{"status":"available","doknr":"OLD309495","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0605.19U269.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-05","aktenzeichen":"19 U 269/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.\n\n3\n\n1. Die Beklagten zu 1. und 2. sind in beiden Instanzen\nanwaltlich nicht vertreten. Die Beklagte zu 3. ist aber als\nNebenintervenientin dem Rechtsstreit der beiden anderen Beklagten\nbeigetreten. Das ist möglich, weil Versicherungsnehmer und\nHaftpflichtversicherer einfache Streitgenossen sind (BGH VersR\n1974, 1117 u.a.; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 62 Rn. 8;\nZöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 62 Rn. 8 a), und ein\nStreitgenosse dem anderen beitreten kann (BGHZ 68, 85;\nThomas/Putzo, a.a.O., § 66 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66\nRn. 6). Das erforderliche rechtliche Interesse des\nNebenintervenienten (§ 66 I ZPO) liegt auf Seiten des\nHaftpflichtversicherers im Hinblick auf § 3 Nr. 8 vor (OLG Köln r +\ns 1992, 107 = DRsp-ROM Nr. 1994/12247; VersR 1965, 951; LG Köln\nVersR 1993, 1095; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 13). Damit kann\ndie Beklagte zu 3. im Prozeß für die beiden anderen Beklagten\nauftreten und insbesondere auch Anträge stellen (§ 67 ZPO;\nThomas/Putzo, a.a.O., § 67 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67\nRn. 3); die Beklagten zu 1. und 2. sind dann nicht säumig (LG Trier\nr + s 1996, 215 = DRsp-ROM Nr. 1996/29904).\n\n4\n\n2. Die Aktivlegitimation des Klägers dürfte sich, wie auch das\nLandgericht angenommen hat, aus § 1006 I BGB ergeben. Das kann aber\nauf sich beruhen, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.\n\n5\n\n3. a. Daß überhaupt eine Kollision zwischen den Fahrzeugen des\nKlägers und der Beklagten zur fraglichen Zeit im Einmündungsbereich\nder R.-P.-Straße sich ereignet hat, ist nach den polizeilichen\nFeststellungen nicht zu bezweifeln. Es ist nicht ersichtlich, wie\ndas Beklagtenfahrzeug, das von der Polizei nicht mehr fahrbereit\nvorgefunden wurde, in diesem Zustand zur Unfallstelle befördert\nworden sein sollte.\n\n6\n\nb. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die Kollision vom\nKläger und vom Beklagten zu 1. einvernehmlich herbeigeführt, der\nPorsche-Pkw also im Einverständnis mit dem Kläger beschädigt worden\nist. Dafür spricht eine Reihe von Umständen:\n\n7\n\nBeide Fahrzeuge waren zur Unfallzeit im Oktober 1995 ca. 13\nJahre alt. Der Porsche war am 03.12.1981, der BMW 520 i der\nBeklagten war im November 1982 erstmals zugelassen worden. Der\nPorsche, dessen Schäden geltendgemacht werden, gehört aber zur\noberen Fahrzeugkategorie, in der auch ältere Fahrzeuge gerade mit\nverdeckten oder schlecht reparierten Vorschäden noch häufig\nanzutreffende \"Unfallopfer\" sind.\n\n8\n\nDer Kläger hatte den am 05.09.1995 vorübergehend stillgelegten\nPorsche mit einem Totalschaden im Heckbereich wohl im September\n1995 - das genaue Datum wird nicht mitgeteilt, der Kaufvertrag ist\n\"verloren\" - erworben und dann angeblich instandsetzen lassen. Die\nvon dem Sachverständigen N. angefertigten Fotos (Bl. 31 ff. AH)\ndeuten allerdings mehr auf eine oberflächliche Verkleisterung des\nVorschadens hin. So heißt es auch in dem für die Beklagte zu 3.\nnach den vorhandenen Unterlagen und Fotos erstatteten\nDEKRA-Gutachten bezüglich der Vorschäden: \"Nach Fotos erheblicher\nUnfallschaden, mindestens einer, der bei Zuhilfenahme von\nSpachtelmaterial repariert wurde.\" (Bl. 35 AH). An anderer\nStelle dieses Gutachtens ist von einem schlecht reparierten\nVorschaden die Rede (Bl. 40 AH). Die vorgelegten Rechnungen (Bl.\n17, 42 AH) lassen es möglich erscheinen, daß der Totalschaden,\nsieht man einmal von dem Getriebe ab, kosmetisch verdeckt worden\nwar, eben unter Zuhilfenahme von Spachtelmaterial. Nach dem hier\nstreitigen Unfall wurde der Porsche nach Holland veräußert, wo sich\nseine Spur später verliert. Auch solches kommt nach zweifelhaften\nUnfällen häufig vor.\n\n9\n\nDer BMW war nach dem unstreitigen Tatbestand des\nlandgerichtlichen Urteils erst am 20.09.1995 auf die Beklagte zu 2.\nzugelassen worden. Allerdings will der Beklagte zu 1. das Fahrzeug\nim Sommer 1993 für 4.500,00 DM erworben und angemeldet haben, wie\ner als Partei vernommen bekundet hat. Ob es zuerst auf ihn\nzugelassen war oder zwischenzeitlich bis zur Zulassung im September\n1995 abgemeldet war, ist offen. Der BMW ist nach dem Unfall\nverschrottet worden. Auch er steht also für eine Begutachtung nicht\nmehr zur Verfügung.\n\n10\n\nDer Unfallhergang gibt Anlaß zu erheblichen Zweifeln. Nach den\nAngaben der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei (Bl. 1 BeiA)\nwollte der Beklagte zu 1. nach links in Richtung L.er Straße\nabbiegen. So zeigt es auch die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 3\nBeiA), die ebenso wie die Schilderung des Unfallhergangs von der\nBerufungsbegründung ausdrücklich in bezug genommen wird. Die dort\neingezeichnete Stellung des BMW ist, wie in der mündlichen\nVerhandlung erörtert worden ist, mit der Darstellung des Beklagten\nzu 1. als Partei, er habe auf der Gegenfahrbahn (der R.-P.-Straße)\nwieder zurückfahren wollen, weil er bei einer Bekannten in O. etwas\nvergessen habe, nicht zu vereinbaren. Schon das Landgericht hat ihm\nanhand der Unfallskizze vorgehalten, ob er tatsächlich habe wenden\nwollen. Dabei ist der Beklagte zu 1. zwar geblieben, es liegt aber\nauf der Hand, daß diese Darstellung angesichts der Stellung des\nFahrzeugs nicht richtig sein kann. Auch die Reaktion des Beklagten\nauf eine weitere Frage nach dem genauen Unfallhergang spricht nicht\ngerade für ein gutes Gewissen. Es ist nicht ersichtlich, warum es\nihm \"zu heikel\" werden sollte, wenn es sich um einen normalen\nUnfall handelte.\n\n11\n\nAuffällig ist auch, daß der Beklagte zu 1. den Pkw des Klägers\nlinks hinten erfaßt hat, dieser also schon fast vorbei war. Für\nKollisionen von Linksabbiegern mit dem Geradeausverkehr ist es\ndagegen typisch, daß der Linksabbieger entweder versucht, noch vor\ndem geradeaus fahrenden Fahrzeug vorbeizukommen, und dann von\ndiesem erfaßt wird, oder daß er es im vorderen Seitenbereich\ntrifft, wenn er sich in den beiderseitigen Geschwindigkeiten\nstärker verschätzt hat. Ist der geradeaus fahrende Beteiligte\ndagegen schon so weit wie hier, dann kann der Linksabbieger in\naller Regel durch Abbremsen erreichen, daß der andere unbehelligt\nvorbeifahren kann. Es ist auch fast ausgeschlossen, ein bereits so\nnahe herangekommenes Fahrzeug zu übersehen.\n\n12\n\nEs leuchtet auch nicht ein, warum der Beklagte zu 1. zur\nUnfallzeit am Unfallort war. Nach seiner Darstellung als Partei kam\ner von einer Bekannten in O., das nach dem Stadtplan etwa\nwest-südwestlich der R.-P.-Straße liegt. Wer von dort aus nach\nHause in die R.straße fahren will, eine Verbindungsstraße zwischen\nV.er Straße und N.platz/V.er Straße, fährt normalerweise westlich\nder A 57, wo sowohl O. als auch die R.straße liegen. Der Weg über\ndie R.-P.-Straße östlich der A 57 ist auf jeden Fall ein\nerheblicher Umweg, der nicht erklärt wird. Die Berufungsbegründung\nmeint, das Landgericht habe den Beklagten zu 1. nach Namen und\nAnschrift der Bekannten fragen müssen, um seine Darstellung\nüberprüfbar zu machen. Der Kläger war aber selbst mit seinem Anwalt\nbei der Anhörung des Beklagten zu 1. zugegen und hatte Gelegenheit\nzu Fragen. Nachdem der Beklagte zu 1. trotz Ladung durch den Senat\nzum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und daher nicht befragt\nwerden konnte, mögen diese zusätzlichen Erwägungen indessen auf\nsich beruhen.\n\n13\n\nOb die Örtlichkeit am Samstagvormittag wenig befahren und\ndeshalb für einen gestellten Unfall besonders geeignet erscheint,\nkann offen bleiben. Daß die Polizei gerufen wurde, schließt eine\nManipulation bekanntlich nicht aus.\n\n14\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Parteien sich vor dem Unfall\nkannten, gibt es außerhalb des Unfallgeschehens in der Tat nicht.\nDieses kann aber eindeutig darauf hindeuten.\n\n15\n\nUnter den genannten Umständen spricht alles dafür, daß der\nKläger den \"Unfall\" herbeigeführt hat, um nach einem nur\noberflächlich reparierten Vorschaden aus der Abrechnung nach\nGutachten Gewinn zu ziehen. Dabei ist ein lückenloser,\nmathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis nicht\nerforderlich (vgl. dazu BGH VersR 78, 862 (864) = NJW 78, 2154\n(2156); 79, 514 (515), weil ein derartiger Nachweis gerade bei\ngestellten Unfällen gewöhnlich nicht möglich ist, weil sie darauf\nangelegt sind, echt zu wirken. Es reicht deshalb für eine\nÜberzeugungsbildung aus, wenn sich wie hier neben zahlreichen\ngewichtigen Beweisanzeichen typischerweise bei gestellten Unfällen\nvorliegende Merkmale in auffälliger Weise häufen (vgl. BGH aaO; OLG\nHamburg VersR 89,179). Damit scheiden Schadensersatzansprüche nach\nden §§ 7 StVG, 823 BGB aus.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n17\n\nWert der Beschwer des Klägers: 15.480,46 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-05/19-u-269-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-05/19-u-269-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309495","retrieved":"2026-07-09 03:39:06.372677+00:00"}}