{"status":"available","doknr":"OLD309505","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0604.18U68.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-04","aktenzeichen":"18 U  68/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten gemäß § 640 RVO Ansprüche\nauf Ersatz von Aufwendungen geltend, die sie als Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung an die Zeugin M.T. geleistet hat\nbzw. zukünftig erbringen wird.\n\n3\n\nDer Beklagte stellte im Juli 1993 die am 05.09.1977 geborene\nSchülerin M.T. als Aushilfe während der Schulferien in seiner\ninternistischen Praxis (seinerzeit Gemeinschafts-praxis Dr. J. und\nW.) in D. ein. Die Tätigkeit der Zeugin T. sollte gleichzeitig als\nBerufsfindungspraktikum dienen. Der Beklagte beschäftigte die\nZeugin T. in seiner Praxis vom 12. bis zum 23.07.1993.\n\n4\n\nDie Zeugin T. war dort u.a. auch mit dem Umfüllen von Blut der\nPatienten aus den noch mit einer Nadel versehenen Entnahmespritzen\nin die entsprechenden Laborgefäße befaßt. Diese Tätigkeit erfolgte\nin einem ca. 6 qm großen Raum, dem sogenannten Labor.\n\n5\n\nIm September 1993 traten bei der Zeugin T. Beschwerden im\nrechten Oberbauchbereich auf. Ihr Zustand verschlechterte sich am\n23.09.1993 gravierend, es kam zu einer sogenannten fulminanten\nHepatitis-B. Aufgrund dieser Erkrankung mußte bei der Zeugin T. am\n29.09.1993 eine Lebertransplantation vorgenommen werden. In der\nFolgezeit zeigte sich eine leichte Leberzellverfettung. Außerdem\nwaren der Gamma-GT und der GPT erhöht; zusätzlich trat eine\nNiereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention auf.\n\n6\n\nDer Beklagte zeigte die Hepatitis-B-Erkrankung der Zeugin T. mit\nseiner \"Anzeige des Unternehmers über eine Berufskrankheit\" (Bl. 15\nd.A.) unter dem 10.10.1993 bei der Klägerin an. In dieser Anzeige\ngab er an, die Zeugin T. sei \"14 Tage im Labor tätig\" gewesen; in\ndieser Tätigkeit sah er im Rahmen der Beantwortung der weiteren\nFrage Nr. 33 im Formular auch die Ursache für die Entstehung der\nBerufskrankheit. Die Frage (Nr. 24), auf welche Einwirkungen der\nVersicherte die Beschwerden zurückführe, beantwortete er mit:\n\"Möglicher Stich mit einer Injektionskanüle\".\n\n7\n\nIn einer zusätzlichen, von der Klägerin angeforderten\nStellungnahme vom 05.11.1993 (Bl. 78/78 R d.A.) teilte der Beklagte\nmit, daß die Zeugin T. als Aushilfe im Labor mitgewirkt und dort\nBlut aus den aufgezogenen Spritzen in Laborröhrchen abgefüllt habe;\nam 13.07.1993 habe sich der Patient M.R., der an Hepatitis-B in\nchronisch persistierender Form erkrankt sei, in der Praxis\naufgehalten.\n\n8\n\nNach Überprüfung und Feststellung des genannten Befundes\nerkannte die Klägerin mit Bescheid vom 10.11.1994 (Bl. 16 d.A.)\neine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 der BeKV\n(Hepatitis-B-Erkrankung) bei der Zeugin T. ab dem 23.09.1993 an.\nMit demselben Bescheid gewährte die Klägerin darüber hinaus eine\nRente ab dem 24.09.1993 bis auf weiteres, ausgehend von einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Diese Rente wurde in der\nFolgezeit erhöht. Die Bescheide sind inzwischen bestandskräftig\ngeworden.\n\n9\n\nDie Klägerin berechnet ihre wegen der Berufskrankheit der Zeugin\nT.\n\n10\n\nunstreitig erbrachten Aufwendungen wie folgt:\n\n11\n\nstationäre Heilbehandlung/Rehaaufenthalt 271.718,44 DM\n\n12\n\nBerufsunfähigkeitsrente vom 24.09.1993\n\n13\n\nbis 31.10.1995 26.412,71 DM\n\n14\n\nInjektionslösungen/Medikamente 29.267,18 DM\n\n15\n\nFahrt- und Reisekosten 12.288,37 DM\n\n16\n\nInsgesamt: 339.686,70 DM.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 10 ff. der\nKlageschrift (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die\nHepatitis-B-Erkrankung der Zeugin T. grob fahrlässig\nherbeigeführt.\n\n19\n\nSie hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe die damals erst 15\nJahre alte Zeugin T. unter Verstoß gegen § 22 I Nr. 3 u. 5 JArbSchG\nund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ( §§ 19, 2 a, 4\nVBG 103) damit betraut, im Labor seiner Praxis Blut umzufüllen;\nnaheliegende Vorsorgemaßnahmen, wie etwa eine Impfung, seien nicht\ndurchgeführt worden; die Zeugin sei auf Gefahren, insbesondere das\nerhebliche Infektionsrisiko, nicht hingewiesen worden; sie sei auch\nunzureichend überwacht worden.\n\n20\n\nDie Klägerin hat weiter vorgetragen, der Zeugin T. seien zwar\nLatexhandschuhe für die Labortätigkeiten überlassen worden, diese\nseien jedoch zu groß gewesen.\n\n21\n\nDie Klägerin hat zudem behauptet, die Zeugin T. habe sich bei\nder Tätigkeit im Labor der Praxis des Beklagten mit einer zuvor bei\nder Blutabnahme benutzten Kanüle versehentlich in den Finger\ngestochen; hierbei sei es zu einer Infektion mit Hepatitis-B\ngekommen, da das Blut des Patienten mit Erregern dieser Krankheit\ninfiziert gewesen sei. Unstreitig wurde auch am 14.07.1993 in der\nPraxis des Beklagten einem Patienten Blut abgenommen, der früher\neinmal an Hepatitis-B erkrankt war.\n\n22\n\nDaß sich die Zeugin T. im Labor des Beklagten infiziert habe,\nstehe im übrigen infolge der Bindungswirkung ihres Bescheides vom\n10.11.1994 für das vorliegende Verfahren nach §§ 642, 638 RVO\nfest.\n\n23\n\nNach dem Stich mit der Injektionsnadel seien der Zeugin T.,\nobwohl sie sich an den Beklagten gewandt habe, keinerlei\nVerhaltensmaßregeln erteilt worden, worin ein ärztlicher\nBehandlungsfehler zu sehen sei.\n\n24\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n25\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 339.686,70 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem\n\n26\n\n30. November 1995 zu zahlen;\n\n27\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle\nweiteren ab 01. November 1995 wegen der Berufskrankheit der Frau\nM.T. geleisteten Aufwendungen nach § 640 RVO zu ersetzen.\n\n28\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr hat erstinstanzlich behauptet, bei der Einstellung der Zeugin\nT. sei vereinbart worden, daß diese lediglich administrative\nTätigkeiten wie Botengänge, EDV-Arbeiten, Sortieren von Post,\nAblage etc. in seiner Praxis habe durchführen sollen; erst auf\nDrängen der Zeugin T. sei deren Aufgabengebiet erweitert worden und\nhabe diese dann schließlich auch Tätigkeiten im Labor\nausgeführt.\n\n31\n\nDavon habe er, der Beklagte, aber erst im Laufe der Zeit\nzufällig Kenntnis erlangt, als er die Zeugin T. im Labor gesehen\nhabe; auch damit habe für ihn noch nicht festgestanden, daß die\nZeugin T. im Labor gearbeitet habe.\n\n32\n\nZu den unterlassenen Vorsorgemaßnahmen hat der Beklagte\nvorgetragen, daß er wegen der - unstreitigen - Erkrankung des\nVaters der Zeugin T. an chronischer Hepatitis-B in der\nVergangenheit mehrfach auf die Notwendigkeit einer aktiven\nImmunisierung hingewiesen habe, dies sei jedoch von den Angehörigen\nder Zeugin T., die Anhänger einer alternativen Lebensform seien,\nimmer abgelehnt worden. Auch resultiere aus einer Impfung, die\nvorliegend schon wegen der Kürze der Aushilfstätigkeit der Zeugin\nT. nicht habe durchgeführt werden können, keine 100 %ig sichere\nImmunisierung.\n\n33\n\nAufgrund des Bescheides der Klägerin vom 10.11.1994 stehe auch\nlediglich bindend fest, daß sich die Zeugin T. in seiner Praxis\ninfiziert habe, nicht aber, daß dies im Labor geschehen sei; es sei\ndurchaus möglich, daß sie sich bei Tätigkeiten außerhalb des\nLabors, die die - im übrigen damals kurz vor ihrem 16. Geburtstag\nstehende - Zeugin ohne weiteres habe ausführen dürfen, die\nKrankheit zugezogen habe.\n\n34\n\nDer Beklagte hat weiter behauptet, er habe auch erst im\nnachhinein von der - bestrittenen - Verletzung der Zeugin T. mit\neiner Nadel erfahren, wobei jedoch immer nur die Rede von einem\nStich mit einer Aspisol-Spritze gewesen sei.\n\n35\n\nDie Unfallverhütungsvorschriften seien ihm nicht bekannt\ngewesen. Keinesfalls könne ihm der Vorwurf grob fahrlässigen\nVerhaltens gemacht haben.\n\n36\n\nDas Landgericht Aachen hat Beweis erhoben durch Vernehmung der\nZeugen T., D., G., N., Sch., M., Dr. Gi. und Dr. W.. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom\n29. Januar 1997 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen.\n\n37\n\nDas Landgericht Aachen hat durch Urteil vom 12.03.1997 den\nBeklagten antragsgemäß verurteilt.\n\n38\n\nZur Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im\nwesentlichen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Beklagte\nhabe die Erkrankung der Zeugin grob fahrlässig dadurch\nherbeigeführt, daß er gegen die einschlägigen\nUnfallverhütungsvorschriften gleich mehrfach verstoßen habe, wobei\nihn die behauptete Unkenntnis von diesen Bestimmungen nicht\nentlasten könne. Dem Beklagten als Internisten hätte sich das\nerhöhte Infektionsrisiko bei dem Umgang mit Patientenblut ohne\nweiteres aufdrängen müssen. Unabhängig von der Frage, welchen\nUmfang die Bindungswirkung des § 638 RVO habe, resultiere\njedenfalls aus der Verletzung gleich mehrerer\nUnfallverhütungsvorschriften die Vermutung, daß der Arbeitsunfall\ndadurch herbeigeführt worden sei, eine Vermutung, die der Beklagte\nnicht widerlegt habe.\n\n39\n\nGegen dieses seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am\n17.03.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit dem am selben\nTag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten vom 15.04.1997 Berufung eingelegt, die er\nnach vorausgegangener Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nmit Schriftsatz vom 22.08.1997 begründet hat.\n\n40\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n41\n\nErgänzend trägt er vor, die Zeugin T. könne sich am 14.07.1993 -\nauf diesen Tag habe diese die behauptete Stichverletzung mit einer\nInjektionsnadel letztlich endgültig datiert, weshalb das dem\nPatienten Rubel am 13.07.1993 entnommenen Blut nicht als\nInfektionsquelle in Frage komme - nicht mit kontaminiertem\nPatientenblut infiziert haben. Zwar sei an diesem Tag einem\nPatienten seiner damaligen Kollegin W., Herrn W.-T., Blut\nabgenommen worden; an diesem Blut könne sich die Zeugin T. indes\nnicht infiziert haben, da Herr W.-T. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr\ninfektiös gewesen sei. Davon habe er, der Beklagte, jedoch erst\njetzt erfahren, da seine Kollegin, Frau W., bei der Auflösung der\nPraxisgemeinschaft ihre sämtlichen Patientenunterlagen mitgenommen\nhabe; nur vor diesem Hintergrund sei es erklärlich, daß er in dem\nFormular zur Anzeige einer Berufskrankheit (Bl. 15 d.A.) am\n10.10.1993 die Möglichkeit einer Infektion der Zeugin T. durch\neinen Nadelstich nicht in Abrede gestellt habe.\n\n42\n\nLetztlich könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich\ndie Zeugin T. bei ihrem Vater, bei dem es sich um einen zwar\ngesunden, aber nichtsdestoweniger infektiösen Ausscheider von\nHepatitis-B-Viren handele, infiziert habe, was im häuslichen\nBereich durchaus möglich sei, da bereits der Kontakt mit Blut oder\nsonstigen Körperflüssigkeiten des Vaters - etwa über ein\nkontaminiertes Handtuch - eine Infektion herbeiführen könne. Orale\nund parenterale Übertragungs-möglichkeiten seien im Familienkreis\nnaheliegend. Dazu passe, daß zwischenzeitlich festgestellt worden\nsei, daß auch ein weiteres Familienmitglied eine\nHepatitis-B-Infektion durchgemacht habe. Ferner sei nicht\nauszuschließen, daß sich die Zeugin T. die Hepatitis-B-Infektion im\nRahmen einer während der Inkubationszeit erfolgten operativen\nNagelbettbehandlung zugezogen habe.\n\n43\n\nIn diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, die\nBindungswirkung des § 638 RVO unfasse lediglich die Feststellung,\ndaß die Hepatitis-B als Berufsunfall anerkannt werde, gelte jedoch\nnicht für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs. Die ihm\nangelasteten Vorwürfe hinsichtlich der Nichteinhaltung von\nSicherheits- und Schutzvorschriften bezögen sich sämtlich auf die\nArbeit der Zeugin T. im Labor und dem Umgang mit Blut; solange\nindes nicht feststehe, daß sich die Zeugin T. in diesem\nArbeitsbereich infiziert habe, könne die Klägerin ihn, den\nBeklagten, nicht in Regreß nehmen.\n\n44\n\nIhm könne auch deshalb nicht der Vorwurf grob fahrlässigen\nHandelns gemacht werden, weil die Zeugin nicht gänzlich ohne\nAnweisung und Überwachung gelassen worden sei, diese sei\nmöglicherweise aber unzureichend gewesen. Es müsse auch\nberücksichtigt werden, daß er der Zeugin T. und deren Familie einen\nGefallen getan habe, als er diese das gewünschte\nBerufsfindungspraktikum in seiner Praxis habe absolvieren lassen.\nIhm sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bekannt gewesen, daß die\nZeugin T. noch keine 16 Jahre alt gewesen sei. Insoweit habe er\njedoch auch keinen Aufklärungsbedarf gesehen, da ihm in Unkenntnis\nder Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften\ndie Altersproblematik nicht bewußt gewesen sei.\n\n45\n\nUnter Abwägung sämtlicher Umstände des Falles hätte die Klägerin\nihr Ermessen im Sinne des § 640 II RVO fehlerfrei dahingehend\nausüben müssen, daß sie auf die Geltendmachung des Regreßanspruchs\ngegen ihn verzichtet hätte.\n\n46\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n48\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n49\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n50\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, der Beklagte habe den Arbeitsunfall der Zeugin T. grob\nfahrlässig dadurch herbeigeführt, daß er mehrfach gegen\nUnfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des\nJugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen habe.\n\n51\n\nAbgesehen davon, daß die Tätigkeit der Zeugin T. in der Praxis\ndes Beklagten aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom\n10.11.1994 bindend als Unfallursache feststehe, sei auch\nauszuschließen, daß sich die Zeugin T. bei ihrem Vater infiziert\nhabe, der in Kenntnis seiner Erkrankung auch im Familienkreis\nsämtliche Situationen, mit denen ein - wenn auch noch so geringes -\nInfektionsrisiko verbunden sein könnte, meide. Vielmehr sei die\nInfektion auf einen Stich mit einer Spritze in den Finger\nzurückzuführen, wobei die Zeugin heute das Datum dieses Ereignisses\nnaturgemäß nicht mehr mit letzter Sicherheit angeben könne.\n\n52\n\nEin Verzicht auf die Geltendmachung des Regreßanspruches komme\ndeshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte durch eine\nHaftpflichtversicherung abgesichert sei.\n\n53\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der\nSitzung vom 30.04.1998 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n55\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 12.03.1997 hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n56\n\nDas Landgericht Aachen hat den Beklagten zu Recht verurteilt,\nder Klägerin die bereits in Zusammenhang mit der\nHepatitis-B-Erkrankung der Zeugin T. erbrachten Zahlungen zu\nersetzen, und hat richtigerweise auch die Ersatzpflicht des\nBeklagten für zukünftige Aufwendungen festgestellt.\n\n57\n\nDer Beklagte hat zur Überzeugung des Senates die\nBerufs-krankheit der Zeugin T., die gemäß § 551 I RVO als\nArbeitsunfall gilt, grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb er\n\n58\n\nnach § 640 I RVO der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin\nalle Aufwendungen, die diese infolge des Arbeitsunfalls aufwenden\nmußte und in Zukunft noch aufwenden wird, zu ersetzen hat.\n\n59\n\nZu Unrecht bestreitet der Beklagte, daß sich die Zeugin T.\nwährend ihrer Labortätigkeit im Juli 1993 in seiner Praxis die\nHepatitis-B-Infektion zugezogen hat.\n\n60\n\nDem steht bereits die über § 642 II RVO auch für die\nHaftungsansprüche nach den §§ 640, 641 RVO geltende Regelung des §\n638 RVO entgegen, wonach das über die vorgenannten Ansprüche\nerkennende Gericht an die endgültige Entscheidung gebunden ist, die\nin einem Verfahren nach der RVO oder dem Sozialgerichtsgesetz\ndarüber ergeht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und in welchem Umfang\nund von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu\ngewähren sind.\n\n61\n\nVorliegend hat die Klägerin durch ihren Bescheid vom 10.11.1994\n(Bl. 16 d.A.) die bei der Zeugin T. diagnostizierte\nHepatitis-B-Erkrankung gemäß § 551 RVO als Berufskrankheit und\ndamit als Arbeitsunfall anerkannt. Der Begriff der Berufskrankheit\nist in § 551 I S. 2 RVO dahingehend definiert, daß es sich dabei um\nsolche durch eine Rechtsverordnung bezeichnete Krankheiten handelt,\ndie ein Versicherter u.a. bei einer der in § 539 RVO genannten\nTätigkeiten erleidet.\n\n62\n\nDaß die Zeugin T. vorliegend gemäß § 539 I Nr. 1 RVO in der\nPraxis des Beklagten aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder\nLehrverhältnisses beschäftigt gewesen ist und während dieser Zeit\ndem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstand, ist\nzwischen den Parteien unstreitig, steht im übrigen aber auch\naufgrund des bindenden Bescheides der Klägerin vom 10.11.1994\nfest.\n\n63\n\nDie Anerkennung einer Berufskrankheit als Arbeitsunfall durch\nden Sozialversicherungsträger beinhaltet darüber hinaus aber auch -\nwie die Verknüpfung von Krankheit und versicherter Tätigkeit in §\n551 RVO zeigt - die Prüfung u.a. der Frage, ob die Berufskrankheit\nkausal durch eine versicherte Tätigkeit herbeigeführt worden ist\nund der weiteren Frage, ob der aufgetretene Körperschaden kausal\nauf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. Wannagat, SGB VII,\nGesetzliche Unfallversicherung, Rdnr. 7 zu § 8 SGB VII), wobei für\nden Nachweis der Kausalität nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundessozialgerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit\ngenügt.\n\n64\n\nAusgehend von diesen Kriterien hat die Klägerin vorliegend durch\nihren Bescheid vom 10.11.1994 bindend festgestellt, daß die Zeugin\nT. sich die Hepatitis-B-Infektion während ihrer Aushilfstätigkeit\nim Juli 1993 in der Praxis des Beklagten zugezogen hat und daß die\nbei ihr aufgetretenen Krankheitssymptome sämtlich auf diese\nInfektion zurückzuführen sind, letzteres ist zwischen den Parteien\naber auch unstreitig.\n\n65\n\nUmfaßt die Feststellung, daß eine Berufskrankheit, somit ein\nArbeitsunfall, vorliegt, zugleich aber auch die Feststellung des\nzugrunde liegenden haftungsbegründenden und haftungsaus-füllenden\nKausalverlaufs, erstreckt sich die in §§ 642 II, 638 RVO\nfestgelegte Bindung der ordentlichen Gerichte an die Bescheide der\nSozialversicherungsträger auch auf diese Kriterien.\n\n66\n\nEs entspricht daher auch der herrschenden Meinung in der\nLiteratur, daß jedenfalls die haftungsbegründende Kausalität, gegen\nderen Annahme sich der Beklagte vorliegend auch nur wendet, durch\neinen entsprechenden Bescheid des Sozial-versicherungsträgers\nbindend festgestellt wird (Kolb in: Geigel, Haftpflichtprozeß, 22.\nAufl., S. 1371, Rdnr. 128; Schloen, Unfallhaftpflichtrecht,\nGesamtdarstellung, 14. Aufl., S. 1175, Rdnr. 2587; Ricke, Kasseler\nKommentar, Sozial-versicherungsrecht, Band 2, § 638 RVO, Rdnr.\n4).\n\n67\n\nEs ist allerdings zu beachten, daß diese Bindung nur im Rahmen\nder Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers gegenüber\ndem Schädiger gilt und nicht auch im Verhältnis des Geschädigten\nzum Schädiger, wo die Frage der Kausalität gesondert zu entscheiden\nist und das Gericht auch von den tatsächlichen Feststellungen\nabweichen kann, die im Verfahren nach der RVO getroffen worden sind\n(OLG Karlsruhe, VersR 60, 129 f., Schloen, a.a.O., Kolb, a.a.O.\nRdnr. 126).\n\n68\n\nVon daher können die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte\nhinsichtlich der Frage, ob ein Haftungsanspruch des\nSozialversicherungsträgers gegenüber dem Schädiger besteht und ob\nund in welchem Umfang der Schädiger dem Geschädigten gegenüber\nhaftet, durchaus differieren. Daraus folgt für den vorliegenden\nFall, daß entgegen der Auffassung des Beklagten der von der Zeugin\nT. vor dem Landgericht Aachen gegen ihn geführte\nSchadenersatzprozeß - 11 O 347/95 - nicht vorgreiflich ist und das\nhiesige Verfahren nicht auszusetzen war.\n\n69\n\nDie in den §§ 642 I, 638 RVO festgelegte Bindungswirkung hat im\nvorliegenden Fall zur Konsequenz, daß aufgrund des Bescheides der\nKlägerin vom 10.11.1994, der auf der Basis der voraus-gegangenen\nAnzeigen des Beklagten u.a. vom 10.10.1993 (Bl. 15 d.A.) und\n05.11.1993 (Bl. 78/78 R d.A.) und der Versicherten, der Zeugin T.,\nergangen ist, der Senat an die Feststellung gebunden ist, daß sich\ndie Zeugin T. beim Umfüllen von Blut im Labor des Beklagten mit\neiner Nadel verletzt und sich dabei die Hepatitis-B-Infektion\nzugezogen hat.\n\n70\n\nVor diesem Hintergrund ist der Beklagte mit seinen Vermutungen\nzu einer anderweitigen Infektionsquelle - Vater der Zeugin\nT./operative Behandlung einer Nagelbettinfektion/ Bürotätigkeit in\nseiner Praxis - ausgeschlossen.\n\n71\n\nLetztlich kann das aber auch dahinstehen.\n\n72\n\nDenn selbst wenn man sich dem Standpunkt des Beklagten\nanschließen und vorliegend eine Bindungswirkung des Bescheides der\nKlägerin vom 10.11.1994 verneinen würde, würde dies nichts an der\nTatsache ändern, daß der Beklagte nach § 640 RVO zum Ersatz der von\nder Klägerin an die Zeugin T. erbrachten Leistungen verpflichtet\nist, weil er nämlich den Versicherungsfall grob fahrlässig\nherbeigeführt hat.\n\n73\n\nDie Zeugin T. hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht\nausdrücklich angegeben (Bl. 172, 178 d.A.), daß sie sich bei ihrer\nTätigkeit im Labor in den Finger gestochen hat.\n\n74\n\nMit dieser Aussage der Zeugin korrespondiert die des Zeugen Dr.\nGirmpas, der bestätigt hat, daß die Zeugin T. eines Tages aus dem\nLabor gekommen sei und ihm die Stichverletzung am Finger gezeigt\nhabe, die ihren Angaben zufolge von einer Nadel herrührte. Der\nZeuge Dr. Gi. wollte bei seiner Vernehmung zudem nicht\nausschließen, daß die Zeugin T. ihm bei dieser Gelegenheit ferner\nerklärt hatte, sie habe sich mit einer gebrauchten Nadel von einer\nBlutabnahme gestochen, wobei für die Richtigkeit dieser Erinnerung\nzum einen die Reaktion des Zeugen Dr. Gi. spricht, der eine\nnachfolgende Blutuntersuchung für unbedingt erforderlich gehalten\nhat, zum anderen die Tatsache, daß auch der Beklagte selbst\nvorprozessual an der diesbezüglichen Unfallschilderung der Zeugin\nkeinen Zweifel hatte und diese seiner Anzeige einer Berufskrankheit\nzugrunde gelegt hat. Es steht auch fest, daß in der Praxis des\nBeklagten im fraglichen Zeitraum Patienten behandelt wurden, von\nderen Blut die Gefahr einer Infektion mit Hepatitis-B ausging. So\nhat der Beklagte selbst in seiner Stellungnahme vom 05.11.1993, Bl.\n78/78 R d.A., einen Patienten namens Rubel benannt, der an\nHepatitis-B in chronisch persistierender Form leide und am\n13.07.1993 in seiner Praxis behandelt worden sei. Wie die Zeugin G.\nzudem bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet hat (Bl. 167,\n168 d.A.), hat der Beklagte ihr gegenüber \"versichert\", daß die\nZeugin T. \"genau mit dem Blut\" eines infizierten Patienten in\nKontakt gekommen sei.\n\n75\n\nSoweit der Beklagte nunmehr den Patienten Rubel als\nInfektionsquelle deshalb ausschließen will, weil die Zeugin T. die\nStichverletzung auf den 14.07.1993 datiert habe und an diesem Tag\nlediglich ein nicht mehr infektiöser Hepatitis-B Patient namens\nW.-T. behandelt worden sei, ist sein Vorbringen angesichts seiner\neindeutig anderslautenden, vorprozessual mündlich und schriftlich\nabgegebenen Erklärungen unsub-stantiiert. In diesem Zusammenhang\nist auch zu beachten, daß die Zeugin T. nachvollziehbarerweise das\nDatum, an dem sie sich die Stichverletzung zugezogen hat, gerade\nnicht genau festlegen kann, so ihre Aussage vor der Kammer, Bl.\n178, 179 d.A..\n\n76\n\nUnter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die Zeugin T. an\neiner mit Patientenblut gefüllten Nadel verletzt hat, der Patient\nnamens Ru. konkret als Virusträger benannt ist, dem in der\nfraglichen Zeit Blut abgenommen worden ist und der daher als\nInfektionsquelle in Betracht kommt, ferner unter Berücksichtigung\nder Tatsache, daß die Krankheit bei der Zeugin T. am 23.09.1993\nakut geworden ist, somit innerhalb der Inkubationszeit von 30-180\nTagen, gerechnet von dem Zeitpunkt der Aushilfstätigkeit der Zeugin\nan, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sich die Zeugin\nwährend der Labortätigkeit in der Praxis des Beklagten infiziert\nhat.\n\n77\n\nDiese Vermutung hat der Beklagte durch den Hinweis auf eine\nAnsteckungsmöglichkeit beim Vater der Zeugin, die er selbst\nvorprozessual gegenüber der Zeugin G. noch als unwahrscheinlich\nangesehen hat, sowie durch die ohne näheren Tatsachenvortrag in den\nRaum gestellte Vermutung, die Zeugin habe sich möglicherweise bei\nanderen Tätigkeiten in der Praxis oder bei einer operativen\nBehandlung einer Nagelbettentzündung die Hepatitis-B zugezogen,\nnicht erschüttert.\n\n78\n\nEs kommt hinzu, daß der Beklagte gleich mehrfach gegen\ngesetzliche Jugendschutzbestimmungen und\nUnfallverhütungs-vorschriften verstoßen hat, woraus ebenfalls eine\ntatsächliche Vermutung dahingehend resultiert, daß es bei deren\nBeachtung nicht zu dem Schadensfall gekommen wäre (vgl. zur\nProblematik: BGH, VersR 1991, 892 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1992,\n723 f., Kolb, a.a.O., S. 1379, Rdnr. 18).\n\n79\n\nDie vom Beklagten gegenüber der minderjährigen Zeugin T. zu\nerfüllenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich aus dem JArbSchG und den\neinschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin - VBG 103 -\nin der vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung am\n28.06.1982 (Bl. 373 d.A.) genehmigten Fassung.\n\n80\n\nWie das Landgericht mit zutreffender Begründung und\nBeweis-würdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen wird, im einzelnen ausgeführt hat, hat der Beklagte\ngleich in mehrfacher Hinsicht gegen die\nUnfallverhütungsvorschriften verstoßen.\n\n81\n\nSo hat der Beklagte nicht beachtet, daß er mit einer\nmedizinischen Untersuchung und Behandlung nur eine Person\nbeauftragen durfte, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen\ndes Gesundheitswesens hat oder die von einer fachlich geeigneten\nPerson unterwiesen und beaufsichtigt wird (§ 2 VBG), worunter nach\nder Durchführungsverordnung zu § 2 VBG zu verstehen ist, daß\nsachbezogene Übungen und eine einführende und wiederholte\nUnterrichtung unter anderem über das Verhalten bei\nInfektionsgefährdung zu erfolgen haben, was nach Aussage der Zeugin\nT. nicht geschehen und auch von den übrigen Zeugen nicht bekundet\nworden ist.\n\n82\n\nDer Beklagte hat im Fall der Zeugin T. insbesondere das\nBeschäftigungsverbot des § 22 JArbSchG und auch § 19 VBG mißachtet,\nder die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren in\nArbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.B.\nLaboratorien) verbietet. Er hat zudem gegen § 7 VGB verstoßen,\nindem er der Zeugin keine geeignete Schutzkleidung zur Verfügung\ngestellt hat, sondern diese mit Handschuhen im Labor hantieren\nließ, die ihr zu groß waren und sie bei der Arbeit behinderten.\n\n83\n\nEs handelt sich bei den vorgenannten Bestimmungen um solche, die\ndem Schutz des (jugendlichen) Arbeitnehmers vor schweren\nGesundheitsgefahren dienen. Indem der Beklagte gegen diese\ngesundheitschützenden Vorgaben verstoßen hat, hat er grob\nfahrlässig gehandelt, hat er nach den Gesamtumständen die im\nVerkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt,\nd.h. einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt\nund nicht beachtet, was sich im gegebenen Fall jedem hätte\naufdrängen müssen. Dieser Vorwurf trifft ihn sowohl in objektiver\nals auch in subjektiver Hinsicht, wobei der Senat nicht verkannt\nhat, daß allein die Tatsache des Verstoßes gegen\nSicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen den\nVorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht rechtfertigt.\n\n84\n\nVorliegend ist dieser Vorwurf dem Beklagten aber unter anderem\ndeshalb zu machen, weil er gleich gegen mehrere\nUnfallver-hütungsvorschriften verstoßen hat, die sämtlich in einem\nsensiblen und infektionsgefährdeten Bereich zu beachten sind, und\ndie dem Schutz der Beschäftigten vor schwersten, lebensbedrohlichen\nErkrankungen mit zum Teil lebenslangen Folgen dienen. Die\nBerechtigung und Angemessenheit dieser Bestimmungen wird durch den\nvorliegenden Fall anschaulich dokumentiert. Der Beklagte hat zudem\ndie besondere Gefährdung, der Jugendliche ausgesetzt sind, die\nerfahrungsgemäß sich aufdrängende Risiken eher ignorieren oder\nleichter nehmen als Erwachsene, und zu deren Schutz die\nJugendarbeitsschutz-bestimmungen eigens geschaffen sind, verkannt,\nindem er die völlig unerfahrene Zeugin T. mit Patientenblut im\nLabor hantieren ließ.\n\n85\n\nDer Beklagte kann sich seiner subjektiven Verantwortung nicht\nmit der Behauptung entziehen, er habe von der Tätigkeit der Zeugin\nT. im Labor keine Kenntnis gehabt. Im Gegenteil hat die Zeugin\nvielmehr bekundet, daß der Beklagte ihr bei dem\nEinstellungsgespräch selbst das Labor gezeigt und erklärt habe, sie\nsolle dort überwiegend arbeiten (Bl. 170 d.A.).\n\n86\n\nDer Beklagte kann auch nicht mit der erstmals im\nBerufungs-verfahren erhobenen Behauptung gehört werden, ihm sei das\nAlter der Zeugin T. nicht bekannt gewesen. Damit ist sein\nerstinstanzliches Vorbringen, wonach die Familie T. zu seinen\nPatienten gehörte, nicht in Einklang zu bringen.\n\n87\n\nDas genaue Alter der Zeugin gehörte zudem zu den von ihm im\nRahmen des Einstellungsgespräches abzuklärenden Fragen.\n\n88\n\nEs befreit den Beklagten auch nicht von dem Vorwurf der groben\nFahrlässigkeit, wenn er von den Jugendarbeitsschutzbestimmungen und\nden Unfallverhütungsvorschriften tatsächlich keine Kenntnis gehabt\nhaben sollte. Abgesehen davon, daß diese Behauptung wenig glaubhaft\nist, da die Existenz solcher Vorschriften allgemein bekannt ist,\nhätte der Beklagte, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat,\nin diesem Fall alle diejenigen Schutzmaßnahmen unterlassen, die\nsich ihm als Arzt aufdrängen mußten. Es war verantwortungslos, eine\nunerfahrene Schülerin mit Injektionsnadeln und Patientenblut allein\nund ohne entsprechende Aufsicht und Anweisung, für die er zumindest\nSorge hätte tragen müssen, im Labor hantieren zu lassen. Dem\nBeklagten als Internist war das Verletzungs- und daraus\nresultierende Infektionsrisiko auch mit schwerwiegenden Krankheiten\n(z.B. Hepatitis, HIV) beim Umgang mit Blut besonders bewußt, zumal\nzu seinen Patienten bereits entsprechend erkrankte und infektiöse\nPersonen zählten und jederzeit neu hinzukommen konnten.\nKonsequenterweise hat der Beklagte denn auch - siehe die Aktennotiz\nder Zeugin G. Bl. 80 d.A. - eine Impfung seiner Arzthelferinnen\ngegen Hepatitis veranlaßt. Das Verhalten des Beklagten läßt nur den\nSchluß zu, daß er der leichtsinnigen Hoffnung war, während der\nzweiwöchigen Aushilfstätigkeit der Zeugin T. werde schon alles gut\ngehen. Diese leichtsinnige, als grobe Fahrlässigkeit zu\nqualifizierende Grundeinstellung des Beklagten läßt sich auch aus\nder Tatsache rückfolgern, daß er die ihm von der Zeugin T.\nangezeigte Stichverletzung (siehe deren Aussage Bl. 178 d.A.) nicht\nzum Anlaß genommen hat, unmittelbar die Frage, ob die Zeugin an\ndiesem Tag einem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist,\nabzuklären und vorsorglich Immunisierungsmaßnahmen einzuleiten.\nAuch hat er, obwohl sich die Zeugin T. die Stichverletzung bereits\nzu Beginn ihrer Aushilfstätigkeit zugezogen hatte, offenbar keinen\nHandlungsbedarf in Bezug auf Schutzmaßnahmen für die Zukunft\ngesehen, was ebenfalls dokumentiert, daß der Beklagte jedenfalls\nzum damaligen Zeitpunkt das Infektionsrisiko sorglos negiert\nhat.\n\n89\n\nHat daher der Beklagte den Versicherungsfall grob fahrlässig\nherbeigeführt, haftet er der Klägerin nach § 640 RVO auf Ersatz der\ninfolge des Arbeitsunfalls bislang erbrachten Aufwendungen, deren\nHöhe zwischen den Parteien unstreitig ist, sowie hinsichtlich der\nzukünftig noch zu erbringenden Leistungen.\n\n90\n\nDer Beklagte kann auch nicht verlangen, daß die Klägerin nach §\n640 II RVO auf ihren Ersatzanspruch verzichtet. Dies schon deshalb\nnicht, weil eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des\nBeklagten, der durch eine Berufshaftpflicht-versicherung\nabgesichert ist, nicht ersichtlich ist.\n\n91\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97,\n\n92\n\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n93\n\nStreitwert und Beschwer:\n\n94\n\n497.186,70 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-04/18-u-68-97","cited_norms":[{"jurabk":"JArbSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-04/18-u-68-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309505","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.279838+00:00"}}