{"status":"available","doknr":"OLD309521","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0529.25WF99.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-29","aktenzeichen":"25 WF 99/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragstellerin hat um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\ndie Erhebung einer Stufenklage gebeten, die auf die Verurteilung\ndes Antragsgegners zur Auskunftserteilung über seine\nEinkommensverhältnisse und zur Zahlung des sich daraus ergebenden\nnachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin gerichtet ist.\n\n3\n\nDas Familiengericht hat mit Beschluß vom 22.04.1998 im\nProzeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren durch Einholung eines\nschriftlichen amtsärztlichen Sachverständigengutachtens\nBeweiserhebung zu der Frage angeordnet, ob und gegebenenfalls in\nwelchem Umfange die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen\narbeitsfähig/arbeitsunfähig ist.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht\ngeltend, das Verfahren des Amtsgerichts laufe auf die Verweigerung\nder beantragten Prozeßkostenhilfe hinaus.\n\n5\n\nDie Sache liegt mit Nichtabhilfebeschluß des Erstrichters dem\nSenat zur Entscheidung vor.\n\n6\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet,\nsie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur\nBewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der\nStufenklage.\n\n7\n\nGemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Versagung der\nProzeßkostenhilfe die einfache Beschwerde statt. So liegt es hier,\nweil der angefochtene Beschluß im Ergebnis eine\nProzeßkostenhilfeversagung zu Lasten der Antragstellerin bedeutet.\nZwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob und inwieweit die\ngegenwärtig nahezu 42-jährige Antragstellerin aus gesundheitlichen\nGründen erwerbsfähig und somit in der Lage und verpflichtet ist,\ndie zur Deckung ihres Lebensbedarfes erforderlichen finanziellen\nMittel selbst aufzubringen. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die\nAntragstellerin, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen arbeiten\nkann, keineswegs vollschichtig arbeiten muß, sondern nur zur\nVerrichtung einer Teilzeitarbeit verpflichtet ist, weil sie zwei\naus der geschiedenen Ehe der Parteien hervorgegangene Kinder zu\nversorgen, zu beaufsichtigen und zu betreuen hat, die beide noch\nnicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. zum Umfang der\nErwerbstätigkeit in derartigen Fällen: Kalthoener/ Büttner, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rz. 403 mit\nRechtsprechungsnachweisen). Aufgrund des Streits der Parteien über\ndie Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin aus gesundheitlichen\nGründen muß darüber Beweis erhoben werden. Das Familiengericht hat\ndiese Beweisanordnung gemäß dem angefochtenen Beschluß in das\nProzeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren vorverlagert. Das ist\nunzulässig und bedeutet der Sache nach Zurückweisung des\nentscheidungsreifen Prozeßkostenhilfegesuches. Gemäß § 118 Abs. 2\nSatz 3 erster Halbsatz ZPO dürfen Zeugen und Sachverständige im\nProzeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht vernommen\nwerden. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, daß im\nProzeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren die Beweisaufnahme der\nHauptsache vorweggenommen wird. Das Prozeßkostenhilfeverfahren soll\nden gerichtlichen Rechtsschutz, den der Rechtsstaatgrundsatz des\nArt. 20 Abs. 3 GG erfordert, nicht selbst leisten, sondern\nzugänglich machen (BVerfG NJW 1991, 413; OLG Bamberg JurBüro 1991,\n1670; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 118\nRz. 35). Nur ganz ausnahmsweise, nur dann, wenn auf andere Weise\nnicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist, gestattet das\nGesetz gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz ZPO u.a. die\nVernehmung eines Sachverständigen. Diese Ausnahme ist vorliegend\njedoch nicht einschlägig. Dabei ist zu beachten, daß die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe abgesehen vom Erfordernis der\nsogenannten Prozeßarmut des Antragstellers und fehlender\nMutwilligkeit seines Rechtsschutzziels nur hinreichende\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt,\ndie keineswegs volle Beweisführung erfordert, sondern und auch das\nnur auf Verlangen des Gerichts - § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO -\nglaubhaft zu machen ist. Rechtfertigt aber das gegebenenfalls\nglaubhaft gemachte Vorbringen des Antragstellers die Annahme der\nhinreichenden Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten\nRechtsverfolgung, dann ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. So\nliegt es hier. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe im Jahre\n1996 einen Bandscheibenvorfall erlitten, was zu ständigen starken\nSchmerzen in den Schultern und im Rücken geführt habe. Seitdem\nbefinde sie sich in Behandlung bei einem Orthopäden und könne aus\ndem angeführten Grunde nicht mehr arbeiten. Zur Glaubhaftmachung\nhat sie ein Attest des Arztes für Orthopädie Dr. med. H. vom\n24.03.1998 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß sie dort seit 1996\nwegen eines rezid. HWS-Syndroms bei cerv. BS-Schaden C5/C6 und\neines LWS-Syndroms bei lumb. BS-Schaden L5/S1 in regelmäßiger\nBehandlung steht. Damit aber hat die Antragstellerin ihre\nanspruchsbegründende Behauptung, sie könne aus gesundheitlichen\nGründen keine körperliche Arbeit verrichten, in der für die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichenden Weise dargelegt und\nglaubhaft gemacht, was nach Auffassung des Senats derart\nselbstverständlich ist, daß sich dazu weitere Ausführungen\nerübrigen. Daraus wiederum folgt, daß die Verfahrensweise des\nFamiliengerichts durch § 118 ZPO nicht gedeckt ist, weil sie auf\neine unzulässige Vorverlagerung der dem Hauptverfahren\nvorzubehaltenden Beweisaufnahme in das\nProzeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren hinausläuft. Soweit die\nAuffassung vertreten wird, eine Beschwerde sei unzulässig, solange\ndas Erstgericht Erhebungen nach § 118 Abs. 2 ZPO anordne (OLG Köln\nMDR 1990, 728), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es kommt\nfür die Beantwortung der Frage, ob eine gerichtliche Anordnung\nbeschwerdefähig ist oder nicht, nicht auf ihre äußere Form, sondern\nauf ihre Wirkung und vornehmlich auf ihre Tragweite für die\nBeschwerdepartei an. So gesehen kann nach Auffassung des Senats\nnicht zweifelhaft sein, daß das Familiengericht der Sache nach das\nentscheidungsreife Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin\nabschlägig beschieden hat, getreu dem zwischen den Zeilen zu\nlesenden Motto: Zur Zeit wird keine Prozeßkostenhilfe bewilligt,\nsondern allenfalls erst dann, wenn und soweit sich aus dem noch\neinzuholenden Gutachten die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit\nder Antragstellerin ergeben sollte. So und nicht anders lautet im\nKlartext der angefochtene Beschluß. Dann aber muß wegen seiner\nvorstehend aufgezeigten Wirkung hiergegen auch die Beschwerde nach\n§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet sein, deren übrige\nZulässigkeitsvoraussetzungen - § 569 ZPO - problemlos erfüllt\nsind.\n\n8\n\nIn der Sache selbst führt die zulässige Beschwerde zur\nBewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe. Die Antragstellerin ist\nnicht in der Lage, Raten auf die ihr zu bewilligende\nProzeßkostenhilfe aufzubringen, die von ihr beabsichtigte\nRechtsverfolgung hat, wie ausgeführt, hinreichende Aussicht auf\nErfolg, und ist nicht mutwillig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-29/25-wf-99-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-29/25-wf-99-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309521","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.631092+00:00"}}