{"status":"available","doknr":"OLD309546","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0526.4UF12.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"4 UF 12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nDie am 27.10.1985 geborene Klägerin hat gegen ihre Mutter, die\nwiederverheiratete Beklagte trotz der Betreuung ihres\nminderjährigen Kindes aus der neuen Ehe, dem am 08.06.1993\ngeborenen B., gemäß den §§ 1601, 1602, 1603 BGB einen Anspruch auf\nZahlung des geltend gemachten Mindestunterhaltes von 314,00 DM\nmonatlich für die Zeit ab 11. Dezember 1996, nachdem die Beklagte\nhierzu mit Schreiben vom 09.12.1996 vergeblich aufgefordert worden\nwar.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nAusgangspunkt hierfür, daß die Beklagte als wiederverheirateter\nElternteil wegen der Betreuung ihres minderjährigen Kindes aus der\nneuen Ehe, dem am 08.06.1993 geborenen B., nicht von der\nUnterhaltspflicht für die Klägerin, ihres minderjährigen Kindes aus\nihrer früheren Ehe, entbunden ist. Die Beklagte kann sich nämlich\nnicht ohne weiteres auf den ansonsten geltenden Grundsatz berufen,\ndaß eine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines noch nicht\nschulpflichtigen Kindes nicht besteht. Es ist vielmehr im\nEinzelfall zu prüfen, ob nicht wegen der Gleichrangigkeit der\nUnterhaltsansprüche aller minderjährigen unverheirateten Kinder (§\n1609 BGB) dem wiederverheirateten Elternteil ein Nebenerwerb\ngeringen Ausmaßes zumutbar ist, um zumindest einen Beitrag zum\nUnterhalt der Kinder aus der früheren Ehe leisten zu können. Vor\ndiesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Beklagte\nschon aus einer Tätigkeit geringen Umfangs zum Unterhalt der\nKlägerin beitragen kann.\n\n6\n\nMinderjährige unverheiratete Kinder aus einer früheren Ehe\nstehen den Mitgliedern der neuen Familie der Beklagten\nunterhaltsrechtlich nicht nach (§ 1609 BGB). Deshalb darf sich der\nunterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für\ndie Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Auch das\nVorhandensein eines betreuungsbedürftigen Kindes in der neuen Ehe\nändert im Grundsatz nichts daran, daß die Unterhaltsansprüche der\nminderjährigen Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind\nund der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller\nKinder einsetzen muß (vgl. BGH NJW 1980, 340, 341; BGH NJW 1982,\n175 f.). Die Übernahme der Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe\ndurch den Elternteil, der noch gleichrangig unterhaltsberechtigten\nKindern aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig ist, muß zwar\ndann hingenommen werden, wenn sich der Familienunterhalt in der\nneuen Ehe dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist,\nwesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser\ndie Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige\nElternteil voll erwerbstätig wäre (BGH ebenda). So liegen die Dinge\nim Streitfall. Denn der Ehemann der Beklagten ist als\nVersicherungsvertreter im Außendienst vollschichtig erwerbstätig,\nwährend die Beklagte ohne Berufsausbildung als Hausfrau tätig\nist.\n\n7\n\nDie Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche des Kindes aus der\nfrüheren Ehe gebietet es jedoch auch unter diesen Umständen, die\nBeeinträchtigung dieser Ansprüche so gering wie möglich zu halten.\nDer unterhaltspflichtige Elternteil wird daher im allgemeinen seine\nAuslastung durch die Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe und die\nHaushaltsführung auf das infolge der Funktionsteilung zwischen den\nEhegatten unbedingt notwendige Maß beschränken und im übrigen\nwenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um auch zum\nUnterhalt seiner Kinder aus der früheren Ehe beitragen zu können.\nDies gilt jedenfalls insoweit, als er dadurch im Verhältnis zu\nanderen, gleichrangig Unterhaltsverpflichteten nicht\nunverhältnismäßig belastet wird. Der neue Ehegatte des\nUnterhaltspflichtigen kann unter diesen Voraussetzungen nicht\nverlangen, daß der unterhaltspflichtige Ehepartner seine\nArbeitskraft voll der Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmet.\nEr muß ihn hiervon vielmehr gegebenenfalls entsprechend entlasten,\nebenso wie er es im Falle der Vollerwerbstätigkeit des\nunterhaltspflichtigen Teils hinnehmen müßte, daß die Einnahmen\ndaraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhalts zur\nVerfügung ständen, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig\nberechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet würden (BGH NJW\n1982, 175, 176; BGH NJW 1980, 340, 341). Diesen von der\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgt auch der Senat; sie\ngelten auch hier.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist die Aufnahme einer\nNebentätigkeit für die Beklagte zumutbar. Da der finanzielle\nUnterhaltsbedarf der Familie der Beklagten durch die vollschichtige\nErwerbstätigkeit des Ehemannes der Beklagten ausreichend\nsichergestellt ist, könnte die Beklagte schon aus einer Tätigkeit\ngeringen Umfangs, wie in dem Rahmen der Geringverdienergrenze, zum\nUnterhalt der Klägerin beitragen. Hierbei könnte die Beklagte eine\nNebentätigkeit auch zu Zeiten ausüben, in denen sie ihr Ehemann von\nder Kindesbetreuung entlasten könnte, etwa abends oder am\nWochenende. Auch wenn das Kind B. aus der neuen Ehe aufgrund des an\nKarfreitag 1995 erlittenen schweren Unfalles, bei welchem er\nVerbrennungen zweiten Grades an beiden Beinen und am Gesäß erlitten\nhat und deshalb sehr scheu ist und an den sichtbaren Narben heute\nnoch leidet und deshalb am Turnunterricht nicht teilnehmen will,\nwie die Beklagte auf den Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.03.\n(Blatt 89 GA) und Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 04.05.1998 (Blatt\n124 GA) geltend macht, und es deshalb der ständigen Betreuung\nbedarf, so muß der neue Ehegatte der Beklagten letztere\nentsprechend entlasten und kann nicht verlangen, daß die Beklagte\nihre Arbeitskraft voll der Haushaltsführung und Kinderbetreuung\nwidmet. Im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen\nTeils müßte es nämlich ebenso hingenommen werden, daß die Einnahmen\ndaraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhalts zur\nVerfügung ständen, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig\nberechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet würden. Insoweit\nmuß der neue Ehemann der Beklagten seine Arbeitszeit - auch als\nVersicherungsvertreter - so organisieren, daß er selbst etwa an\nzwei Tagen in den Abendstunden oder an Wochenenden die Betreuung\ndes Kindes aus der neuen Ehe übernimmt und die Beklagte so in die\nLage versetzt, etwa im Rahmen der Geringverdienergrenze eine\nstundenweise Aushilfstätigkeit für 620,00 DM monatlich auszuüben.\nMöglichkeiten hierfür - beispielsweise als Telefonistin - bestehen\nfür die Beklagte zu genüge. Sich hierum bemüht zu haben, macht die\nBeklagte nicht einmal geltend. Seit August 1997 besucht der\nvierjährige Sohn B. der Beklagten zudem vormittags bis gegen 12:00\nUhr den Kindergarten, so daß auch diese Zeit der Beklagten für eine\neigene Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. An die Sicherstellung\ndes Mindestunterhaltes für ihr minderjähriges Kind und die\nentsprechenden Erwerbsbemühungen der nichtsorgeberechtigten Väter\nwerden - zu Recht - höchste Anforderungen gestellt; hinsichtlich\nder Sicherstellung des Mindestunterhaltes gilt Gleiches insoweit\nfür die nichtsorgeberechtigte Mutter eines minderjährigen Kindes.\nSoweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.05.1998 (Bl. 107 GA)\ngeltend macht, sie habe \"kürzlich einen schweren Meniskusschaden\"\nerlitten und werde \"auf absehbare Zeit ohnehin nicht erwerbsfähig\nsein\" können, steht dies einer - sitzenden - Aushilfstätigkeit,\netwa als Telefonistin, Pförtnerin usw. nicht entgegen.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nDaß die Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit die Beklagte etwa\nin Anbetracht besonders günstiger Erwerbs- und\nVermögensverhältnisse des gleichrangig unterhaltspflichtigen Vaters\nder Kläger (§ 1606 Abs. 3 BGB) unverhältnismäßig belasten würde,\nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wenn die Umsätze\ndes Vaters der Klägerin bei 3.500,00 DM bis 4.000,00 DM liegen, wie\ndie Beklage Blatt 92 geltend macht, ist dies gegenüber dem\nEinkommen des Ehemannes der Beklagten von den behaupteten rund\n2.500,00 DM (eigenes Anwaltsschreiben vom 11.03.1997, Bl. 15:\n2.600,00 DM) nicht in einer Weise \"günstig\", daß zu einer anderen\nBeurteilung des Falles zu gelangen wäre.\n\n12\n\n4.\n\n13\n\nDie Abweisung der auf Unterhaltszahlung auch vor dem 11.12.1998\ngerichteten Klage beruht auf § 1613 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist\nerst mit Zugang des Mahnschreibens vom 09.12.1998 in Verzug\ngeraten.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die\nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert: 5.652,00 DM (314,00 DM x 12 und 1.884,00 DM\nRückstand).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/4-uf-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/4-uf-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309546","retrieved":"2026-07-09 03:39:10.728439+00:00"}}