{"status":"available","doknr":"OLD309537","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0527.5U222.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"5 U 222/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und\nim wesentlichen auch aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Dem vom\nKläger gegenüber dem angefochtenen Urteil mit der Berufung geltend\ngemachten Einwand, auf die beiden hier fraglichen\nPrämienanpassungen finde hinsichtlich sämtlicher bei der Berechnung\nder Anpassungen berührter Umstände die Vorschrift des § 315 Abs. 3\nBGB Anwendung mit der Folge, daß die von ihm geltend gemachten\nGesichtspunkte im einzelnen gerichtlich überprüfbar seien, vermag\nder Senat nicht zu folgen.\n\n3\n\nSoweit ersichtlich ist die Frage, in welchem Umfang auf\nderartige Beitragsanpassungen die §§ 315 ff BGB Anwendung finden,\nhöchstrichterlich bisher nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof\nhat sich in der in VersR 1992, 1211 veröffentlichten Entscheidung\nzu der Frage des § 315 BGB lediglich insoweit geäußert, als er eine\nKlausel, mit der sich der Krankenversicherer die Anpassung der\nPrämien vorbehält, grundsätzlich nach § 315 BGB für zulässig\nerachtet. Denn für solche nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßende\nKlauseln ergebe sich eine sachliche Notwendigkeit, da das\nKrankenversicherungsverhältnis in der Regel für eine lange Dauer\nbestehe, weshalb ein Bedürfnis des Versicherers anzuerkennen sei,\ndie Prämien den im allgemeinen nicht vorhersehbaren Entwicklungen\nder Kosten im Gesundheitswesen und der generellen Entwicklung der\nPreise wie des Geldwerts anzupassen. Die dadurch notwendigen\nÄnderungen der Prämien könnten beim Massengeschäft der\nKrankenversicherung nicht mit jedem einzelnen Versicherungsnehmer\nindividuell vereinbart werden.\n\n4\n\nDaraus ergibt sich aber noch nichts für die Frage, ob über die\nZulässigkeit des Leistungsbestimmungsrechtes hinaus eine auf dieser\nGrundlage erfolgte Prämienänderung auch gemäß § 315 Abs. 3 BGB\ngerichtlich auf Billigkeit zu überprüfen ist. Diese Frage wird in\nRechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. OLG Hamm\n(VersR 1993, 1342), OLG Hamburg (VersR 1993, 1344) und Wriede\n(VersR 1992, 420) halten eine Billigkeitsprüfung für zulässig, da\ndie Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen den\nBilligkeitsnachweis und die richterliche Kontrolle nicht ersetzen\nwürden. OLG Nürnberg (8 U 1561/95 - nicht veröffentlicht), LG\nLüneburg 6 S 182/95 - nicht veröffentlicht), LG Gießen (VersR 1977,\n445), AG Freiburg (51 C 2914/94 - nicht veröffentlicht), LG Köln\nnicht nur in dem hier angefochtenen Urteil, sondern auch im Urteil\n23 S 61/96 (nicht veröffentlicht), Bach/Moser PKV, 2. Aufl., § 8a\nMB/KK Rdn. 5 und wohl auch Renger (VersR 1995, 866) halten hingegen\n- teils mit unterschiedlichen Begründungen - eine gerichtliche\nBilligkeitsprüfung für nicht möglich.\n\n5\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß eine Billigkeitsprüfung gemäß\n§ 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt, sondern daß der einzelne\nVersicherte nur gerichtlich prüfen lassen kann, ob das in den\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Verfahren und die\neinschlägigen gesetzlichen Grundlagen beachtet worden sind.\nAuszugehen ist von der Frage, ob es sich bei der Prämienänderung um\neine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen handelt, da nur\ndann die Anwendung der fraglichen Vorschrift in Betracht kommen\nkann. Bei §§ 315 ff ist hinsichtlich der Leistungsbestimmung nur\n\"im Zweifel anzunehmen\", daß die Bestimmung nach billigem Ermessen\nerfolgen soll; nur bei Bejahung dieser Annahme ist sodann ggf. eine\nÜberprüfung dieses billigen Ermessens möglich.\n\n6\n\nHier jedoch ist für die Prämienerhöhung zum 01.03.1992 in den\nvereinbarten Versicherungsbedingungen, für die spätere Erhöhung zum\n01.03.1995 nach derzeit geltendem Recht zusätzlich inhaltlich\nentsprechend in § 12b VAG, ein bestimmtes Verfahren für die\nPrämienanpassung vorgesehen, welches einerseits die Voraussetzungen\nfür die Zulässigkeit einer Anpassung (Abweichung um mehr als 10 %),\nanderseits das förmliche Verfahren (nur mit Genehmigung des\nBundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen bzw. Zustimmung des\nTreuhänders) regelt. Für das heutige Recht ist in § 12b VAG darüber\nhinaus ausdrücklich geregelt, welche Unterlagen dem Treuhänder\nvorzulegen sind, darunter insbesondere auch die in den\nGeschäftsplänen enthaltenen technischen Berechnungen. Noch\nweitgehender ist für das künftige Recht - die entsprechende\nVerordnung ist soweit ersichtlich noch nicht erlassen - aufgrund\nder Verordnungsermächtigung des § 12c VAG vorgesehen, die konkreten\nversicherungsmathematischen Methoden und Grundlagen der\nPrämienberechnung in einer entsprechenden Verordnung\nfestzuschreiben. Auch bereits unter dem Rechtszustand vor\nInkrafttreten der §§ 12a ff VAG, §§ 178a ff VVG am 22.07.1994\nerfolgte die Prämiengenehmigung durch das Bundesaufsichtsamtes für\nVersicherungswesen aber in gleicher Weise nach Vorlage der\nentsprechenden technischen Geschäftspläne, in denen die Grundsätze\nder Prämienberechnung enthalten sind.\n\n7\n\nDamit aber steht fest, daß die Prämienberechnung nicht nach\nbilligem Ermessen, sondern in einem förmlichen Verfahren nach\nbestimmten Vorgaben erfolgt, die in den Geschäftsplänen enthalten\nsind und die gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen als\nvereinbart gelten. Soweit dabei die darin festgelegten\nversicherungsmathematische Grundsätze und sonstige Vorgaben zur\nAnwendung gelangen, handelt es sich bei der Prämienberechnung nicht\num die Ausübung billigen Ermessens im Sinne von § 315 ff BGB,\nsondern um die Anwendung der zuvor durch die\nVersicherungsbedingungen vereinbarten Grundlagen. Diese durch\nBezugnahme in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Grundlagen,\ndie in Form der Geschäftspläne zum Schutz der Versicherten der\nGenehmigung durch das Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen\nbedürfen, sind einer weiteren gerichtlichen Nachprüfung im Sinne\nvon § 315 Abs. 3 BGB entzogen.\n\n8\n\nWürde man nämlich eine Überprüfung für zulässig erachten, wäre\nder Versicherer im Verlauf dieses Prüfungsverfahrens gezwungen,\nseine internen Geschäftspläne offenzulegen, da nur mit diesen\nUnterlagen eine Billigkeitsprüfung möglich ist. Damit würde er aber\nzugleich seine Kalkulationsgrundlage eröffnen müssen, die als\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnis einem besonderen Schutz,\ninsbesondere Konkurrenzschutz, unterliegt. Aus eben diesem Grund\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß etwa bei\nLebensversicherungen ein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft aus\nden Geschäftsplänen - die in diesem Fällen ebenso behördlich\ngenehmigungsbedürftig sind wie die Geschäftspläne der\nKrankenversicherer im vorliegenden Fall - nicht besteht, auch nicht\nbei so gewichtigen Fragen wie der Angemessenheit der\nÜberschußbeteiligung (BGH NJW 1995, 589;; OLG Hamburg VersR 1990,\n475; LG Darmstadt VersR 1992, 219). Soweit die Regelungen zur Höhe\nder Überschußbeteiligung in den nicht offenbarungspflichtigen\nGeschäftsplänen enthalten sind, ist in den vorgenannten\nEntscheidungen ausdrücklich ausgesprochen, daß insoweit auch die\nRegelung des § 315 Abs. 3 BGB nicht eingreift und kein Raum für\neine Überprüfung eines billigen Ermessens ist, da ein solches wegen\nder allgemeinen Bezugnahme auf die Geschäftspläne in den\nVersicherungsbedingungen nicht ausgeübt wird, auch wenn der Inhalt\nder Geschäftspläne dem Versicherungsnehmer verborgen bleibt und er\nkeine dahingehenden Auskunftsansprüche geltend machen kann.\n\n9\n\nSo liegt der Fall auch hier, denn von Zielsetzung und Sinngehalt\nher handelt es sich bei der Regelung in § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1\nder vereinbarten Versicherungsbedingungen, wo hinsichtlich der\nPrämienberechnung/-anpassung ausdrücklich auf die Geschäftspläne\nund die versicherungsbehördliche Genehmigung Bezug genommen wird,\nwie oben dargelegt um nichts anderes. Die Parteien haben damit\nneben dem Verfahren auch eine - wie in den Fällen der\nÜberschußbeteiligung bei Lebensversicherungen - mittelbare Regelung\ndazu getroffen, auf welcher Grundlage die Prämienanpassung, nämlich\nanhand der vorzulegenden Geschäftspläne mit Genehmigung durch das\nBundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, erfolgen soll, weshalb\nfür eine Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kein Raum bleibt.\nUnerheblich ist dabei, daß der Versicherer den Inhalt seiner\nGeschäftspläne in entscheidenden Punkten zunächst selbst festlegen\nkann und auch tatsächlich festlegt (OLG Hamburg a.a.O.).\nEntscheidend ist, daß durch die Festlegung allein die\nPrämienberechnung noch nicht ihr Ende gefunden hat, sondern noch\nsowohl hinsichtlich der Geschäftspläne als auch hinsichtlich der\neinzelnen Prämienänderungen der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes\nfür Versicherungswesen bedarf, welches ggf. - wie hier einerseits\nin Verhandlungen mit der Beklagten, andererseits durch den\nRundbrief ... geschehen - auch eine Änderung der Prämiengrundlagen\nund der Geschäftspläne verlangen kann.\n\n10\n\nNichts anderes gilt für die dem heutigen Recht unterfallende\nzweite Prämienanhebung, die dem Zustimmungserfordernis des\nTreuhänders unterliegt, der dabei nicht nur die Rechte der\nVersicherungsnehmer wahrzunehmen hat, sondern gemäß § 12b Abs. 1\nVAG auch zu prüfen hat, ob die Prämienberechnung mit den dafür\nbestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Unschädlich ist\ndabei, daß dieses neuere, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren in\nden vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Erwähnung gefunden\nhat, auch nicht finden konnte. Denn hierzu bestimmt die\nÜbergangsregelung des § 12d Abs. 1 VAG, daß die Zustimmung des\nTreuhänders an die Stelle der Genehmigung der Aussichtsbehörde\ntritt, was sich im Sinne einer Gleichbehandlung von Alt- und\nNeufällen entsprechend auch auf die Bezugnahme in den\nVersicherungsbedingungen auswirkt.\n\n11\n\nDer Ausschluß des § 315 Abs. 3 BGB benachteiligt den Kläger als\nVersicherungsnehmer auch nicht etwa unangemessen. Denn nach altem\nRecht hat neben der schon gemäß § 17 Abs. 5 der\nVersicherungsbedingungen zu beachtenden Maßgabe, daß eine Erhöhung\nder Prämie wegen Älterwerdens des Versicherten ausgeschlossen ist,\ndas Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen in seiner\nGenehmigungspraxis vor allem auch verlangt, daß Prämienanpassungen\nfür die Versicherten zumutbar bleiben (Bach/Moser § 8a MB/KK Rdn.\n23). Nach heutigem Recht ist der Treuhänder mit dieser Aufgabe\nbetraut und hat dabei vor allem die Belange der Versicherten zu\nwahren (vgl. Präve VersR 1995, 733) sowie gemäß § 12b Abs. 1 VAG\ndarüber zu wachen, daß die Prämienberechnung mit den dafür\nbestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Eine\nBilligkeitsprüfung in dem vom Kläger verlangten Sinne wohnt damit\nder Prämienberechnung schon inne und ist insoweit bereits im\nVorfeld auf fachlich versierte Institutionen bzw. Personen\nverlagert. Dem Schutzbedürfnis der Versicherten ist damit - nunmehr\ndem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend - Genüge\ngetan.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall kommt demnach eine Prüfung der\nPrämienerhöhungen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB anhand der vom\nKläger geltend gemachten Kriterien und Gesichtspunkte nicht in\nBetracht, denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht das\neinzuhaltende Verfahren und die zu beachtenden Vorschriften,\nsondern die Grundlagen der Prämienberechnung, wie sie sich aus den\ntechnischen Geschäftsplänen der Beklagten ergeben. So bemängelt der\nKläger etwa die - vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen\nallerdings vorgegebenen - zugrunde gelegten Sterbetafeln, die\nberücksichtigte Abgangswahrscheinlichkeit durch Kündigungen und\nStorni, die versicherungsmathematische Berechnung der\nAltersrückstellungen und des Anrechnungsbetrages sowie andere\nangewendete versicherungsmathematische Grundsätze, die Eliminierung\nder Neuzugänge der letzten 18 Monate und der Übertritte der letzten\n6 Monate und ähnliche Gesichtspunkte wie bestimmte Zinssätze und\nKosten mit der Begründung, die einzelnen unzutreffend\nberücksichtigten Faktoren würden zu überhöhten Beiträgen führen.\nDabei handelt es sich jedoch um zur Beitragsberechnung\nherangezogene Elemente und versicherungsmathematische Grundsätze,\ndie sich aus den technischen Geschäftsplänen der Beklagten ergeben\nund die damit im einzelnen einer Billigkeitsprüfung entzogen sind.\nSoweit der Kläger hinsichtlich der zweiten Prämienerhöhung rügt,\nder Treuhänder könne bei seiner Prüfung nur mit ungeprüften\nAusgangszahlen arbeiten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn gemäß\n§ 12b Abs. 1 Satz 3 ff sind dem Treuhänder nicht nur sämtliche für\ndie Prüfung der Prämienänderung erforderlichen technischen\nBerechnungsgrundlagen, sondern auch die benötigten Nachweise und\nDaten vorzulegen; in den technischen Berechnungsunterlagen sind\ndabei die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der\nAltersrückstellungen einschließlich der verwendeten\nRechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig\ndarzustellen. Die anhand dieser Unterlagen vom Treuhänder\nvorzunehmende Prüfung ist umfassend; daß ihm die erforderlichen\nUnterlagen von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt wurden,\nwird vom Kläger nicht behauptet. Daß die erforderlichen\nZustimmungen - hinsichtlich der ersten Prämienerhöhung durch das\nBundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, hinsichtlich der zweiten\nPrämienerhöhung durch den Treuhänder - vorgelegen haben und das\nVerfahren auch im übrigen eingehalten wurde, ist zwischen den\nParteien unstreitig.\n\n13\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §\n546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere weist die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, da hinsichtlich der\nersten Prämienerhöhung eine Rechtslage zwischen den Parteien im\nStreit ist, die zwischenzeitlich durch die Gesetzesänderungen der\n§§ 12a ff VAG, §§ 178a ff VVG überholt ist. Aber auch hinsichtlich\nder Rechtslage betreffend die zweite Prämienerhöhung handelt es\nsich lediglich um einen vorübergehenden Rechtszustand, der\ndemnächst durch die Verordnung gemäß § 12c VAG eine Änderung\nerfahren wird, wobei dann entsprechend dem Inhalt dieser\nVerordnungsermächtigung ein wesentlicher Teil der streitigen Punkte\neine Regelung erfahren dürfte.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, §\n708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers :\n7.098,84 DM, berechnet auf der Grundlage von § 9 ZPO wie folgt:\n\n16\n\nZahlungsantrag\n\n2.450,00 DM\n\nFeststellungsantrag betr. 1. Erhöhung\n70,00 DM X 12 X 3,5 = 2.940 DM abzgl. durch\nZahlungsantrag bereits berücksichtigter 2.450,00 DM\n490,00 DM\n\nFeststellungsantrag betr. 2. Erhöhung\n42,68 DM X 12 X 3,5\n1.792,56 DM\n\nAuskunftsantrag betr. beide Erhöhungen\n70,00 DM + 42,68 DM X 12 X 3,5 = 4.732,56 DM,\nhiervon 50 %\n2.366,28 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/5-u-222-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/5-u-222-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309537","retrieved":"2026-07-09 03:39:09.862580+00:00"}}