{"status":"available","doknr":"OLD309514","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0603.5U220.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"5 U 220/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht\nabgewiesen.\n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob es hier zu einem Behandlungsfehler\noder zu Aufklärungsversäumnissen gekommen ist, denn unabhängig von\nder Frage eines haftungsbegründenden Tatbestandes kommt eine\nEinstandpflicht der Beklagten schon aus anderen Gründen nicht in\nBetracht.\n\n4\n\nIhren Schmerzensgeldanspruch begründet die Klägerin in der\nBerufungsinstanz nunmehr wesentlich nur noch mit den von ihr\nbehaupteten psychischen Störungen und Beinträchtigungen, wobei die\nentsprechende psychische Traumatisierung durch die fehlerhaft\ngeleitete Geburt eingetreten sein soll; soweit sie erstinstanzlich\n- wenn auch dort schon nur am Rande - zusätzlich noch auf unnötig\nerlittene Schmerzen, Magenbeschwerden und Verstopfung abgestellt\nhat, werden diese Gesichtspunkte mit der Berufung nicht mehr\ngeltend gemacht.\n\n5\n\nHinsichtlich der behaupteten psychischen Traumatisierung aber\nfehlt es an einer substantiierten Darlegung zur Kausalität, ein\nkonkreter Zusammenhang mit den behaupteten Behandlungsfehlern oder\nmit Aufklärungsversäumnissen wird nicht vorgetragen.\n\n6\n\nEs bedarf keiner näheren Erläuterung, daß es sich bei einem\nGeburtsvorgang, zumal bei einer Erstgeburt wie hier, für eine Frau\num ein in besonderer Weise einschneidendes Erlebnis handelt,\nwelches nicht nur mit erheblichen körperlichen Schmerzen, sondern\nunter verschiedenen Aspekten auch mit einer ebenso erheblichen\npsychischen Belastung einhergeht. Das somit jeder Geburt\ninnewohnende gravierende psychische Belastungsmoment wird in aller\nRegel in angemessener Zeit verarbeitet, wobei es allerdings in\nnicht seltenen Fällen nach der Geburt zunächst zu postnatalen\npsychischen Störungen - meist Depressionen - kommt, die im\nallgemeinen nach Tagen, seltener nach Wochen abklingen und durch\neine entsprechende angemessene psychische Erlebnisverarbeitung\nkompensiert werden. Gerade dieses bekannte Phänomen der postnatalen\nDepressionen zeigt, welche enorme psychische Belastung mit einer\nGeburt verbunden ist.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin eine psychische Traumatisierung geltend\nmacht, obliegt es ihr nach den allgemeinen Grundsätzen, zur Frage\nder Kausalität darzulegen, daß diese behauptete Folge mit den von\nihr angeführten Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln in einem\nkausalen Zusammenhang steht und daß diese Traumatisierung nicht die\nFolge der üblicherweise mit einem Geburtserlebnis verbundenen\nerheblichen psychischen Belastung ist. Hierzu fehlt es jedoch an\nder erforderlichen Darlegung; die Klägerin beruft sich vielmehr nur\nganz allgemein auf den belastenden und langwierigen Geburtsverlauf,\nohne konkret darzulegen, inwieweit die behauptete Traumatisierung\nmit den geltend gemachten Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln\nin Zusammenhang stehen soll.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten ab einem\nbestimmten Zeitpunkt - der nach ihrem Vortrag mit etwa 2.20 Uhr\nanzunehmen ist - eine Indikation für eine Schnittentbindung geltend\nmacht und in dem Unterlassen der Schnittentbindung einen\nBehandlungsfehler sieht, hätte es ihr oblegen darzulegen, daß\ngerade die Verkürzung der Zeitspanne durch Schnittentbindung bis\nzur Geburt - die unter Berücksichtigung der entsprechenden\nVorbereitungszeit für die Schnittentbindung mit allenfalls 2 1/2\nStunden zu bemessen ist - die Traumatisierung verhindert hätte bzw.\numgekehrt, daß gerade diese Zeitspanne von etwa 2 1/2 Stunden zu\nder Traumatisierung geführt hat. Gleiches gilt hinsichtlich\netwaiger Aufklärungsmängel, denn auch insoweit hätte die Klägerin\ndarlegen müssen, inwieweit die unterlassene Aufklärung zu der\nbehaupteten psychischen Schädigung geführt hat. Zu beiden\nGesichtspunkten fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag, weshalb die\nKlägerin insoweit als darlegungsfällig anzusehen ist.\n\n9\n\nEine Haftung der Beklagten kommt aber auch dann nicht in\nBetracht, wenn man zu Gunsten der Klägerin von einem groben\nBehandlungsfehler ausgeht und aufgrund dieses Umstandes oder wegen\nFehlens jeglicher Grundaufklärung eine Haftung der Beklagten für\nsämtliche Schadensfolgen auch ohne konkreten Kausalitätsnachweis\neinmal unterstellen wollte, denn auch bei Bejahung eines\nhaftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbestandes fehlt es\nvorliegend an dem erforderlichen haftungsrechtlichen\nZurechnungszusammenhang, da die von der Klägerin geltend gemachte\nSchadensfolge nicht dem relevanten Schutzzweck unterfällt.\n\n10\n\nZwar ist anerkannt, daß grundsätzlich auch seelische Reaktionen\ndem haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang unterfallen können,\nselbst dann, wenn der Schaden durch eine zum Schaden neigende\nKonstitution des Verletzten und dessen psychische Labilität erst\nermöglicht worden ist. Regelmäßig nicht zuzurechnen sind dem\nSchädiger jedoch die Folgen einer neurotischen Fehlverarbeitung\nbeim Geschädigten (BGH VersR 70, 281; ähnlich BGH VersR 86, 240),\netwa wenn die psychischen Folgen in einem groben Mißverhältnis zu\ndem schädigenden Ereignis stehen; unter diesen Umständen\nverwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko des\nVerletzten (OLG Köln VersR 88, 1049).\n\n11\n\nEin solcher Fall offensichtlich unangemessener\nErlebnisverarbeitung ohne haftungsrechtlichen\nZurechnungszusammenhang ist hier gegeben. Auch die ärztliche\nEinstandspflicht findet, wie auch sonst im Haftungsrecht, ihre\nGrenzen am Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm. Hat diese\nVerhaltensnorm ihrem Inhalt und Zweck nach nicht auch die\nVerhinderung des konkret eingetretenen Schadens im Blick, kann sie\nselbst bei einer Verletzung durch den Schädiger nicht Grundlage\neiner Haftung für diesen Schaden sein. Allgemein sind derartige\nFälle, in denen aus Schutzzweckerwägungen eine Haftung des Arztes\nentfällt, dadurch gekennzeichnet, daß es an einer sachlichen\nRechtfertigung dafür fehlt, dem Patienten seinen Schaden nur wegen\ndes in eine ganz andere Richtung zielenden Aufklärungsdefizits vom\nArzt abnehmen zu lassen. Die Entlastung von der Haftung wird dabei\nallerdings eher die Ausnahme sein müssen (vgl. zu den vorstehenden\nAusführungen BGH VersR 1989, 514 im Hinblick auf Aufklärungsmängel,\nwobei diese Grundsätze bei Behandlungsfehlern entsprechend, wenn\nnicht wegen der Konkretheit des haftungsbegründenden Verhaltens\nerst recht gelten).\n\n12\n\nEin solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Sämtliche\nGesichtspunkte, die die Klägerin als behandlungsfehlerhaft geltend\nmacht und durch die sie die Indikation zu einer früheren\nSchnittentbindung gegeben erachtet (sectio wegen Stillstandes der\nGeburt, wegen Größenmißverhältnisses zwischen mütterlichen Becken\nund Größe des Kindes, wegen zu befürchtender Hypoxie, wegen\nvorzeitiger Plazentaablösung), aber auch die unterlassene\nAufklärung bezüglich einer Schnittentbindung, zielen insbesondere\ndarauf ab, die Integrität des in der Geburt befindlichen Kindes zu\nschützen und es vor Schäden zu bewahren. Daneben sollen sie\nzumindest auch dem körperlichen Schutz der Gebärenden dienen bzw.\ndie Aufklärung über Geburtsalternativen sie in die Lage versetzen,\nin Ausübung ihres Selbstbestimmungrechtes über die Geburt (mit) zu\nentscheiden, auch wenn die Wahl der Geburtsleitung in erster Linie\ndem Arzt obliegt.\n\n13\n\nKeine der von der Klägerin behaupteten Indikationen für eine\nSchnittentbindung dient jedoch auch nur im Ansatz dem Schutz der\nKlägerin zur Verhinderung des Eintrittes eines psychischen\nSchadens, sondern unter medizinisch-geburtshelferischen\nGesichtspunkten allein der Vollendung einer für Mutter und Kind\nmöglichst schonenden Geburt unter Abwägung der jeweils bestehenden\nRisiken im Hinblick auf die zu berücksichtigenden körperlichen\nFolgen. Etwaige Risiken für eine psychische Traumatisierung lassen\nsich in eine solche Abwägung auch gar nicht einbeziehen, da sie in\nnicht erkennbarer Weise von der individuellen Konstitution der\nGebärenden abhängen und nicht einzuschätzen ist, welche Maßnahme\ndie Gebärende in welcher Weise psychisch so belastet, daß über die\ndargestellte übliche und schon schwerwiegende psychische Belastung\nhinaus daraus eine Traumatisierung resultieren könnte. Zwischen den\nvon der Klägerin geltend gemachten Behandlungsfehlern und der von\nihr behaupteten Schadensfolge fehlt deshalb ein innerer\nZusammenhang.\n\n14\n\nGleiches gilt im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten\nAufklärungsmängel. Daß die Klägerin über die Möglichkeit einer\npsychischen Traumatisierung durch weiteres Zuwarten im Rahmen der\nkonservativen Geburtsleitung hätte konkret aufgeklärt werden\nmüssen, wird von ihr selbst nicht geltend gemacht und kann\nernstlich auch nicht in Erwägung gezogen werden. Vielmehr hätte\neine Aufklärung wie üblich und erforderlich \"im großen und ganzen\"\nund ggf. zu einem bestimmten Zeitpunkt über die als ernsthaft in\nBetracht kommende Alternative der Schnittentbindung unter\nAufzeigung der verschieden Risiken erfolgen müssen (vgl. die\nNachweise der Rechtsprechung bei Steffen, Arzthaftungsrecht 7.\nAufl., Rdn. 376 ff). Diese Aufklärung ist allerdings kein\nSelbstzweck, sondern soll die Gebärende in die Lage versetzen, in\nAusübung ihres Selbstbestimmungrechtes über die Geburt\nmitzuentscheiden; geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit\nder Patientin über ihre körperliche Integrität, über die sich der\nArzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf. Die im Fall einer\nGeburt gegebenen Aufklärungserfordernisse bezwecken dabei im\nallgemeinen - von etwaigen Besonderheiten durch zum Beispiel\nbestehende und bekannte Vorbelastungen oder ähnliche Umstände\neinmal abgesehen - jedoch nicht im entferntesten den Schutz der\nGebärenden im Hinblick auf eine psychische Traumatisierung, deren\nRisiken ein Arzt ohne nähere Kenntnis von der psycho-hygienischen\nEntwicklung der Patientin schon nicht ansatzweise einzuschätzen und\ndie auch die einzelne Patientin im Rahmen ihres\nSelbstbestimmungsrechtes im Gegensatz zur körperlichen Integrität\nnicht abzuwägen vermag. Diese Aufklärungserfordernisse anläßlich\neiner Geburt erstrecken sich vielmehr auf die damit in Verbindung\nstehenden körperlichen Risiken für Mutter und Kind, die die\nGebärende durch eine Parallelwertung in der Laiensphäre sodann\nnachvollziehen kann; den dabei mitzuteilenden Risiken fehlt es aber\nan jeglicher Gemeinsamkeit mit der Schadensfolge, die die Klägerin\nhier behauptet und die von ihrer Wesensart her zu den\naufklärungspflichtigen Risiken in keinem Zusammenhang steht.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, §\n708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin\nentsprechend der Festsetzung gemäß Beschluß vom 05.03.1998:\n25.000,- DM\n\n17\n\nDie Revision war entgegen der Anregung der Klägerin nicht\nzuzulassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nZPO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-220-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-06-03/5-u-220-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309514","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.058132+00:00"}}