{"status":"available","doknr":"OLD309458","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"19 U 6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache\nselbst weit überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines Teils\nder begehrten Zinsen führt das Rechtsmittel nicht zur beantragten\nVerurteilung der Beklagten.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Beklagten sind gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB als\nGesamtschuldner (§ 421 BGB) verpflichtet, der Klägerin die ihr\nanläßlich des Unfalls vom 11.03.1994 entstandenen materiellen und\nimmateriellen Schäden zu ersetzen. Sie haben als damalige\nEigentümer bzw. Pächter des Restaurants in der Tennishalle die\nihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.\nHinsichtlich der Passivlegitimation wird insoweit Bezug genommen\nauf die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 11.07.1997, welcher in\nder Beschwerdeinstanz des Prozeßkostenhilfeverfahrens ergangen\nist.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die\nKlägerin am 11.03.1994 nach Verlassen des Restaurants mit ihrem\nrechten Schuh in dem Gitterrost hängengeblieben ist, welches sich\nvom Eingang aus gesehen rechts unterhalb des gefliesten Sockels\nbefindet. Bei dem dadurch bewirkten Sturz zog sie sich einen\noffenen Bruch des rechten Waden- und Schienbeins zu. An diesem\nUnfallhergang bestehen aufgrund der übereinstimmenden und\nglaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und Sch., in deren Begleitung\ndie Klägerin sich damals befand, keine Zweifel. Es gibt keine\nAnhaltspunkte, die Anlaß zu Bedenken hinsichtlich der\nGlaubwürdigkeit der Zeuginnen geben könnten. Soweit die Beklagten\nbehauptet haben, die Klägerin sei an einer ganz anderen Stelle zu\nFall gekommen, nämlich am Übergang des den Eingangsbereich\nbildenden Sockels zu dem durch die Art der Pflasterung besonders\ngekennzeichneten \"Hauptweg\", hat die Beweisaufnahme dies nicht\nergeben. Die gegenbeweislich benannte Zeugin Of., die am Unfalltag\nin dem Restaurant der Tennisanlage arbeitete, konnte aus eigener\nWahrnehmung nicht angeben, wo sich der Sturz ereignete und die\nKlägerin anschließend lag, weil sie das Restaurant nicht verlassen\nhat.\n\n6\n\nDas Gitterrost bildete angesichts seiner Beschaffenheit und\nPosition entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Gefahrenquelle\nfür Besucher der Gaststätte der Tennisanlage, der die Beklagten bis\nzum Unfallzeitpunkt nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen\nbegegnet waren.\n\n7\n\nNach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der\nGefahrenquellen schafft und unterhält, die nach Lage der\nVerhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer\nPersonen zu treffen (vgl. BGHZ 103, 338, 340; NJW 1975, 108; 1990,\n1236; NJW-RR 1989, 219). Diese Sicherungspflicht wird allerdings\nnicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer\nGefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende\nVerkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten\nVerkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren\nGefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die\nVerkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die\nnach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und\numsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für\nnotwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu\nbewahren. Haftungsbegründend wird demgemäß die Nichtabwendung einer\nGefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges\nUrteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer\nPersonen verletzt werden können (vgl. BGH LM § 823 (Dc) BGB Nr.\n102; VersR 1978, 1163, 1164 f; NJW 1990, 1236, 1237; OLG Karlsruhe\nVersR 1968, 457).\n\n8\n\nEntsprechend diesen sich allgemein aus der Verkehrsöffnung\nergebenden Sicherungspflichten sind die Eigentümer und Betreiber\nvon Gastwirtschaften, Hotels, Sportanlagen u. ä. Betrieben dafür\nverantwortlich, daß die Gäste und Benutzer ohne Gefahr für Körper,\nGesundheit und Eigentum die Räume und Nebenräume sowie die Zu- und\nAbgänge, insbesondere die zuführenden Wege sicher benutzen können\n(vgl. OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW-RR 1996, 276 = OLG-Report 1995,\n303 f; OLG Köln, 2. Zivilsenat, OLG-Report 1993, 337; OLG\nDüsseldorf VersR 1983, 925; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., §\n823 Rdnr. 397 m.N.). Das Maß der Sorgfaltspflicht eines Gastwirts\nbestimmt sich nach den typischerweise in einem Gaststättenbetrieb\nvorkommenden Situationen. Zwar braucht er nicht für alle nur\ndenkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu\ntreffen; es genügen vielmehr die Sicherungsvorkehrungen, die ein\nverständiger und vorsichtiger Gastwirt für ausreichend halten darf.\nDabei bestehen jedoch erhöhte Sicherungspflichten, weil ein\nGastwirt damit rechnen muß, daß sich Gäste als Folge des Genusses\nvon Alkohol und/oder aufgrund der gehobenen Stimmung bei dem\nGaststättenbesuch unaufmerksam und unverständig verhalten. Er muß\ndie Sorglosigkeit dieser Gäste in Betracht ziehen (vgl. BGH VersR\n1960, 715, 716; 1961, 798, 799; 1967, 801, 802; NJW 1988, 1588; OLG\nDüsseldorf VersR 1983, 925; OLG Hamm VersR 1991, 1154; OLG Köln, 2.\nZivilsenat, OLG-Report 1993, 337 f; Staudinger/Schäfer a.a.O. Rdnr.\n398). Das Maß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach\nobjektiven Maßstäben und der Verkehrsauffassung (vgl. OLG Hamm\nOLG-Report 1996, 235, 236). Überraschende oder jedenfalls nicht\nohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen oder\nim Bereich von Zu- und Abgängen müssen in jedem Fall vermieden oder\nzumindest klar gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet werden\n(vgl. OLG Hamm VersR 1991, 1154; OLG Köln, 2. Zivilsenat,\nOLG-Report 1993, 337, 338).\n\n9\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist es als objektive\nVerkehrssicherungspflichtverletzung anzusehen, daß das direkt\nunterhalb des Sockels gelegene Gitterrost weder mit einer Matte\noder einem ähnlichen Gegenstand abgedeckt noch in sonstiger Weise\ngegen das Betreten durch Gäste abgesichert war. Aufgrund seiner\nGrobmaschigkeit - die Öffnungen messen nach den überreichten\nLichtbildern etwa 3 x 3 cm - war das Rost in einem durch Betreten\nvon Menschen bestimmten Bereich fehl am Platze. Denn es bot für\nBesucherinnen, die Schuhwerk mit Absätzen trugen, die Gefahr, daß\nsie sich darin verfangen und dadurch erhebliche Verletzungen\nzuziehen konnten. Aufgrund der Lage unmittelbar unterhalb der\nSockelstufe war das Rost selbst für einen durchschnittlich\naufmerksamen Besucher je nach dessen Größe und Blickwinkel erst\nspät erkennbar. Erst recht gilt dies für alkoholisierte oder etwa\ndurch altersbedingte Einschränkung der Sehfähigkeit in ihrer\nWahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigte Gäste sowie für solche, die\nabgelenkt waren oder aus sonstigen Gründen der Beschaffenheit des\nBodens unterhalb der Stufe keine Aufmerksamkeit schenkten.\n\n10\n\nNicht gefolgt werden kann dem Landgericht, wenn es meint,\nGitterroste wie das hier maßgebliche seien im Alltag vielfach auf\nprivaten und öffentlichen Flächen als bautechnische Abdeckungen\ndiverser Öffnungen anzutreffen und seien zum Betreten durch ein\nbreites Publikum bestimmt. Nach den Erfahrungen des Senats gibt es\nderart grobmaschige Gitter insbesondere nicht in öffentlichen\nBereichen, die zum Begehen und Betreten durch Menschen bestimmt\nsind. Verwendung finden sie vielmehr in der Regel nur als Abdeckung\nvon Lichtschächten im unmittelbaren Anschluß an Wände oder Mauern;\nin diesem Falle handelt es sich aber nicht um Flächen, die von\nMenschen begangen werden. Wenn solche Roste auch betreten werden\nkönnen und dürfen, liegen sie doch in der Regel in Randbereichen,\nwo dies verhältnißmäßig selten vorkommt.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es auch keine\nRolle, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anbringung\ngrobmaschiger Gitterroste als Lichtschachtabdeckungen grundsätzlich\nnach bautechnischen Vorschriften zulässig ist oder nicht. Denn der\nVerkehrssicherungspflichtige ist für die zur Gefahrenabwehr\nerforderlichen Maßnahmen unabhängig von Anordnungen der\nBaupolizeibehörde verantwortlich. Auf baurechtliche Pflichten kommt\nes nicht entscheidend an. Denn das zivilrechtliche Verbot der\nGefährdung des Verkehrs ist nach seiner Zielsetzung häufig\numfassender als die der staatlichen Bauaufsicht gestellten\nAufgaben, was dazu führen kann, daß Sicherungsmaßnahmen auch über\ndie sich aus dem Baurecht ergebenden öffentlich-rechtlichen\nVerpflichtungen hinaus getroffen werden müssen (vgl. BGH LM § 823\n(Dc) BGB; NJW 1990, 1236, 1237).\n\n12\n\nEine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten läßt sich\nauch nicht mit dem vom Landgericht gewählten Argument verneinen,\nvon privaten und öffentlichen Eigentümern könne nicht verlangt\nwerden, die Gestaltung notwendiger bautechnischer Einrichtungen der\naktuellen Schuhmode anzupassen. Die Beklagten waren vielmehr\ngehalten, das - anders als die anderen Gitterroste - nicht entlang\nder Gebäudewand gelegene Gitterrost derart zu gestalten oder\nabzusichern, daß ein gefahrloses Betreten mit jedweder üblichen Art\nvon Schuhwerk möglich gewesen wäre. Welche Absatzstärke oder -länge\nder aktuellen Damenschuhmode entsprach, spielt dabei keine Rolle.\nSoweit bei Anbringung eines engmaschigeren Gitters für Besucher mit\ndünneren Absätzen Gefahren gedroht hätten, hätten die Beklagten\nauch diesen durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirken\nmüssen.\n\n13\n\nSchließlich läßt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur\nSicherung des betreffenden Gitterrostes auch nicht unter Hinweis\ndarauf verneinen, angesichts der besonders herausgehobenen und sich\nvon der Umgebung deutlich unterscheidenden Pflasterung des\n\"Hauptweges\" hätten diese erwarten dürfen, daß Besucher nur diesen\nWeg benutzen würden, um vom Eingang zu den Parkplätzen in der\nUmgebung der Tennishalle zu gelangen. Vielmehr mußten die Beklagten\nangesichts der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den\nüberreichten Lichtbildern ergeben, durchaus damit rechnen, daß\nGäste den Eingangbereich nicht geradeaus über den \"Hauptweg\",\nsondern zwecks Vermeidung eines Umweges seitlich nach rechts\nverlassen würden, um zu den dort gelegenen Parkplätzen zu gehen.\nEine solche Wegabkürzung bot sich geradezu an. Eine abweichende\nBeurteilung würde für den vorliegenden Fall nur dann gelten, wenn\nam Unfalltag an der Kante des Sockels oberhalb des betreffenden\nGitterrostes zwei große Pflanzenkübel aufgestellt gewesen wären,\ndie den direkten Zutritt auf dieses versperrt und den Besucher mit\nhinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen hätten, daß es sich\nhier um einen nicht zum Begehen bestimmten Bereich handelte. Indes\nsteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des\nSenats fest, daß die diesbezügliche Behauptung der Beklagten nicht\nzutrifft. Die Zeuginnen S. und Sch. haben übereinstimmend glaubhaft\nbekundet, es seien am Unfalltag an der betreffenden Stelle keine\nBlumenkübel vorhanden gewesen, die sie und die Klägerin auf dem Weg\nzum Parkplatz im Bereich der Sockelkante hätten umgehen müssen. Die\nZeugin Of. hat nichts Gegenteiliges ausgesagt; sie vermochte sich\nan die konkreten Verhältnisse am 11.03.1994 nicht zu erinnern.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDer Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 254\nBGB wegen eines Mitverschuldens gemindert oder, wie das Landgericht\nmeint, gar ausgeschlossen.\n\n16\n\nAnhaltspunkte, die den Vorwurf eines Mitverschuldens der\nKlägerin rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, auch im\nRahmen der Beweisaufnahme nicht zu Tage getreten.\n\n17\n\nDer vom Landgericht hervorgehobene Grundsatz, von Fußgängern sei\nzu verlangen, daß sie auf von ihnen beschrittene Wege achten und\nGefahrenquellen ausweichen, kann hier keine Geltung beanspruchen.\nDie Klägerin durfte darauf vertrauen, daß sie im Bereich der\nTennishalle und der angeschlossenen Gaststätte die Zu- und Abgänge,\nzu denen sie auch den von ihr konkret gewählten Weg Richtung\nParkplatz wählen durfte, sicher und gefahrlos würde benutzen\nkönnen. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 11.07.1997 ausgeführt\nhat, läßt sich dem Umstand, daß die Klägerin denselben Weg bereits\nvor Betreten der Gaststätte in umgekehrter Richtung gegangen war,\nnicht ihre Verpflichtung entnehmen, auf dem Rückweg die Lage und\nBeschaffenheit des Gitterrostes sowie die von diesem ausgehende\nGefährlichkeit zu kennen bzw. sie sich wieder aktuell in Erinnerung\nzu rufen, um sich entsprechend sorgfältig und aufmerksam zu\nverhalten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatte die Klägerin\nauch nicht deshalb konkreten Anlaß, konzentriert auf den vor ihr\nliegenden Weg zu achten, weil sie an der Unfallstelle die Stufe zu\nüberwinden hatte. Denn anders als beim abwärtsgerichteten Begehen\neiner mehrstufigen Treppe wird ein Fußgänger, der eine einzelne\nStufe vor sich sieht, seine Schrittlänge darauf einstellen und die\nStufe hinabsteigen können, ohne in diesem Moment seinen Blick noch\nauf den Boden direkt unterhalb der Stufe richten zu müssen. Wenn\nsich die Klägerin in einer derartigen Weise verhalten hat, so kann\nihr dies nicht vorgeworfen werden. Damit entfällt auch die\nGrundlage des vom Landgericht erhobenen Vorwurfs, sie habe sich bei\nWahrnehmung der Beschaffenheit des Rostes wegen der Besonderheiten\nihres Schuhwerkes auf eine Gefahr einstellen müssen. Ohne besondere\nBedeutung ist deshalb die Frage, ob angesichts der - nach den\nBekundungen der Zeuginnen - zum Unfallzeitpunkt herrschenden\nDunkelheit oder jedenfalls Dämmerung das Rost und dessen\nBeschaffenheit für die Klägerin überhaupt deutlich erkennbar\ngewesen wäre oder nicht. Diese durfte sich bei Verlassen der\nGaststätte in gehobener Stimmung und bei Unterhaltung mit ihren\nFreundinnen jedenfalls in gewissem Maße unaufmerksam und sorglos\nverhalten, ohne daß ihr dies zum Mitverschuldensvorwurf gereicht.\nWelchen Einfluß dabei das Glas Champanger hatte, das die Klägerin\nnach den Eingaben der Zeuginnen zuvor genossen hatte, ist\nunerheblich. Denn es gehört gerade zu den Pflichten eines\nGastwirtes, auch gering alkoholisierte oder unaufmerksame Gäste vor\nSchaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1988, 1588, 1589). Dem würde es\nwidersprechen, dem infolge einer\nVerkehrssicherungspflichtverletzung zu Schaden gekommenen Besucher\nwegen seines geringen Alkoholkonsums allein bereits ein\nMitverschulden anzulasten.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die\nKlägerin sich einen offenen Bruch des rechten Schien- und\nWadenbeins zugezogen hat, indem sie mit dem Absatz ihres Schuhs in\ndem Gitterrost steckengeblieben ist, daraufhin das Gleichgewicht\nverloren hat und zu Boden gestürzt ist. Da, wie insbesondere die\nZeugin Sch. glaubhaft bekundet hat, der Schuh und der darin\nbefindliche Fuß in einer Öffnung des Rostes stecken blieb, kam es\nzum Bruch der Knochen. Die Zeuginnen S. und Sch. haben\nübereinstimmend geschildert, das Krachen gehört zu haben.\n\n20\n\nDer Senat geht hinsichtlich der Verletzungsfolgen und des\nBehandlungsverlaufs von der ausführlichen und detaillierten\nDarstellung in der Klageschrift aus, die die Klägerin durch Vorlage\nvon ärztlichen Unterlagen weitgehend verifiziert hat.\n\n21\n\n4.\n\n22\n\na)\n\n23\n\nIhren materiellen Schaden hat die Klägerin in der Klageschrift\nmit insgesamt 1.684,41 DM beziffert. Hierbei handelt es sich um\nüber die Krankenversicherungsleistungen hinausgehende, von ihr\npersönlich zu tragende Zuzahlungen sowie um die nicht erstatteten\nKosten für zwei ärztliche Atteste. Diese Aufwendungen, die die\nBeklagten der Klägerin zu ersetzen haben, sind durch die\nüberreichten Krankenversicherungsunterlagen der DKV nachvollziehbar\nbelegt (Blatt 52 bis 71 AH).\n\n24\n\nDen Betrag haben die Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1,\n\n25\n\n291 BGB, wie beantragt, ab Klagezustellung zu verzinsen, also ab\ndem 22.08.1997. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist\ninsoweit unzutreffend der 19.08.1997 angegeben.\n\n26\n\nDer Klägerin kann allerdings lediglich der gesetzliche Zinssatz\nvon 4 % zugesprochen werden, weil sie nicht durch Vorlage einer\nBankbescheinigung oder eines Kontoauszugs nachgewiesen hat, daß sie\nmindestens in Höhe der Forderung Kredit durch Überziehung ihres\nKontos zu einem Zinssatz von 10,25 % genommen hat.\n\n27\n\nb)\n\n28\n\nDarüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 847 BGB ein\nSchmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM zu; dies entspricht dem\nBetrag, den sie für mindestens angemessen hält.\n\n29\n\nBemessungsgrundlagen für die Höhe eines Schmerzensgeldes, das\nprimär einen Ausgleich für die vom Geschädigten erlittenen\nimmateriellen Beeinträchtigungen bieten soll, sind u. a. das Maß\nder Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, Größe, Dauer,\nHeftigkeit der Schmerzen, Leiden, Entstellungen, psychische\nBeeinträchtigungen, Dauer und Ausmaß der Behandlung, der\nArbeitsunfähigkeit, die Heilungsprognose sowie der Grad des\nVerschuldens des Schädigers und eines etwaigen Mitverschuldens des\nVerletzten (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 847 Rdnr. 11;\nvgl. auch das Senatsurteil vom 16.10.1992 - 19 U 81/92 -,\nOLG-Report 1993, 71 f. = NJW-RR 1983, 350 f.).\n\n30\n\nDie zum Unfallzeitpunkt 58 Jahre alte Klägerin hat einen offenen\nBruch des rechten Waden- und Schienbeins erlitten. Der\nHeilungsprozeß ist nicht reibungslos verlaufen, sondern war\nlangwierig und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.\n\n31\n\nIm Anschluß an die erste stationäre Behandlung vom Unfalltag bis\nzum 6.05.1994, in deren Rahmen zwei Operationen zwecks Behebung des\nTrümmerbruchs erfolgten, hielt sich die Klägerin bis zum 28.06.1994\nin einer Rehabilitationsklinik auf zwecks intensiver\nkrankengymnastischer Behandlung. Es folgte eine ambulante\nBehandlung bei fortdauernden Schmerzen und Gehschwierigkeiten,\nbevor sich die Klägerin vom 19.09. bis zum 10.10.1995 wiederum in\nstationärer Behandlung befand zwecks Entfernung der Platten und\nSchrauben. Dabei wurde ein Spätinfekt im Knochen festgestellt. Auch\nnach ihrer Entlassung litt die Klägerin weiter unter Schmerzen. Am\n24.12.1995 wurde sie wegen einer Refraktur des rechten\nUnterschenkels durch Osteomylitis erneut in stationäre\nKrankenhausbehandlung aufgenommen, in deren Rahmen eine weitere\nOperation durch Vornahme einer externen Fixierung erfolgte. Nach\nihrer Entlassung am 5.02.1996 war die Klägerin wiederum nur mit\nHilfe zweier Gehstützen beweglich und für 6 Wochen auf die\nhäusliche Verpflegung durch ihre Familie angewiesen. In der Zeit\nvom 29.02. bis zum 2.03.1996 wurde bei einem weiteren\nKrankenhausaufenthalt die externe Fixierung entfernt. In der\nFolgezeit hatte die Klägerin weiter Schmerzen und war auf\nGehstützen angewiesen. Sie mußte sich wegen der nicht abheilenden\nRefraktur Röntgen- und Orthopädieuntersuchungen unterziehen. In den\nZeiträumen vom 21.05. bis 24.05. und 23.07. bis zum 25.07.1996\nbefand sich die Klägerin jeweils in stationärer Behandlung der\nUniklinik Köln, wo sie Stoßwellentherapien absolvierte. Ihr rechter\nUnterschenkel wurde für mehrere Wochen in Gips gelegt. Sie war\nweiterhin auf Gehstützen angewiesen und litt unter Schmerzen. Bei\nder Nachuntersuchung wurde noch keine Heilung der Refraktur\nfestgestellt. Bis zum 11.11.1996 erfolgten weitere\nRöntgenuntersuchungen, bevor die Klägerin ab diesem Tag bis zum\n22.11.1996 erneut stationär in der Uniklinik aufgenommen wurde, wo\nihr ein Titannagel im Tibiaschaft mit einer zusätzlichen zweiten\nSchraube eingesetzt wurde. Außerdem wurde ihr zur Beseitigung einer\nEntzündung im Unterschenkel ein Knochentransplantat aus der Hüfte\neingesetzt. Sie wurde wiederum mit Gehstützen entlassen, um in der\nFolgezeit zu Hause Krankengymnastik zu betreiben.\n\n32\n\nBis zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klägerin nicht\nschmerzfrei und in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Weitere\nNachkontrollen erfolgten. Eine Entfernung des Titannagels im\nSchienbein steht noch aus. Ob die Klägerin danach dauerhaft\nschmerzfrei sein wird und die Unfallfolgen vollständig ausgeheilt\nsein werden, läßt sich derzeit nicht beurteilen.\n\n33\n\nDer Senat hält angesichts dieses langwierigen, von insgesamt 6\nOperationen und 8 stationären Klinikaufenthalten mit einer\nGesamtdauer von mehr als einem halben Jahr sowie von dauernden\nSchmerzen und weitgehender Einschränkung der Beweglichkeit\ngekennzeichneten Behandlungs- und Heilungsverlauf ein\nSchmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM zum Ausgleich der\nmateriellen Auswirkungen des Unfalls für angemessen, aber auch\n(nach bisherigem Stand) ausreichend. Dabei hat er auch die für die\nKlägerin bestehende psychische Belastung in Form der Ungewißheit\nhinsichtlich der Frage der endgültigen Heilung berücksichtigt. Auch\nist dem Verschuldensgrad auf Seiten der Beklagten Rechnung getragen\nworden; es handelt sich um normale Fahrlässigkeit.\n\n34\n\nc)\n\n35\n\nDer Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Klägerin in Zukunft\nnoch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen, die von\nden Beklagten zu ersetzen sind. Denn eine hinreichend sichere\nPrognose über die zukünftige Entwicklung der Heilung kann zur Zeit\nnicht gestellt werden. Erst wenn der zuletzt eingesetzte Titannagel\nentfernt sein wird, wird sich beurteilen lassen, ob diese Maßnahme\nein Erfolg war oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere\nHeilbehandlungsmaßnahmen notwendig sein werden und wann die\nKlägerin in ihrer Gesundheit endgültig wiederhergestellt sein wird.\nAus diesem Grunde ist auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der\nVerpflichtung der Beklagten zum Ausgleich etwaiger weiterer\nimmaterieller Schäden zulässig.\n\n36\n\n5.\n\n37\n\nDie Schadensersatzansprüche der Klägerin sind entgegen der\nAuffassung der Beklagten nicht verjährt.\n\n38\n\nDies gilt bereits deshalb, weil die dreijährige Verjährungsfrist\ndes § 852 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Klagezustellung, also am\n19.08.1997, noch nicht abgelaufen war, mithin rechtzeitig gemäß §§\n209 Abs. 1 BGB, 253 Abs.1 ZPO unterbrochen wurde. Zwar waren zum\nZeitpunkt der Klagezustellung mehr als drei Jahre seit dem Unfall\n(11.03.1994) verstrichen. Indes war die Verjährung nach § 203 Abs.\n2 in Verbindung mit Absatz 1 BGB innerhalb der letzten sechs Monate\nder Verjährungsfrist gehemmt, weil die Klägerin durch höhere Gewalt\nan der Rechtsverfolgung verhindert war. Unter höherer Gewalt im\nSinne dieser Vorschrift ist nämlich auch das Unvermögen zur\nAufbringung von Prozeßkosten zu verstehen, wenn die Partei diesem\nauch bei äußerster Sorgfalt mit zumutbaren Mitteln nicht abhelfen\nkann (vgl. BGH VersR 1960, 60, 62; Senatsurteil vom 18.02.1994 - 19\nU 205/93 - OLG-Report 1994, 203, 204). Da die Klägerin ausweislich\nder von ihr eingereichten Bescheide der Stadt Köln jedenfalls ab\nMai 1996 durchgehend die Voraussetzungen für die Gewährung von\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erfüllte, ist davon\nauszugehen, daß sie in den letzten sechs Monaten vor dem 11.03.1997\nin zumutbarer Weise nicht imstande war, die Prozeßkosten\naufzubringen. Diese sechs Monate sind gemäß § 205 BGB nicht in die\nVerjährungsfrist einzurechnen mit der Folge, daß diese am\n19.08.1997 noch nicht abgelaufen war.\n\n39\n\nDarüber hinaus würde, da die bereits unbedingt eingelegte Klage\nund das gleichzeitige Prozeßkostenhilfegesuch am 6.03.1997, also\nnoch vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist eingereicht\nworden sind, der Klägerin auch die Rückwirkungsfiktion des § 270\nAbs. 3 ZPO (demnächstige Zustellung) zugute kommen. Eine\nVerzögerung der Klagezustellung durch ein\nProzeßkostenhilfeverfahren ist nämlich unschädlich, wenn der Kläger\neinen ordnungsgemäß begründeten und vollständigen, also mit den\nUnterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO versehenen Antrag innerhalb der zu\nwahrenden Frist einreicht (vgl. BGH MDR 1978, 472, 473;\nZöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 270 Rdnr.9). Entgegen der\nAuffassung der Beklagten folgt hier nicht anderes daraus, daß dem\nProzeßkostenhilfegesuch ein Bescheid und eine Bescheinigung der\nSozialhilfebehörde vom 25.04. bzw. 13.05.1996 beigefügt waren.\nMögen diese Unterlagen bei Klageeinreichung auch nicht mehr aktuell\ngewesen sein, so ist gleichwohl keine der Klägerin anzulastende\nVerzögerung der Klagezustellung zu bejahen. Denn nach Sinn und\nZweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung soll eine Partei\nvor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen bewahrt, die ihre\nUrsache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben, sofern sie selbst\nihrerseits alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat\n(vgl. BGH VersR 1995, 361, 362; Zöller/Greger a. a. O., § 270 Rdnr.\n7). Hier ist die Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten, sondern\nihre Ursache ist im Geschäftsbetrieb des Landgerichts zu sehen.\nDenn hätte es die von der Klägerin mit dem Prozeßkostenhilfegesuch\neingereichten Unterlagen nicht für genügend aktuell gehalten, wäre\nes verpflichtet gewesen, hierauf unverzüglich nach § 118 Abs. 2 ZPO\nhinzuweisen und auf eine vollständige und aktuelle Erklärung der\nKlägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nhinzuwirken (vgl. auch OLG München MDR 1998, 559). Da ein solcher\nHinweis aber insbesondere in der gerichtlichen Verfügung vom\n10.03.1997 unterblieb, durfte die Klägerin davon ausgehen, daß auch\naus Sicht des Landgerichts ihr Prozeßkostenhilfegesuch\nordnungsgemäß und vollständig war. Daß der Senat dies rund 4 Monate\nspäter in seinem Beschluß vom 11.07.1997 hinsichtlich der\nAktualität der Sozialhilfeunterlagen anders gesehen hat, kann der\nKlägerin nicht zur Last gelegt werden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, Abs. 2 Alternative 1,\n100 Abs. 4 ZPO.\n\n41\n\nDas Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n42\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 31.684,41 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309458","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.305929+00:00"}}