{"status":"available","doknr":"OLD309544","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0526.25UF102.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"25 UF 102/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie verfahrensbeteiligten Eltern leben dauernd voneinander\ngetrennt. Zwischen ihnen ist die Entscheidung über die elterliche\nSorge für die beiden vorgenannten, minderjährigen, aus ihrer Ehe\nhervorgegangenen Kinder für die Zeit des Getrenntlebens\nstreitig.\n\n3\n\nDas Familiengericht Wipperfürth hat mit Beschluß vom 31.03.1998\ndie elterliche Sorge über die beiden Kinder für die Dauer des\nGetrenntlebens der Eltern auf die Antragsgegnerin übertragen.\n\n4\n\nGegen diesen Beschluß hat der Antragsteller fristgerecht\nBeschwerde eingelegt, die noch nicht begründet worden ist.\n\n5\n\nIm Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt er bis zur\nEntscheidung über das Beschwerdeverfahren die vorläufige\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder auf\nihm.\n\n6\n\nDieser Antrag mußte zurückgewiesen werden, weil für seine\npositive Bescheidung aus tatsächlich und rechtlichen Gründen z.Zt.\ngleichermaßen keine Raum ist.\n\n7\n\nSolange die Beschwerde noch nicht begründet worden ist, läßt\nsich überhaupt nicht absehen, ob das Rechtsmittel zu einem\nsachlichen Erfolge führen wird. Im übrigen wird der\nAntragsgegnerin, wenn die Beschwerde begründet werden sollte,\nGelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein. Gegebenenfalls\nwerden dann weitere Amtsermittlungen durchzuführen sein. Das alles\nkann gegenwärtig überhaupt noch nicht überblickt werden. Eine\neinstweilige Anordnung kann unter diesen Umständen\nbegreiflicherweise nicht zugunsten des Antragstellers erlassen\nwerden, würde sie jedoch gleichermaßen das im ersten Rechtszug\ngewonnene Ergebnis auf den Kopf stellen, ohne daß z.Zt. feststeht,\nob dazu sachlich gerechtfertigte Veranlassung besteht.\n\n8\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Kosten des\nVerfahrens bei einstweiligen Anordnung als Kosten der Hauptsache\ngelten.\n\n9\n\nGegenstandswert des Anordnungsverfahrens: 1.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/25-uf-102-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/25-uf-102-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309544","retrieved":"2026-07-09 03:39:10.537822+00:00"}}