{"status":"available","doknr":"OLD309547","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0526.4UF8.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"4 UF 8/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.\n\n3\n\n1)\n\n4\n\nDie Auskunftswiderklage der Beklagten ist zulässig; insbesondere\nfehlt ihr entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers nicht\ndas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein einfacherer und\nkostengünstigerer Weg zur Erlangung der begehrten Auskunft steht\nder Beklagten nicht zur Verfügung.\n\n5\n\n2)\n\n6\n\nNach Auffassung des Senats kann die Beklagte bereits zur\nzweckentsprechenden Verteidigung als Abänderungsbeklagte Auskunft\nverlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht im\nHinblick darauf, daß der Kläger im Rahmen seiner Abänderungsklage\nzu deren Schlüssigkeit grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit und\ndamit seine unterhaltsrelevanten Einkommensverhältnisse\nsubstantiiert darzulegen hätte. Zweck des auf den §§ 1580, 1605 BGB\nberuhenden Auskunftsanspruches ist es, daß der\nUnterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete in gleicher\nWeise in die Lage versetzt werden sollen, sich rechtzeitig\nGewißheit über die gegenseitigen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse zu verschaffen, soweit dies zur Feststellung\neines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung\nerforderlich ist. Dadurch soll den Beteiligten ermöglicht werden,\neinen Rechtsstreit zu vermeiden oder in einem Prozeß ihre\nForderungen richtig zu bemessen und zu begründen und Einwendungen\nvorzubringen (Bundestagsdrucksache 7/650 Seite 172; vgl. dazu auch\nKalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.\nAufl., Rn. 589). Auskunftsberechtigt sind daher grundsätzlich beide\nEhegatten - derjenige, der Unterhalt begehrt, und derjenige, der in\nAnspruch genommen wird (Johannsen/Voelskow, Eherecht, 2. A., § 1580\nRn. 7). Es bedarf keiner weiteren Darlegung dazu, daß sich der\nKläger der - inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärten -\nAuskunftsklage (Stufenklage im Abänderungsprozeß) bedienen durfte,\num durch das in der Auskunftsstufe festgestellte Maß der\nBedürftigkeit der Beklagten seinen Klageantrag richtig zu bemessen\nund das Kostenrisiko gering zu halten. Der Grundsatz der\nprozessualen Waffengleichheit erfordert es, daß auch die\nAbänderungsbeklagte nicht schlechter gestellt wird. Auch noch nach\nRechtshängigkeit hat sie ein schützenwertes Interesse daran, das\nMaß der Leistungsfähigkeit des Abänderungsklägers zuverlässig zu\nermitteln, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem\nentsprechenden Teilurteil auf Auskunft. Andernfalls wäre die\nAbänderungsbeklagte möglicherweise gezwungen, sozusagen \"ins Blaue\nhinein\" unsubstantiiert vorzutragen und unzulässigen\nAusforschungsbeweis anzutreten. Das gilt hier umsomehr deshalb,\nweil das Amtsgericht die Abänderungsklage des Klägers trotz\nfehlenden substantierten Vortrages zu dessen\nEinkommensverhältnissen nicht als unschlüssig angesehen und nicht\nsogleich abgewiesen hat.\n\n7\n\nSchließlich ist zu beachten, daß auf Beklagtenseite in gleicher\nWeise wie auf Klägerseite Kostengesichtspunkte beachtlich sind.\nDurch zuverlässige Erkenntnisse über die - in Zweifel eheprägende -\nLeistungsfähigkeit des Klägers wird der Beklagten die Überprüfung\nermöglicht, ob und in welchem Umfange eine Verteidigung gegen das\nAbänderungsbegehren bzw. ein Anerkanntnis der Abänderungsklage zur\nBegrenzung des Kostenrisikos sinnvoll ist.\n\n8\n\nAus allem folgt, daß die Darlegungslast des Klägers zu seiner\nLeistungsfähigkeit hier der Beklagten keinen der\nAuskunftswiderklage gleichkommenden Rechtsschutz bietet.\n\n9\n\n3)\n\n10\n\nLetztlich konnte der Senat dies jedoch hier deshalb offen\nlassen, weil die Beklagte der Auskunft auch zur Überprüfung ihres\neigenen Erhöhungsverlangens bedarf. Nach dem Zweck der gesetzlichen\nAuskunftsregelung soll sie in die Lage versetzt werden, den\nUnterhaltsanspruch aktuell konkret zu berechnen und im Verfahren\neinen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen.\n\n11\n\nDie Auskunft kann nur dann ausnahmsweise nicht verlangt werden,\nwenn sie unter keinem Gesichtspunkt den bestehenden\nUnterhaltsanspruch beeinflussen kann (BGH FamRZ 82, 996; FamRZ 83,\n473; 94, 1169), etwa weil ein Unterhaltsanspruch unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen kann, oder weil\ndie Leistungsfähigkeit des Verpflichteten außer Streit steht und\nkein Quotenunterhalt sondern ausnahmsweise ein konkret zu\nbestimmender Unterhalt geschuldet wird. Keine dieser Ausnahmen ist\nhier überprüfbar dargetan oder sonst ersichtlich.\n\n12\n\n4)\n\n13\n\nDas Erhöhungsverlangen der Beklagten ist nicht bereits jetzt\nohne Rücksicht auf die wahren Einkommensverhältnisse des Klägers\noffensichtlich unbegründet.\n\n14\n\na)\n\n15\n\nZwar bildet die Rechtskraft der Ehescheidung den Endzeitpunkt\nder Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen\n(§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), die hier durch Erwerbseinkünfte der\nfrüheren Ehegatten geprägt waren. Wird aber die gleiche\nErwerbstätigkeit fortgesetzt - wie hier - sind sowohl die Tätigkeit\nals solche als auch die Einkommensänderungen hieraus in der Ehe\nangelegt und als prägend unterhaltsrelevant.\n\n16\n\nSoweit also der Kläger auf eine Steigerung der Eigenmittel der\nBeklagten abhebt, ist gleichwohl eine Unterhaltserhöhung je nach\nSteigerung seiner eigenen Einkünfte nicht von vornherein\nausgeschlossen. Denn das ggfls. abzuändernde Senatsurteil hat einen\nQuotenunterhalt und keinen unabhängig von den Einkünften des\nKlägers bemessenen Bedarfsunterhalt der Beklagten festgesetzt;\ndarin liegt der maßgebende Unterschied zu dem Fall, welcher der vom\nKläger zitierten Entscheidung BGH FamRZ 1994, 1169, 1170\nzugrundelag. Zur entsprechenden Anpassung des Unterhalts bedarf es\nalso der Klärung der aktuellen Einkommensverhältnisse des\nKlägers.\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nEine vom Kläger eingewandte zeitliche Begrenzung des\nAufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB läßt den\nAuskunftsanspruch der Beklagten ebenfalls nicht entfallen. Denn\nentgegen der abweichenden Auffassung des Klägers führt § 1573 Abs.\n5 BGB nicht anhand bestimmter Ehedauer sozusagen im Wege einer\nAutomatik ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Wegfall des\nUnterhaltsanspruchs. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende\nPrüfung aller für eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung relevanten\nUmstände im Wege einer Billigkeitsabwägung; die Befristung soll\nAusnahme bleiben (vgl. Bundestagdrucksache 10/5414 Seite 21). Ein\ngewichtiger Anhaltspunkt für die Billigkeitsprüfung ist dabei\ninsbesondere auch das Verhältnis des Unterhaltsbetrages zu den dem\nVerpflichteten verbleibenden Mitteln (vgl. BGH FamRZ 88, 817, 820).\nDazu aber bedarf es ebenfalls der Klärung der\nEinkommensverhältnisse des Klägers.\n\n19\n\nc)\n\n20\n\nWas die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit\nals Anwalt angeht, so sind sie in der Erstentscheidung des Senats\nebenso wie im gegebenenfalls abzuändernden Senatsurteil als\neheprägendes, unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt worden.\nSelbst wenn es sich hierbei, wie der Kläger erneut im Senatstermin\nausgeführt hat, nicht um ein berufstypisches Nebenprodukt seiner\nHaupttätigkeit als Verbandsgeschäftsführer sondern um echte\nNebenarbeit handelt, wie sie die Ehe der Parteien bereits prägte,\nkommt gleichwohl eine Teilanrechnung nach Treu und Glauben unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht (vgl.\ndazu Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 744 m.w.N.). Da diese\nEinkünfte also nicht von vornherein ohne weiteres bei der\nUnterhaltsbemessung ausscheiden, ihre Höhe ein wesentliches Element\nder Billigkeitsabwägung darstellt, bedarf es auch insoweit der\nkonkreten Klärung und Auskunftserteilung.\n\n21\n\n5)\n\n22\n\nSachlich ist die Auskunftswiderklage ebenfalls gerechtfertigt.\nIm Unterhaltsrechtsverhältnis der Parteien besteht ein\nAuskunftsanspruch nach §§ 1580, 1605 BGB, weil der Kläger weder in\nden letzten zwei Jahren vor der angeordneten Verpflichtung noch für\ndie hier erfaßten Zeiträume 1994 bis März 1997 - wie unstreitig ist\n- seiner Auskunftsverpflichtung über seine Einkünfte genügt\nhat.\n\n23\n\nDie abhängigen Einkünfte sind aus dem Durchschnittseinkommen des\nletzten Kalenderjahres bzw. der letzten 12 Monate, die\nselbständigen Einkünfte aus den letzten drei Kalenderjahren\nmitzuteilen (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 597, 600;\nWendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen\nPraxis, 3. Aufl., § 1 Rn. 572). Auf Verlangen - wie hier - sind\nauch die entsprechenden Belege vorzulegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2\nBGB; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 604 ff.; Wendl/Staudigl,\na.a.O., Rn. 579, 580), insbesondere die entsprechenden\nGehaltsbescheinigungen, die Lohnsteuerkarte, Gewinn- und\nVerlustrechnungen sowie Steuererklärungen und Steuerbescheide. Dem\nwird das angefochtene Urteil gerecht.\n\n24\n\nDurch die Erklärung im Senatstermin, aus seiner\nVerbandstätigkeit erziele er monatliche Nettoeinnahmen von\n10.000,00 DM, ist die Verpflichtung des Klägers ersichtlich nicht\nerfüllt; denn unabhängig davon, daß der Kläger auch Auskunft zu den\nEinkünften aus selbständiger Tätigkeit schuldet, fehlen insgesamt\ndie erforderlichen Belege.\n\n25\n\n6)\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n27\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung des Senats beruht\nauf den Umständen des Einzelfalles und weicht nicht von\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Der Antrag des Klägers\nzielte darauf ab, die Fragen defensiven Auskunftsanspruches des\nAbänderungsbeklagten zur Überprüfung zu stellen. Hierauf hat aber\nder Senat nicht entscheidend abgestellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/4-uf-8-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1580","ref_norm":"1580","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/4-uf-8-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309547","retrieved":"2026-07-09 03:39:10.813941+00:00"}}