{"status":"available","doknr":"OLD309519","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0529.19U239.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-29","aktenzeichen":"19 U 239/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet.\n\n3\n\nDer Kläger hat als Konkursverwalter der IWS GmbH dem Beklagten\naus der Konkursmasse große Teile der Geschäfts- und\nBetriebsausstattung der Gemeinschuldnerin mit drei Kaufverträgen\nvom 05.09.1995 (Bl. 6 ff. d.A.) verkauft. Der Gesamtkaufpreis ist\nmit 116.380,00 DM unstreitig. Ferner sind unstreitig insgesamt\n65.304,01 DM vom Beklagten auf den Kaufpreis durch fünf\nÜberweisungen gezahlt worden, und zwar am - Tag der Wertstellung -\n05.10., 10.10. und 21.11.1995 sowie am 24.01. und 03.04.1996. Auf\nden Überweisungsträgern (Bl. 3 AH Mitte, Bl. 5 AH durchgehend und\nBl. 6 AH unten) ist jeweils der genannte Zahlungszweck angegeben.\nDen verbleibenden Restbetrag in Höhe von 51.075,99 DM macht der\nKläger mit Erfolg geltend.\n\n4\n\nDie Parteien streiten darüber, ob auch folgende drei Zahlungen\ndes Beklagten auf den Kaufpreis anzurechnen und dieser damit\ngetilgt ist:\n\n5\n\n42.034,12 DM als Teil einer Gesamtzahlung von 73.946,62 DM am\n14.09.1995 (Bl. 2 AH oben), 6.382,50 DM als Teil einer\nGesamtzahlung von 20.104,88 DM am 10.10.1995 (Bl. 2 AH Mitte) und\n2.659,38 DM am 10.11.1995 (Bl. 2 AH unten). Bei den beiden ersten\nZahlungen ist als Zahlungszweck \"Ausschüttung IWS\" angegeben. Dabei\nhandelt es sich um Zahlungen, die der Beklagte der Konkursmasse\naufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger vom 01.06.1995 (Bl. 7\nff. AH) schuldete (oder jedenfalls bei den Zahlungen zu schulden\nmeinte), aufgrund derer er Projekte der Gemeinschuldnerin\nweiterführte. Mit den Inventar-Kaufverträgen hatten diese Zahlungen\nnichts zu tun. Bei der dritten Zahlung in Höhe von 2.659,38 DM ist\nals Zahlungszweck \"Restleistung INS (richtig wohl: IWS) Proj.-Nr.\n2081\" angegeben. Dabei handelt es sich um ein Projekt der Deutschen\nTelekom, bei dem der Beklagte ebenfalls nach der IWS tätig geworden\nwar.\n\n6\n\nÜber die Tätigkeit des Beklagten an früheren Projekten der\nGemeinschuldnerin und über deren richtige Abrechnung hat sich im\nLaufe des Prozesses ein nur noch schwer durchschaubarer Streit\nergeben, den der Senat aber nicht aufzuklären braucht. Denn das\nLandgericht hat aufgrund eines unrichtigen rechtlichen Ansatzes\nzugunsten des Beklagten entschieden, indem es ihm nämlich gestattet\nhat, bezüglich der drei streitigen Zahlungen seine\nTilgungsbestimmung nachträglich zu ändern. Das ist gesetzwidrig,\ndenn das Bestimmungsrecht des Schuldners besteht nach § 366 I BGB\nnur \"bei der Leistung\", nicht mehr später, es sei denn, die\nParteien hätten dem Schuldner eine nachträgliche Bestimmung\nvorbehalten (Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 366 Rn. 4 m.N.);\ndavon kann hier keine Rede sein. Ob der Schuldner sich bei seiner\nTilgungsbestimmung irrt oder seine Schuld falsch berechnet, ist\nunerheblich: Der Beklagte hat ausdrücklich Schulden tilgen wollen,\ndie nicht zur Klageforderung gehörten. Diese ist daher durch die\ngenannten drei Zahlungen nicht erfüllt worden.\n\n7\n\nOffenbar will der Beklagte für diesen Fall geltend machen, daß\ner mit einem Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger aufrechne, den\ner aus angeblichen Überzahlungen in dem anderen Komplex\n(\"IWS-Ausschüttung\") herleitet. Es kann dahinstehen, ob in den\nVerträgen vom 05.09.1995 wirksam ein Aufrechnungsverbot vereinbart\nworden ist. Jedenfalls scheitert die Aufrechnung an § 55 Nr. 1 KO.\nUnzulässig ist danach die Aufrechnung, wenn die Schuld des\nGläubigers - hier des Beklagten - aus neuen, d.h. nach\nKonkurseröffnung geschlossenen Geschäften mit dem Konkursverwalter\nerwachsen ist, wie z.B. aus dem Kauf von Massegegenständen\n(Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung 16. Aufl., § 55 Anm. 3 a).\nSo liegt der Fall hier. Seine evtl. bestehenden\nRückzahlungsansprüche muß der Beklagte anderweitig klären.\n\n8\n\nAuf die Berufung des Klägers war daher der Klage stattzugeben.\nVerzug seit dem 05.10.1995 ist durch das Schreiben des Klägers vom\n20.09.1995 (Bl. 30 d.A.) begründet worden, so daß die\nKlageforderung ab diesem Tag zu verzinsen ist (§ 288 BGB).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n10\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 51. 075,99 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-29/19-u-239-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-29/19-u-239-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309519","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.466871+00:00"}}