{"status":"available","doknr":"OLD309461","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U259.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"19 U 259/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin zu 1) (im folgenden\n\"Klägerin\" genannt) ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die auf Verurteilung des Beklagten\nzur Entfernung des auf dem Parkgelände des P.landes befindlichen\nBüro-Containers gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, der\nAnspruch sei verjährt. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen\nEinwände bleiben ohne Erfolg.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer Senat geht, wie das Landgericht, davon aus, daß der Beklagte\nnach Beendigung des Pachtverhältnisses zur Entfernung des\nBüro-Containers verpflichtet war, obwohl dies schon nach dem\nVorbringen der Klägerin nicht zweifelsfrei ist.\n\n6\n\nNach §§ 556, 581 Abs. 2 BGB ist ein Pächter bei Vertragsende\ngrundsätzlich verpflichtet, das Pachtobjekt in dem Zustand\nzurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Deshalb\nhat er, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt,\nEinrichtungen, mit denen er die Pachtsache versehen hat, zu\nbeseitigen, insbesondere während der Vertragsdauer auf einem\nGrundstück errichtete Bauten oder Aufbauten zu entfernen (vgl. BGHZ\n96, 141, 144; BGH NJW-RR 1994, 847, 848 m.w.N.). Dies gilt selbst\ndann, wenn der Verpächter der Errichtung zugestimmt hat und das\nGebäude in sein Eigentum übergegangen ist (vgl. BGH NJW 1966, 1409;\nNJW-RR 1994, 847, 848 m.w.N.). Auch wenn ein Pächter Einrichtungen\noder Einbauten nicht selbst vorgenommen, sondern sie im\nEinverständnis mit dem Verpächter unverändert von einem Vorpächter\nkäuflich erworben hat, bleibt er im Rahmen seiner Rückgabepflicht\nnach §§ 556, 581 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, diese bei\nBeendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren\nZustand wieder herzustellen (vgl. OLG Hamburg ZMR 1990, 341,\n342).\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte während der Pachtzeit den\nBüro-Container von einem anderen Pächter, der Fa. K. ##blob##amp; S., die\nihn zunächst auf dem Parkgelände nutzte, käuflich erworben. Wer den\nBüro-Container ursprünglich auf das Gelände verbracht hatte, ergibt\nsich allerdings aus dem Vortrag der Klägerin nicht mit\nhinreichender Klarheit. Sie hat im erstinstanzlichen Schriftsatz\nvom 18.03.1997 hierzu vorgetragen, wie auch der Rechtsvorgänger im\nEigentum sei der Beklagte verpflichtet gewesen, mit Beendigung des\nPachtverhältnisses das Parkgelände geräumt zu verlassen,\ninsbesondere die kostenträchtige Entsorgung des Containers zu\nübernehmen. Der Beklagte hat dem u.a. mit dem Hinweis\nwidersprochen, er habe sich bei Übernahme nicht gegenüber der\nKlägerin verpflichtet, den Container bei Beendigung des\nPachtvertrages zu entfernen; dieser sei von den Klägerinnen\naufgestellt worden.\n\n8\n\nAngesichts dieses gegensätzlichen Vorbringens und des Umstands,\ndaß die Klägerin keine näheren Einzelheiten zu ihren vertraglichen\nAbsprachen mit der Fa. K. ##blob##amp; S. bzgl. des Containers mitteilt,\nerscheint es nicht zwingend, daß den Beklagten nach Beendigung des\nPachtverhältnisses eine Beseitigungsverpflichtung traf. Diese Frage\nbraucht jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht abschließend\ngeklärt zu werden.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDas Landgericht hat zu Recht entschieden, daß der\nBeseitigungsanspruch der Klägerin wegen Verjährung nicht mehr\nisoliert durchsetzbar ist.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nDer Beseitigungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährungsfrist\ndes § 558 BGB (i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB).\n\n13\n\nSoweit die Klägerin einwendet, diese Verjährungsvorschrift sei\nschon deshalb nicht anwendbar, weil der Grundstücksteil, auf dem\nsich der Container befinde, nicht Gegenstand der beiden\nPachtverträge gewesen sei, so daß die Entfernung des Containers mit\nder Abwicklung der Ende 1994 ausgelaufenen Pachtverträge nichts zu\ntun habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, daß\nder das \"Nutzungsrecht des Fotografierens an der Wildwasserbahn\"\nbetreffende Pachtvertrag vom 28.03.1979 (Bl. 1 ff. Anlagenheft)\nseinem Wortlaut nach keinen Grundstücksbezug aufweist. Richtig ist\nauch, daß der weitere Pachtvertrag vom 28.03.1979, der als\nPachtobjekt das \"Fotoatelier 1878 in den Räumen des ehemaligen\nPferdestalles, des Futterlager\" bezeichnet (Bl. 5 ff. Anlagenheft),\nebenfalls nicht den Grundstücksteil, auf dem sich der Container\nbefindet, als unmittelbaren Vertragsgegenstand ausweist. Dies\nerklärt sich aber zwanglos daraus, daß zum damaligen Zeitpunkt der\nBüro-Container vom Beklagten noch nicht genutzt wurde. Obwohl diese\nNutzung erst später - mit Duldung der Klägerin - begann, so kann es\ndoch keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß dies in\nunmittelbarem Bezug zu den beiden Pachtverträgen geschah. Die\nKlägerin trägt demgemäß in ihrer Berufungsbegründung auch selbst\nvor, Basis ihrer Duldung seien die beiden Pachtverträge gewesen.\nDer Beklagte nutzte den Büro-Container in untrennbarem Zusammenhang\nmit den Tätigkeiten, die ihm nach dem Inhalt der beiden\nPachtverträge gestattet waren. Wenn die Klägerin nunmehr geltend\nmacht, die Entfernung des Containers habe mit der Abwicklung der\nbeiden Pachtverträge nichts zu tun, so ist dies eine Aufspaltung,\ndie bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung nicht\ngerechtfertigt ist. Im übrigen ist festzustellen, daß sie eine\nsolche Betrachtungsweise in der Vergangenheit selbst nicht\nangestellt hat. Vielmehr hat sie in ihrem anwaltlichem Schreiben\nvom 27.10.1994 (Bl. 13 Anlagenheft) deutlich zum Ausdruck gebracht,\ndaß sie die Entfernung des Büro-Containers als Bestandteil einer\nordnungsgemäßen \"Abwicklung des Vertrages\" ansieht. Auch im\nanwaltlichen Schreiben vom 13.03.1996 (Bl. 17 d.A.) hat sie ihre\nAuffassung bekräftigt, die Verpflichtung des Beklagten, den\n\"Vertragsgegenstand\" in der Weise zurückzulassen, wie er ihn\nerhalten habe, beinhalte konkret die Entfernung des noch auf dem\nParkgelände befindlichen Büro-Containers.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nEbenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, die\nVerjährungsvorschrift des § 558 BGB sei nicht einschlägig, weil es\nsich bei dem geltend gemachten Entfernungsanspruch um einen Teil\nihres Anspruchs auf Räumung des Pachtobjekts, also um einen erst\nnach 30 Jahren verjährenden Erfüllungsanspruch handele. Im\nAusgangspunkt zutreffend ist zwar, daß zu den Ersatzansprüchen des\nVermieters bzw. Verpächters wegen Veränderungen oder\nVerschlechterungen der vermieteten/ verpachteten Sache, die gem. §\n558 Abs. 1 BGB in 6 Monaten verjähren, grundsätzlich nicht die\nmiet- oder pachtvertraglichen Erfüllungsansprüche gehören (vgl. BGH\nNJW 1996, 2860, 2861; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung\n1995, § 558 Rn. 9). So ist insbesondere der Anspruch auf Rückgabe\nder Miet- oder Pachtsache nach §§ 556 Abs. 1, Abs. 3, 581 Abs. 2\nBGB nicht der kurzen Verjährung unterstellt, sondern der 30jährigen\nVerjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 65, 86, 87/88; BGH NJW\n1993, 2797, 2798; Staudinger/Sonnenschein, a.a.O. § 556 Rn. 78;\nPalandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., § 556 Rn. 14). Richtig ist auch, daß\ndie Verpflichtung des Mieters/ Pächters, bei Vertragsende das\nObjekt in dem Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, also\nEinrichtungen oder Aufbauten zu beseitigen, Teil der gesetzlichen\nRückgabepflicht nach §§ 556, 581 Abs. 2 BGB ist, wenn sie nicht\nohnehin ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der gesetzliche\nHerausgabeanspruch nach § 556 BGB gibt dem Vermieter/ Verpächter\nalso das Recht, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes\nzu verlangen (vgl. BGHZ 96, 141, 144/145; BGH NJW-RR 1994, 847,\n848). Gleichwohl unterliegt dieser Beseitigungs- bzw.\nWiederherstellungsanspruch nach einhelliger Auffassung, die auch\nder Senat teilt, der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB (vgl.\nBGH NJW 1980, 389, 390; BGHZ 104, 6, 12; 107, 179, 182; OLG\nDüsseldorf DWW 1993, 138; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl.,\n1996, Rn. 1370, 1373; Palandt/Putzo, a.a.O., § 556 Rn. 14, § 558\nRn. 6). Entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht fallen\nnicht etwa nur solche Wiederherstellungsansprüche, die auf\nbesonderen Abreden der Parteien beruhen, sondern auch diejenigen\nunter § 558 BGB, die sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus\n§§ 556 Abs. 1, Abs. 3, 581 Abs. 2 BGB ergeben. Die von ihr\nzitierten Literaturstellen, insbesondere bei Staudinger/\nSonnenschein, a.a.O., § 558 Rn. 12, Rn. 27, besagen Gegenteiliges\nnicht. Es spielt vielmehr nach einhelliger Ansicht gerade keine\nRolle, ob die Ansprüche des Vermieters/ Verpächters wegen einer\nVeränderung oder Verschlechterung des Objekts auf Gesetz oder\nVertrag beruhen. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB\ngilt nämlich ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem die\nAnsprüche abgeleitet werden, so insbesondere für alle\nkonkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt (vgl. BGHZ 61,\n227, 229; 65, 86, 87; 104, 6, 17 m.N.; NJW 1993, 2797, 2798;\nSternel a.a.O. Rn. 1371 m.w.N.; Staudinger/Emmerich, a.a.O., Rn. 10\nm.w.N.).\n\n16\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, das\nLandgericht habe § 558 Abs. 3 BGB übersehen. Diese Vorschrift macht\nzwar deutlich, daß das Gesetz zwischen Ersatzansprüchen des\nVermieters/Verpächters (§ 558 Abs. 1 BGB) und dem Rückgabeanspruch\n(§ 556 BGB) unterscheidet und daß sich die Anwendung der kurzen\nVerjährung des § 558 Abs. 1 BGB auf letzteren verbietet. Sie kommt\naber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um die Beseitigung\neiner vom Pächter zurückgelassenen Einrichtung geht, nicht zum\nTragen, sondern erlangt Bedeutung insbesondere in Fällen, in denen\ndie Rückgabe des Objekts nicht oder nicht vollständig erfolgt ist\n(vgl. BGHZ 65, 86 ff. zu dem Fall der Forderung nach Rückgabe eines\nvom Pächter nach Vertragsbeendigung mitgenommenen Zubehörteils der\nPachtsache).\n\n17\n\nc)\n\n18\n\nGegen die Feststellung des Landgerichts, die 6-monatige\nVerjährungsfrist habe am 31.10.1994 mit Verlassen des Pachtgeländes\ndurch den Beklagten im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB begonnen, wendet\nsich die Klägerin mit ihrer Berufung nicht. Auch wenn in\nentsprechender Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu\nStaudinger/Emmerich a.a.O., § 558 Rn. 58; auch BGHZ 107, 179, 183)\ndavon ausgegangen wird, daß der Lauf der Verjährung zumindest\nzeitweise gehemmt war, weil die Parteien ausweislich des\nvorgelegten Schriftwechsels (Bl. 12-16 Anlagenheft) Ende des Jahres\n1994 bzgl. des Abtransportes des Büro-Containers noch\nwechselseitige Standpunkte austauschten, so war diese Hemmung\njedenfalls spätestens mit Abfassung der Klageschrift am 19.01.1995\nbeendet. Auch ausgehend von diesem Datum als Beginn der\nVerjährungsfrist war der geltend gemachte Beseitigungsanspruch\njedenfalls zum Zeitpunkt der Klagezustellung, also am 02.01.1997\n(Bl. 27 d.A.) bereits verjährt. Gleiches gilt auch für den\n28.10.1996 als Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des\nangeforderten Gerichtskostenvorschusses.\n\n19\n\nd)\n\n20\n\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Zustellung\nder Klage am 02.01.1997 nicht mehr \"demnächst\" im Sinne von § 270\nAbs. 3 ZPO erfolgt und damit eine Unterbrechung der Verjährung\nnicht bereits mit Einreichung der Klage am 24.01.1995 eingetreten\nist. Demgegenüber macht die Klägerin mit der Berufung erfolglos\ngeltend, die Zustellungsverzögerung könne ihr nicht angelastet\nwerden, sondern beruhe ausschließlich auf dem Verhalten des\nGerichts.\n\n21\n\nNach Sinn und Zweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung\nsoll die Partei nach Einführung der Amtszustellung auch in\nAnwaltsprozessen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen\ninnerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil\nderartige Verzögerungen außerhalb ihres Einflußbereichs liegen.\nDagegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr\nProzeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätte\nvermeiden können. Eine Klage ist daher nur dann im Sinne von § 270\nAbs. 3 ZPO \"demnächst\" zugestellt, wenn die Partei und ihr\nProzeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände\nalles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist\njedoch nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung\nobliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn\nauch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß\ngeringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGH\nVersR 1995, 361, 362; NJW 1992, 1820, 1822; 1993, 2811, 2812; 1996,\n1060, 1061). Im vorliegenden Fall beruhte die\nZustellungsverzögerung nicht ausschließlich auf dem Geschäftsablauf\nbeim Landgericht, sondern auch maßgeblich auf dem Verhalten der\nKlägerin bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten. Dadurch, daß in der\nKlageschrift ausdrücklich neben dem auf Entfernung des\nBüro-Containers gerichteten Klageantrag zu 1) ein zweiter, auf\nFeststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichteter\nAntrag - wenn auch nur als \"incident\"-Feststellungsantrag -\nformuliert worden war, wurde das Landgericht veranlaßt, im Beschluß\nvom 26.01.1995 den Streitwert in einer deutlich höheren\nGrößenordnung anzusetzen, als sie von den Klägerinnen in der\nKlageschrift angegeben war. Die Einzahlung von Gerichtskosten nach\neinem Gegenstandswert von lediglich 12.000,00 DM (Wert des\nContainers) war nach dieser Festsetzung nicht ausreichend. Ob die\nhöhere Festsetzung gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben.\nWenn die Klägerinnen diese Wertfestsetzung für unangemessen\nhielten, wäre es ihnen zumutbar gewesen, dagegen gem. § 25 Abs. 3\nGKG Beschwerde einzulegen anstatt, wie geschehen, mit Schriftsatz\nvom 28.02.1995 mitzuteilen, derzeit werde von der Fortführung des\nVerfahrens abgesehen, nachdem das Landgericht die Einwände im\nvorangegangenen Schriftsatz vom 10.02.1995 und auch die\ntelefonische Ankündigung des Prozeßbevollmächtigten, der\n\"Zwischenfeststellungsantrag\" würde entfallen, nicht zum Anlaß für\neine Abänderung der Wertfestsetzung genommen hatte. Durch ihr\nVerhalten haben sie somit bei Würdigung der Gesamtumstände\njedenfalls fahrlässig zu einer nicht bloß geringfügigen\nZustellungsverzögerung beigetragen.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515\nAbs. 3 ZPO. Der Beklagte hat hinsichtlich der Gerichtskosten und\nseiner eigenen außergerichtlichen Kosten diejenigen Mehrkosten zu\ntragen, die durch die Einlegung seiner - später zurückgenommenen -\nBerufung entstanden sind.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n25\n\nFür die Berufung der Klägerin: 6.000,00 DM\n\n26\n\n(geschätzte Kosten der Entfernung des Büro-Containers; insoweit\nin Abänderung der vorläufigen Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom\n26.02.1998)\n\n27\n\nFür die (zurückgenommene) Berufung des Beklagten:\n\n28\n\n10.000,00 DM\n\n29\n\nWert der Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-259-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/19-u-259-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309461","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.484928+00:00"}}