{"status":"available","doknr":"OLD309462","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U260.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"19 U 260/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die\nBeklagten sind ihm aus dem Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen\nnicht zum Schadensersatz verpflichtet.\n\n3\n\nDer Kläger stützt sich in der Berufungsbegründung in erster\nLinie darauf, der Beklagte zu 1. (im folgenden nur noch: Beklagter)\nhabe ihm bei den Verkaufsverhandlungen zugesichert, der Pkw befinde\nsich in einwandfreiem Zustand, obwohl Kupplung und Getriebe defekt\ngewesen seien. Darüber hinaus habe er die Mängel auch bewußt\nverschwiegen. Mit diesem Vortrag kann er keinen Erfolg haben.\n\n4\n\n1. Entgegen der Meinung des Klägers ist der vereinbarte\nGewährleistungsausschluß nicht zu beanstanden. Er ist auch als\nformularmäßige Regelung wie hier durch gewerbsmäßige\nGebrauchtwagenhändler möglich (BGH NJW 1984, 1452; st. Rspr.;\nPalandt/Putzo, BGB 57. Aufl., vor § 459 Rn. 27), zumal die Haftung\nbei Arglist (§ 476 BGB) und bei Vorliegen zugesicherter\nEigenschaften (BGH NJW 1993, 1854; st. Rspr.; Palandt/Putzo,\na.a.O.) bestehen bleibt. Auch wenn man annimmt, daß der\nHaftungsausschluß nur für solche technischen Mängel gelten kann,\ndie ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und\nProbefahrt festgestellt werden können (OLG Schleswig MDR 1983, 54;\nPalandt/Putzo, a.a.O.), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, weil\nder Kläger die Mängel sogleich nach Übergabe des Pkw selbst\nfestgestellt haben will.\n\n5\n\n2. Schon nach dem Vortrag des Klägers ist eine vertragliche\nZusicherung des Beklagten, der Pkw sei in einwandfreiem Zustand,\nnicht gegeben.\n\n6\n\nDer Beklagte soll eine entsprechende Äußerung getan haben, als\nder Kläger sich erkundigt habe, ob er den Pkw zu einem\nArbeitskollegen bringen könne, der sich mit Fahrzeugen auskenne.\nBekräftigend habe er hinzugefügt, der Pkw habe - bei der Übergabe -\n\"TÜV\", und für ein nicht einwandfreies Fahrzeug könne es ja auch\nkeine EMBIC-Garantie geben. Nach diesem Gespräch sei man\nhandelseinig geworden und habe den schriftlichen Kaufvertrag\ngeschlossen.\n\n7\n\nSelbst wenn der Beklagte bei den dem Vertragsschluß\nvorausgehenden Gesprächen von einem einwandfreien Fahrzeug\ngesprochen haben sollte, würde diese Äußerung im Zusammenhang mit\nden folgenden Vertragserklärungen des Beklagten keine Zusicherung\neiner Eigenschaft ergeben. Der Vertrag selbst enthält fettgedruckt\ndie Erklärung: \"Da das Fahrzeug vom Verkäufer nicht auf\nUnfallspuren und auf andere Mängel untersucht worden ist, können\nfrühere Unfälle, Korrosionsschäden sowie andere sichtbare und\nunsichtbare Schäden an der Karosserie, am Fahrgestell, an der\nBodengruppe oder am Motor auch nicht ausgeschlossen werden...\"\nSoweit ferner vermerkt ist \"TÜV + AU neu\", ist unstreitig, daß die\nVorführung beim TÜV erst zwischen dem Vertragsschluß am 02.06.1996\nund der Übergabe an den Kläger am 10.06.1996 erfolgt ist. Das\nErgebnis stand also noch aus. Schließlich enthielt der Vertrag noch\nden Vermerk \"Unfallfahrzeug, Schadenhöhe unbekannt\". Aus diesen in\nsich nicht widersprüchlichen Vertragserklärungen des Beklagten\nergaben sich damit so viele Unwägbarkeiten, daß eine etwa\nvorangegangene - vom Beklagten bestrittene - Bezeichnung des\nFahrzeugs als einwandfrei so stark relativiert wurde, daß sie nicht\nmehr als Zusicherung betrachtet werden kann. Daß der Beklagte ihn\nso davon habe abhalten wollen, den sachverständigen Arbeitskollegen\naufzusuchen, ist nur eine Vermutung des Klägers; daß der Beklagte\nihm diesen Wunsch dezidiert abgeschlagen hätte, behauptet der\nKläger nicht.\n\n8\n\nAllerdings könnte in dem Vermerk \"TÜV neu\" eine Zusicherung\ndahingehend liegen, daß das Fahrzeug noch einer Hauptuntersuchung\nnach § 29 StVZO unterzogen und sein Zustand bei der Übergabe\ndementsprechend verkehrssicher sein werde. So hat es der BGH in\neinem Fall gesehen, in dem ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt\neine solche Erklärung abgegeben hatte (BGHZ 103, 275 = BB 1988, 719\n= MDR 1988, 574 = WM 1988, 540 = DRsp-ROM Nr. 1992/2635). Dann kann\nder Gebrauchtwagenkäufer erwarten, daß der für die Veranlassung der\nHauptuntersuchung verantwortliche Händler-Verkäufer die\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Abnahme schafft. Hat aber der\nHändler-Verkäufer, wie unstreitig hier, keine Werkstatt, sondern\nist nur Händler, dann kann er ersichtlich diese Eigenverantwortung\nnicht übernehmen.\n\n9\n\n3. Nach dem Geschehensablauf, wie er sich in der\nBerufungsinstanz ergeben hat, spricht darüber hinaus alles dagegen,\ndaß im entscheidenden Zeitpunkt der Übergabe des Pkw am 10.06.1996\n(§§ 459, 446 BGB) tatsächlich die vom Kläger behaupteten Mängel\nvorgelegen haben. Nach dem Vortrag des Klägers in beiden Instanzen\nsah es zunächst so aus, als habe er erst nach Übergabe des\nFahrzeugs am 10.06.1996 eine \"Probefahrt\" gemacht und dabei Mängel\nfestgestellt. Das war schon erstaunlich, denn zu diesem Zeitpunkt\nkonnte der Zweck einer Probefahrt nicht mehr erreicht werden. Der\nDarstellung der Beklagten in der Berufungserwiderung, der Kläger\nhabe das Fahrzeug schon am 31.05., 02.06. (Tag des\nVertragsschlusses) und am 03.06.1996 insgesamt etwa eine Stunde\nprobegefahren; bei den beiden ersten Fahrten habe der Beklagte ihn\nbegleitet, bei der dritten ein Freund des Klägers; Beanstandungen\nhabe er nicht geäußert; nach der Übergabe des Fahrzeugs am\n10.06.1996 habe er einige Tage später nur den Schlag einer Felge\ngerügt, aber keine anderen Mängel, ist der Kläger anschließend auch\nin der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Daraus kann\nnur der Schluß gezogen werden, daß er vor und unmittelbar nach\nVertragsschluß keine Mängel festgestellt hat. Überdies fällt auf,\ndaß der Kläger, nachdem er die Mängel am 10.06.1996 festgestellt\nhaben will, erst am 19.06.1996 deswegen bei den Beklagten angerufen\nhat. Ein solches Verhalten gibt zu erheblichen Zweifeln an dem\ngesamten Vortrag des Klägers Anlaß.\n\n10\n\n4. Auf diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger behauptete\nÄußerung des Beklagten bei dem Telefongespräch am 19.06.1996 zu\nsehen, er habe \"ihn volle Kanne übers Ohr gehauen.\" Für sich allein\ngenommen könnte eine solche Äußerung, wäre sie gefallen, auf ein\narglistiges Verschweigen bekannter Mängel hindeuten. Angesichts des\noben erörterten Geschehensablaufs und der sich daraus ergebenden\nZweifel am gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere am Vorliegen\nder Mängel bei der Übergabe des Fahrzeugs, spricht jedoch alles\ndafür, daß der Kläger hier lediglich eine zusätzliche\nAnspruchsgrundlage konstruieren will. Diesem Vortrag ist daher\nnicht weiter nachzugehen.\n\n11\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n12\n\nWert der Beschwer des Klägers: 20.392,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-260-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-260-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309462","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.579621+00:00"}}