{"status":"available","doknr":"OLD309470","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0610.26U3.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"26 U 3/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\n1. Der Anspruch des Klägers als Konkursverwalter über das\nVermögen der N. GmbH auf Herausgabe des Liebherr-Radladers Typ L\n506 Nr. 975 scheitert schon an dem von der Beklagten geltend\ngemachten kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB.\nNach dieser Bestimmung hat ein Kaufmann wegen fälliger Forderungen\ngegen einen anderen Kaufmann aus zwischen ihnen geschlossenen\nbeiderseitigen Handelsgeschäften ein Zurückbehaltungsrecht u.a. an\nbeweglichen Sachen des Schuldners, die mit dessen Willen durch ein\nHandelsgeschäft in seinen Besitz gelangt sind und sich dort noch\nbefinden. Bezüglich des hier vom Kläger herausverlangten Radladers\nsind diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt.\n\n4\n\nDie Beklagte und die Gemeinschuldnerin sind als Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung Handelsgesellschaften, § 13 Abs. 3 GmbHG.\nFür sie gelten die Vorschriften für Kaufleute, § 6 Abs. 1 HGB. Ihre\nGeschäfte sind stets Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB, ohne\ndaß es auf die Art der Betätigung ankommt (vgl. Baumbach-Hueck,\nGmbHG, 16. Aufl., § 13 Rz. 40). Die Beklagte hat den Besitz an dem\nfraglichen Radlader auch mit Willen der Gemeinschuldnerin erlangt,\nnämlich durch einen Reparaturauftrag noch vor Konkurseröffnung.\n\n5\n\nDas damit wegen der noch offenen unstreitigen Forderung der\nBeklagten von 18.962,35 DM bestehende kaufmännische\nZurückbehaltungsrecht gibt der Beklagten eine Einrede mit der Folge\neiner Verurteilung Zug um Zug und darüberhinaus gem. § 371 HGB ein\nBefriedigungsrecht. In der jetzigen Situation nach Konkurseröffnung\nstellt sich dieses Befriedigungsrecht als ein Recht auf\nabgesonderte Befriedigung nach § 49 Abs. 1 Z. 4 KO dar, und zwar\nmit dem Recht der Selbstverwertung gemäß § 127 Abs. 2 KO (h.M. -\nvgl. Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl., § 49 Rz. 45; Kilger-K. Schmidt,\nInsolvenzgesetze, 17. Aufl., § 127 Anm. 5 a; Kuhn-Uhlenbruck, KO,\n11. Aufl., § 49 Rz. 28; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl., § 369 Rz.\n2). Es gibt damit ein Behaltensrecht im Konkurs. Dadurch\nunterscheidet es sich von dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273\nBGB, das im Konkurs nicht zu berücksichtigen ist; vielmehr muß der\nZurückhaltungsberechtigte dem Konkursverwalter die Sache zur\nVerwertung herausgeben (vgl. Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O., Rz. 24 und\n27).\n\n6\n\n2. Dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe des von der\nGemeinschuldnerin erworbenen Radladers steht aber auch entgegen,\ndaß die Beklagte gemäß Ziff. 10 ihrer AGB, die dem Kaufvertrag vom\n02.02.1996 zugrunde lagen, Eigentümerin des Radladers geblieben\nist, und zwar in Form des dort wirksam vereinbarten erweiterten\nEigentumsvorbehalts in der speziellen Ausgestaltung als\nKontokorrentvorbehalt (vgl. dazu Palandt-Putzo, BGB, 56. Aufl., §\n455 Rz. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der in dieser\nArt vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt nicht wegen Fehlens\neiner ausreichenden Freigaberegelung unwirksam. Zwar enthält Ziff.\n10 der AGB keine ausdrückliche Freigabeklausel und könnte die mit\n125 % angegebene Deckungsgrenze unangemessen sein. Dies steht\njedoch der Wirksamkeit des erweiterten Eigentumsvorbehaltes nicht\nentgegen.\n\n7\n\nDer Kläger weist selbst auf die Entscheidung des Großen Senats\ndes Bundesgerichtshofs vom 27.11.1997 (ZIP 1998, 235 ff = NJW 1998,\n671 ff) hin, wonach bei formularmäßig bestellten revolvierenden\nGlobalsicherungen weder eine ausdrückliche Freigaberegelung\nWirksamkeitsvoraussetzung ist noch eine unangemessen angegebene\nDeckungsgrenze zur Unwirksamkeit führt. Auf die Begründung des\nGroßen Senats, der sich der entscheidende Senat in vollem Umfang\nanschließt, wird Bezug genommen.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bleibt nach der Entscheidung\ndes Großen Senats auch nicht ungeklärt, ob die dort aufgezeigten\nGrundsätze auch auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt anwendbar\nsind. In den beiden vom Großen Senat zu entscheidenden Fällen ging\nes zwar nicht um die Wirksamkeit eines erweiterten\nEigentumsvorbehalts - wie vorliegend -, sondern zum einen um die\nWirksamkeit formularmäßiger Globalabtretungen, zum anderen um die\nWirksamkeit von Sicherungsübereignungen. Die dazu aufgestellten\nGrundsätze gelten jedoch für den hier gegebenen Fall des\nerweiterten Eigentumsvorbehalts entsprechend.\n\n9\n\nDies folgt zunächst aus der gleichgelagerten Rechtsstellung und\nInteressenlage zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber beim\nerweiterten Eigentumsvorbehalt einerseits und beim\nSicherungseigentum andererseits, die sich speziell im Rahmen eines\nKonkursverfahrens verdeutlicht. Hat der Vorbehaltseigentümer zwar\ngrundsätzlich ein Aussonderungsrecht und der Sicherungseigentümer\nlediglich ein Absonderungsrecht (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., §\n929 Rz. 57 und § 930 Rz. 25), so ändert sich dies für den\nerweiterten Eigentumsvorbehalt dann, wenn die gekaufte Sache - wie\nhier - bereits voll bezahlt ist. Dann nämlich gewährt der\nEigentumsvorbehalt für die Forderungen des Sicherungsnehmers im\nübrigen nur noch ein Absonderungsrecht, also ebenso wie die\nSicherungsübereignung. Sicherungseigentümer und\nVorbehaltseigentümer haben dann dieselbe Rechtstellung (BGH NJW\n1971, 799 = JZ 1971, 506; Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O., § 43 Rz. 42 a).\nDer Übergang vom Aussonderungsrecht zum Absonderungsrecht beim\nerweiterten Vorbehaltseigentum begründet sich darin, daß mit\nZahlung des Kaufpreises für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte\nSache das Vorbehaltseigentum nur noch Sicherungsfunktion hat. In\neinem solchen Fall erfüllt der Eigentumsvorbehalt eben die Aufgabe,\ndie sonst der Sicherungsübereignung zukommt, nämlich der dinglichen\nSicherung von Forderungen, die nicht den Sicherungsgegenstand\nbetreffen (BGH a.a.O.; Kuhn-Uhlenbruck a.a.O.).\n\n10\n\nDie Gleichbehandlung von Sicherungseigentum und erweitertem\nVorbehaltseigentum im Zusammenhang mit Fragen von\nFreigaberegelungen ergibt sich auch aus der Entscheidung des Großen\nSenats selbst. Dort ist ganz grundsätzlich auf die schützenswerten\nInteressen der Beteiligten bei Sicherungsverträgen schlechthin\nabgestellt und auf die diesen Verträgen innewohnende Treuhandnatur,\nnach der ein vertraglicher Anspruch des Sicherungsgebers auf\nRückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten grundsätzlich besteht,\ngleich, was dazu formularmäßig vereinbart worden ist.\n\n11\n\nEine Gleichstellung und Gleichbehandlung von Sicherungseigentum\nund erweitertem Eigentumsvorbehalt ergibt sich schließlich auch\nschon aus den Entscheidungen des 9. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs vom 13.01.1994 (ZIP 1994, 305, 307) und des 8.\nZivilsenats vom 09.02.1994 (NJW 1994, 1154, 1155).\n\n12\n\nDer in Ziff. 10 der AGB enthaltene Eigentumsvorbehalt ist auch\nnicht als überraschende Klausel nach § 3 AGBG unwirksam. Es handelt\nsich nicht um eine ungewöhnliche Klausel im kaufmännischen\nGeschäftsverkehr (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 455 Rz. 18;\nPalandt-Heinrichs, § 3 AGBG Rz. 5 - dort zum verlängerten\nEigentumsvorbehalt). Damit kommt es auf die weitere Voraussetzung\nin § 3 AGBG, daß die Klausel für den Gegner auch überraschend sein\nmuß, nicht mehr an.\n\n13\n\nDer Kläger hat auch keinen Freigabe- oder Herausgabeanspruch\ngegen die Beklagte wegen Übersicherung. Von einer Übersicherung am\n09.02.1996 von mindestens 388 %, wie er behauptet, kann schon\ndeshalb nicht ausgegangen werden, weil weder dargetan noch\nersichtlich ist, daß der Mobilbagger, dessen Wert der Kläger zu\ndieser Zeit mit 17.800,00 DM angibt, ebenfalls Sicherungsgut für\ndie Beklagte gewesen ist. Dies setzte voraus, daß sie den Bagger an\ndie Gemeinschuldnerin verkauft hatte und daß auch insoweit ihre AGB\ngalten. Schon ersteres ist nicht dargetan. Denn unstreitig ist\nbezüglich des Baggers ein sogenannter Mietkaufvertrag geschlossen\nworden, der über das Stadium des Mietvertrages nicht hinausgelangt\nist. Selbst wenn eine ausdrückliche Kaufoption nicht ausgeübt\nwerden mußte, lagen nach den eigenen Angaben des Klägers die in\nHöhe von 152.000,00 DM gezahlten Mietraten noch unter dem\nvereinbarten Kaufpreis für den Bagger von 169.800,00 DM netto, so\ndaß auch von daher von einem etwaigen automatischen Anfall als\nKaufsache nicht auszugehen ist.\n\n14\n\nAuch eine etwaige kurzfristige Übersicherung der Beklagten per\n09.02.1996, als nämlich nach Bezahlung der beiden Radlader\neinerseits die offene Saldoforderung nur noch 7.765,92 DM betrug,\nder erweiterte Eigentumsvorbehalt der Beklagten an den beiden\nRadladern andererseits einen Wert von 20.165,21 DM umfaßte,\nbegründet kein anderes Ergebnis. Denn die Pflicht des\nSicherungsnehmers zur Freigabe der Sicherung besteht nur dann, wenn\nsie endgültig nicht mehr benötigt wird (BGH NJW 1998, 672 und 673).\nSchon Ende Februar 1996 war aber der Saldo schon wieder auf\n11.887,43 DM angestiegen und stieg weiter um 4.600,00 DM monatlich\nzu zahlender Mietkosten für den Bagger.\n\n15\n\n3. Die vom Kläger in der Berufung hilfsweise gestellten\nStufenanträge, nämlich zunächst auf Auskunft und Rechnungslegung\nüber die durch Verwertung des hier im Streit stehenden Radladers\nund des Mobilbaggers erzielten Erlöse einschließlich eventueller\nVermietungserlöse, sodann auf Zahlung stellen eine Klageänderung\ndar, für die gemäß § 523 ZPO die Regeln nach §§ 263 ff ZPO gelten.\nEine Klageänderung ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt,\nwas er nicht getan hat, oder wenn das Gericht sie für sachdienlich\nerachtet. Die Sachdienlichkeit ist angesichts dessen, daß über eine\nsolche Stufenklage derzeit noch nicht abschließend befunden werden\nkönnte, der Rechtsstreit aber im übrigen entscheidungsreif ist, zu\nverneinen.\n\n16\n\n4. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Das\nUrteil weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Im\nHinblick darauf, daß die Entscheidung bereits durch die\nAusführungen zu Ziffer 1 getragen wird, der Kläger mit der von ihm\nangeregten Zulassung der Revision jedoch eine Klärung der zu Ziffer\n2 aufgeworfenen Rechtsfrage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung\ndes Großen Senats auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt erstrebt,\nhat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §\n546 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 16.000,00 DM.\n\n19\n\n- 6 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-10/26-u-3-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-10/26-u-3-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309470","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.277515+00:00"}}