{"status":"available","doknr":"OLD309526","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0528.18U243.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"18 U 243/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betrieb als Verwalter der o.g. WEG gemäß Beschluß des\nAG Aachen vom 19.4.1994 - 18 L 8/94 - die Zwangsverwaltung in das\nWohnungseigentum des Herrn R. N. (Miteigentumsanteil und\nSondereigentum an der Wohnung Nr. 34). Auf Anforderung des\nZwangsverwalters zahlte der Kläger im März 1996 einen Vorschuß von\n15.000,-DM auf die nach dem Beschluß der WEG vom 5.7.1995 für die\nSanierung der Außenfassade am 31.3.1996 zu leistende Sonderumlage\nauf das Wohngeldkonto ein.\n\n3\n\nAuf Betreiben der Beklagten, für die eine Buchgrundschuld über\n136.300,-DM an erster Rangstelle eingetragen war, wurde das\nWohnungseigentum im Verfahren 18 K 168/96 AG Aachen am 21.2. 1997\nzwangsversteigert . Die Beklagte erhielt den Zuschlag zum Gebot von\n73.500,- DM . Die Zwangsverwaltung wurde am 4.3.1997\naufgehoben.\n\n4\n\nBis zu diesem Zeitpunkt waren Kosten für die Planung der\nFassadensanierung, Baustatik und Baugenehmigung angefallen . Die\nAusschreibung war erfolgt , ein Auftrag zur Durchführung der\nArbeiten jedoch noch nicht erteilt . Der von dem Kläger auf die\nSonderumlage geleistete Vorschuß wurde im Teilungsplan des AG\nAachen nicht berücksichtigt, weil die fraglichen Arbeiten nicht\ndurchgeführt seien .\n\n5\n\nAuf den Widerspruch des Klägers hat das AG Aachen den Vollzug\ndes Teilungsplans zurückgestellt und den Kläger zur Klage\naufgefordert.\n\n6\n\nDer Kläger begehrt nun die Feststellung , daß bei der Verteilung\ndes Zwangsversteigerungserlöses sein Anspruch auf Ersatz der auf\ndas Wohngeldkonto eingezahlten 15.000,- dem dinglichen Recht der\nBeklagten vorgeht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n7\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren\nweiter\n\n8\n\nEr trägt vor, es liege eine endgültige Ausgabe vor, denn der von\nihm geleistete Massekostenvoschuß sei für die von dem\nZwangsverwalter geschuldete Sonderumlage verbraucht worden. Die\nSonderumlage habe der Finanzierung dringend erforderlicher\nSanierungsmaßnahmen gedient , die nach Erteilung des\nBauleistungsauftrages am 30.7.1997 durchgeführt seien. Die\nVorschußzahlung habe bereits eine Wertsteigerung des\nWohnungseigentums bewirkt, weil zu dessen Wert der Anteil des\nSchuldners an der Instandhaltungsrücklage gehöre. Die Aufwendungen\ndes Klägers seien damit der Beklagten als Realgläubigerin zugute\ngekommen. Aufgrund der Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts\ndürfe nicht darauf abgestellt werden, ob die Baumaßnahmen bereits\nbegonnen oder durchgeführt wurden . Maßgeblich sei, daß die\nSonderumlage nicht zurückgefordert werden könne , sondern in das\nVermögen der Gemeinschaft übergehe , die sie gemäß der\nbeschlossenen Zweckbestimmung zu verwenden habe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom\n27.8.1997 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:\n\n10\n\nDer Widerspruch des Klägers gegen den\nTeilungsplan des Amtsgerichts Aachen vom 9.4.1997 in dem\nZwangsversteigerungsverfahren 18 U 168/96 ist begründet. Der\nTeilungsplan wird dahin geändert, daß der Kläger mit seiner\nForderung in Höhe von 15.000,-DM vor derjenigen der Beklagten zu\nbefriedigen ist.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen im einzelnen entgegen und\nträgt u.a. vor, die geltend gemachten Aufwendungen seien im Rahmen\nder Zwangsverwaltung nicht notwendig gewesen , denn die Mietsache\nhabe sich in einem Zustand befunden, der ihren vertragsgemäßen\nGebrauch ermöglichte.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig ; sie kann in der Sache jedoch keinen\nErfolg haben.\n\n16\n\nZu der beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils besteht\nkeine Veranlassung. Ein Aufhebungsgrund nach § 539 ZPO ist nicht\nvorgetragen oder ersichtlich. Auch eine Abänderung der Entscheidung\nist nicht geboten .\n\n17\n\nNach § 10 I 1 ZVG gewährt ein Recht auf Befriedigung aus dem\nErlös in der Vollstreckungsversteigerung in Rangklasse 1 der\nAnspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf\nErsatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des\nGrundstücks.\n\n18\n\nWie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend\nausgeführt hat , beruht das Vorrecht auf dem Gesichtspunkt der\nnützlichen Verwendungen. Voraussetzung dafür ist deshalb nach ganz\nherrschender Meinung im Schrifttum, daß die Ausgaben zur Erhaltung\noder nötigen Verbesserung des Grundstücks im laufenden\nZwangsverwaltungsverfahren tatsächlich verwendet worden sind (\nDassler/ Schiffhauer/ Gerhardt/ Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7 ;\nJäckel/ Güthe/ Volkmar/ Armstroff, ZVG 7. Aufl., § 10 Rn. 3 ;\nSteiner/Hagemann , ZVG 9. Aufl., Rn. 25 ).\n\n19\n\nDie vom Kläger zitierte Literaturmeinung (Weitnauer/Hauger, WEG\n8. Aufl., § 45 Rn. 15) , wonach sich die bevorrechtigte\nBefriedigung aus dem Versteigerungserlös auf Vorschüsse bzgl.\nWohngelder und sonstige zur Erhaltung des beschlagnahmten\nGrundstücks erforderliche Zahlungen erstreckt, muß nichts\nGegenteiliges besagen. Zu der Frage , ob die Ausgaben im laufenden\nZwangsverwaltungsverfahren tatsächlich verwendet worden sein\nmüssen, wird dort nicht Stellung genommen.\n\n20\n\nDer Senat geht mit dem Landgericht und der herrschenden Meinung\nim Schrifttum davon aus, daß das Vorrrecht des § 10 I 1 ZVG\nzweckentsprechende Verwendung der Vorschüsse voraussetzt.\n\n21\n\nEbenso hat bereits das Reichsgericht zu der im wesentlichen\ngleichlautenden Bestimmung in § 24 pr. ZVG von 1883 entschieden und\ngefordert, daß die aufgewandten Kosten das Grundstück für die\nZwangsversteigerung erhalten oder wiederhergestellt und damit dem\nInteresse der Hypothekengläubiger gedient haben (RGZ 17, 273, 276 )\n. Demgemäß ist allerdings das Vorrecht in einem Fall bejaht worden,\nin dem mit den geleisteten Vorschüssen in der Zwangsverwaltung\nErntebestände erzielt wurden und davon ausgegangen werden konnte,\ndaß das Meistgebot nur mit Rücksicht auf die mitverkaufte Ernte die\nerzielte Höhe erreicht hatte . Das Reichsgericht hat dazu\nausgeführt, die gesetzliche Regelung beruhe auf der Erwägung, daß\nsich die in der Zwangsversteige-rung befriedigten Realgäubiger mit\ndem Schaden des die Zwangs-verwaltung betreibenden Gläubiger\nbereichern würden, wenn das Grundstück durch Verwendung der von\ndiesem geleisteten Verwal-tungsvorschüsse erhalten oder mit den\nnötigen Verbesserungen ausgestattet worden ist , und der hierdurch\nerzielte Kaufpreis lediglich den Realgläubigern zugute käme (RGZ\n41,321, 323).\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall steht nicht fest, daß die Beklagte sich mit\ndem Schaden der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger\nbereichert , wenn der Versteigerungserlös aufgrund des für sie\nbestehenden dinglichen Rechts an sie ausgekehrt wird .\n\n23\n\nDie im Rahmen der Zwangsverwaltung erfolgte Zahlung auf die von\nder WEG beschlossene Sonderumlage hat als solche das\nWohnungs-eigentum nicht erhalten oder wiederhergestellt. Die\nSonder-umlage für die geplante Sanierung der Hausfassade ist bei\nder Festsetzung des Verkehrswertes auf 105.000,-DM nicht\nberück-sichtigt worden ( Verkehrswertgutachten Bl.19 ff., Beschluß\nBl.39 der Beiakte 18 K 168/96). Sie ist lediglich in dem bar zu\nzahlenden Teil des geringsten Gebots enthalten . Dafür, daß das dem\nMindestgebot nach § 74 a ZVG entsprechende Meistgebot von\n73.500,-DM nur mit Rücksicht auf die Sonderumlage für die Sanierung\nder Fassade erzielt worden ist , gibt es keine Anhaltspunkte .\n\n24\n\nDie Sonderumlage hat ebenso wie die ständig zu bildende\nIn-standsetzungsrücklage den Wert des Wohnungseigentums selbst\nnicht erhöht. Inwieweit sie zur Sanierung der Fassade verwendet\nwerden würde, stand ungeachtet der überschlägigen Kostener-mittlung\nzum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung nicht fest . Die WEG hätte\nvor Erteilung des Bauauftrages auch anderweitig entscheiden und die\nFassadensanierung zurückstellen können .\n\n25\n\nAuch wenn es sich bei der inzwischen durchgeführten\nFassadensanierung um eine Erhaltungsmaßnahme iS von § 10 I 1 ZVG\nhandeln dürfte, hat es damit bei der Entscheidung des Landgerichts\nzu verbleiben .\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1 , 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n27\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers : 15.000,-DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-28/18-u-243-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-28/18-u-243-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309526","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.981459+00:00"}}