{"status":"available","doknr":"OLD309528","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0528.1U120.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"1 U 120/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung führt zur\nAbänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der\nKlage.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der\ngeltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Als Grundlage für das\nZahlungsbegehren kommt allein §§ 651 Abs. 1, 480 Abs. 1, 433 Abs. 2\nBGB in Betracht. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist\njedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nie\ndurchsetzbar geworden (§ 320 BGB), weil der Kläger seiner\nHauptleistungspflicht nicht nachgekommen ist, und jedenfalls durch\nden seitens der Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom\n14.01.1997 erklärten Rücktritt nach fruchtloser Fristsetzung zur\nNachlieferung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 Abs. 1 BGB\nuntergegangen.\n\n4\n\nZwischen den Parteien ist ein Werklieferungsvertrag über\nvertretbare Sachen zustande gekommen, in dem sich der Kläger\nverpflichtete, an die Beklagten von ihm besonders herzurichtende\nBodenbretter zu liefern. Bei den Brettern handelte es sich um\nvertretbare Sachen gem. § 91 BGB, so daß Kaufrecht Anwendung\nfindet.\n\n5\n\nDer Vertrag unterliegt den Bestimmungen über den Gattungskauf\nnach §§ 480 Abs. 1, 243 Abs. 1 BGB, da die zu liefernden Bretter\nvereinbarungsgemäß mittlerer Art und Güte zu sein hatten. Nach den\nvertraglichen Absprachen war dabei als Lieferungsqualität\n\"A-Sortierung\" vereinbart. Dieser vereinbarten Beschaffenheit\nentsprachen die Leistungen des Klägers auch nach dem Gutachten des\ngerichtlichen Sachverständigen S., das das Landgericht rechtlich\nunzutreffend gewertet hat, nicht.\n\n6\n\nBei der Auslegung des Begriffs \"A-Sortierung\" ist, wie der\ngerichtliche Sachverständige und das Landgericht im Ansatz\nzutreffend gesehen haben, auf die DIN-Vorschriften zurückzugreifen,\nda die Parteien nichts besonderes vereinbart haben. Im vorliegenden\nFall ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß zwischen den\nParteien individual-vertraglich eine besondere Bedeutung für die\nBezeichnung \"A-Sortierung\" festgelegt worden ist. Dem damit\nmaßgeblichen allgemeinen, sich aus den DIN-Vorschriften ergebenden\nobjektiven Verständnis von einer Lieferung in \"A-Qualität\" genügte\ndie Leistung des Klägers nicht. Nach den Anmerkungen zur DIN 68 126\n(für Profilbretter mit Schattennut) ist eine Partie Holz nämlich\nnur dann ordnungsgemäß, wenn sie maximal 5 % der Stückzahl\n\"unvermeidbare Sortierfehler\" enthält.\n\n7\n\nDiese zulässige Qualitätsabweichung einzelner Bretter ist im\nvorliegenden Fall auch nach dem gerichtlichen Gutachten des\nSachverständigen S. um mindestens 100 % überschritten. Die\nLieferung war damit insgesamt nicht vertragsgemäß, indem sie nicht\n\"mittlerer Art und Güte\" im Sinne des § 243 Abs. 1 BGB war. Es kann\ndeshalb dahinstehen, ob entsprechend dem schon erstinstanzlich\nerheblichen Vorbringen der Beklagten ein noch wesentlich höherer\nAnteil der Bretter, als vom Sachverständigen S. festgestellt, nicht\nden Anforderungen entsprach. Jedenfalls ist aufgrund des Gutachtens\nund der zu den Akten gereichten Lichtbilder bewiesen, daß zumindest\n10 % der Bretter nicht der \"A-Sortierung\" gerecht werden. Die vom\nKläger erstmals in der Berufungserwiderung aufgestellte Behauptung,\nes läge ein Ausfall von weniger als 5 % vor, ist durch das Ergebnis\nder Beweisaufnahme und den übrigen Akteninhalt widerlegt. Es\nbesteht kein Grund, den Sachverständigen S., der nach einer\nBesichtigung der vom Kläger gelieferten Bretter zumindest 10 % als\nnicht vertragsgemäß erkannte, zur Erläuterung oder Ergänzung seines\nGutachtens erneut zu beauftragen. Diese eher vorsichtige Bewertung\ndes gerichtlichen Sachverständigen wird sehr anschaulich durch die\nzu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt, die eine große Zahl\nbeschädigter, rissiger und unsauber verarbeiteter Bretter zeigen.\nDer von den Beklagten privat beauftragte, öffentlich bestellte und\nvereidigte Sachverständige für das Zimmerhandwerk Dipl.-Ing. M. hat\nzudem durchaus nachvollziehbar 60 % der Bohlen als mangelhaft\nbezeichnet. Insgesamt kann bei einer lebensnahen Beurteilung kein\nvernünftiger Zweifel an der demgegenüber noch sehr zurückhaltenden\nMindestannahme des gerichtlichen Sachverständigen bestehen.\n\n8\n\nDa der Verkäufer beim Gattungskauf seiner Hauptleistungspflicht\nnur dann ordnungsgemäß nachkommt, wenn die Lieferung § 243 Abs. 1\nBGB (mittlerer Art und Güte) genügt, ist der Käufer berechtigt,\neine dem nicht entsprechende Sendung abzulehnen (vgl.\nPalandt-Putzo, 57. Aufl., § 480 Rn. 2 m. zahlr.w.N.). Von diesem\nRecht, die Leistung des Verkäufers zurückzuweisen, haben die\nBeklagten im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Sie haben die\nLieferung, nachdem sie vom Lastwagen abgeladen war, nur unter\nVorbehalt angenommen und schon wenige Tage danach mit Schreiben vom\n18.12.1996 detailliert die von ihnen behaupteten Mängel\ngeschildert. Die Schuld hatte sich damit nicht auf die zunächst\ngelieferten Bretter konkretisiert (§ 243 Abs. 2 BGB).\n\n9\n\nNachdem mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.1997 der Kläger\nunter Ablehnungsandrohung aufgefordert worden war, die Lieferung\nzurückzunehmen und bis zum 24.01.1997 vertragsgerechte Ware zu\nliefern, ist mit fruchtlosem Fristablauf das vertragliche\nErfüllungsverhältnis gemäß § 326 Abs. 1 BGB untergegangen. Wird\nnämlich auf ein berechtigtes Nachlieferungsverlangen nicht reagiert\nund die vom Verkäufer geschuldete Leistung erbracht, gelten nach\nganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die\nallgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts (Soergel-Huber, BGB, 12.\nAufl., § 480 Rdn. 30 mwNw) mit den möglichen, in §§ 323 ff BGB\ngeregelten Konsequenzen. Soweit demgegenüber im Schrifttum (Köhler\nJUS 1979, 496 (499)) vereinzelt die Auffassung vertreten wird, §\n326 BGB sei für den Nachlieferungsanspruch nicht anwendbar, kann\ndem nicht gefolgt werden. Für die Erfüllung der Leistungspflichten\nbeim Gattungskauf macht es nämlich keinen Unterschied, \"ob der\nVerkäufer gar nicht liefert, oder eine Ware liefert, die der Käufer\nwegen Unbrauchbarkeit zurückweisen muß\" (so schon RG JW 1905,\n17).\n\n10\n\nDas Landgericht hat schließlich die vom gerichtlichen\nSachverständigen festgestellte Qualitätsabweichung von 10 % unter\ndem Gesichtspunkt der Nachlieferung ordnungsgemäßer Hölzer\nrechtlich unzutreffend gewürdigt. Gemäß § 266 BGB war der Kläger\nnicht berechtigt, eine nur teilweise dem Vertrag entsprechende\nPartie zu liefern. Er hatte vielmehr dafür Sorge zu tragen, daß\nseine Leistung insgesamt den vertraglichen Erfordernissen genügt.\nSie wäre allenfalls bei einer Qualitätsabweichung von bis zu 5 %\nder Stückzahl \"mittlerer Art und Güte\" im Sinne der §§ 480, 243\nAbs. 1 BGB gewesen.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 11.533,87 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-28/1-u-120-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-28/1-u-120-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309528","retrieved":"2026-07-09 03:39:09.151386+00:00"}}