{"status":"available","doknr":"OLD309459","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0615.16WX87.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"16 Wx 87/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1) , der neben dem\nVater der Betroffenen als Betreuer für die Bereiche Ausbildung und\nBeruf mit Beschluß des Amtsgerichts vom 11.12.1996 bestellt worden\nist, übt die Betreuungstätigkeit freiberuflich neben seiner\nTätigkeit als Ltd. Landesverwaltungsdirektor aus. In der ersten\nHälfte des Jahres 1997 hat er noch zwei weitere Betreuungen\nübernommen. Seinem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung gem. §\n1836 Abs. 2 BGB gegen die Staatskasse vom 4.Juli 1997 hat das\nAmtsgericht in vollem Umfang stattgegeben und ihm neben einer\nAuslagenerstattung für seine Tätigkeit bis Juni 1997 eine Vergütung\nin Höhe von 750,- DM aus der Staatskasse zugebilligt, da er sich in\nder Anfangsphase einer Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer\nbefinde. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors\nhat das Landgericht lediglich die verlangten Aufwendungen aus der\nStaatskasse festgesetzt, hingegen den weiteren Antrag auf\nFestsetzung einer Vergütung abgelehnt. Es ist der Meinung, in\nAnbetracht der geringen zeitlichen Belastung sowie der aus der\nHauptberufstätigkeit erzielten Einkünfte halte sich seine Belastung\nim Rahmen dessen, was noch als soziales Engagement von jedem\nStaatsbürger erwartet werden könne und deshalb unentgeltlich\ndurchgeführt werden müsse. Hiergegen richtet sich die weitere\nBeschwerde des Betreuers.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDas Rechtsmittel ist gemäß §§ 20,27\nAbs.1,29 FGG zulässig. Insbesondere ist die weitere Beschwerde\nstatthaft und wird nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen.\n\n7\n\nDer Senat schließt sich unter Aufgabe\nseiner früheren Rechtsprechung - wie schon in seiner Entscheidung\nv. 15.1.1997 / 16 Wx 7/97 - der höchstrichterlichen Auffassung an,\ndaß die weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung einer\nVergütung für einen Betreuer nach §§ 1908i, 1836 Abs.2 S.4, 1835\nAbs.4 BGB dann zulässig ist, wenn mit ihr die Feststellung begehrt\nwird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse (nicht ) in Betracht\nkommt. Anders liegt der Fall, wenn eine Abänderung des zuerkannten\nBetrages beantragt wird (BGH FGPrax 97, 23 = FamRZ 96,1545; ebenso\nBayObLGZ 95,212 ), also das Verfahren lediglich die Höhe der\nVergütung betrifft. Für diesen Fall der Beschränkung der weiteren\nBeschwerde auf das reine Höheverfahren ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ein Ausschluß des Rechtsmittels gem. _ 16\nZSEG gegeben.\n\n8\n\nHier geht es hingegen um die Frage, ob\ndem Betreuer eine der Höhe nach nicht angegriffene Vergütung dem\nGrunde nach zusteht. Somit ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es\nführt zur teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen und zu\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 28.11.1997,\nda die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht standhält, §§ 27 I FGG, 550 ZPO. Entgegen der Rechtsmeinung\ndes Landgerichts ist für den Beteiligten zu 1) auch in seiner\nAnfangsphase als Berufsbetreuer eine Vergütung gem. §§ 1908i,1835\nAbs. 4, 1836 Abs. 2, S. 1 BGB festzusetzen, selbst wenn der Umfang\nseiner Tätigkeit noch gering ist und zunächst im Rahmen dessen\nbleibt, was als staatsbürgerliche Verpflichtung unentgeltlich\nzugemutet werden kann und unabhängig davon, ob im übrigen über\nEinnahmen aus einer Hauptberufstätigkeit verfügt wird. Der Senat\nkann vorliegend in der Sache abschließend entscheiden, weil der\nSachverhalt hinreichend geklärt ist.\n\n11\n\nDie hier von dem Beteiligten zu 1 )\ngeführte Betreuung ist eine Tätigkeit im Rahmen einer\nBerufsbetreuung gem. § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB.\n\n12\n\nEine Betreuung wird nicht erst dann \"im\nRahmen der Berufsausübung\" und damit als Berufsbetreuung geführt,\nwenn sich die Berufstätigkeit des Betreuers darin erschöpft.\nVielmehr genügt es den Anforderungen der genannten Vorschrift, wenn\ndie Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten eine Inanspruchnahme erkennen\nläßt, der der Betreuer nur im Rahmen einer Berufsausübung\nnachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung\nüblicherweise nicht mehr als allgemeine staatsbürgerliche\nunentgeltliche Verpflichtung angesehen wird ( vgl. BayObLG ,\nBayObLGR 96, 54 ). Entscheidende Indizien hierfür sind Anzahl der\nBetreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, der erforderliche\nZeitaufwand sowie die Qualifikation des Betreuers ( so z.B. BayObLG\nFamRZ 96, 1157 u. 371 ; zur erforderlichen Gesamtbetrachtung noch:\nOLG Hamm FamRZ 96, 1107). Dem Bild des Berufsbetreuers im Sinne des\n§ 1836 Abs.2 BGB widerspricht es - wie schon erwähnt - nicht, wenn\nder Betreuer hauptberuflich einen anderen Beruf ausübt und die\nBetreuungen als Nebentätigkeit führt ( so ausdrücklich für Beamte\nund Angestellte im öffentlichen Dienst, die neben ihrer\nVolzeitbeschäftigung Betreuungen führen: BayObLG, BayObLGR 97, 30;\nBayObLG FAmRZ 96,371 ). Die Zahl der Betreuungen stellt hierbei ein\nwesentliches Indiz dar. Darüber, welche Anzahl den Anforderungen\ngenügt, gehen allerdings die Meinungen auseinander ( zum\nMeinungsstand: KG Berlin, KGR 96,244 ; BayObLG FamRZ 96, 371). Die\nwohl überwiegende Auffassung bejaht jedenfalls bei Übertragung von\nmehr als zwei Betreuungen die Voraussetzungen einer Berufsbetreuung\n( vgl. z.B. OLG Schleswig FamRZ 95, 46; KG Berlin,a.a.O.\nm.w.N.).\n\n13\n\nBei der erforderlichen\nGesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser dargestellten\nMeinungen hat das Landgericht nicht hinreichend die Zahl der im\ngleichen Zeitraum geführten Betreuungen berücksichtigt; ferner hat\nes den Umstand, daß der Beteiligte zu 1) sich in der Anfangsphase\nder Berufsbetreuung befunden hat, nicht zutreffend gewürdigt. Wie\nder festgestellte, unstreitige Sachverhalt erkennen läßt, hat der\nBeteiligte zu 1) in der ersten Hälfte 1997 nämlich neben der hier\nin Frage stehenden Betreuung noch 2 weitere Betreuungen geführt und\nseit Mitte des Jahres 1997 sind ihm 5 weitere Betreuungen\nübertragen worden. Es kann dahinstehen, ob hier entgegen der oben\ndargestellten Auffassung die drei insgesamt bestehenden Betreuungen\ndeshalb noch nicht als ausreichend anzusehen sind, weil die\nzeitliche Beanspruchung durch die in Frage stehende Betreuung sehr\ngering ist, es wie die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses\nerkennen lassen. Die zitierte überwiegende Meinung der\nRechtsprechung anderer Obergerichte steht im übrigen nicht in\nWiderspruch zur Entscheidung des Senats v. 12.2.1996 - 16 Wx 20 /96\n-, der damals eine Tätigkeit durch Führung von vier Betreuungen zu\nbeurteilen hatte und dementsprechend keine Aussagen zur Einordnung\neiner Betreuertätigkeit mit lediglich drei Betreuungen\ngetroffen hat.\n\n14\n\nSieht man nicht bereits die hier\ngeführten drei Betreuungen im ersten Halbjahr 1997 als Teil der\nBerufsausübung und damit als ausreichend an, so ist der Beteiligte\nzu 1) gleichwohl, was seine Vergütung betrifft, bereits mit Beginn\nder ersten Betreuung (seit 12.12.1996) als Berufsbetreuer\neinzustufen, weil er sich in dieser Zeit in der Aufbauphase dieser\nBerufsausübung befunden hat, deren Anforderungen er nunmehr mit\nFührung von 8 Betreuungen erfüllt. Auch für die Anfangsphase steht\nnämlich dem angehenden Berufsbetreuer ein Vergütungsanspruch zu.\nDieser entsteht bereits mit der Führung der ersten Betreuung,\nsofern der Betreuer tatsächlich eine Berufsbetreuertätigkeit\nanstrebt und nicht nur gelegentlich Einzelbetreuungen übernimmt (\nvgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 57.Aufl., § 1836, Rz. 13; LG\nOldenburg FamRZ 96,230 ). Die gesetzliche Regelung des § 1836 Abs.\n2 S. 1 BGB sieht für den Berufsbetreuer einen Vergütungsanspruch\nunabhängig davon vor, ob dieser sich noch am Beginn seiner\nBerufsausübung oder evtl. bereits am Ende mit geringerer Anzahl von\nBetreuungsfällen befindet. Diese Umstände haben auf die Entstehung\ndes Anspruchs keinen Einfluß, sofern im übrigen die Voraussetzungen\ndes § 1836 Abs.2 S. 1 BGB vorliegen. Schließlich ist auch kein\nsachgerechter Grund ersichtlich, warum dem Berufsbetreuer in der\nnicht zu vermeidenden Anfangsphase mit wenigen Betreuungsfällen ein\nVergütungsanspruch versagt werden sollte. Für die Vergütung spielt\nes - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ferner keine Rolle,\nob der Betreuer seine Tätigkeit als Nebentätigkeit neben einer\nVollzeittätigkeit oder als einzige berufliche Beschäftigung ausübt\n(BayObLG FamRZ 96, 372 ). Entscheidend ist allein, ob nach der\ndargelegten Gesamtbetrachtung eine Inanspruchnahme durch diese\nTätigkeiten festgestellt wird, der üblicherweise nicht mehr\nunentgeltlich im Rahmen der Pflichten eines Staatsbürgers\nnachgekommen wird. Das ist hier bei der Führung von 8 Betreuungen\nder Fall und damit ebenfalls für die zwangsläufig vorangegangene\nAufbauphase des späteren Berufsbetreuers.\n\n15\n\nDa auch die weitere Voraussetzung der\n§§ 1836 Abs. 2 S.4, 1835 Abs. 4 BGB vorliegt, und zwar\nMittellosigkeit der Betreuten, hat der Beteiligte zu 1) einen\nAnspruch auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die\nStaatskasse.\n\n16\n\nDie Höhe der Vergütung ist schlüssig\ndargetan und vom Bezirksrevisor nicht in Frage gestellt worden.\nSoweit daneben zugunsten des Beteiligten zu 1) Ersatz seiner\nAufwendungen festgesetzt worden ist, ist dies nicht angegriffen\nworden.\n\n17\n\nSomit ist der amtsgerichtliche Beschluß\nvom 28.11.1997 in vollem Umfang wiederherzustellen.\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt, §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG.\n\n19\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren\nder weiteren Beschwerde wird auf 750.- DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/16-wx-87-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-15/16-wx-87-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309459","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.400311+00:00"}}