{"status":"available","doknr":"OLD309478","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0609.9U13.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"9 U 13/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten\nhat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, daß der\nKlägerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste\nAlternative BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten\nVersicherungsleistungen in Höhe von netto 111.564,89 DM zusteht.\nAuf diesen Anspruch muß sich die Klägerin einen Betrag von\n76.021,74 DM anrechnen lassen, weil sie das angeblich am\n04./05.09.1995 gestohlene Fahrzeug des Beklagten, einen Mercedes\n500 E mit dem amtlichen Kennzeichen ......., nicht nur zum Preis\nvon 73.478,26 DM, sondern zu einem solchen von 76.021,74 DM hätte\nveräußern können und müssen. Dieser anzurechnende Betrag mindert\nsich allerdings um die Aufwendungen der Klägerin für die\nÜberführung des Fahrzeugs (630,00 DM) und die für eine\nZeitungsannonce aufgewendeten Kosten in Höhe von 209,97 DM.\nRechnerisch verbleibt zugunsten der Klägerin demgemäß ein Betrag\nvon 36.383,12 DM.\n\n4\n\nAuf der Basis des unstreitigen Sachvortrags der Parteien und\nnach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten\nBeweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest (§\n286 Abs. 1 ZPO), daß eine Entwendung des Fahrzeugs des Beklagten am\n05./06.09.1995 in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Die Klägerin\nhat die Kaskoentschädigung deshalb ohne rechtlichen Grund geleistet\nund kann sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB\nzurückfordern.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings nicht\ndavon ausgegangen werden, der Beklagte sei für den zwischen den\nParteien streitigen Diebstahl seines Fahrzeugs darlegungs- und\nbeweispflichtig. Denn nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. hierzu nur BGH r+s 1993, 372 = VersR 1993,\n1007) und auch der des Senats (vgl. nur Senat r+s 1997, 104) muß\nder Versicherer als Bereicherungsgläubiger im Fall der\nRückforderung einer für die behauptete Entwendung des versicherten\nKraftfahrzeugs erbrachten Versicherungsleistung das Fehlen des\nRechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung\nbeweisen, ohne dafür Beweis-erleichterungen in Anspruch nehmen zu\nkönnen. Er muß deshalb darlegen und im Streitfall den Nachweis\nführen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrunde liegende\nVersicherungsfall \"Entwendung\" nicht stattgefunden hat. Auf der\nanderen Seite erfordert der zu führende Vollbeweis nicht eine\nabsolute Gewißheit, die in aller Regel nicht zu erreichen ist. Es\ngenügt vielmehr \"ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von\nGewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig\nauszuschließen\" (BGHZ 53, 245 ff., 256 = NJW 1970, 946).\n\n6\n\nAusgehend von diesem Beweismaß kann im Streitfall kein\nvernünftiger Zweifel daran bestehen, daß eine Entwendung des\nFahrzeugs des Beklagten in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Zwar\nhat die Zeugin R., die Ehefrau des Beklagten, den Sachvortrag ihres\nMannes bestätigt, sie habe das Fahrzeug am 04.09.1995 gegen 18.15\nUhr auf einem Parkplatz der Fa. B. am K. in B. abgestellt, um die\nGeschäftsräumlichkeiten der Fa. B. aufzusuchen, als sie nach einem\nanschließenden Besuch eines nahegelegenen Cafés gegen 19.00 Uhr\nzurückgekehrt sei, sei das Rollgitter des Parkplatzes bereits\nherabgelassen gewesen, sie habe den Parkplatz nicht mehr betreten\nund das zuvor abgestellte Fahrzeug auch nicht mehr sehen können, am\nnächsten Morgen sei es verschwunden gewesen. Der Senat sieht sich\njedoch außerstande, den Bekundungen der Zeugin R. Glauben zu\nschenken. Gleiches gilt, soweit der Zeuge F., der ehemalige Ehemann\nder Zeugin R., deren Aussage in den wesentlichen Punkten bestätigt\nhat. Die Besonderheiten des Streitfalls (das Fahrzeug hat bereits\neinen Tag nach dem von der Zeugin R. bekundeten Abstellen in\nunmittelbarer Nähe des angeblichen Tatortes gestanden, es wurde mit\nunbeschädigter Lenkradsperre, mit unbeschädigtem Zündschloß und\nohne Anzeichen dafür, daß die Zündung kurzgeschlossen worden war,\naufgefunden, nach Lage der Dinge kann es nur mit einem passenden,\nnicht kopierten Originalschlüssel gefahren worden sein) lassen bei\nrealistischer Betrachtungsweise zur Überzeugung des Senats vielmehr\neinzig den Schluß zu, daß das Fahrzeug nicht wie von der Zeugin R.\nangegeben auf dem Parkplatz der Fa. B. abgestellt und dort später\nnicht wieder aufgefunden wurde und daß der der Zahlung der Klägerin\nzugrundeliegende Versicherungsfall \"Entwendung\" in Wahrheit nicht\nstattgefunden hat. Diese Überzeugung des Senats beruht namentlich\nauf folgenden Umständen:\n\n7\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß das angeblich\ngestohlene Fahrzeug bereits am 05.09.1995 spätestens um 16.40 Uhr\ndort abgestellt war, wo es später wieder aufgefunden wurde, und\nzwar vor dem Haus M.straße Nr. 4. Dies folgt daraus, daß in der\nZeit zwischen dem 05.09. und dem 18.10.1995 gegen den Halter des\nFahrzeugs insgesamt 13 gebührenpflichtige Verwarnungen wegen\nfalschen Parkens ausgesprochen worden sind. Unstreitig erfolgte die\nerste gebührenpflichtige Verwarnung am 05.09.1995 um 16.40 Uhr. Die\nM.straße verläuft parallel zum K.. Das Haus Nr. 4 liegt unstreitig\nallenfalls nur wenige 100 Meter von der Fa. B. entfernt.\n\n8\n\nBei dieser Sachlage widerspricht es aber schon jedweder\nLebenserfahrung, daß ein (professioneller) Autodieb ein - worauf\nzurückzukommen sein wird - mit Wegfahrsperre und Alarmanlage\nausgerüstetes Fahrzeug der Luxusklasse (Neuwert ca. 150.000,00 DM)\ngestohlen haben könnte, um es alsdann jedenfalls noch binnen\nTagesfrist in unmittelbarer Nähe des angeblichen Tatortes wieder\nabzustellen. Die theoretische Möglichkeit, daß es gleichwohl so\ngewesen sein könnte, hält der Senat für so unwahrscheinlich, daß er\nsie nicht ernstlich in Betracht ziehen möchte.\n\n9\n\nVon entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch\ndie Tatsache, daß das versicherte, schon am 05.09.1995 vor dem Haus\nM.straße Nr. 4 stehende Fahrzeug unstreitig keinerlei\nBeschädigungen oder Spuren einer nicht ordnungsgemäßen\nInbetriebnahme aufgewiesen hat, obschon solche Spuren im Falle\neiner Entwendung zwingend zu erwarten gewesen wären. In diesem\nZusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Zeugin\nR. im Besitz eines Originalschlüssels mit Infrarot-Fernbedienung\nwar, während sich alle anderen Schlüssel einschließlich eines\nweiteren Originalschlüssels mit Infrarot-Fernbedienung in der\nWohnung des seinerzeit ortsabwesenden Beklagten befunden haben.\nUnstreitig erfolgte das Verschließen des Fahrzeugs durch die Zeugin\nR. mit einer Infrarot-Fernbedienung; damit wurden zugleich die\nWegfahrsperre und die Alarmanlage aktiviert. Beide Systeme bleiben\nso lange aktiv, bis sie auf demselben Weg, nämlich wiederum durch\nBetätigung der Infrarot-Fernbedienung, - daß ein Dieb über eine\nsolche verfügt hätte, ist nicht ersichtlich - deaktiviert werden.\nFerner ist es nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien\nausgeschlossen, daß einer der unstreitig sämtlich vorhandenen\nOriginalschlüssel kopiert worden sein könnte.\n\n10\n\nBei dieser Sachlage und in Anbetracht der Tatsache, daß eine\nÜberwindung der Fahrzeugsicherung jedenfalls ohne äußerlich\nsichtbare Zerstörung oder Beschädigung unmöglich erscheint und\ndeshalb für die Beurteilung des Streitfalls außer Betracht zu\nbleiben hat, bleibt für die Annahme eines Diebstahls\nrealistischerweise nur die Möglichkeit, daß das Fahrzeug von einem\nunbefugten Dritten mit einem Original-Infrarot-Schlüssel\naufgeschlossen und gestartet worden ist. Nach dem unstreitigen\nParteivortrag ist aber gerade das auszuschließen. Deshalb spricht\nalles dafür, daß das Fahrzeug nicht entwendet, sondern von der\nZeugin R. vor dem Haus M.straße Nr. 4 abgestellt worden ist. Dies\ngilt um so mehr, als die Zeugin R. - auch das ist zwischen den\nParteien nicht streitig - in dem Fahrzeug teure Kleidung, nämlich\nKostüme und Anzüge sowie eine Auswahlsendung der Boutique \"Flair\"\nim Gesamtwert von etwa 25.000,00 DM aufbewahrt hatte, die nicht\nweggekommen sind. Der Senat hält es für wenig naheliegend, daß ein\nDieb die sich ihm bietende Gelegenheit nicht genutzt und die\nGegenstände im Fahrzeug zurückgelassen haben könnte.\n\n11\n\nAls einzige, zugleich aber als theoretisch zu bezeichnende\nMöglichkeit, das Fahrzeug zu entwenden, wäre ein Aufladen des\nMercedes auf einen Transporter verblieben. Der Senat hält diese\nMöglichkeit allerdings für völlig unwahrscheinlich und schließt sie\nim Streitfall aus. Hiergegen spricht nicht nur das Zeitmoment. Ein\nTäter hätte am Abend des 04.09.1995 nämlich maximal 45 Minuten Zeit\ngehabt, um in aufwendiger Weise vor dem Schließen des Rollgitters\nfür den Abtransport des Fahrzeugs zu sorgen. Vor allem wäre eine\nsolche Vorgehensweise sehr auffällig und für den Täter mit einem\nenorm hohen (Entdeckungs-) Risiko verbunden gewesen. Dies gilt\nnamentlich deshalb, weil der Täter dann mit einem Transporter in\nden Innenhof eines Privatgrundstücks hätte fahren müssen, um dort\nbei der Gefahr jederzeitiger Entdeckung ein Kraftfahrzeug zu\nverladen. Insgesamt erscheint dem Senat eine Entwendung des\nFahrzeugs durch Aufladen auf einen Transporter im Streitfall als\nlebensfremd; er schließt sie aus.\n\n12\n\nSteht demnach zur Überzeugung des Senats fest, daß es den\nVersicherungsfall \"Entwendung\" in Wahrheit nicht gegeben hat, und\nfolgt daraus zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur\nRückgewähr der empfangenen Versicherungsleistung in Höhe von\n111.564,89 DM, muß sich die Klägerin auf ihren\nBereicherungsanspruch nicht nur den erzielten Veräußerungswert in\nHöhe von netto 73.478,26 DM, sondern den tatsächlichen Wert des\nwiederaufgefundenen Kraftfahrzeugs in Höhe von netto 76.021,74 DM\nanrechnen lassen. Anders wäre dies nur dann, wenn mit dem\nSachvortrag der Klägerin davon ausgegangen werden müßte, die\nParteien hätten sich über die Veräußerung des Fahrzeugs zu einem\nbestimmten Preis geeinigt. Dies wird von der Klägerin jedoch nicht\nschlüssig behauptet. Denn hierzu müßte sie vortragen, der Beklagte\nhabe seine Bereitschaft erklärt, im Falle der Rückforderung der\nVersicherungssumme einen bestimmten Veräußerungserlös gegen sich\ngelten zu lassen. Hieran fehlt es. Die Bereicherung des Beklagten\nbzw. Entreicherung der Klägerin mindert sich daher um den\nobjektiven Wert des von der Klägerin an sich genommenen\nKraftfahrzeugs (§§ 812, 818 BGB).\n\n13\n\nZum Veräußerungswert hat der vom Senat beauftragte\nSachverständige T. im einzelnen und überzeugend dargelegt, daß und\nwarum das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Veräußerung einen\nVeräußerungswert von 85.662,00 DM inklusive Mehrwertsteuer hatte.\nNamentlich leuchtet es dem Senat ein, daß - wie der Sachverständige\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.04.1998 im Rahmen der\nErläuterung seines Gutachtens zu Protokoll gegeben hat - bezüglich\neines Fahrzeugs der hier in Rede stehenden Art nur ein\naußerordentlich enger, kleiner Markt bestehe und daß es von den\njeweiligen situativen Gegebenheiten abhänge, ob man für ein solches\nFahrzeug einen guten Preis erzielen könne oder nicht. Namentlich\nkomme es darauf an, ob man gerade einen Käufer finde, der an dem\nFahrzeug besonders interessiert sei, ob die Farbe gerade\nnachgefragt werde, zu welcher Jahreszeit man verkaufe und an\nwelchem Ort. Er - der Sachverständige - habe keine Anhaltspunkte\ndafür finden können, daß ein wesentlich höherer Preis als der von\nihm geschätzte für den Fall hätte erzielt werden können, daß das\nFahrzeug in überregionalen Zeitungen inseriert worden wäre.\n\n14\n\nBei dieser Sachlage bezweifelt der Senat nicht die Richtigkeit\ndes vom Sachverständigen T. ermittelten Brutto-Veräußerungswertes\nvon 85.662,00 DM. Diesem Wert ist allerdings ein Betrag von brutto\n1.763,00 DM hinzuzurechnen, weil der Sachverständige in\ntatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen ist, das\nFahrzeug befinde sich beim Beklagten in zweiter Hand, deshalb sei\neine negative Wertkorrektur in Höhe dieses Betrages vorzunehmen.\nDenn insoweit war dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Beklagte\nin der mündlichen Verhandlung vom 28.04.1998 und bereits zuvor\nunbestritten vorgetragen hat, das Fahrzeug sei ein\nErsthandfahrzeug, es sei von Anfang an auf ihn zugelassen\ngewesen.\n\n15\n\nMuß sich die Klägerin demgemäß auf ihren Bereicherungsanspruch\neinen Veräußerungswert von netto 76.021,74 DM anrechnen lassen,\nhaben in den Bereicherungsausgleich andererseits auch diejenigen\nKosten einzufließen, die die Klägerin aufgewandt hat, um das\nFahrzeug zu verwerten. Dies sind nach dem unstreitigen Sachvortrag\nder Parteien 630,00 DM Überführungskosten und weitere 209,97 DM\nAnzeigekosten.\n\n16\n\nDie Forderung der Klägerin beläuft sich demgemäß auf 36.383,12\nDM (111.564,89 - 76.021,74 + 630,-- + 209,97 DM). Diese ist gemäß\n§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB ab dem\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage mit 4% Jahreszinsen zu\nverzinsen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.\nSoweit sich die Klage als unbegründet erwiesen hat, war die\nZuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig und hat\nkeine besonderen Kosten veranlaßt. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 38.926,60 DM\n\n19\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 36.383,12 DM\n\n20\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 2.543,48 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-09/9-u-13-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-09/9-u-13-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309478","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.946667+00:00"}}