{"status":"available","doknr":"OLD309480","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0609.9U3.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"9 U 3/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers\nhat, abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs,\nauch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen\nVersicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf\nErsatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 08.10.1996 zu, §§\n1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e AKB. Diesen der Höhe nach unstreitigen\nAnspruch hat die Beklagte wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zum\nTeil durch Zahlung an den Kläger, zum Teil durch Zahlung an die\nkreditgebende Bank zu erfüllen.\n\n4\n\nDaß der Kläger mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten,\nmit einem Antiblockiersystem ausgestatteten Fahrzeug der Marke S.\nCabrio, amtliches Kennzeichen ..., einen Unfall im Sinne des § 12\nNr. 1 II e AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer\nStreit. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte\nauch nicht leistungsfrei im Sinne des § 61 VVG. Denn von einer grob\nfahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Kläger\nkann im Streitfall nicht ausgegangen werden.\n\n5\n\nGrob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein\nVersicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt\ngröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob\nfehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm\nauch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß\n(vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582 und Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage\n1992, § 12 AKB Anm. 10 a, S. 1481). Der Versicherungsnehmer muß das\nNächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet,\naußer Acht gelassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.\nzuletzt etwa die Urteile vom 29.04.1997 und 17.03.1998 in den\nRechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97), und zwar dergestalt, daß\nvon einem in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren\nVerhalten gesprochen werden muß.\n\n6\n\nEin derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich entgegen\nden Ausführungen des Landgerichts zunächst nicht allein auf die\nTatsache stützen, daß der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten\nungebremst auf den vor ihm auf der Bundesautobahn A ... in\nFahrtrichtung D. fahrenden Lastkraftwagen aufgefahren ist. In\ntatsächlicher Hinsicht würde der Senat allerdings entgegen dem\njetzigen Sachvortrag des Klägers von einem ungebremsten Auffahren\nausgehen. Dies folgt zwar nicht allein aus der in der\nErmittlungsakte 61 Js 2412/96 Staatsanwaltschaft Aachen\nbefindlichen Verkehrsunfallskizze. Die Tatsache des ungebremsten\nAuffahrens ergibt sich jedoch aus dem eigenen Sachvortrag des\nKlägers in seinem Schriftsatz vom 21.07.1997, dort Seite 3 (Blatt\n32 d.A.). Denn dort hat er vorgetragen, er habe den LKW zu spät\ngesehen, als er ihn erkannt habe, sei es auch schon zum Aufprall\nauf den Anhänger gekommen. Dies kann bei realistischer\nBetrachtungsweise und in Anbetracht der am Fahrzeug des Klägers\nentstandenen Schäden nur bedeuten, daß der Kläger wie von der\nBeklagten vorgetragen ungebremst aufgefahren ist. Diese Tatsache\nallein gereicht dem Kläger jedoch noch nicht im vorbezeichneten\nSinne zum Vorwurf. Denn dieser Vorgang kann vielfältige Ursachen\nhaben, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen.\nDeshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob sich die\nBeklagte mit Erfolg auf die Alkoholisierung des Klägers berufen\nkann. Im Ergebnis ist dies, worauf zurückzukommen sein wird, nicht\nder Fall, und zwar deshalb, weil nicht feststeht, ob der Kläger\nseine (relative) Fahruntüchtigkeit kannte, als er die Fahrt am\n08.10.1996 antrat.\n\n7\n\nAllerdings handelt grundsätzlich grob fahrlässig, wer sich in\nfahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt\n(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 12\nAKB Rdnr. 99 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH r+s\n1991, 404 = VersR 1991, 1367) und auch der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats (vgl. nur die vorgenannten Urteile vom 29.04.1997 und\n17.03.1998 in den Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97) liegt\nder relevante Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1\nPromille. Nur wenn dieser Grenzwert erreicht oder überschritten\nwird, steht damit zugleich die absolute Fahruntüchtigkeit des\nVersicherungsnehmers fest.\n\n8\n\nDaß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum\nZeitpunkt des Unfalls diesen Wert erreicht oder überschritten\nhatte, läßt sich nicht feststellen. Die dem Kläger am Unfalltag um\n05:55 Uhr entnommene Blutprobe hat, wie aufgrund der\nBlutalkoholuntersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der\nrheinisch-westfälischen technischen Hochschule in A. vom 08.10.1996\n(Blatt 28 der Ermittlungsakte 6 Js 2412/96 StA Aachen) feststeht,\neine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille ergeben.\nDamit steht zugleich zur Überzeugung des Senats fest, daß die\nmittlere Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt (04:37 Uhr)\netwa 0,9 Promille betrug. Die um 05:55 Uhr ermittelte\nBlutalkoholkonzentration darf auf der Basis der üblichen Methoden\nrückgerechnet werden. Zwar ist es nach allgemeiner Meinung so, daß\neine Rückrechnung erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase\nexakt möglich ist, so daß im Regelfall eine Rückrechnung zur\nFeststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten\nzwei Stunden nach Trinkende unzulässig ist (vgl. statt aller Senat\na.a.O. und r+s 1993, 286, 287 m.w.N.). Im Streitfall ist die\nRückrechnung aber zulässig, weil der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vom 21.04.1998 unbestritten vorgetragen hat, vor dem\nUnfall habe er zuletzt etwa um 22:00 Uhr des Vortags Alkohol zu\nsich genommen, danach habe er geschlafen, bevor er am Folgetag die\nUnfallfahrt angetreten habe.\n\n9\n\nKann demnach die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers zum\nUnfallzeitpunkt nicht festgestellt werden, ist andererseits\nanerkannt, daß auch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1\nPromille zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG\nausreichen kann, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit\nergibt. Sie setzt zum einen voraus, daß sich die\nBlutalkoholkonzentration - wie hier - nicht zu weit vom Grenzwert\nabsoluter Fahruntüchtigkeit entfernt. In der Regel geht es um\nBlutalkoholkonzentrationen ab etwa 0,7 Promille (vgl. hierzu nur:\nStiefel/Hofmann, a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 29.04.1997 in dem\nRechtsstreit 9 U 186/96). Zum anderen muß eine Beeinträchtigung der\nFahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv festgestellt werden (BGH\nVersR 1988, 733, 734; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 102). Darüber\nhinaus muß feststehen, daß der Versicherungsnehmer in subjektiv\nvorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner (relativen) Fahruntüchtigkeit\ndie Fahrt angetreten und durch einen alkoholbedingten Fahrfehler\ndie Kontrolle über sein Kraftfahrzeug verloren hat (Senat, Urteil\nvom 17.03.1998 in dem Rechtsstreit 9 U 147/92).\n\n10\n\nFür den Streitfall bedeutet das: Mit dem Sachvortrag der\nBeklagten ist zwar davon auszugehen, daß die Fahrtüchtigkeit des\nKlägers durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war und daß die\nAlkoholisierung des Klägers kausal für das Unfallgeschehen war.\nDenn Umstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich\naus dem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern\nergeben, die typischerweise durch Alkoholkonsum bedingt sind (BGH\nVersR 1988, 733, 734). Auch das Blutentnahmeprotokoll kann hier von\nBedeutung werden, namentlich dann, wenn es Hinweise auf\nAusfallerscheinungen enthält (allgemeine Meinung; vgl. nur\nPrölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB Anm. 11 b, S. 1486). Auf der Basis\ndes Sachvortrags der Parteien hätte der Senat deshalb keine\nBedenken, das ungebremste Auffahren des Klägers auf den - hiervon\nwürde der Senat nach Lage der Dinge ohne Eintritt in die\nBeweisaufnahme entgegen der jetzt anderslautenden Behauptung des\nKlägers ohne weiteres ausgehen - keineswegs unbeleuchteten\nLKW-Anhänger als typisch alkoholbedingten Fahrfehler anzusehen und\ndie Kausalität des Alkoholkonsums für den Verkehrsunfall positiv\nfestzustellen. Auf die Angaben des behandelnden Arztes im\nBlutentnahmeprotokoll, namentlich die Feststellung, die\nFinger/Finger-Probe sei ebenso wie die Nasen/Finger-Probe unsicher,\ndie Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen gewesen, kommt\nes in diesem Zusammenhang deshalb noch nicht einmal entscheidend\nan.\n\n11\n\nEntscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist aber die\nTatsache, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige\nBeklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Rückschluß\nzuließen, dem Kläger könne nicht verborgen geblieben sein, daß er\ninfolge seines Alkoholkonsums (relativ) fahruntüchtig gewesen ist,\nals er sich am frühen Morgen des 08.10.1996 in sein Auto setzte und\ndie Fahrt antrat. Zwar ist es so, daß im allgemeinen bei in\nobjektiver Hinsicht gegebener grober Fahrlässigkeit auch auf die\nsubjektiv schlechthin unentschuldbare Handlungsweise geschlossen\nwerden kann, wenn nicht konkrete Umstände im Einzelfall eine\nmildere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. hierzu: BGH\nVersR 1989, 469, 470). Gerade dies ist hier jedoch der Fall. Der\nAlkoholisierungsgrad des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 0,9\nPromille lag nur geringfügig über dem in § 24 a StVG festgesetzten\nGrenzwert von 0,8 Promille. Im Streitfall mißt der Senat dem\nUmstand entscheidende Bedeutung bei, daß der Kläger nicht etwa in\nbeträchtlichem Umfang Alkohol zu sich genommen und sich direkt im\nAnschluß daran an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt hat, um zur\nArbeit zu fahren. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vom 21.04.1998 von der Beklagten unbestritten\nvorgetragen, er habe seinen Alkoholkonsum am Vortag des Unfalls\ngegen 22:00 Uhr beendet, habe dann geschlafen und sei früh morgens\naufgebrochen, um zur Arbeit zu fahren. Bei dieser Sachlage fehlt es\nan tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß und aus welchen Gründen\nes dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, daß er infolge\nseines Alkoholkonsums am Abend des 07.10.1996 am darauffolgenden\nMorgen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage\ngewesen ist. Jedenfalls sieht sich der Senat mangels hinreichende\nAnknüpfungstatsachen nicht der Lage, das subjektive Element der\ngroben Fahrlässigkeit im vorbezeichneten Sinne, für das die\nBeklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, festzustellen.\n\n12\n\nSoweit das Blutentnahmeprotokoll ärztliche Feststellungen zu\nAusfallerscheinungen enthält, in dem unter anderem davon die Rede\nist, die Finger/Fingerprobe sowie die Nasen/Fin-ger-Probe seien\nunsicher, die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen\ngewesen, wirken sich diese vom Kläger nur pauschal und damit\nunzureichend bestrittenen Feststellungen aufgrund einer\nBesonderheit gleichwohl nicht zu seinen Lasten aus. Denn der Senat\nvermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß\ndie dort festgehaltenen Ausfallerscheinungen eine andere Ursache\nals den vorhergehenden Alkoholkonsum des Kläger gehabt haben. Denn\ninsoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger\nausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 10.03.1998 (Blatt 99\nd.A.) nicht nur - dies geht auch aus dem Blutentnahmeprotokoll\nhervor - eine Stirnplatzwunde, sondern unstreitig auch eine\nSchädelprellung erlitten hat. Insoweit vermag sich der Senat nicht\ndavon zu überzeugen, daß festgestellte Ausfallerscheinungen,\nnamentlich das benommene Bewußtsein, auf vorherigen Alkoholkonsum\nzurückzuführen sind. Deshalb kann im übrigen dahinstehen, ob und\ninwieweit die konkreten Feststellungen im\nBlutalkoholentnahmeprotokoll, in dem unter anderem auch davon die\nRede ist, der Gang des Klägers sei sicher, eine plötzliche\nKehrtwendung nach vorherigem Gehen habe der Kläger sicher\nvollziehen können, er scheine äußerlich deutlich, aber nicht stark\nund erst recht nicht sehr stark unter Alkoholeinfluß zu stehen,\nüberhaupt Rückschlüsse auf die Frage zulassen, ob dem Kläger ohne\nweiteres hätte klar sein müssen, daß er zum Zeitpunkt des\nFahrtantritts fahruntüchtig gewesen ist.\n\n13\n\nKann demgemäß ein subjektiv unentschuldbares Verhalten und damit\nletztlich grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG nicht\nfestgestellt werden, geht dies zulasten der beweispflichtigen\nBeklagten. Das landgerichtliche Urteil kann mithin keinen Bestand\nhaben. Auf die Berufung des Klägers war die Beklagte vielmehr\nantragsgemäß zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen\nEntschädigungssumme und - dies folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1\nSatz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - deren Verzinsung ab dem Zeitpunkt\ndes Verzugseintritts zu verurteilen. In Zahlungsverzug befand sich\ndie Beklagte aber nicht schon am 11.01.1997. Verzug ist vielmehr\nerst mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.1997\n(Blatt 8 d.A.) gesetzten Zahlungsfrist und damit am 02.04.1997\neingetreten.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert und Wert der\n\n16\n\nBeschwer der Beklagten: 46.550,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-09/9-u-3-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-09/9-u-3-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309480","retrieved":"2026-07-09 03:39:05.121274+00:00"}}