{"status":"available","doknr":"OLD309533","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0527.16W18.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"16 W 18/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragstellerin hat nach Einleitung des selbständigen\nBeweisverfahrens und anschließend erfolgter Beauftragung des\nSachverständigen ihren Antrag wieder zurückgenommen. Das\nLandgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der\nAntragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin\naufzuerlegen, zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 16.04.98\nzugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin unter dem 23.04.98\nBeschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen und die\nsie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\n3\n\nDas entsprechend § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO als sofortige Beschwerde\nzulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Auf den Antrag der\nAntragsgegnerin ist auszusprechen, daß die Antragstellerin\nentsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 + 3 ZPO die Kosten des\nBeweisverfahrens zu tragen hat.\n\n4\n\nDie Frage, ob im selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines\nbereits anhängigen Rechtsstreits eine Kostengrundentscheidung\nergehen kann, wenn wie hier der Antrag zurückgenommen wird, ist\nnicht unumstritten. Der Senat teilt indes die inzwischen ganz\nherrschende Meinung, daß bei Antragsrücknahme vor Beendigung des\nBeweisverfahrens dem Antragsteller auf den Antrag des\nAntragsgegners die Kosten des Verfahren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO\naufzuerlegen sind (so beispielsweise OLG Köln - 19. ZS - OLGR 93,\n359 = VersR 94, 957 = MDR 94, 315; 3. ZS - OLGR 93, 143 = MDR 93,\n1131 = OLGZ 94, 236; 12. ZS - OLGR 93, 248; 22. ZS - OLGR 93, 188 =\nOLGZ 94, 237; OLG Hamm OLGZ 94, 233; OLG Düsseldorf OLGR 95, 44;\nOLG Hamburg OLGR 97, 403; OLG Brandenburg OLGR 96, 115; OLG\nFrankfurt OLGR 96, 83; OLG Nürnberg MDR 94, 623; OLG Stuttgart BauR\n95, 278; OLG Celle OLGR 95, 16 + 136; Zöller/Herget, ZPO, 20.\nAufl., § 91 Rdnr. 13 \"Selbständiges Beweisverfahren\" m.w.N.;\nSchreiber in MünchKomm: § 485 ZPO Rdnr. 21; Thomas/Putzo, ZPO, §\n494 a Rdnr. 5; Jagenburg NJW 95, 1710, 1715 m.w.N.;\nNotthoff/Buchholz JB 96, 5, 8 m.w.N.; a.A.: OLG Köln - 27. ZS -\nOLGZ 92, 493 = OLGR 92, 125 = VersR 92, 638 = JB 92, 632; OLG\nKoblenz MDR 96, 101; OLG Düsseldorf - 22. ZS - OLGR 95, 32).\n\n5\n\nDie für die Ausschluß einer Kostenentscheidung jeweils\nangeführte Begründung, zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehe\nkein Prozeßrechtsverhältnis, läßt sich spätestens nach der\nEinführung des § 494 a ZPO, der gerade eine Kostenentscheidung\nvorsieht, nicht mehr halten (vgl. etwa OLG Hamm a.a.O.). Ferner\nsehen die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren (§§\n485 ff ZPO) zwar in der Tat nur unter den Voraussetzungen des neuen\n§ 494 a ZPO, die hier nicht gegeben sind, einen Kostenentscheidung\nvor. Das rechtfertigt indes nicht den Schluß, daß dadurch jedwede\nAnwenung der allgemeinen Kostenregeln der §§ 91, 91 a und 269 Abs.\n3 ZPO ausgeschlossen sein soll, etwa bei Antragsrücknahme oder\nZurückweisung eines unzulässigen Antrags. Die Ansicht, der neue §\n494 a ZPO sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die eine\nKostengrundentscheidung in allen anderen Fällen ausschließe, tritt\nnicht zu. Vielmehr erlaubt die gesetzliche Regelung in bestimmten\nFällen die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen\nRegelungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Mit der\nEinführung der vorgenannten Bestimmung ist - nichts anderes ergibt\nsich aus der Gesetzesentstehung (vgl. näher dazu OLG Köln OLGR 93,\n248 und OLG Brandenburg a.a.O.) - nur ein Sonderfall geregelt\nworden, nämlich wenn das Beweisverfahren durchgeführt wird und ein\nHauptprozeß nicht anhängig ist. Wird dagegen die Beweiserhebung\nabgelehnt oder der Antrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt,\nso ermöglichen die hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen eine\nKostengrundentscheidung, wie insbesondere § 269 Abs. 3 ZPO im Fall\nder Antragsrücknahme. In dem Fall findet ein Hauptprozeß, in dem\nüber die Kosten der Beweisaufnahme entschieden würde, nicht statt.\nDer Antragsgegner hat somit auch nicht die Möglichkeit, gemäß § 494\na ZPO auf eine Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Danach hat\nsich hier die Antragstellerin durch die Rücknahme ihres Antrags -\naus welchen Gründen auch immer - in die Rolle der Unterlegenen\nbegeben und daher entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO auch die\nVerfahrenskosten der Antragsgegnerin zu tragen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/16-w-18-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-27/16-w-18-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309533","retrieved":"2026-07-09 03:39:09.574492+00:00"}}