{"status":"available","doknr":"OLD309497","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0605.6U27.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-05","aktenzeichen":"6 U 27/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gem. § 13 Abs.2 Ziff.1 AGBG klagebefugter\nVerband. Er nimmt die Beklagte, eine bekannte Versicherung, auf\nUnterlassung bestimmter Äußerungen im Zusammenhang mit der\nKündigung von Versicherungsverträgen mit 10-jähriger Laufzeit in\nAnspruch.\n\n3\n\nDie Beklagte hat zumindest bis zum 1.1.1991, dem Tag des\nInkrafttretens von § 8 Abs.3 VVG n.F., der bei einer Vertragsdauer\nvon mehr als 5 Jahren für die im vorliegenden Verfahren betroffenen\nVersicherungssparten ein Kündigungsrecht vorsieht, mit ihren Kunden\nVersicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen\nund dabei vorformulierte Anträge verwendet.\n\n4\n\nIn mehreren von dem Kläger gegen verschiedene Versicherer\nangestrengten Verfahren hat der BGH durch 5 den Parteien bekannte\nUrteile vom 13.7.1994, die jeweils unterschiedliche Gestaltungen\nder (ausfüllungsbedürftigen) Klausel zum Gegenstand hatten, mit im\nwesentlichen gleichlautender Begründung entschieden, daß derartige\nVerträge einer Inhaltskontrolle gem. § 9 Abs.1 AGBG nicht\nstandhalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird\nbeispielhaft auf die Entscheidung im Verfahren ZR 227/93 (dort\nS.12) Bezug genommen.\n\n5\n\nParallel zu diesen gegen andere Versicherer gerichteten\nVerfahren hatte der erkennende Senat in dem von dem Kläger gegen\ndie Beklagte des vorliegenden Verfahrens betriebenen Rechtsstreit 6\nU 217/92 über die Frage zu befinden, ob eine - unangemessen\nbenachteiligende - Klausel auch dann vorliege, wenn das Formular\nhinsichtlich der Vertragsdauer so gestaltet war, daß sowohl Anfang\nund Ende, als auch die Laufzeit nicht vorgegeben waren, sondern\nindividuell eingetragen werden mußten. Der Senat hat dies nach\nDurchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit der Begründung\nbejaht, es habe sich herausgestellt, daß die Vertreter der\nBeklagten in der Regel entweder, ohne die Laufzeit anzusprechen,\ndie Daten so ausgefüllt haben, daß sich eine 10-jährige Laufzeit\nergebe, oder die Laufzeit zwar angesprochen, dabei aber eine\n10-jährige Laufzeit als üblich bezeichnet haben. Wegen der\nEinzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die\nEntscheidungsgründe des Senatsurteils vom 24.3.1995 im Verfahren 6\nU 217/92, dort S.9 ff Bezug genommen.\n\n6\n\nDiese Entscheidung des Senats hat der BGH im Verfahren IV ZR\n98/95 mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht festgestellt\nworden, daß die Beklagte als Verwenderin ihre Vertreter in\nirgendeiner Weise angehalten habe, nur solche Daten in das Formular\neinzutragen oder durch den künftigen Versicherungsnehmer eintragen\nzu lassen, die immer eine 10-jährige Vertragsdauer ergäben. Es\nkomme hinzu, daß es sich um eine Verbandsklage handele und bei\neiner solchen kein Raum für die Frage sei, welche Merkmale in\nEinzelfällen einen Formularteil zu allgemeinen Geschäftsbedingungen\nmachen könnten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf S.7\ndes zwischen den Parteien ergangenen Urteils des BGH verwiesen. In\neiner Parallelsache IV ZR 16/95 hat der BGH ebenfalls auf diesen\nletzten Aspekt und im übrigen darauf abgestellt, daß die Laufzeit\nnicht formularmäßig vorgegeben gewesen sei.\n\n7\n\nInsbesondere nach Bekanntwerden der soeben zuerst erwähnten, zu\nLasten der Versicherer ergangenen Entscheidungen des BGH ist es in\neiner Vielzahl von Fällen zu Kündigungen durch Kunden gekommen, die\nsich auf jene Rechtsprechung gestützt haben.\n\n8\n\nSo haben u.a. auch die Versicherungsnehmer M. (diese allerdings\nzunächst mit einer anderen Begründung), J. und O. ihre\nVersicherungsverträge unter Berufung auf die erwähnte\nRechtsprechung gegenüber der Beklagten gekündigt. Diese antwortete\n(auch an die weiteren Kunden F. und H.) mit im wesentlichen\ngleichlautenden, in dem obigen Tenor durch Einblendung beispielhaft\nwiedergegebenen Schreiben. Die darin enthaltene Darstellung der\noben zuletzt erwähnten, zu Gunsten der Versicherer ergangenen\nBGH-Entscheidungen ist Gegenstand des vorliegenden\nRechtsstreits.\n\n9\n\nDer Kläger hält die von der Beklagten gegebene Begründung für\ngem. § 3 UWG irreführend. Es sei allerdings richtig, daß der BGH\nseine Verbandsklage abgewiesen und einen Unterlassungsanspruch nach\ndem AGB-Gesetz verneint habe. Der BGH habe jedoch ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit\nin der beschriebenen Art (also durch individuelles Ausfüllen eines\nFormularantrages) gem. § 9 AGBG unwirksam sei, wenn das\nVersicherungsunternehmen seine Vertragspartner planmäßig zu einer\nVertragsdauer von 10 Jahren veranlaßt habe. Trotz dieser\nMöglichkeit habe der BGH die Klage (zu ergänzen: lediglich)\ndeswegen abgewiesen, weil für derartige Feststellungen in einem\nVerbandsprozeß kein Raum sei. Der BGH habe ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß anders als im abstrakten Verbandsverfahren in\neinem Individualverfahren entsprechende Feststellungen getroffen\nund die Unwirksamkeit hieraus abgeleitet werden könnten.\nDemgegenüber werde ein Großteil der Versicherungsnehmer, die\ngekündigt hätten und in der angegriffenen Weise beschieden würden,\nannehmen, daß eine Unwirksamkeit des Vertrages generell nicht mit\nBlick auf dessen 10-jährige Laufzeit in Betracht komme. Dies ergebe\nsich auch aus der abschließenden Formulierung im vorletzen Absatz\ndes Schreibens, wonach rechtskräftig entschieden sei, \"daß unter\nVerwendung unserer Antragsformulare die 10 jährige Laufzeit nicht\nzu beanstanden sei\".\n\n10\n\nDer Kläger hat b e a n t r a g t,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu\nvollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,\n\n12\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs Versicherungsnehmern, mit denen sie vor dem\n1.1.1991 einen Versicherungsvertrag auf die Dauer von 10 Jahren\nabgeschlossen hat in der Weise, daß das Antragsformular keinerlei\nvorgedruckte Angaben über Beginn und Ende oder die Dauer enthält,\nsondern Beginn und Ende handschriftlich eingetragen werden, und die\nden Vertrag vorzeitig kündigen, in Schreiben, in denen sie die\nKündigung zurückweisen, folgendes auszuführen:\n\n13\n\n(es folgten die beiden in dem obigen\nTenor der vorliegenden Entscheidung wörtlich wiedergebenen Auszüge\naus dem beanstandeten Schreiben).\n\n14\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen, es liege deswegen keine\nIrreführung vor, weil ihre Antwort rechtlich zutreffend sei. Es\nverstehe sich insbesondere von selbst, daß eine rechtliche\nÜberprüfung in einem Individualprozeß noch möglich sei. Zudem habe\nsie ausdrücklich auf den Verbandscharakter der Klage\nhingewiesen.\n\n17\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen:\n\n18\n\nEs sei schon zweifelhaft, ob es sich bei den beanstandeten\nFormulierungen um \"Angaben\" im Sinne des § 3 UWG handele. Es liege\nnämlich nahe, sie lediglich als bloße Meinungsäußerung anzusehen.\nUnabhängig davon habe aber die Beklagte jedenfalls keine\nunzutreffenden Aussagen gemacht. So sei die Rechtsprechung des BGH\nzutreffend wiedergegeben worden. Insbesondere habe die Beklagte die\nbeiden Fallgruppen, die zu der unterschiedlichen Rechtsprechung des\nBGH geführt hätten, dargestellt und die Schlußfolgerungen des BGH\ndaraus vollständig wiedergegeben. Die Beklagte habe auch keinen\nAnlaß gehabt, auf die gleichwohl bestehende Möglichkeit einer\nÜberprüfung in einem Individualprozeß hinzuweisen. Dies gelte\ninsbesondere deswegen, weil bei den einzelnen Versicherungsnehmern,\ndie gekündigt hätten, keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten,\ndaß ein Individualverfahren Aussicht auf Erfolg hätte haben\nkönnen.\n\n19\n\nZur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil trägt\nder Kläger vor:\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sie die Aussage\nirreführend, weil sie unzutreffend sei.\n\n21\n\nDie Beklagte habe in dem Schreiben allerdings zunächst richtig\nwiedergegeben, daß der BGH danach differenziere, ob die Laufzeit\nbereits fest in dem Antragsformular vorgegeben oder von dem\nAntragsteller individuell einzutragen sei. Unrichtig sei dann aber\ndie an die zweite Alternative anschließende Formulierung: \"Die\nLaufzeit ist in diesen Fällen individuell vereinbart und wirksam\nzustandegekommen. Dies hat der BGH inzwischen in seinen Urteilen\nvom 7.2.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 16/95 - und vom 3.4.1996 -\nAktenzeichen: IV ZR 98/95 - festgestellt.\"\n\n22\n\nDiese Aussage erwecke den Eindruck, daß nach der Rechtsprechung\ndes BGH feststehe, daß die Verträge mit der Laufzeit von 10 Jahren\nwirksam zustandegekommen seien. Das sei aber nicht so, weil der BGH\nlediglich in einem Verbandsprozeß entschieden habe, und sein Urteil\nnicht ausschließe, daß in einem Individualverfahren der Nachweis\neines Verstosses gegen das AGB-Gesetz geführt werden könne. Aus\ndiesem Grunde sei auch die spätere Formulierung: \"Der BGH hat\nvielmehr unseren Rechtsstandpunkt bestätigt und rechtskräftig\nentschieden, daß unter Verwendung unserer Antragsformulare die\n10jährige Laufzeit nicht zu beanstanden sei\" als irreführend zu\nbeanstanden.\n\n23\n\nDies gelte umso mehr, als die drei oben namentlich erwähnten\nVersicherungsnehmer sich zur Begründung ihrer Kündigung gerade auf\nUmstände berufen hätten, die auch nach der Rechtsprechung des BGH\nin einem Individualprozeß durchaus mit Aussicht auf Erfolg geltend\ngemacht werden könnten. Denn sie hätten erklärt, daß die Vertreter\nder Beklagten die 10-jährige Laufzeit eingetragen hätten, ohne\ndiese Frage mit ihnen zu erörtern.\n\n24\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n25\n\nentsprechend dem obigen Tenor des\nvorliegenden Urteils zu entscheiden.\n\n26\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie hält die Klage bereits für unzulässig. So erfasse der Antrag\nsämtliche Verträge mit 10-jähriger Laufzeit, die vor dem 1.1.1991\ngeschlossen worden seien, obwohl für die große Zahl der bereits\nabgelaufenen Verträge ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe.\nÜberdies sei der Antrag nicht hinreichend präzisiert, weil nicht\nzwischen einem Verbands- und einem Individualprozeß unterschieden\nwerde. Es fehle insoweit an einer hinreichenden Konkretisierung.\nHierfür reiche die - zunächst von dem Kläger verwendete -\nFormulierung \"handschriftlich eingetragen\" nicht aus.\n\n29\n\nDie Klage sei aber auch unbegründet: so hätten die von dem\nKläger angeführten Versicherungsnehmer sich bei der Kündigung nicht\nauf Umstände berufen, deretwegen nach der Rechtsprechung des BGH\nvon einer unwirksamen Klausel hinsichtlich der Laufzeit auzugehen\nsei.\n\n30\n\nDer Anspruch scheitere schon daran, daß sie nicht zu Zwecken des\nWettbewerbs gehandelt, sondern über die differenzierte\nRechtsprechung des BGH informiert habe.\n\n31\n\nIm übrigen sei die in dem Schreiben gemachte Aussage zutreffend.\nTragende Begründung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung\ndes BGH sei, daß in dem Berufungsverfahren nicht festgestellt\nworden sei, daß sie ihre Vertreter dazu angehalten habe, nur solche\nDaten einzutragen, die eine 10-jährige Laufzeit ergeben. Die\nweiteren Ausführungen des BGH (also insbesondere diejenigen über\ndie Überprüfungsmöglichkeiten im Verbandsprozeß) seien lediglich\nobiter dicta. Im übrigen habe die Beweisaufnahme vor dem\nerkennenden Senat gerade ergeben, daß die von dem BGH angesprochene\nWeisung nicht bestanden habe. Es liege schließlich auch keine\nIrreführung darin, daß sie von einem \"Verbandsprozeß\" gesprochen\nhabe, weil es sich insoweit um einen gängigen Begriff handele. Sie\nsei mit den Schreiben damit nur ihrer Pflicht nachgekommen, die\nunbegründeten Kündigungen zurückzuweisen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, und die erwähnten, sämtlich den Parteien\nbekannten Entscheidungen des BGH und des Senats Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n35\n\nI\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zunächst\nzulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht teilweise das\nRechtsschutzbedürfnis und ist der Klageantrag - zumindest seit\nseiner im Termin zur Berufungsverhandlung erfolgten sprachlichen\nPräzisierung - auch hinreichend konkret gefaßt.\n\n37\n\nDem steht zunächst nicht entgegen, daß ein Großteil der vor dem\n1.1.1991 mit 10-jähriger Laufzeit abgeschlossenen Verträge - soweit\nsie nicht verlängert worden sind - inzwischen durch Zeitablauf\nerledigt ist. Denn diese beendeten Verträge sind deswegen nicht von\ndem Verbotsantrag umfaßt, weil der Beklagte lediglich untersagt\nwerden soll, in der beanstandeten Weise auf Kündigungen zu\nreagieren, und Kündigungen nur bei solchen Verträgen in Betracht\nkommen, die noch nicht beendet sind.\n\n38\n\nEs trifft auch nicht zu, daß wegen angeblich fehlender\nUnterscheidung zwischen einem Verbands- und einem Individualprozeß\neine Verurteilung auf der Grundlage des Antrages nicht möglich und\nder Antrag nicht hinreichend konkretisiert wäre. Klageziel des\nKlägers ist die Untersagung der Versendung des beanstandeten\nSchreibens an Versicherungsnehmer, die bestimmte Verträge mit\n10-jähriger Laufzeit vorzeitig gekündigt haben. Dieses Klageziel\nmacht eine Differenzierung zwischen den beiden angesprochenen\nVerfahrensarten weder nötig, noch auch nur möglich. Überdies sind\ndie betroffenen Verträge in dem Vorspann durch die Beschreibung des\nZeitraumes ihres Zustandekommens und der Eintragung der Daten über\nihren Beginn und ihr Ende hinreichend konkretisiert.\n\n39\n\nDer Kläger ist im übrigen - was die Beklagte auch nicht in\nAbrede stellt - auch klagebefugt. Das ergibt sich zwar nicht aus §\n13 Abs.2 Ziff.1 AGBGB, weil der Kläger sich in vorliegenden\nVerfahren nicht auf Vorschriften des AGBG, sondern auf § 3 UWG\nstützt, diesbezüglich ergibt sich seine Klagebefugnis aber ohne\nweiteres aus § 13 Abs.2 Ziff.3 UWG. Das gilt auch, soweit der\nAnspruch - worauf sogleich einzugehen ist - aus § 1 UWG herzuleiten\nist.\n\n40\n\nII\n\n41\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n42\n\nDies ergibt sich allerdings nicht aus § 3 i.V.m. § 13 Abs.2\nZiff.3 UWG. Denn die beanstandeten Äußerungen stellen sich nicht\nals Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne dieser\nVorschrift dar. Die Beklagte bewirbt mit den Schreiben nämlich\nnicht ihre gewerbliche Leistung, sondern stellt - wie sogleich\ndarzulegen ist unzutreffende - Behauptungen über die Wirksamkeit\nbzw. Kündbarkeit bereits bestehender Versicherungsverträge auf.\n\n43\n\nDer Anspruch ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt der\nTäuschung aus § 1 i.V.m. § 13 Abs.2 Ziff.3 UWG.\n\n44\n\nDurch die Versendung der beanstandeten Schreiben, mit denen sie\nauf Kündigungen einzelner Versicherungsnehmer reagiert, handelt die\nBeklagte zunächst - was keiner Begründung bedarf - im\ngeschäftlichen Verkehr. Dies geschieht auch zu Zwecken des\nWettbewerbs. Denn die Beklagte versucht mit den Schreiben zu\nverhindern, daß die Versicherungsnehmer sich durch ein Bestehen auf\nder Beendigung der Verträge die Möglichkeit verschaffen, ihren\nVersicherungsbedarf bei Wettbewerbern zu decken, zu deren Lasten\nsich das Schreiben mithin auswirkt.\n\n45\n\nDas Schreiben stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Täuschung\nauch als unlauter im Sinne des § 1 UWG dar (vgl. zu diesem\nUnlauterkeitsmerkmal allgemein Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG RZ 5 ff). Die Beklagte hat das\nSchreiben in der Auseinandersetzung mit Versicherungsnehmern über\nderen rechtliche Möglichkeit, die Verträge durch einseitige\nErklärung zu beenden und sich anderen Versicherungsunternehmen\nzuzuwenden, versandt. In dieser Auseinandersetzung ist es unlauter,\ndurch unzutreffende Hinweise auf den angeblichen Inhalt\nhöchstrichterlicher Entscheidungen die Versicherungsnehmer zu\nbeeinflussen. Dies bedarf keiner weiteren Begründung, weil die\nBeklagte selbst das nicht in Abrede stellt.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten gibt das Schreiben die\neinschlägige BGH-Rechtsprechung nicht zutreffend wieder. Der BGH\nhat in der Entscheidung IV ZR 98/95 die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, im Berufungsverfahren sei nicht festgestellt worden,\ndaß die Beklagte ihre Vertreter angehalten habe, nur solche Daten\ndes Versicherungsbeginns oder -endes einzutragen oder durch den\nkünftigen Versicherungsnehmer eintragen zu lassen, die immer eine\nzehnjährige Vertragsdauer ergeben. Es komme hinzu, daß für\nFeststellungen dazu, welche Merkmale in Einzelfällen einen\nFormularteil zu Allgemeinen Geschäfstbedingungen machen könnten, im\nVerbandsprozeß grundsätzlich kein Raum sei. Diese Fragen hätten bei\nder vom Einzelfall lösgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung außer\nBetracht zu bleiben (S.7 des Urteils).\n\n47\n\nDiese Entscheidung ist in dem oben erwähnten Verfahren der\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits auf ein Berufungsurteil des\nerkennenden Senats (6 U 217/92) ergangen. In seinem Urteil hatte\nder Senat - wie den Parteien naturgemäß bekannt ist - nicht etwa\nfestgestellt, daß die von dem BGH für maßgeblich angesehene\nAnweisung nicht erteilt worden sei. Vielmehr hatte der Senat nach\nDurchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, daß\ndie Vertreter der Beklagten tatsächlich in großem Umfange in der\nvom BGH beschriebenen Weise gehandelt haben, und hatte hierauf -\nohne auf die zusätzliche Frage einer Anweisung durch die Beklagte\neinzugehen - seine Auffassung gestützt, es liege eine - unwirksame\n- Klausel vor (S.13 des Urteils vom 24.3.1995).\n\n48\n\nBeide von dem BGH angeführten Gesichtspunkte finden sich auch in\nseiner weiteren Entscheidung vom 7.2.1996 im Verfahren IV ZR\n16/95.\n\n49\n\nDiese Entscheidungen lassen Raum für die Geltendmachung der\nAuffassung, ein bestimmter einzelner mit der Beklagten\ngeschlossener Versicherungsvertrag, bei dem Anfang, Ende und Dauer\nder Laufzeit individuell in ein Antragsformular eingetragen worden\nseien, verstoße gleichwohl gegen § 9 AGBG, weil auch die Laufzeit\nals Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden sei. Denn der BGH\nhat nicht etwa rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte ihre\nVertreter nicht angehalten habe, in der von ihm beschriebenen Weise\nzu verfahren, die zur Anwendung des AGBG führen würde. Er hat\nlediglich ausgeführt, daß das Berufungsgericht dies nicht (geprüft\nund) festgestellt habe. Damit bleibt die Möglichkeit offen, in\neinem weiteren Verfahren den dahingehenden Beweis zu führen. Das\nist zwar nach der Aufassung des BGH nicht mit Aussicht auf Erfolg\nin einem Verbandsprozeß möglich. Dies steht aber der Geltendmachung\nin einem Individualprozeß, der im übrigen für den einzelnen\nVersicherungsnehmer und Empfänger des beanstandeten Schreibens\nohnehin nur in Betracht kommt, nicht entgegen. Dabei handelt es\nsich auch nicht nur um eine theoretische Möglichkeit mit wenig\nErfolgsschancen. Ausgehend von den Feststellungen des erkennenden\nSenats, die der BGH als solche nicht beanstandet hat, liegt es\nnämlich nahe anzunehmen, daß der übereinstimmenden Verfahrensweise\nihrer Vertreter auch eine entsprechende Handlungsanweisung der\nBeklagten zugrundegelegen hat.\n\n50\n\nDiese - bezüglich der Möglichkeit eines Vorgehens in einem\nIndividualverfahren auch von der Beklagten nicht in Abrede\ngestellte - Rechtslage wird in dem Schreiben durch die beiden im\neinzelnen beanstandeten Passagen offenkundig unrichtig dargestellt.\nDas Schreiben erweckt den unzutreffenden Eindruck, daß der BGH die\nFrage der Kündbarkeit derartiger Verträge rechtskräftig verneint\nhabe und aus diesem Grunde eine Kündigung nicht mit Aussicht auf\nErfolg auf die Vereinbarung einer Laufzeit von 10 Jahren gestützt\nwerden könne. So ist schon der klare Wortlaut der Formulierung:\n\"Die Laufzeit ist in diesen Fällen individuell vereinbart und\nwirksam zustandegekommen. Dies hat der BGH inzwischen in seinen\nUrteilen vom 7.2.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 16/95 - und vom\n3.4.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 98/95 - festgestellt\" zu verstehen.\nErst recht gilt das für die ebenfalls angegriffene anschließende\nFormulierung: \"Der BGH hat vielmehr unseren Rechtsstandpunkt\nbestätigt und rechtskräftig entschieden, daß unter Verwendung\nunserer Antragsformulare die 10jährige Laufzeit nicht zu\nbeanstanden sei.\"\n\n51\n\nHinsichtlich dieser letzten Formulierung kommt der Beklagten\nauch nicht zugute, daß in dem voranstehenden Text, auf den sie sich\nbezieht, zutreffend dargestellt worden ist, daß der BGH in einem\nVerbandsprozeß zu ihren Gunsten entschieden habe. Dabei kann die\nvon den Parteien erörterte Frage dahinstehen, ob der Adressat unter\neinem Verbandsprozeß zutreffend eine auf § 13 Abs.2 AGBGB gestützte\nKlage verstehen wird. Denn hierauf kommt es nicht an. Auch wenn der\nangeschriebene Versicherungsnehmer den verwendeten Begriff richtig\neinordnet - was ohnehin nur bei einem geringen Teil der Empfänger\nder Fall sein wird - , wird er daraus nämlich nicht ableiten, daß\nihm trotz des negativen Ausganges jenes Vefahrens noch mit Aussicht\nauf Erfolg die Möglichkeit offenstehe, einen Individualprozeß zu\nführen und sich dabei gerade auf die Gesichtspunkte zu stützen, die\nder BGH in dem angesprochenen Verbandsprozeß angeblich\nrechtskräftig für nicht durchgreifend befunden hat. Hinzukommt, daß\nschon die erste Formulierung unzutreffend ist.\n\n52\n\nEs besteht schließlich auch nicht etwa deswegen ein Recht der\nBeklagten, das beanstandete Schreiben zu versenden, weil sie ein\nberechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Verträge hätte.\nDenn ein derartiges Interesse berechtigt sie jedenfalls nicht dazu,\nzum Nachteil von Wettbewerbern täuschende Erklärungen über die\nRechtslage abzugeben.\n\n53\n\nDie Beklagte hat das Schreiben auch gegenüber Kunden verwendet,\ndie mit der Begründung der Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit\ndie Kündigung ausgesprochen hatten. Das ergibt sich z.B.\nhinsichtlich der Versicherungsnehmer J. und O. aus deren aus Bl.89\nund 92 ersichtlichen Schreiben. Über die mithin begründete\nWiederholungsgefahr hinaus ergibt sich die Begehungsgefahr auch\ndaraus, daß die Beklagte das Schreiben im vorliegenden Verfahren\nals zutreffend verteidigt.\n\n54\n\nAngesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Fälle betrifft\nder geltendgemachte Unterlassungsanspruch schließlich auch im Sinne\ndes § 13 Abs.2 Ziff.3 eine Handlung, die wesentliche Belange der\nVerbraucher berührt.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Neufassung\ndes Klageantrags im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat\nkeine Kostenfolge aus §§ 269 Abs.3, 523 ZPO zu Lasten des Klägers.\nSie stellt bei gleichgebliebenem Klageziel lediglich eine\nsprachliche Präzisierung und keine teilweise Rücknahme des\nKlageantrages dar.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n57\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n58\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-05/6-u-27-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-05/6-u-27-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309497","retrieved":"2026-07-09 03:39:06.549404+00:00"}}