{"status":"available","doknr":"OLD309472","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0610.5U12.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"5 U 12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ebenso wie die zulässige Anschlußberufung\nsind jeweils teilweise begründet, weshalb der Tenor des\nangefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen\nweiteren Zahlung wie erkannt insgesamt neu zu fassen war. Zu den\njeweiligen Rechtsmitteln ist folgendes auszuführen:\n\n3\n\nZur Berufung\n\n4\n\nMit der Berufung der Beklagten werden der Haftungsgrund, die\nHöhe des zuerkannten Schmerzensgeldes und die getroffene\nFeststellung hinsichtlich materieller Schäden ab dem 01.06.1997\nnicht angegriffen. Die Berufung betrifft nur die bis zum 31.05.1997\ngeltend gemachten materiellen Schäden, die in dem angefochtenen\nUrteil lediglich durch den in dem Feststellungstenor genannten\nBetrag von 23.613,71 DM Berücksichtigung gefunden haben. Da in dem\nangefochtenen Urteil zu diesem Betrag im einzelnen nichts\nausgeführt wird - auch ein Hinweis auf die offensichtliche erfolgte\nBezugnahme auf den Beschluß der Kammer vom 08.09.1997 fehlt - und\nder genannte Betrag zudem auf einem erheblichen Rechenfehler der\nKammer beruht, sei zu den einzelnen Positionen kurz folgendes\nausgeführt:\n\n5\n\n- Heimkosten\n\n6\n\nDie Höhe der Kosten bis zum 31.05.1997 ist zwischen den Parteien\nmit 141.310,71 DM unstreitig; Streit besteht darüber, welche\nVorteilsausgleichung anzurechnen ist.\n\n7\n\n10,- DM je Tag für ersparte Verpflegungsaufwendungen werden von\nden Beklagten mit der Berufung nunmehr nicht mehr angegriffen.\nGegenüber den erstinstanzlich geltend gemachten 1.312 Tagen bis Mai\n1996 werden nunmehr 1.678 Tage vom 26.10.1992 bis zum 31.05.1997\nfür den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht.\nGegenüber diesem für ersparte Verpflegungsaufwendungen jedenfalls\nangemessenen Abzug erhebt die Klägerin keine Einwände, weshalb\n16.780,- DM in Abzug zu bringen sind.\n\n8\n\nHinsichtlich der ersparten Aufwendungen für Wohn-/Hauskosten\nwollen die Beklagten 300,- DM je Monat, die Klägerin lediglich\n150,- DM je Monat in Abzug bringen. Da es an jeglicher konkreter\nDarlegung der Parteien zur Höhe der einzelnen Aufwendungen fehlt,\nsind die Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Ersparte Aufwendungen\nfür ein 100 qm Einfamilienhaus mit Garten (vgl. dazu im einzelnen\ndie Positionen in der Berufungsbegründung Seite 4, zu ergänzen um\nAbwassergebühren, Müllabfuhr) hält der Senat einschließlich einer\nnotwendigen Instandhaltungsrücklage (statt der Position Reparaturen\nan Dach und Fach) jedenfalls mit 300,- DM/monatl. für angemessen,\nweshalb sich für 55 Monate (11/92 bis 5/97) ein Betrag von 16.500,-\nDM ergibt.\n\n9\n\nDie ersparten Aufwendungen berechnen sich somit auf insgesamt\n33.280,- DM, weshalb erstattungsfähige Heimkosten von 108.030.71 DM\nverbleiben.\n\n10\n\n- Betreuungskosten\n\n11\n\nmit 36.363,58 DM\n\n12\n\nund\n\n13\n\n- Arzt-/Heilmittelkosten\n\n14\n\nmit 6.090,69 DM\n\n15\n\nsind zwischen den Parteien unstreitig.\n\n16\n\n- Kosten des Hausverkaufs\n\n17\n\nEs kann dahinstehen, ob es sich bei der Veräußerung des Hauses\nzugleich auch um eine vorweggenommene Erbfolge handelte, wovon\nallerdings auszugehen sein dürfte, da der Sohn der Klägerin als\nErwerber nach seinem eigenen bzw. dem Vortrag der Klägerin zugleich\nseine Geschwister ausgezahlt hat. Entscheidend ist nämlich, daß die\nVeräußerung durch den von den Beklagten zu vertretenen\nGesundheitszustand der Klägerin ausgelöst wurde, die das Haus nicht\nmehr nutzen kann, es jedoch - so ihr unwidersprochen gebliebener\nund nachvollziehbarer Vortrag - ohne das schädigende Ereignis\nweiter genutzt hätte. Die Kosten sind daher grundsätzlich als\nersatzfähig anzuerkennen.\n\n18\n\nZu diesen Kosten gehören zum einen die Wertermittlungskosten mit\n1.348,60 DM gemäß Rechnung des Architekten B. vom 21.05.1993, da\nein entsprechendes Gutachten vom Vormundschaftsgericht verlangt\nwurde. Zum anderen sind auch die übrigen Kosten teilweise\nersatzfähig. Die Notarkostenrechnung vom 24.06.1994 in Höhe von\n394,45 DM ist an die Klägerin gerichtet und betrifft lediglich\nsolche Kosten, die durch vormundschaftsgerichtliche und sonstige\nGenehmigungen sowie Löschungen entstanden sind; solche die\nLastenfreiheit betreffenden Kosten trägt in der Regel der\nVeräußerer. Die Betreuungskosten gemäß Beschluß des Amtsgerichts\nAachen vom 28.06.1994 in Höhe von 800,- DM sind unwidersprochen im\nZusammenhang mit der Veräußerung entstanden, wären im übrigen aber\nals Kosten der Betreuung von den Beklagten ohnehin zu tragen. Die\nGerichtskostenrechnung vom 16.08.1994 betreffend die Kosten der\nEigentumsübertragung ist hingegen an den Sohn der Klägerin als\nErwerber gerichtet, diese Kosten trägt auch üblicherweise der\nErwerber. Jedenfalls hätte es dem Betreuer im Rahmen einer\nordnungsgemäßen Betreuung oblegen, für eine Kostentragungspflicht\ndes Erwerbers Rechnung zu tragen, weshalb die insoweit geltend\ngemachten 240,- DM nicht anzuerkennen sind. Die ersatzfähigen\nVeräußerungskosten belaufen sich demnach auf insgesamt 2.543,05\nDM.\n\n19\n\n- Haushaltshilfekosten\n\n20\n\nEs ist anerkannt, daß auch nicht mehr mögliche Arbeitsleistungen\nim Haushalt zur Erfüllung der Unterhaltspflicht einen\nErwerbsschaden im Sinne von §§ 842, 843 BGB darstellen und zu\nersetzen sind (vgl. BGH in NJW-RR 1990, 34 m.w.N.), weshalb der\nKlägerin insoweit eigene Ansprüche zustehen. Eine vollständige\nGenesung ohne schädigendes Ereignis am 01.09.1992 kann - wie von\nder Klägerin ursprünglich geltend gemacht - angenommen werden,\nwobei auf dieses Anfangsdatum abzustellen ist, nicht wie von der\nKlägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht auf den Tag des\nursprünglichen Fahrradunfalls. Bis zum 19.02.1993 - am folgenden\nTag erfolgte die Unterbringung ihres Ehemannes in einem Pflegeheim\n- ist der Klägerin somit ein ersatzfähiger Schaden entstanden.\nAngesichts des eigenen Vortrages der Klägerin, wonach ihr Ehemann\ndie Verrichtungen des täglichen Lebens selbst ausführen konnte und\nsomit kein Pflegefall war, ist für die Haus- und Gartenarbeit ein\nzu ersetzender Aufwand von 2 Std./tgl. anzusetzen; der Stundensatz\nvon 22,- DM ist zwischen den Parteien nicht streitig.\n\n21\n\nFür 172 Tage X 2 Std. X 22,- DM ergibt sich somit ein Betrag von\n7.568,- DM.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin ursprünglich über den 19.02.1993 hinaus bis\nzum Tode ihres Ehemannes Heimunterbringungskosten für ihren Ehemann\ngeltend gemacht hat, hat sie ihre von den Beklagten bestrittene\nBehauptung, die Unterbringung sei wegen des schädigenden\nEreignisses erforderlich geworden, nicht näher substantiiert und\nkeinen Beweis angetreten, ist daher insoweit als darlegungs- und\nbeweisfällig anzusehen. Zudem wird dieses Begehren nunmehr von ihr\nnicht mehr aufrechterhalten, denn in der Berufungsinstanz berechnet\ndie Klägerin nun ihren Schaden nur noch bis zum 19.02.1992.\nWeitergehende Ansprüche kommen daher insoweit nicht in\nBetracht.\n\n23\n\n- Umbaukosten für das Wohnhaus\n\n24\n\nwerden nunmehr von den Beklagten gemäß der Berufungsbegründung\nmit 4.062,95 DM nicht mehr angegriffen.\n\n25\n\n- Fahrtkosten\n\n26\n\nin Höhe von 3.017,- DM sind unstreitig.\n\n27\n\n- Kosten für Kleidung\n\n28\n\ngestehen die Beklagten mit 2.500,- DM zu. Auch die Klägerin\nträgt nunmehr mit der Berufungserwiderung vor, man habe sich auf\ndiesen Betrag geeinigt und diese Einigung müsse Bestand haben.\nWeitere Ansprüche kommen danach nicht in Betracht.\n\n29\n\n- Allgemeine Kostenpauschale\n\n30\n\nDa die Betreuung der Klägerin aufgrund des schädigenden\nEreignisses erforderlich wurde, sind die hierdurch verursachten\nKosten grundsätzlich erstattungsfähig. Da der Sohn der Klägerin für\nseine Betreuung eine gerichtlich festgesetzte Vergütung erhält,\nkommt eine Anwendung der Pauschalregelung des § 1836 a BGB nicht in\nBetracht. Grundsätzlich kann neben einer Vergütung gemäß § 1836 BGB\naber zusätzlich Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB beansprucht\nwerden, sofern solche Aufwendungen anfallen und nicht bereits mit\nder Vergütung abgegolten sein sollen, wobei dieser Anspruch nicht\nvon einer vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung abhängt.\nAngesichts der hier jedenfalls für die späteren Zeiträume\nbewilligten relativ hohen Vergütungen - zunächst bis 31.12.1995 ca.\n420,- DM/mtl., sodann bis zum 31.12.1996 i.H.v. 800,- DM/mtl. und\nseit diesem Zeitpunkt i.H.v. 1.200,- DM/mtl. - könnte eine\nAbgeltung von Telefon-, Porto-, Kopie- und ähnlicher Kosten\njedenfalls durch die späteren Vergütungen mit umfaßt sein. Eine\nBegründung enthalten die die Vergütung festsetzenden Beschlüsse\nnicht; die zur Begründung der Vergütungen eingereichten Anträge und\nSchriftsätze hat die Klägerin bzw. ihr Betreuer nicht\nvorgelegt.\n\n31\n\nDa es an näheren Darlegungen fehlt, ist der durch die zu\nersetzenden Aufwendungen entstandene Schaden gemäß § 287 ZPO zu\nschätzen. Angesichts der Tatsache, daß die nachträglich durch\nBeschluß vom 09.04.1996 festgesetzte Vergütung für den Zeitraum bis\nzum 31.12.1995 noch sehr viel geringer war als für den Zeitraum\ndanach und in diesem ersten Zeitraum der Betreuung durch erstmalige\nRegelung der verschiedenen Angelegenheiten verstärkt betreuende\nMaßnahmen mit Nebenkosten erforderlich gewesen sein dürften, geht\nder Senat davon aus, daß die Nebenkosten in diesem ersten Zeitraum\nvon der Vergütung nicht umfaßt sein sollen. Von Beginn der\nBetreuung am 03.11.1992 bis zum 31.12.1995, somit für 38 Monate,\nhält der Senat im Wege der Schätzung einen\nAufwendungsersatzanspruch von 50,- DM monatlich pauschal, somit\ninsgesamt 1.900,- DM, für anerkennungsfähig. Angesichts der in der\nFolgezeit sehr viel höheren Vergütung, die sich heute auf 1.200,-\nDM/monatl. beläuft, ist für einen weiteren pauschalen\nAufwendungsersatzanspruch keinen Raum. Künftig werden derartige\nAufwendungen neben der Vergütung gemäß § 1835 BGB nur noch auf\nkonkreten Nachweis hin ersatzfähig sein.\n\n32\n\nInsgesamt berechnen sich die o.g. Beträge des materiellen\nSchadens bis zum 31.05.1997 auf\n\n33\n\n172.075,98 DM,\n\n34\n\ndie als berechtigt anzuerkennen sind. Damit ist durch die\nZahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 220.000,- DM, die\nnunmehr unstreitig auf diesen materiellen Schaden zu verrechnen\nsind, eine Überzahlung von 47.924,02 DM eingetreten, die nach dem\nnunmehr ebenfalls unstreitigen Vorbringen der Parteien auf das\nerstinstanzlich ausgeurteilte und mit der Berufung nicht\nangegriffene Schmerzensgeld i.H.v. 230.000,- DM zu verrechnen sind.\nDas restliche Schmerzensgeld berechnet sich danach auf 182.075,98\nDM. Auf diesen Betrag wurde zwischenzeitlich eine weitere Zahlung\ni.H.v. 178.682,44 DM erbracht, weshalb der Klägerin ein noch ein\nrestliches Schmerzensgeld von 3.393,54 DM zuzuerkennen war.\n\n35\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten bleibt nach der\nvorstehenden Berechnung ohne Erfolg.\n\n36\n\nZur Anschlußberufung\n\n37\n\nSoweit mit der Anschlußberufung ein höherer Restbetrag des nach\nBerücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen verbliebenen\nSchmerzensgeldes von ursprünglich 230.000,- DM geltend gemacht\nwird, muß ihr entsprechend der oben dargelegten Berechnung, auf die\nBezug genommen wird, der Erfolg versagt bleiben.\n\n38\n\nSoweit sich die Anschlußberufung im übrigen lediglich auf\nRechtshängigkeitszinsen bezieht, ist der Anspruch jedenfalls in\nHöhe der von der Klägerin beantragten Zinsen gemäß\n\n39\n\n§ 288 Abs. 1, § 291 ZPO begründet.\n\n40\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, §\n708 Nr. 10, § 713 ZPO, wobei die erstinstanzliche\nKostenentscheidung entsprechend abzuändern war, zum einen im\nHinblick auf die nach den obigen Ausführungen tatsächlich\nbegründeten Ansprüche, zum anderen im Hinblick darauf, daß das\nangefochtene Urteil die Höhe des ursprünglich mit 450.000,- DM\nrechtshängig gemachten Schmerzensgeldanspruches und die Tatsache,\ndaß der Schmerzensgeldanspruch nur gegenüber der Beklagten zu 1)\ngeltend gemacht wird, nicht ausreichend berücksichtigt.\n\n41\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 39.869,73 DM, der sich\nwie folgt zusammensetzt:\n\n42\n\nBerufung:\n\n43\n\n27.703,85 DM, ergibt sich aus 230.000,- DM abzgl. bereits im\nangefochtenen Urteil berücksichtigter 23.613,71 DM abzgl. nicht\nangegriffener 168.682,44 DM (oder entsprechend der Berechnung in\nder Berufungsbegründung);\n\n44\n\nAnschlußberufung:\n\n45\n\na) 6.090,68 DM, ergibt sich aus der Differenz der im\nangefochtenen Urteil rechenfehlerhaft berücksichtigten 196.386,29\nDM und der sich rechnerisch zutreffend ergebenden, vom Landgericht\nzuerkannten Ansprüche von 202.476,97 DM. Im Ergebnis begehrt die\nKlägerin mit der Anschlußberufung insoweit nicht mehr als die\nKorrektur dieses Rechenfehlers entsprechend der im Beschluß des\nLandgerichts vom 08.09.1997 für begründet erachteten Ansprüche; die\nanderweitige Antragstellung beruht lediglich auf einer anderen\nBerechnungsmethode.\n\n46\n\nb) 6.075,20 DM Zinsforderung 4 % von 178.682,44 DM für die Zeit\nvom 19.06.1997 bis zum 24.04.1998 als selbständige\nHauptsacheforderung für 306 Zinstage.\n\n47\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-10/5-u-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-10/5-u-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309472","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.369765+00:00"}}