{"status":"available","doknr":"OLD309477","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0609.15U25.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"15 U 25/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist\nzulässig; sie ist aber unbegründet. Der mit der Klage auf der\nGrundlage seiner Rechnung vom 01.12.1993 geltend gemachte Anspruch\nauf Vergütung der nach Auftragsentziehung nicht mehr ausgeführten\nWerkleistungen im Sinne des § 649 S. 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 2\nVOB/B ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als nicht\nhinreichend begründet angesehen worden. Den an die Darlegung des\nUmfangs der ersparten Aufwendungen zu stellenden Anforderungen hat\nder Kläger auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen\nSachvortrages nicht genügt. Neues tatsächliches Vorbringen in\nseinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.1998 hat gemäß §§\n523, 296 a ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben.\nAnlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt es\nnicht. Gemäß § 649 S. 2 BGB (bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B) hat der\nWerkunternehmer, dem nach § 649 S. 1 BGB gekündigt wurde - was hier\nzugunsten des Klägers unterstellt werden mag -, Anspruch auf die\nvertragliche Vergütung, wobei er sich aber anrechnen lassen muß,\nwas er durch die Kündigung an Aufwendungen erspart hat.\nAnrechnungspflichtig sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei\nAusführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der\nKündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Aufwendungen\nabzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages\nentfallen sind. Maßgebend sind dabei im einzelnen die Aufwendungen,\ndie sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der\nKalkulation ergeben (BGH LM § 649 BGB Nr. 25, Nr. 26 und Nr.\n28).\n\n3\n\nDiesem Erfordernis der Offenlegung seiner Ausgangskalkulation\nist der Kläger nicht gerecht geworden. Seine Rechnung vom\n01.12.1993, aus der sich seine Kalkulation entnehmen lassen soll,\nerfüllt diese ihr zugeschriebene Funktion nicht. Das scheitert\nnicht alleine daran, daß mit - unstreitig nachgefertigten -\nSubunternehmerangeboten eine Lohnkostenkalkulation präsentiert\nwird, die keine Entsprechung in der Realität findet, weil\ntatsächlich die Ausführung in Eigenleistung - ohne Einschaltung von\nNachunternehmern - erbracht werden sollte. Daneben ist in vielen\nanderen Einzelpositionen zu bemängeln, daß sie erkennbar nicht zur\nKalkulationsgrundlage getaugt haben und als eine solche auch nicht\nzu dienen bestimmt gewesen sind. Nur beispielhaft sei auf die\nangeblich \"ersparten\" Lohnkosten von\n\n4\n\n12,00 DM bzw. 14,00 DM pro Stunde verwiesen, die - teils\nausgehend von einem höheren als dem vereinbarten Vertragspreis -\ndem Kläger einen Unternehmergewinn von um die\n\n5\n\n40,00 DM pro Stunde \"beschert\" hätten, ohne dabei zu\nberücksichtigen, daß Lohnnebenkosten zu entrichten gewesen wären,\ndie gleichfalls \"erspart\" worden sind. Entsprechendes gilt\ninsoweit, als \"ersparte\" Materialaufwendungen stets nur zu\nEinkaufspreisen des hypothetisch zu verbauenden Haupt-Baustoffes\nangesetzt worden sind, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß mit\ndessen Einbau weitere Kosten verbunden gewesen wären, sei es für\nMörtel, Sand, Kies o. ä., sei es für Verschnitt, sei es für\nallgemeine Baunebenkosten.\n\n6\n\nIn der Gesamtschau betrachtet stellt sich die Rechnung des\nKlägers vom 01.12.1993 als keine nachvollziehbare und nachprüfbare\nKalkulationsgrundlage dar, so daß dadurch der ihn treffenden\nVerpflichtung, die anrechnungspflichtigen Aufwendungen vorzutragen\nund zu beziffern, nicht zu genügen ist. Da es an sonstigem Vortrag\ndazu, wie die vereinbarte Vergütung von ihm ursprünglich kalkuliert\nworden ist, fehlt, kann der Kläger mit seinem Vergütungsverlangen\nnicht durchdringen.\n\n7\n\nDieses läßt sich nicht etwa mit der Erwägung rechtfertigen, daß\nihm ein gewisser Prozentsatz der vereinbarten Vergütung als Gewinn\nentgangen sei. Der Anspruch aus § 649 S. 2 BGB nämlich knüpft nicht\nan den entgangenen Gewinn an, sondern soll dem Unternehmer auf der\nGrundlage der vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die\nnegativen Folgen der Kündigung bieten. Er soll weder einen\ngeringeren noch einen größeren Erwerb haben, als er ohne die\nKündigung gehabt hätte (BGH LM § 649 BGB Nr. 28 = NJW 1997,\n733).\n\n8\n\nDa die Größe dieser konkret kündigungsbedingt entstandenen\nDifferenz vom Kläger nicht nachvollziehbar dargetan ist, hat die\nklageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, die\ndagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen werden\nmüssen.\n\n9\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür den Kläger: 11.068,94 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-09/15-u-25-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-09/15-u-25-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309477","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.858575+00:00"}}