{"status":"available","doknr":"OLD309515","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0603.5U41.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"5 U 41/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist begründet und gebietet die Aufhebung\ndes Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß\n§ 539 ZPO.\n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob eine Klageänderung in Form des\ngewillkürten Parteiwechsels ausnahmsweise trotz fehlender\nZustimmung der Beklagten zu diesem erst nach Stellung der\nSachanträge in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten\nAntrag zulässig war oder jetzt noch wäre.\n\n4\n\nDas Landgericht hätte nämlich dem bereits erstinstanzlich\ngestellten Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung stattgeben\nmüssen, wonach richtige Beklagte die R., vertreten durch den\nRektor, sein sollte.\n\n5\n\nDiesem in der Berufungsinstanz erneut gestellten Antrag hatte\nnunmehr der erkennende Senat stattzugeben, wobei der Senat von der\nVornahme eines separaten Berichtigungsbeschlusses abgesehen und die\nnotwendige Berichtigung des Rubrums zugleich mit dieser\nabschließenden Berufungsentscheidung vorgenommen hat.\n\n6\n\nEs ist anerkannt, daß eine derartige Rubrumsberichtigung ohne\nweiteres auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen kann, weil auch\ndas mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht zur Berichtigung\nzuständig ist, solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz\nschwebt (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, Rdnr. 69 zu § 263;\nZöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 22 zu § 319; BGHZ 106,\n373; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1991, 448 und 1471).\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319\nAbs. 1 ZPO liegen vor. Die vom Kläger gewählte falsche\nParteibezeichnung macht keinen Parteiwechsel nötig, sondern kann\nohne weiteres berichtigt werden. Ungenaue oder unrichtige\nParteibezeichnungen sind nämlich unschädlich und können jederzeit\nvon Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Parteien\nfeststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl.\nZöller-Vollkommer aaO, Rdnr. 14 zu § 319). Für das Gericht besteht\nin diesen Fällen sogar eine Pflicht gemäß § 139 ZPO, auf die\nBerichtigung hinzuwirken (vgl. OLG Hamm in JurBüro 1977, 1420). Bei\nunrichtiger bzw. mehrdeutiger äußerer Parteibezeichnung ist\ngrundsätzlich die (juristische) Person als Partei anzusehen, die\nerkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll\n(BGH in NJW-RR 1995, 764 m.w.N.), bei betriebsbezogenem Handeln\nalso im Zweifel der hinter der Falschbezeichnung stehende wahre\nRechtsträger (BGHZ 91, 152), z.B. Behörde statt Fiskus (vgl.\nZöller-Vollkommer aaO, Rdnr. 7 vor § 50).\n\n8\n\nPartei ist danach diejenige Person, von welcher oder gegen\nwelche im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt wird. Wer das ist, muß\nerforderlichenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich\nist danach, wer aus Adressatensicht objektiv als Träger der\njeweiligen Parteirolle gewollt erscheint (Zöller-Vollkommer aaO,\nRdnr. 13 vor § 50).\n\n9\n\nDabei kann auch eine falsche juristische Bezeichnung der Partei\nberichtigt werden, so daß im Ergebnis abweichend von der\nursprünglichen Bezeichnung im Rubrum eine \"andere\" juristische\nPerson erscheint. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom\n13.7.1972 (vgl. WM 1972, 1128 f) entschieden. Der Entscheidung lag\nein Fall zugrunde, in dem ausweislich des Rubrums das L. anstelle\ndes wahren Rechtsträgers, nämlich die B., in Anspruch genommen\nworden war. Der Bundesgerichtshof hat in der später vom Kläger\nbegehrten Rubrumsänderung (nunmehr B. statt L.) ausdrücklich keine\nKlageänderung, sondern eine bloße Rubrumsberichtigung gesehen, weil\nvon Anfang an klar gewesen sei, daß dem wahren Rechtsträger die\nParteirolle habe zufallen sollen, wobei aus der Klage ersichtlich\ngewesen sei, wer damit gemeint war, so daß die irrtümliche\nanderweitige Parteibezeichnung unschädlich sei.\n\n10\n\nUnter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nhat der erkennende Senat bereits in einer Entscheidung vom\n12.1.1998 -5 U 86/97- eine vom Landgericht Bonn vorgenommene\nRubrumsberichtigung gebilligt, mit der dieses die ursprünglich\nfehlerhafte Klägerbezeichnung \"L. , vertreten durch die U.\" in \"U.\"\nberichtigt hatte, weil sich aus den gesamten Umständen völlig\neindeutig ergab, daß die Universität Inhaberin des geltend\ngemachten Anspruchs war und diesen auch selbständig geltend machen\nwollte.\n\n11\n\nGenauso liegt der Fall auch hier:\n\n12\n\nEs war von Anfang an klar, daß der Kläger die geltend gemachten\nFeststellungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen angeblich\nfehlerhafter ärztlichen und zahnärztlicher Behandlung gegen die R.\nals juristische Person richten wollte. Dort wurde der Kläger\nbehandelt, diese stellte den Heil- und Kostenplan auf; mit dieser\nInstitution wurde der Behandlungsvertrag geschlossen. Daß die R.\nAdressatin der erhobenen Klage sein sollte, ergab sich für alle\nBeteiligten eindeutig aus der Klagebegründung. Überdies war die R.\nvon Anfang an im Rubrum aufgeführt, wenn auch fälschlich als\nVertreterin des Landes. Davon, daß es sich bei der falschen\nParteibezeichnung um einen offenbaren Irrtum des Klägers (bzw.\nseines Prozeßbevollmächtigten) handelte, der sich über die\nRechtsstellung der R. als innerhalb des Landes selbständige\nKörperschaft des öffentlichen Rechts nicht im klaren war, ging\ninsbesondere ersichtlich auch die beklagte R. selbst aus.\n\n13\n\nEine etwa fehlende Passivlegitimation ist von ihr zumindest in\nden vorbereitenden Schriftsätzen vom 11.4.1997 (Bl.93) und 6.5.1997\n(Bl. 98) mit keinem Wort gerügt worden. Vielmehr scheint sie\nebenfalls an die Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung gedacht zu\nhaben (wenn sie diese überhaupt für erforderlich hielt), wie sich\naus den von ihr in diesen Schriftsätzen jeweils verwendeten\nKlammerzusätzen \"R.\" hinter dem im Betreff aufgeführten\nPassivrubrum ebenso andeutet wie durch die im erstgenannten\nSchriftsatz verwendete Parteibezeichnung (\"die Beklagte\", Bl.\n94).\n\n14\n\nIm übrigen ist die Angabe des Landgerichts im Tatbestand des\nangefochtenen Urteils, das beklagte L. habe im\nKlageerwiderungsschriftsatz darauf hingewiesen, daß \"die\nKlageanträge in der angekündigten Form unzulässig seien\", in diesem\nZusammenhang irreführend. Diese Rüge der Beklagten bezog sich\nnämlich ersichtlich auf den Inhalt der klägerischen Anträge, die in\nder gewählten Form (\"Es wird festgestellt, daß der Beklagte.......\ndem Kläger verantwortlich ist für allen Schaden.....\") tatsächlich\nunzulässig gewesen sein dürften. Hingegen hat die Beklagte mit\nkeinem Wort die fehlende Passivlegitimation angezweifelt, sich\nvielmehr zur Sache eingelassen und den angekündigten\nKlageabweisungsantrag -neben dem Hinweis auf die ihrer Meinung nach\ninhaltliche Unzulässigkeit der Klageanträge- mit\nmateriell-rechtlichen Einwänden gegen den klägerischen Anspruch\n(Schadensersatzansprüche unbegründet, weil keine fehlerhafte\nBehandlung vorlag) begründet.\n\n15\n\nSie selbst ist deshalb im anhängigen Verfahren zunächst\nersichtlich selbst von ihrer Parteistellung ausgegangen und hat\nerst im Verlauf des Verfahrens einen anderen Rechtsstandpunkt\neingenommen. Schon angesichts der dem Beklagtenvertreter doch\nzweifelsfrei durch die R. zugeleiteten Informationen als Grundlage\nder Klageerwiderung ist im übrigen davon auszugehen, worauf auch\ndie Berufungsbegründung zutreffend hinweist, daß die\nMandatserteilung auch von dort aus (die Klage ist ja in jedem Falle\nrichtigerweise dem Rektor der R. zugestellt worden) erfolgt\nist.\n\n16\n\nDie R. hat deshalb ihre beabsichtigte Parteistellung erkannt und\nselbst auch angenommen. Schutzwürdige Interessen werden durch eine\nRubrumsberichtigung somit nicht verletzt.\n\n17\n\nInfolge der demnach gebotenen Rubrumsberichtigung ist das\nangefochtene Urteil zwangsläufig falsch, weil es sich mit der\nmöglichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche gegenüber\nder Beklagten gar nicht befaßt hat. Es hat Ansprüche abgewiesen,\ndie gar nicht geltend gemacht worden sind, nämlich solche gegen das\nL. Nordrhein-Westfalen. Das Urteil ist gegen bzw. für die \"falsche\"\nPartei, nämlich das L. ergangen, wobei zudem zweifelhaft sein\ndürfte, ob eine gegen das L. gerichtete Klage durch die beim Rektor\nder R. vorgenommene Zustellung überhaupt rechtshängig geworden sein\nkönnte. Streitgegenständlich sind aber Ansprüche gegen die R.. Die\nBerechtigung dieser Ansprüche wird das Landgericht zu prüfen haben.\nDieserhalb ist der Rechtsstreit gemäß § 539 ZPO an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Die verweigerte Rubrumsberichtigung stellt\nzweifellos einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar,\nzumal der Senat auf diese Möglichkeit in seinem Beschluß vom\n23.7.1997 -5 W 50/97- im anhängig gewesenen Ablehnungsverfahren\ngegen den Kammervorsitzenden ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. im\nübrigen die ähnlich gelagerten Beispielsfälle für einen\nVerfahrensmangel in der Übersicht bei Thomas-Putzo, ZPO, 17.\nAuflage, Anm. 2.c) zu § 539).\n\n18\n\nEine eigene Sachentscheidung gemäß § 540 hält der Senat im\nHinblick auf die noch gebotene Tatsachenaufklärung nicht für\nsachdienlich.\n\n19\n\nDer vorliegende Verfahrensmangel rechtfertigt auch die\nausgesprochene Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG\n(vgl. Baumbach/Lauterbach-Albers, ZPO, 51. Auflage, § 538 Anm. 1);\nZöller-Schneider, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 31 zu § 539 m.w.N.).\n\n20\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000,- DM\n\n21\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: Unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-41-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309515","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.140785+00:00"}}