{"status":"available","doknr":"OLD309464","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U279.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"19 U 279/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 - 20 O 363/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, Mitglied einer Erbengemeinschaft, die außer dem\nKläger aus seinen Brüdern H., K. und E. besteht, begehrt von dem\nBeklagten als Testamentsvollstrecker den Entwurf eines\nAuseinandersetzungsplans.\n\n3\n\nDer Beklagte hatte unter dem 20.5.1996 einen\nAuseinandersetzungsplan erstellt, in dem er in Anlehnung an ein von\nihm eingeholtes Rechtsgutachten den Miterben F. J. und E. H. je\n3/8, den Brüdern H. und K. je 1/8 des Nachlasses zugewiesen hatte.\nMit diesem Plan erklärte sich der Kläger einverstanden, nicht aber\nK. H., der nun Pflichtteilsansprüche geltend machte. Daraufhin\nerstellte der Beklagte unter dem 25.11.1996 einen weiteren\nAuseinandersetzungsplan, in er folgende Quoten festlegte: H. H.\n12,5 %, K. 16 2/3 %, F. J. 37,5 % und E. 33 1/3 % (AH Bl. 64 ff.).\nSchließlich legte der Beklagte unter dem 7.6.1997 einen\nkorrigierten, als Vorschlag bezeichneten Auseinandersetzungsplan\nvor, in dem die Quoten aus dem Plan vom 25.11.1996 beibehalten\nwaren und zu dem ereine Äußerungsfrist bis zum 17.6.1997\nsetzte.\n\n4\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur\nErstellung eines weiteren Entwurfes eines Teilungsplans\nverpflichtet, da die bisher erstellten den Erblasserwillen nicht\nzutreffend berücksichtigten und daher lediglich als \"aliud\" bzw.\nSchlechterfüllung zu betrachten seien.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, gemäß den\nAnordnungen im Testament der Eheleute F. und A. H. vom 16.9.1968\neinen Entwurf eines Auseinandersetzungsplans für die Miterben H.,\nK., E. und F. J. H. aufzustellen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Ansicht vertreten, sein Auseinandersetzungsplan\nbeinhalte eine dem Erblasserwillen entsprechende gerechte\nVerteilung.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt,\nder Beklagte habe seine Verpflichtung zur Erstellung eines\nTeilungsplans mit der Vorlage des Auseinandersetzungsplans vom\n7.6.1997 erfüllt. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit\nauf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n12\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht der Kläger geltend:\n\n13\n\nDer Beklagte habe seine Rechtspflichten aus § 2204 BGB nicht\nerfüllt. Er habe in seinem Schriftsatz vom 28.8.1997 selbst\nvorgetragen, daß er die verschiedensten Vorschläge für eine\nAuseinandersetzung unterbreitet habe, ohne daß einer dieser Pläne\ndie erforderliche Endgültigkeit erlangt habe. Es ersetze auch\nkeinen endgültigen Auseinandersetzungsplan, wenn der\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten in diesem Rechtsstreit einen\nfrüheren Vorschlag des Beklagten zeitweilig als endgültig\nbezeichnet habe. Der Beklagte habe den Vorschlag vom 7.6.1997 auch\ngegenüber keinem der anderen Miterben als endgültig bezeichnet.\nSeine eigenen Schreiben belegten, daß er sich allenfalls in der\nPhase der Anhörung befinde. Der Kläger ist weiter der Ansicht,\ndieser Vorschlag könne allenfalls als gescheiterter Versuch\nangesehen werden, einen Auseinandersetzungsvertrag unter den\nMiterben herbeizuführen, da er den ausdrücklichen Regelungen des\nTestaments widerspreche. Der Beklagte sei nicht befugt, an die\nStelle des Willens des Erblassers seinen eigenen Willen zu\nsetzen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, gemäß den\nAnordnungen im Testament der Eheleute F. und A. H. vom 16.9.1968\neinen Entwurf eines Auseinandersetzungsplans für die Miterben H.,\nK., E. und F. J. H. aufzustellen;\n\n17\n\nhilfsweise festzustellen, daß der sog.\n\"Auseinandersetzungsplan des Beklagten vom 7.6.1997\" unwirksam\nist;\n\n18\n\nihm zu gestatten, Sicherheiten auch\ndurch Bürgschaften einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen\nSparkasse erbringen zu können.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie gegnerische Berufung\nzurückzuweisen;\n\n21\n\nihm zu gestatten, Sicherheiten auch\ndurch Bürgschaften einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen\nSparkasse erbringen zu können.\n\n22\n\nEr ist der Ansicht, die ihm nach dem Gesetz und dem\ngemeinschaftlichen Testament der Eheleute H. auferlegte Aufgabe,\nden Nachlaß unter den Erben auseinanderzusetzen, jedenfalls\ninsoweit erfüllt zu haben, als er einen Auseinandersetzungsplan\naufgestellt habe. Er habe, als auch der zweite\nAuseinandersetzungsplan vom 25.11.1996 nicht die Zustimmung aller\nMiterben gefunden habe, am 7.7.1997einen dritten\nAuseinandersetzungsplan vorgelegt, in der er wiederum den Versuch\nunternommen habe, den Nachlaß entsprechend den Bestimmungen des\nTestaments auseinanderzusetzen. Diesen Plan habe er sämtlichen\nErben zugeschickt. Der Anwalt des Klägers habe hierauf sofort\nschriftlich reagiert und sein Einverständnis erklärt, allerdings\nabhängig von der sofortigen Zahlung. Um allen in der\nBerufungsbegründung aufgezeigten formellen Bedenken Rechnung zu\ntragen, habe er unter dem 24.3.1998 allen Miterben einen\nneuerlichen Auseinandersetzungsplan zugeschickt, der den vom\n7.6.1997 wiederhole und entsprechend den aktuellen Werten\nfortschreibe. Unter \"B\" sei von der \"endgültigen Teilung des\nRestnachlasses\" die Rede.\n\n23\n\nDer Beklagte ist weiter der Ansicht, der Hilfsantrag des Klägers\nstelle eine Klageänderung dar, der ausdrücklich widersprochen\nwerde. Zudem sei er nicht passivlegitimiert; der Kläger müsse gegen\ndie übrigen Miterben auf Feststellung der Unwirksamkeit klagen. Im\nübrigen sei der Auseinandersetzungsplan nicht unwirksam. Dem Kläger\nsei bekannt, daß Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments\nschon zu Lebzeiten des Vaters F. H. obsolet geworden seien, weil\ndamals schon Übertragungen von Geschäftsanteilen an Herrn H. H. und\nan den Kläger stattgefunden hätten. Insoweit sei unklar, ob und\ninwieweit eine Anrechnung bei der Verteilung des Restnachlasses zu\nerfolgen habe; auch ein eingeholtes Rechtsgutachten sei zu keinem\nabschließenden Ergebnis gekommen.\n\n24\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß der\nBeklagte seine ihm als Testamentsvollstrecker obliegende\nVerpflichtung, einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen, erfüllt\nhat.\n\n28\n\nNach § 2204 Abs. 2 BGB wird der Auseinandersetzungsplan vom\nTestamentsvollstrecker aufgestellt und für verbindlich erklärt; vor\nseiner Ausführung sind die Erben zu hören. Ob der Beklagte diese\nVerpflichtung bereits mit dem Plan vom 7.6.1997 erfüllt hat (so das\nLandgericht) oder ob es sich hierbei nur um einen - unverbindlichen\n- Vorschlag gehandelt hat, wie der Kläger meint, kann für die\nEntscheidung über den Hauptantrag dahingestellt bleiben. Denn\njedenfalls unter dem 24.3.1998 hat der Beklagte allen Miterben\neinen neuen, von ihm für verbindlich erklärten Plan zustellen\nlassen (Bl. 135 ff. d.A.), der den Erfordernissen des § 2204 Abs. 2\nBGB genügt.\n\n29\n\nDen vom Kläger geforderten Entwurf eines\nAuseinandersetzungsplans hat der Beklagte im übrigen aber auch\nschon mit dem Plan vom 7.6.1997 vorgelegt und damit seiner\nVerpflichtung genügt. Daß dieser Plan allen Beteiligten zur\nAnhörung zugegangen ist, kann der Kläger angesichts der\nAusführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung nicht\nernsthaft bestreiten und hat dies auch nicht getan. Da die\nBestimmungen des Testaments, was die Anrechnung betrifft, nicht\neindeutig sind (vgl. hierzu das Gutachten Prinz Anlagenhefter Bl.\n110 ff.), der Testamentsvollstrecker nach Ziffer VI des Testaments\nauch \"gerecht\" auseinandersetzen sollte, war dem Beklagten ein\ngewisser Ermessensspielraum eingeräumt, den er mit der Wahl einer\nauch nach dem Gutachten möglichen Auslegung nicht überschritten\nhat. Aus Seite 3 des Anschreibens des Beklagten vom 7.6.1997\n(Anlagenhefter Bl. 32) wird auch deutlich, daß es sich nunmehr um\nden endgültigen Plan handeln sollte, der allerdings erst nach\nAnhörung der Erben für verbindlich erklärt werden konnte. Der\nBeklagte hatte damit erfüllt, die Klage war von Anfang an\nunbegründet.\n\n30\n\nMit seinem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag\nwill der Kläger festgestellt wissen, daß der\nAuseinandersetzungsplan vom 7.6.1997 unwirksam ist. Das ist ein\nWechsel im Streitgegenstand und damit eine Klageänderung i. S. des\n§ 263 ZPO. Sie liegt vor, wenn der Kläger bei gleichbleibendem oder\ngeändertem Sachverhalt den Klageantrag ändert (vgl. Zöller - Greger\n, ZPO, 20. Aufl., § 263 Rn 7 ). Der Beklagte hat ihr widersprochen,\nsie ist auch nicht sachdienlich; denn der Senat müßte nunmehr\nerstmals in die umfangreiche Prüfung der materiellen Bestimmungen\ndes Testaments im Hinblick darauf eintreten, ob der\nAuseinandersetzungsplan ihnen im einzelnen entspricht.\n\n31\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nBerufungsstreitwert: 109.250,-- DM (s. Senatsbeschluß v.\n25.2.1998 (Bl. 120 d.A.) und BGH Rpfleger 1959, 110).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-279-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2204","ref_norm":"2204","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-279-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309464","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.748479+00:00"}}