{"status":"available","doknr":"OLD309534","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0527.16WX84.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"16 Wx 84/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Beschluß des AG Bonn vom 22.8.1996\nist für die Betroffene Betreuung für die Bereiche Vermögen,\nAufenthalt, ärztliche Heilbehandlung einschließlich des Rechts zur\nEntscheidung über die Wohnungsauflösung und Unterbringung\nangeordnet worden. Zum Betreuer wurde Herr T., ein Vertrauter der\nBetroffenen, bestellt. Nach einer Behandlung in der Rheinischen\nLandesklinik in B. lebt die Betroffene derzeit in ihrer eigenen\nWohnung, wo sie im wesentlichen von einem Nachbarn, einem Bekannten\ndes Herr T., versorgt wird.\n\n4\n\nAm 5.11.1997 machte die Deutsche Bank\ndem Vormundschaftsgericht Mitteilung, daß eine Frau R. bei einer\nniederländischen Bank Wertpapiere im Wert von ca.100.000,- DM\nvorgelegt habe, die die Betroffene 1995 bei der Deutschen Bank in\nB. erworben und später als gestohlen gemeldet habe, so daß diese in\neine sog. Oppositionsliste aufgenommen worden seien. Frau R.,\nvertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen,\nRechtsanwalt Re., beantragt nunmehr gegenüber der Deutschen Bank,\ndiese Papiere aus der Oppositionsliste zu löschen, wobei auf einen\nKaufvertrag vom 12.3.1996 zwischen der Betroffenen und Frau R.\nverwiesen wird.\n\n5\n\nDaraufhin hat das Amtsgericht am\n12.11.1997 Rechtsanwalt Pütz als Sonderbetreuer zur Klärung der\nVorgänge bestellt. Als am 17.11.1997 der damalige Betreuer, Herr\nT., dem Amtsgericht mitteilte, die Betroffene habe den Kaufpreis\nfür die Wertpapiere in Höhe von 96.000,- DM in bar zu Hause\naufbewahrt, begaben sich der zuständige Rechtspfleger und der\nSonderbetreuer noch an demselben Tag zur Wohnung der Betroffenen,\nwo sie nach einigem Warten lediglich Herrn T. antrafen. Dieser\nlegte ihnen einen Beleg einer Bank über die Einzahlung von 96.000,-\nDM, datierend von demselben Tag, vor und erklärte, die Betroffene\nhabe aus Mißtrauen gegenüber Mitarbeitern ihrer Bank darauf Wert\ngelegt, den Betrag in bar zu Hause aufzubewahren. Der Betrag war in\ndem vom Betreuer aufgestellten Vermögensverzeichnis nicht erwähnt.\nDas Amtsgericht hat daraufhin am 15.12.1997, auch in Anbetracht\nweiterer Vorfälle, die Gegenstand eines Zivilverfahrens gegen Herr\nT. waren (Urteil des 22. Senats des OLG Köln v. 24.9.1996 - 22 U\n160/95 -), im Wege der einstweiligen Anordnung die Entlassung des\nursprünglichen Betreuers angeordnet und den Beteiligten zu 2) als\nneuen Betreuer bestellt.\n\n6\n\nGegen die Bestellung des neuen\nBetreuers hat die Betroffene sich mit ihrer Beschwerde gewendet, da\nsie zum einen keiner Betreuung bedürfe, zum anderen kein Vertrauen\nzu dem Beteiligten zu 2 ) habe; als Betreuer ihres Vertrauens komme\nRechtsanwalt Re. in Betracht.\n\n7\n\nDas Landgericht hat nach Anhörung der\nBetroffenen ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren\nBeschwerde wird im wesentlichen ihr Vorbringen zur Beschwerde\nwiederholt und ergänzend vorgetragen, daß Rechtsanwalt Re. sein\nMandat für Frau R. inzwischen niedergelegt habe.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDie gem. §§ 20,27,29 FGG zulässige\nweitere Beschwerde der Betreuten bleibt sachlich ohne Erfolg. Das\nLandgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen der Anordnung\neiner Betreuung für die aufgeführten Bereiche bejaht; auch die im\nWege der einstweiligen Anordnung erfolgte Bestellung des\nBeteiligten zu 2) als neuen Betreuer läßt keine Rechtsverletzung\nerkennen, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.\n\n10\n\nDas Landgericht hat in nicht zu\nbeanstandender Weise eine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen\ni.S. d. § 1896 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des psychiatrischen\nGutachtens v. 26.6.1996 sowie des Eindrucks nach der persönlichen\nAnhörung der Betroffenen angenommen. Verfahrensfehler oder sonstige\nGründe, weshalb die landgerichtliche Beweiswürdigung fehlerhaft\nsein könnte, sind weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.\nDer angegriffene Beschluß läßt erkennen, daß der Gesamteindruck vom\nVerhalten der Betroffenen am Anhörungstermin vom 18.2.1998\nentscheidend war, so daß es auf den Wortlaut des Gesprächs im\neinzelnen -im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin -\nnicht ankommt. Somit vermögen die mit der weiteren Beschwerde\ngeltend gemachten Abweichungen im Gesprächsverlauf gegenüber dem\ngerichtlich festgehaltenen Inhalt der Anhörung - werden sie als\nzutreffend unterstellt - das abschließende Ergebnis nicht zu\nbeeinflussen.\n\n11\n\nZu Recht hat das Landgericht auch die\nAuswahl des Betreuers durch das Amtsgericht nicht beanstandet. Die\nBestellung des Beteiligten zu 2) entspricht den Anforderungen des §\n1897 BGB an die Auswahl eines Betreuers. Die Ausführungen im\nBeschluß vom 19.3.1998 zeigen, daß das Landgericht nicht die\nBedeutung eines Vorschlags der Betreuten zur Person des Betreuers\nverkannt hat, § 1897 Abs. 4 BGB.\n\n12\n\nAus dem gesamten Verhalten der\nBetroffenen, und zwar sowohl bei ihrer Anhörung wie auch aus ihren\nSchreiben, wird hinreichend deutlich, daß sie als Betreuer\nRechtsanwalt Re. wünscht. An diesen Vorschlag der\nBetreuungsbedürftigen sind nicht die Anforderungen einer\nWillenserklärung zu stellen, so daß es für seine Beachtlichkeit\nkeine Rolle spielt, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt\ngeschäftsfähig war; vielmehr ist ein entsprechend deutlich\ngeäußerter Wunsch ausreichend (vgl. Palandt/ Diederichsen, 57.\nAufl., § 1897, Rz. 17 ff ). Einem solchen Vorschlag ist in der\nRegel zu folgen (vgl. Senat v. 16.03.1998 - 16 Wx 48/98 -; Senat v.\n17.12.1997 - 16 Wx 288/97; BayObLG FamRZ 96, 1374 je m.w.N.).\n\n13\n\n.\n\n14\n\nEtwas anderes gilt indessen, wenn\ndieser Wunsch des Betreuungsbedürftigen seinem Wohl zuwiderläuft, §\n1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Das ist auch bei einem Vorschlag des\nBetroffenen der Fall, wenn durch die Bestellung des gewünschten\nBetreuers die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht, wobei die\nMöglichkeit eines nur geringen Interessenkonflikts oder einer\nlediglich abstrakten Gefahr nicht ausreicht, § 1897 Abs. 5 BGB (\nvgl. MünchKomm/Schwab, 3. Aufl., § 1897, Rz. 22; KG , KGR 95, 69;\nOLG Hamm, FamRZ 93, 988 ).\n\n15\n\nDaß es sich im vorliegenden Fall nicht\num eine nur abstrakte Gefährdung der Interessen der Betroffenen\nhandelt, sondern ein konkreter und erheblicher Interessenkonflikt\nvorliegt, sofern Rechtsanwalt Re. als Betreuer bestellt werden\nsollte, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses deutlich\nwerden. In diesem Fall werden nämlich wesentliche\nVermögensinteressen der Betroffenen, und zwar die Frage der\nrechtlichen Zuordnung von Wertpapieren im Wert von ca. 100.000,- DM\nberührt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen,\ndaß derzeit ungeklärt ist, auf welchem Weg die fraglichen Papiere\nin den Besitz von Frau R. gelangt sind und ob die Betroffene im\nFalle eines Verkaufs, dessen Wirksamkeit wegen der besonderen\nUmstände äußerst fraglich ist, tatsächlich den Erlös erlangt hat.\nNachdem Rechtsanwalt Re. die Vertretung von Frau R. in dieser Sache\nsowohl gegenüber der Deutschen Bank wie auch gegenüber der\nBetroffenen -zuletzt in aller Deutlichkeit noch mit Schreiben vom\n9.3.1998 (Bl. 244 d.GA ) - übernommen hat, würde die Betreuung der\nBetroffenen durch ihn zu massiven Interessenkonflikten führen.\n\n16\n\nDiese Konfliktlage wird nicht dadurch\nausgeräumt, daß er nunmehr, wie mit der Rechtsbeschwerde geltend\ngemacht wird, das Mandat für Frau R. niedergelegt hat, ohne daß auf\ndie Frage einzugehen ist, inwieweit dieses neue tatsächliche\nVorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt\nwerden kann. Denn selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend und\nbeachtlich wäre, bleibt der im angegriffenen Beschluß dargelegte\nInteressenkonflikt bestehen. Auch nach Vertragsbeendigung obliegt\nden Vertragsparteien die Beachtung nachvertraglicher Pflichten,\ninsbesondere nachwirkender Treue- und Schutzpflichten (vgl.\nMünchKomm/ Emmerich, 3. Aufl., Rz. 401 ff vor § 275 BGB m.w.N. ).\nDemzufolge ist der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen - eine\nMandatsniederlegung unterstellt - gegenüber der Erwerberin der\nWertpapiere beispielsweise noch zur Fürsorge bei der Abwicklung des\nMandates, zur Anzeige oder Mitteilung etwaiger wesentlicher\nUmstände und ferner zur Verschwiegenheit über die ihm während\nseiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.\nSchließlich obliegt ihm als Rechtsanwalt die Herausgabe seiner\nHandakten an einen neuen anwaltlichen Vertreter seiner früheren\nMandantin (MünchKomm/Emmerich, a.a.O., Rz. 414 ).\n\n17\n\nDamit bleibt für Rechtsanwalt Re. auch\nnach Mandatsbeendigung der erhebliche Interessenkonflikt\nbestehen.\n\n18\n\nKonkrete Bedenken gegen die Person des\nvom Amtsgericht neu bestellten Betreuers, der bereits als\nSonderbetreuer in diesem Verfahren tätig geworden ist, sind nicht\nersichtlich. Mögliche noch vorhandene Vorbehalte der Betroffenen\nresultieren aus dem Fehlen eines längerwährenden,\nvertrauensbildenden Kontaktes zu dem neuen Betreuer, hingegen nicht\naus faßbaren Einwänden gegen seine Person. Der Beteiligte zu 2)\nverfügt als in Betreuungssachen erfahrener Rechtsanwalt über die\nerforderliche Sachkunde; es steht zu erwarten, daß er aufgrund\nseiner Erfahrung auch das Vertrauen der Betroffenen findet.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt, §§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 S. 1\nFGG.\n\n20\n\nEine Erstattung der außergerichtlichen\nKosten der Betroffenen durch die Staatskasse, wie von ihr\nbeantragt, kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 13\na Abs. 2 FGG nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/16-wx-84-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/16-wx-84-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309534","retrieved":"2026-07-09 03:39:09.656438+00:00"}}