{"status":"available","doknr":"OLD309463","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U263.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"19 U 263/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als\nsein Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Beklagte haftet\nals Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs dem Kläger auf\nErsatz des bei dem Unfall vom 26.07.1996 entstandenen Schadens (§§\n7 I StVG, 3 PflVG). Da zur Höhe des entstandenen Schadens noch eine\nBeweiserhebung erforderlich ist, hat der Senat ein Grundurteil (§\n304 ZPO) erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\nüber den Schadensbetrag an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 I\nNr. 3 ZPO).\n\n3\n\nDer Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob der von\nden Sachverständigen H., M. (D.) und G. festgestellte\nunfallbedingte Schaden vom Kläger oder jedenfalls von einem Dritten\nmit seinem Einverständnis vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der\nBeklagten ist zuzugeben, daß erhebliche Verdachtsmomente gegen den\nKläger sprechen, die das Landgericht in seinem Urteil im\nwesentlichen bereits aufgeführt hat. Darauf wird Bezug genommen.\nDarüber hinaus ist auch ein sechs Jahre alter Fiat Uno als solcher\nkein bevorzugtes Diebstahlsobjekt; er wird also normalerweise kaum\num seiner selbst willen gestohlen. Dennoch bleiben letzte Zweifel\nan der Verantwortlichkeit des Klägers für die Kollision, die auch\nbei einer lebensnahen Betrachtung der Verdachtsmomente (vgl. dazu\nBGHZ 71, 339 = VersR 78, 862 = NJW 78, 2154 ; 79, 514) dazu führen,\nden der Beklagten obliegenden Nachweis (BGH a.a.O.) nicht als\ngeführt anzusehen. In diesem Zusammenhang fällt vor allem der auch\nvom Landgericht erwähnte Umstand ins Gewicht, daß nach dem von der\nBeklagten selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen G. der\nFiat Uno vor der Kollision stark abgebremst worden ist. Zutreffend\nhat das Landgericht festgestellt, daß eine solche Fahrweise nicht\nin das Bild einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision paßt. Denn\nwer auf ein stehendes Fahrzeug von vornherein in Schädigungsabsicht\nauffährt, wird seine Geschwindigkeit so einrichten, daß einerseits\nder gewünschte Erfolg mit hinreichender Sicherheit eintritt,\nandererseits aber die Gefahr eigener Körperverletzung vermieden\nwird. Die vom Landgericht in Erwägung gezogene Unterschätzung der\ngefahrenen Geschwindigkeit ist in einem solchen Fall eher\nunwahrscheinlich. Ein abruptes starkes Abbremsen spricht vielmehr\nsehr dafür, daß der Fahrer ein nicht \"angezieltes\" Hindernis zu\nspät erkennt und sein Fahrzeug noch vorher zum Halten bringen will.\nDiese Möglichkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nFiat Uno nach dem Gutachten des Sachverständigen G. nicht schräg\nvon hinten auf den Pkw des Klägers aufgefahren ist, sondern gerade,\nd.h. parallel zum Fahrbahnrand. Da der Fahrer dabei aber nur\nteilweise den Parkstreifen benutzen mußte, ist ein ungewolltes\nleichtes Abkommen von der Fahrbahn nicht auszuschließen.\n\n4\n\nDie Verwicklung des Klägers in das Strafverfahren 72 Js 84/89\nStA Köln, das provozierte Unfälle zum Gegenstand hatte, wiegt die\ndargelegten Zweifel nicht auf. Der Kläger spielte dort nur eine\nNebenrolle; sein Verfahren wurde abgetrennt und dann nach § 153 a\nStPO eingestellt mit der Auflage, die Klage in dem Rechtsstreit 22\nO 88/89 zurückzunehmen, was dann auch geschah. Er hatte einen durch\neinen von dem Mitangeklagten S. provozierten Unfall verursachten\nSchaden an seinem damaligen Pkw geltend gemacht. Inwieweit der\nKläger damals eingeweiht war, ist letztlich offen. Die hierzu vom\nLandgericht angestellten Erwägungen können zutreffen, sind aber\nnicht zwingend.\n\n5\n\nWie hoch der durch die Kollision am Fahrzeug des Klägers\nentstandene Schaden ist, kann noch nicht festgestellt werden. Bei\nder Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, den der Kläger seiner\nAbrechnung zugrundelegt, sind die von den Sachverständigen M. und\nG. genannten Vorschäden zu berücksichtigen. Es ist nicht\nersichtlich, daß dies bisher in ausreichendem Maße geschehen ist.\nDie in dieser Hinsicht allgemein gehaltenen Gutachten lassen nicht\nerkennen, welcher Aufwand für die Beseitigung der Vorschäden\nerforderlich wäre. Erst wenn dies bekannt ist, kann aber der\nWiederbeschaffungswert des unreparierten Fahrzeugs zuverlässig\nermittelt werden. Es liegt nahe, daß dieser den geltend gemachten\nBetrag von rd. 10.000 DM nicht erreicht. Mangels hinreichender\nSchätzungsgrundlagen muß dieser Punkt sachverständig geklärt\nwerden.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem\nLandgericht vorzubehalten.\n\n7\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 11.764,79 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-263-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-263-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309463","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.665314+00:00"}}