{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0527.16WX84.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"16 WX 84/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ungeeignetheit eines Betreuers BGB § 1897 Ein Rechtsanwalt ist auch dann, wenn der Betreute ihn vorschlägt, für das Betreueramt ungeeignet, wenn er eine Partei, die mit dem Betreuten einen Rechtsstreit führt, einmal vertreten hat, auch wenn er dieses Mandat niedergelegt hat. Denn aus dem früheren Mandat erwachsen ihm weiterhin nachvertragliche Treuepflichten, die es ausschließen, daß er künftig ausschließlich die Interessen des Betreuten wahrnimmt.","text_plain":"G r ü n d e\n\n1. Mit Beschluß des AG Bonn vom 22.8.1996 ist für die Betroffene\nBetreuung für die Bereiche Vermögen, Aufenthalt, ärztliche\nHeilbehandlung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die\nWohnungsauflösung und Unterbringung angeordnet worden. Zum Betreuer\nwurde Herr T., ein Vertrauter der Betroffenen, bestellt. Nach einer\nBehandlung in der Rheinischen Landesklinik in B. lebt die\nBetroffene derzeit in ihrer eigenen Wohnung, wo sie im wesentlichen\nvon einem Nachbarn, einem Bekannten des Herr T., versorgt wird. Am\n5.11.1997 machte die Deutsche Bank dem Vormundschaftsgericht\nMitteilung, daß eine Frau R. bei einer niederländischen Bank\nWertpapiere im Wert von ca.100.000,- DM vorgelegt habe, die die\nBetroffene 1995 bei der Deutschen Bank in B. erworben und später\nals gestohlen gemeldet habe, so daß diese in eine sog.\nOppositionsliste aufgenommen worden seien. Frau R., vertreten durch\nden Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, Rechtsanwalt Re.,\nbeantragt nunmehr gegenüber der Deutschen Bank, diese Papiere aus\nder Oppositionsliste zu löschen, wobei auf einen Kaufvertrag vom\n12.3.1996 zwischen der Betroffenen und Frau R. verwiesen wird.\nDaraufhin hat das Amtsgericht am 12.11.1997 Rechtsanwalt Pütz als\nSonderbetreuer zur Klärung der Vorgänge bestellt. Als am 17.11.1997\nder damalige Betreuer, Herr T., dem Amtsgericht mitteilte, die\nBetroffene habe den Kaufpreis für die Wertpapiere in Höhe von\n96.000,- DM in bar zu Hause aufbewahrt, begaben sich der zuständige\nRechtspfleger und der Sonderbetreuer noch an demselben Tag zur\nWohnung der Betroffenen, wo sie nach einigem Warten lediglich Herrn\nT. antrafen. Dieser legte ihnen einen Beleg einer Bank über die\nEinzahlung von 96.000,- DM, datierend von demselben Tag, vor und\nerklärte, die Betroffene habe aus Mißtrauen gegenüber Mitarbeitern\nihrer Bank darauf Wert gelegt, den Betrag in bar zu Hause\naufzubewahren. Der Betrag war in dem vom Betreuer aufgestellten\nVermögensverzeichnis nicht erwähnt. Das Amtsgericht hat daraufhin\nam 15.12.1997, auch in Anbetracht weiterer Vorfälle, die Gegenstand\neines Zivilverfahrens gegen Herr T. waren (Urteil des 22. Senats\ndes OLG Köln v. 24.9.1996 - 22 U 160/95 -), im Wege der\neinstweiligen Anordnung die Entlassung des ursprünglichen Betreuers\nangeordnet und den Beteiligten zu 2) als neuen Betreuer bestellt.\nGegen die Bestellung des neuen Betreuers hat die Betroffene sich\nmit ihrer Beschwerde gewendet, da sie zum einen keiner Betreuung\nbedürfe, zum anderen kein Vertrauen zu dem Beteiligten zu 2 ) habe;\nals Betreuer ihres Vertrauens komme Rechtsanwalt Re. in Betracht.\nDas Landgericht hat nach Anhörung der Betroffenen ihre Beschwerde\nzurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde wird im wesentlichen\nihr Vorbringen zur Beschwerde wiederholt und ergänzend vorgetragen,\ndaß Rechtsanwalt Re. sein Mandat für Frau R. inzwischen\nniedergelegt habe.\n\n2. Die gem. §§ 20,27,29 FGG zulässige weitere Beschwerde der\nBetreuten bleibt sachlich ohne Erfolg. Das Landgericht hat ohne\nRechtsfehler die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung für\ndie aufgeführten Bereiche bejaht; auch die im Wege der\neinstweiligen Anordnung erfolgte Bestellung des Beteiligten zu 2)\nals neuen Betreuer läßt keine Rechtsverletzung erkennen, §§ 27 Abs.\n1 FGG, 550 ZPO.\n\nDas Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine\nBetreuungsbedürftigkeit der Betroffenen i.S. d. § 1896 Abs. 1 BGB\nauf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens v. 26.6.1996 sowie\ndes Eindrucks nach der persönlichen Anhörung der Betroffenen\nangenommen. Verfahrensfehler oder sonstige Gründe, weshalb die\nlandgerichtliche Beweiswürdigung fehlerhaft sein könnte, sind weder\ngeltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Der angegriffene Beschluß\nläßt erkennen, daß der Gesamteindruck vom Verhalten der Betroffenen\nam Anhörungstermin vom 18.2.1998 entscheidend war, so daß es auf\nden Wortlaut des Gesprächs im einzelnen -im Gegensatz zur Meinung\nder Rechtsbeschwerdeführerin - nicht ankommt. Somit vermögen die\nmit der weiteren Beschwerde geltend gemachten Abweichungen im\nGesprächsverlauf gegenüber dem gerichtlich festgehaltenen Inhalt\nder Anhörung - werden sie als zutreffend unterstellt - das\nabschließende Ergebnis nicht zu beeinflussen.\n\nZu Recht hat das Landgericht auch die Auswahl des Betreuers\ndurch das Amtsgericht nicht beanstandet. Die Bestellung des\nBeteiligten zu 2) entspricht den Anforderungen des § 1897 BGB an\ndie Auswahl eines Betreuers. Die Ausführungen im Beschluß vom\n19.3.1998 zeigen, daß das Landgericht nicht die Bedeutung eines\nVorschlags der Betreuten zur Person des Betreuers verkannt hat, §\n1897 Abs. 4 BGB. Aus dem gesamten Verhalten der Betroffenen, und\nzwar sowohl bei ihrer Anhörung wie auch aus ihren Schreiben, wird\nhinreichend deutlich, daß sie als Betreuer Rechtsanwalt Re.\nwünscht. An diesen Vorschlag der Betreuungsbedürftigen sind nicht\ndie Anforderungen einer Willenserklärung zu stellen, so daß es für\nseine Beachtlichkeit keine Rolle spielt, ob die Betroffene zu\ndiesem Zeitpunkt geschäftsfähig war; vielmehr ist ein entsprechend\ndeutlich geäußerter Wunsch ausreichend (vgl. Palandt/ Diederichsen,\n57. Aufl., § 1897, Rz. 17 ff ). Einem solchen Vorschlag ist in der\nRegel zu folgen (vgl. Senat v. 16.03.1998 - 16 Wx 48/98 -; Senat v.\n17.12.1997 - 16 Wx 288/97; BayObLG FamRZ 96, 1374 je m.w.N.). .\nEtwas anderes gilt indessen, wenn dieser Wunsch des\nBetreuungsbedürftigen seinem Wohl zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1\nBGB. Das ist auch bei einem Vorschlag des Betroffenen der Fall,\nwenn durch die Bestellung des gewünschten Betreuers die Gefahr\neines Interessenkonfliktes besteht, wobei die Möglichkeit eines nur\ngeringen Interessenkonflikts oder einer lediglich abstrakten Gefahr\nnicht ausreicht, § 1897 Abs. 5 BGB ( vgl. MünchKomm/Schwab, 3.\nAufl., § 1897, Rz. 22; KG , KGR 95, 69; OLG Hamm, FamRZ 93, 988 ).\nDaß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine nur abstrakte\nGefährdung der Interessen der Betroffenen handelt, sondern ein\nkonkreter und erheblicher Interessenkonflikt vorliegt, sofern\nRechtsanwalt Re. als Betreuer bestellt werden sollte, lassen die\nGründe des angefochtenen Beschlusses deutlich werden. In diesem\nFall werden nämlich wesentliche Vermögensinteressen der\nBetroffenen, und zwar die Frage der rechtlichen Zuordnung von\nWertpapieren im Wert von ca. 100.000,- DM berührt. Das\nBeschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß derzeit\nungeklärt ist, auf welchem Weg die fraglichen Papiere in den Besitz\nvon Frau R. gelangt sind und ob die Betroffene im Falle eines\nVerkaufs, dessen Wirksamkeit wegen der besonderen Umstände äußerst\nfraglich ist, tatsächlich den Erlös erlangt hat. Nachdem\nRechtsanwalt Re. die Vertretung von Frau R. in dieser Sache sowohl\ngegenüber der Deutschen Bank wie auch gegenüber der Betroffenen\n-zuletzt in aller Deutlichkeit noch mit Schreiben vom 9.3.1998 (Bl.\n244 d.GA ) - übernommen hat, würde die Betreuung der Betroffenen\ndurch ihn zu massiven Interessenkonflikten führen.\n\nDiese Konfliktlage wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er\nnunmehr, wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das\nMandat für Frau R. niedergelegt hat, ohne daß auf die Frage\neinzugehen ist, inwieweit dieses neue tatsächliche Vorbringen im\nRechtsbeschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann.\nDenn selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend und beachtlich wäre,\nbleibt der im angegriffenen Beschluß dargelegte Interessenkonflikt\nbestehen. Auch nach Vertragsbeendigung obliegt den Vertragsparteien\ndie Beachtung nachvertraglicher Pflichten, insbesondere\nnachwirkender Treue- und Schutzpflichten (vgl. MünchKomm/ Emmerich,\n3. Aufl., Rz. 401 ff vor § 275 BGB m.w.N. ). Demzufolge ist der\nVerfahrensbevollmächtigte der Betroffenen - eine\nMandatsniederlegung unterstellt - gegenüber der Erwerberin der\nWertpapiere beispielsweise noch zur Fürsorge bei der Abwicklung des\nMandates, zur Anzeige oder Mitteilung etwaiger wesentlicher\nUmstände und ferner zur Verschwiegenheit über die ihm während\nseiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.\nSchließlich obliegt ihm als Rechtsanwalt die Herausgabe seiner\nHandakten an einen neuen anwaltlichen Vertreter seiner früheren\nMandantin (MünchKomm/Emmerich, a.a.O., Rz. 414 ). Damit bleibt für\nRechtsanwalt Re. auch nach Mandatsbeendigung der erhebliche\nInteressenkonflikt bestehen.\n\nKonkrete Bedenken gegen die Person des vom Amtsgericht neu\nbestellten Betreuers, der bereits als Sonderbetreuer in diesem\nVerfahren tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Mögliche noch\nvorhandene Vorbehalte der Betroffenen resultieren aus dem Fehlen\neines längerwährenden, vertrauensbildenden Kontaktes zu dem neuen\nBetreuer, hingegen nicht aus faßbaren Einwänden gegen seine Person.\nDer Beteiligte zu 2) verfügt als in Betreuungssachen erfahrener\nRechtsanwalt über die erforderliche Sachkunde; es steht zu\nerwarten, daß er aufgrund seiner Erfahrung auch das Vertrauen der\nBetroffenen findet.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 Abs. 1 S. 2,\nAbs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Eine Erstattung der\naußergerichtlichen Kosten der Betroffenen durch die Staatskasse,\nwie von ihr beantragt, kommt nicht in Betracht, da die\nVoraussetzungen des § 13 a Abs. 2 FGG nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/16-wx-84-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/16-wx-84-98-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:30.619677+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-05-27/16-wx-84-98-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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