{"status":"available","doknr":"OLD309491","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0608.27W6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-08","aktenzeichen":"27 W 6/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des\nRechtsstreits zutreffend der Klägerin auferlegt.\n\n3\n\nZwar hat im Fall eines Anerkenntnisurteils grundsätzlich der\nAnerkennende als unterliegende Partei die Prozeßkosten zu tragen (§\n91 Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Hat der\nBeklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage\nVeranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Kosten zur Last,\nwenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Die\nVoraussetzungen dieser kostenrechtlichen Regelung liegen hier vor.\nDie Beklagte hat ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne von § 93\nZPO erklärt. Wird - wie im vorliegenden Fall - kein schriftliches\nVorverfahren (§ 276 ZPO), sondern früher erster Termin zur\nmündlichen Verhandlung nach § 275 ZPO bestimmt, so ist der\nKlageanspruch \"sofort\" anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor\nVerlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird\n(Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist hier\ngeschehen; daran vermag ein vorangegangener schriftsätzlicher\nKlageabweisungsantrag nichts zu ändern.\n\n4\n\nAuch der von der Beklagten gegen den Mahnbescheid erhobene\nWiderspruch schließt ein sofortigen Anerkenntnis nicht aus. Ein\nAusschluß kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Berechtigung des\nAnspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird (vgl.\nZöller/Herget § 93 Rn. 6 \"Mahnverfahren\"); hierbei ist zu bedenken,\ndaß der Schuldner zum Zweck eines Anerkenntnisses Widerspruch\neinlegen muß, wenn er geltend machen will, daß er keinen Anlaß zur\nEinleitung des Mahnverfahrens gegeben habe (Zöller/Vollkommer § 91\na Rn. 58 \"Mahnverfahren\"). Nach dem vorliegenden Aktenausdruck hat\ndie Beklagte ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom\n04.09.1997 aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie Beklagte hat der Klägerin auch keine Veranlassung zur\nKlageerhebung gegeben. Anlaß zur gerichtlichen Geltendmachung der\nKlageforderung bestand nur dann, wenn die Klägerin den\nDarlehensvertrag gegenüber der Beklagten gekündigt und diese zur\nZahlung einer konkret zu beziffernden Summe aufgefordert hatte. Die\nKlägerin beruft sich hierzu auf ein in Ablichtung vorgelegtes\nKündigungsschreiben vom 28.05.1997, über dessen Zugang bei der\nBeklagten die Parteien streiten. Zwar hat die Klägerin nunmehr mit\nSchriftsatz vom 02.06.1998 - zu dem die Beklagte noch nicht hat\nStellung nehmen können - eine schriftliche Bestätigung der\nDeutschen Post AG, Niederlassung Briefpost W., vom 15.05.1998\neingereicht, wonach der Beklagten der Einschreibebrief Nr. 868 f am\n02.06.1997 ausgeliefert worden ist. Indessen betrifft - was die\nBeklagte mit Recht beanstandet - das vorgelegte Einschreiben vom\n28.05.1997 gar nicht das streitgegenständliche Kreditverhältnis. In\ndiesem Schreiben hat die Klägerin vielmehr das Girokonto Nr.\n4480372 gekündigt und den darauf lastenden Schuldsaldo von\n19.719,29 DM sofort fällig gestellt. Das Kreditkonto Nr. 68239284\n(siehe Darlehensvertrag) mit dem nach der eigenen\nForderungsberechnung der Klägerin damals offenstehenden Restsaldo\nvon rund 12.000,00 DM wird in dem vorgelegten Schreiben nicht\nangesprochen. Daß es ein weiteres, der Beklagten zugegangenes\nKündigungsschreiben gegeben hätte, behauptet die Klägerin nicht.\nDemzufolge hat sie verfrüht geklagt und die Prozeßkosten zu\ntragen.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 3.100,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-08/27-w-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-08/27-w-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309491","retrieved":"2026-07-09 03:39:06.043667+00:00"}}