlagen seien nachgefertigt worden. Die zurückgelaufenen\nAngebote sind vielmehr nachvollziehbar in den Zahlungsplan A.\neingeflossen.\n\n56\n\nEine geringere Höhe der tatsächlich\nzugrundezuliegenden Baukosten hat die Klägerin, wie ausgeführt,\nnicht nachvollziehbar dargelegt.\n\n57\n\nbb)\n\n58\n\nFür den Gewerbebereich steht dem\nBeklagten entsprechend seiner Berechnung für die Leistungsphasen 1\n-4 ein Anspruch in Höhe von 43.709,77 zzgl Mehrwertsteuer in Höhe\nvon 6.556,46 DM, also 50.266,23 DM zu. Auch insoweit hat die\nKlägerin nicht dargelegt, auf welcher Basis sich geringere als die\nangesetzten Kosten ergeben könnten.\n\n59\n\ncc)\n\n60\n\nInsgesamt kann der Beklagte daher für\ndie erbrachten Leistungen einen Betrag in Höhe von 329.477,60 DM\nverlangen. Dieser Betrag abzüglich der gezahlten 172.050 DM ergibt\nbereits einen restlichen berechtigten Anspruch des Beklagten aus\nden erbrachten Leistungen in Höhe von 157.427,60 DM.\n\n61\n\ndd)\n\n62\n\nDer Beklagte hat auch hinreichend\nvorgetragen, daß seine Ersparnis aufgrund der wegen der fristlosen\nKündigung nicht erbrachten Leistungen jedenfalls nicht höher ist\nals 20 %.\n\n63\n\nZwar ist es nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 1751) nicht\nausreichend, daß der Architekt einen bestimmten Prozentsatz seiner\nErsparnis vorträgt, zur Schlüssigkeit seines Anspruchs muß er\nvielmehr die ersparten Aufwendungen im einzelnen darlegen. Dies hat\nder Beklagte hinreichend getan.\n\n64\n\nDer Beklagte hat dargelegt, daß er\nkeinen Folgeauftrag hatte und haben konnte und daß er, wie in der\nweiter vorsorglich eingereichten Schlußrechnung vom 10.6.1997 (Bl.\n222, 225 d.A.) dargelegt, Ausgaben wie Porto, Schreibpapier und\nKopien in Höhe von 500,- DM sowie Fahrtkosten in Höhe von 2.282,-\nDM erspart hat. Es ist auch unter Zugrundelegung des Vorbringens\nder Klägerin nicht erkennbar, daß der Beklagte einen anderweitigen\nAuftrag erhalten hätte oder hätte erhalten können oder daß er\nhöhere Aufwendungen als vorgetragen erspart hat. Der Wegfall der\nObjektüberwachung und -betreuung bringt außer dem vom Architekten\nzu erbringenden Arbeitsaufwand allenfalls derartige Ersparnisse,\nwie sie der Beklagte dargelegt hat. Der Beklagte hat dargelegt, daß\ner keine Angestellten beschäftigt, auch insoweit kommen daher\nersparte Aufwendungen nicht in Betracht. Die Klägerin, die in\nvielen Bereichen mit dem Beklagten zusammengearbeitet hatte und der\ndie Betriebsverhältnisse des Beklagten daher sicherlich bekannt\nwaren, hat zu weiteren möglichen Einsparungen nichts vorgetragen,\nerst recht nichts zur (möglichen) Übernahme weiterer Aufträge durch\nden Beklagten.\n\n65\n\nIm übrigen wäre der Anspruch des\nBeklagten selbst bei Annahme einer deutlich höheren Ersparnis als\n20 % berechtigt.\n\n66\n\n \n\n67\n\nWie ausgeführt, hat der Beklagte aus\nden erbrachten Leistungen noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von\n157.427,60 DM. Er begehrt Zahlung in Höhe von 246.313,13 DM, so daß\neine Differenz in Höhe von 88.885,53 DM verbleibt, die auf die\nübrigen geltend gemachten Ansprüche entfällt. Im Verhältnis zu dem\nvom Beklagten mit netto 180.116,85 DM zutreffend berechneten\nentgangenen Gewinn sind 88.885,53 DM nur ca. 49 %. Selbst bei\nAnrechnung einer Ersparnis in Höhe von 50 %, die unter den vom\nBeklagten dargelegten Umständen keinesfalls angenommen werden kann,\nund ohne Berücksichtigung der abgerechneten weiteren Leistungen und\nAuslagen wäre der Anspruch des Beklagten daher in dem geltend\ngemachten Umfang begründet.\n\n68\n\nIII.\n\n69\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 291\nBGB.\n\n70\n\nIV:\n\n71\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 91 a, 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Kosten hinsichtlich der erledigten\nnegativen Feststellungsklage hat unter Berücksichtigung des Sach-\nund Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung gemäß § 91 a ZPO nach\nbilligem Ermessen die Klägerin zu tragen. Sie wäre nämlich insoweit\nunterlegen gewesen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens\nist § 97 II ZPO nicht anzuwenden, da dem Beklagten in erster\nInstanz Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, eine\nSchlußrechnung auf der Grundlage der HOAI zu erstellen, wenn das\nLandgericht die Pauschalhonorarvereinbarung nicht als bewiesen\nansah.\n\n73\n\n \n\n74\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: 246.313,13 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-16/22-u-260-96","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-16/22-u-260-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309451","retrieved":"2026-07-09 03:39:02.666656+00:00"}}