{"status":"available","doknr":"OLD309543","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0526.22U254.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"22 U   254/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 07.09.1990 bei einem Unfall durch das\nPferd der Beklagten schwer verletzt. Der Huf des Pferdes traf die\nKlägerin im Gesicht. Infolge dieser Verletzung verlor die Klägerin\nauf beiden Augen das Augenlicht. Wegen der näheren Umstände des\nUnfalles wird auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln\nvom 28.04.1992 - 5 O 169/91 - und das Berufungsurteil des Senats\nvom 12.01.1995 - 22 U 138/92 - verwiesen. Im Zeitpunkt des Unfalls\nwar die Klägerin, die die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld\nund Ersatz ihres materiellen Schadens in Anspruch nimmt, 23 Jahre\nalt und stand unmittelbar vor dem Abschluß einer Ausbildung zur\nBürokauffrau. Vorher hatte sie den Beruf einer\nBäckereifachverkäuferin ausgeübt.\n\n3\n\nNach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 12.01.1995 hat\ndie Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 zu tragen.\n\n4\n\nAuf das Schmerzensgeld wurden seitens der Beklagten im Jahre\n1995 200.000,-- DM gezahlt. Weitere 50.000,-- DM wurden am\n23.12.1996 auf die materiellen Schäden geleistet. Darüber hinaus\nerhielt die Klägerin Leistungen vom Arbeitsamt und von der\nKrankenkasse in Höhe von 47.457,93 DM auf Grund ihrer\nunfallbedingten Berufsunfähigkeit.\n\n5\n\nMit der Klage hat die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in\nHöhe von 150.000,-- DM und eine Schmerzensgeldrente von mindestens\n400,-- DM monatlich geltend gemacht. Darüber hianaus hat sie Ersatz\nder materiellen Schäden im Gesamtbetrag von 105.654,57 DM sowie\n11.528,91 DM für Fahrtkosten infolge des Unfalls, Zuzahlungen für\nKrankenhausaufenthalte und Anschaffung von Blindenhilfsmitteln\nverlangt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz\nder Klägerin vom 25.10.1991 nebst beigefügten Anlagen (Bl. 68 d.A.)\nverwiesen. Weitere 2.994,20 DM hat die Klägerin für Fahrten zu\neinem Reitstall, Fahrten ins Berufsförderungswerk gem. Schriftsatz\nvom 22.03.1994 (Bl. 269 ff d.A.) beansprucht. Schließlich hat sie\ndie Erstattung der anteiligen Kosten für ein Audiodata-Gerät\n(27.657,50 DM), Anschaffung einer Waschmaschine (2.198,-- DM),\neiner Zimmerausstattung (2.339,62 DM) sowie auf der Grundlage eines\nBruttogehaltes als Bürokauffrau von 3.500,-- DM im Monat einen\nVerdienstausfall von insgesamt 69.628,05 DM für die Zeit bis Ende\n1995 verlangt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n8\n\n1. an sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,--\nDM\n\n9\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1995, sowie 4 % Zinsen aus\n\n10\n\n350.000,-- DM seit dem 10.05.1991 bis 20.03.1995, sowie 4 %\n\n11\n\nZinsen aus 250.000,-- DM vom 21.03.1995 bis 07.07.1995 zu\n\n12\n\nzahlen,\n\n13\n\n2. an sie bis zu ihrem Lebensende eine angemessene\nmonatliche\n\n14\n\nSchmerzensgeldrente, mindestens jedoch 400,-- DM monatlich,\n\n15\n\nbeginnend ab dem 01.09.1990 zu zahlen,\n\n16\n\n3. an sie Schadensersatz in Höhe von 14.563,11 DM nebst 4 %\nZin-\n\n17\n\nsen seit dem 25.10.1991 und weitere 91.091,46 DM nebst 4 %\nZin-\n\n18\n\nsen seit dem 22.05.1996 abzüglich am 23.12.1996 gezahlter\n\n19\n\n50.000,-- DM zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die\nSchmerzensgeldforderung sei übersetzt. Bezüglich des\nVerdienstausfalls könne nicht das Tarifgehalt einer Bürokauffrau\nzugrunde gelegt werden, da die Klägerin einen solchen\nBerufsabschluß im Zeitpunkt des Unfalls nicht gehabt habe. Vielmehr\nsei das Gehalt einer Bäckereifachverkäuferin zur Berechnung\nheranzuziehen. Bezüglich der Kosten der behindertengerechten\nWohnungseinrichtung und der Blindenhilfsmittel hat sie geltend\ngemacht, daß der Ehemann der Klägerin ebenfalls sehbehindert sei\nund von den Anschaffungen profitiere.\n\n23\n\nDurch Schlußurteil vom 30.09.1997 - 5 O 169/91 -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\nunter Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin ein weiteres\nSchmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM, eine monatliche\nSchmerzensgeldrente in Höhe von 400,-- DM und weitere 26.228,17 DM\nSchadensersatz zugesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht\nausgeführt, die Höhe des Schmerzensgeldes und der\nSchmerzensgeldrente seien gerechtfertigt, da die erlittenen\nschweren Schäden die Klägerin, die am Tag des Unfalls 23 Jahre alt\ngewesen sei, für den Rest ihres Lebens daran hindern würden, ein\nfreies, unbeschwertes Leben zu führen, zu dem sie ohne den Verlust\nihrer Sehfähigkeit in der Lage gewesen wäre. Der Verlust des\nSehvermögens habe erhebliche Auswirkungen für die gesamte\nLebensgestaltung. Kontakte mit anderen Personen seien erheblich\nerschwert, und die Klägerin sei fast ständig auf fremde Hilfe\nangewiesen. Trotz erheblicher Anstrengungen sei es ihr bisher auch\nnicht gelungen, einen Beruf auszuüben. Sie sei nicht mehr in der\nLage, frühere Hobbys und sonstige sportliche Betätigungen\nauszuüben. Die seelischen Folgen der Erblindung seien damit\nschwerwiegend. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die\nKlägerin sich diversen Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen\nhabe unterziehen müssen. In Anlehnung an die Entscheidung des OLG\nFrankfurt (Urteil vom 21.02.1996 - 23 U 171/95 - zfs 1996, 131)\nerscheine es der Kammer gerechtfertigt, das Schmerzensgeld in etwa\ngleich hoch anzusetzen.\n\n24\n\nVon den mit der Klage geltend gemachten materiellen\nSchadensersatzansprüchen hat das Landgericht unter Berücksichtigung\ndes Mitverschuldensanteils der Klägerin und der bereits erfolgten\nZahlungen der Beklagten einen Betrag von insgesamt 14.563,11 DM als\ngerechtfertigt angesehen. Darüber hinaus hat es der Klägerin einen\nAnspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe eines nach § 287\nZPO auf monatlich 1.800,-- DM geschätzten Nettoeinkommens\nzuerkannt.\n\n25\n\nGegen dieses ihr am 10.10.1997 zugestellte Schlußurteil hat die\nBeklagte mit am 07.11.1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 08.01.1998 mit am 07.01.1998 eingegangenem Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n26\n\nDie Beklagte wehrt sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil, soweit\nsie zur Zahlung von mehr als 200.000,-- DM Schmerzensgeld und\nhöherer Schmerzensgeldrente als monatlich 200,-- DM verurteilt\nworden ist. Außerdem beanstandet sie den Urteilsausspruch\nhinsichtlich der von ihr zu zahlenden Verzugszinsen. Die Beklagte\nvertritt die Auffassung, die Entscheidung des OLG Frankfurt, an der\ndas Landgericht sich orientiert habe, sei als ausgesprochene\n\"Ausreißerentscheidung\" anzusehen. Sie verweist auf die\nEntscheidungen anderer Gerichte, die in der Vergangenheit bei einer\nTotalerblindung weit geringere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen\nhätten. Auch die Klägerin habe sich zunächst im Rahmen dieser\nRechtsprechung gehalten, indem sie ursprünglich nur einen\nMindestkapitalbetrag von 150.000,-- DM bei 100%iger Haftung für\nangemessen gehalten und gefordert habe. Erst im Anschluß an das dem\nUrteil des OLG Frankfurt vom 21.2.1996 vorausgegangene Teilurteil\ndes LG Hanau v. 21.3.1995 - 4 O 944/87 - (zfs 1995, 211) und nach\nZahlung von 200.000,-- DM durch die Beklagte im Jahre 1995 habe sie\nihre Klage unter dem 15.3.1996 erhöht. Dazu habe jedoch um so\nweniger Anlaß bestanden, als sich der Gesundheitszustand der\nKlägerin in der Zwischenzeit stabilisiert habe und die Klägerin\nauch mit ihrer Berufsausbildung Fortschritte gemacht habe.\n\n27\n\nDie Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, das Landgericht\nhabe im Rahmen der Bewertung der Ausgleichsfunktion des\nSchmerzensgeldes nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagte\nnur aus Gefährdungshaftung hafte, während die Klägerin sich\nvorhalten lassen müsse, daß sie in der konkreten Unfallsituation\nnachlässig gehandelt habe. Anders als in dem vom OLG Frankfurt\nentschiedenen Fall sei die Klägerin auch nicht als Kleinkind,\nsondern als 23jährige geschädigt worden. Weil die Klägerin in ihrer\nvisuellen Erkenntnis- und Erlebnisfähigkeit 23 Jahre\nunbeeinträchtigt gewesen sei, habe sie ganz andere Möglichkeiten,\nmit dem Verlust in der Zukunft fertig zu werden, als dies bei einem\ndreijährigen Kind der Fall sei. Dies habe das Landgericht ebenso\nverkannt wie den Umstand, daß die Verletzung im Rahmen einer\nVerrichtung erfolgt sei, deren Gefahr die Klägerin grundsätzlich\ngekannt habe. Insgesamt stelle daher das bereits gezahlte\nSchmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- DM nebst einer\nSchmerzensgeldrente von mtl. 200,-- DM die obere Grenze des\nVertretbaren dar.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu Ziffer 1) und 2) des\nUrteilstenors\n\n30\n\n(Schmerzensgeld) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die\nBeklagte\n\n31\n\nverurteilt wurde,\n\n32\n\na) mehr als ein Gesamtschmerzensgeld (Kapitalbetrag) in Höhe\nvon\n\n33\n\nDM 200.000,-- nebst 4% Zinsen von 150.000,-- DM für die Zeit\nvom\n\n34\n\n10.05.1991 bis zum 07.07.1995 zu zahlen, und zwar abzüglich\nam\n\n35\n\n20.03.1995 gezahlter DM 100.000,-- und weiterer am 08.07.1995\nge-\n\n36\n\nzahlter DM 100.000,-- DM,\n\n37\n\nb) mehr als eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM\n200,--,\n\n38\n\nbeginnend mit dem 01.09.1990, zu zahlen.\n\n39\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n40\n\n1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;\n\n41\n\n2. der Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie\n\n42\n\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\n\n43\n\noder Volksbank zu leisten.\n\n44\n\nDie Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie verweist\ninsbesondere darauf, daß sie sich während eines insgesamt über\nzweimonatigen Krankenhausaufenthalts insgesamt 6 Operationen habe\nunterziehen müssen, daß außer der völligen Erblindung Narben im\nBereich der Augen und der Stirn verblieben seien und daß sie unter\nerheblichen Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und hypotoner\nKreislauflabilität leide. Besonders schwer wiege auch, daß sie\nnicht mehr in der Lage sei, ihre vertraute Umwelt, insbesondere die\nAngehörigen und Freunde wahrzunehmen. Auch sei ihr jegliche\neigenständige Freizeitgestaltung verwehrt. Sie bedürfe ständiger\nBetreuung. Das sei für sie deprimierend. Es dürfe auch nicht\nunberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte bzw. die hinter ihr\nstehende Haftpflichtversicherung jahrelang mit fadenscheinigen\nArgumenten die Zahlung eines angemessenen Schmerzengsgeldes\nverweigert und erstmals am 20.3.1995, fast fünf Jahre nach dem\nUnfall, 100.000,-- DM und am 8.7.1995 alsdann weitere 100.000,-- DM\ngezahlt habe. Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt handele es\nsich keineswegs um einen \"Ausreißer\", vielmehr entspreche sie dem\nallgemeinen Trend der Rechtsprechung zu höheren\nSchmerzensgeldbeträgen bei erheblichen Körperschäden. Entgegegen\nder abweichenden Darstellung der Beklagten wiege der Verlust des\nAugenlichts im Falle einer 23jährigen Frau schwerer als bei einem\nKleinkind, da sie sich anders als ein Kleinkind sehr gut an ein\nLeben mit voller Sehkraft erinnern könne.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich\nhinsichtlich der der Klägerin durch das angefochtene Urteil\nzuerkannten Verzugszinsen teilweise Erfolg.\n\n48\n\nI.\n\n49\n\nDas Landgericht hat mit der Zuerkennung eines weiteren\nSchmerzensgeldbetrages in Höhe von 100.000,-- DM sowie einer\nmonatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 400,-- DM (§§ 833 S. 1,\n847 Abs. 1 BGB) den ihm bei der Ermittlung des Schmerzensgeldes\nnach Art und Höhe durch § 287 ZPO eröffneten Beurteilungsspielraum\nnicht verlassen. Die der Klägerin zuerkannte Entschädigung steht\ninsgesamt noch in einer angemessenen Beziehung zu Art und Dauer der\nVerletzungen der Klägerin, die aufgrund des Unfallereignisses\nvöllig erblindet ist. Auch das Vorbringen der Beklagten im\nBerufungsverfahren vermag insoweit keine andere Beurteilung zu\nrechtfertigen.\n\n50\n\n1.\n\n51\n\nDie völlige Erblindung gehört mit zu den denkbar\nschwerwiegendsten Unfallfolgen. Höhe und Maß der damit verbundenen\nLebensbeeinträchtigung können nach Auffassung des Senats schwerlich\nüberbewertet werden. Dabei dürfte die Vorstellungskraft eines\nSehenden kaum ausreichen, sich auch nur annähernd wirklichkeitsnah\nin die Lebenssituation eines unfallbedingt erblindeten Menschen\nhineinzuversetzen, der mit seiner Behinderung und ihren schweren\nFolgen bei nahezu allen Verrichtungen des täglichen Lebens und\ndarüber hinaus auch im Rahmen der Beziehung zu seinen Mitmenschen\nund zur Umwelt ständig konfrontiert wird. Für die Klägerin - vor\ndem tragischen Unfall offenbar eine lebensbejahende, sportliche und\nauch in bezug auf ihr berufliches Fortkommen engagierte junge Frau\n- ist die Bewältigung des täglichen Lebens mit der Erblindung zu\neiner schweren Belastung geworden. Unter Verlust ihrer früheren\nSelbständigkeit ist sie fortan bei jedem Schritt außerhalb ihrer\nengsten Wohnumgebung weitestgehend auf die Inanspruchnahme der\nHilfe anderer Menschen angewiesen. Dies bei gleichzeitigem Verlust\nder optischen Wahrnehmungen und Reize, die das Leben für die\nSehenden in außerordentlichem Maße bereichern. Die Klägerin wird\nden herben Verlust und die lebenslängliche Beeinträchtigung daher\nimmer wieder erneut schmerzlich empfinden, und sie wird, wie nicht\nernsthaft bezweifelt werden kann, selbst bei einer positiven\nGrundeinstellung zu ihrer veränderten Lebenssituation seelisch wie\npsychisch dauerhaft daran leiden.\n\n52\n\nEine wirkliche Wiedergutmachung kann es für diese Dauerfolgen\nder von der Klägerin erlittenen Verletzung naturgemäß nicht geben.\nEs besteht allein die Möglichkeit, sie durch Annehmlichkeiten und\nBequemlichkeiten bis zu einem gewissen Grade auszugleichen. Dann\naber muß das Schmerzensgeld seiner gesetzlichen Bestimmung gemäß so\nbemessen sein, daß es einen möglichst weitreichenden Ausgleich\nverschaffen kann. Denn die in jedem Fall verbleibende, nicht\nausgleichsfähige Benachteiligung gegenüber unversehrten Menschen\nwiegt auch dann immer noch schwer.\n\n53\n\n2.\n\n54\n\nIm Verhältnis zum Ausmaß und zur Dauer der unfallbedingten\nBeeinträchtigungen der Klägerin ist die zuerkannte Entschädigung\nnicht unangemessen hoch. Das zeigt sich, wenn man beispielhaft\nAusgleichsmöglichkeiten, die diese Entschädigung der Klägerin\nbieten kann, in Betracht zieht.\n\n55\n\na)\n\n56\n\nAls Sockelbetrag hat das Landgericht der Klägerin bei\nBerücksichtung einer Mithaftungsquote von 1/3 insgesamt 300.000,--\nDM zuerkannt. Es hat damit insoweit einen Betrag von 450.000,-- DM\nzum Ausgangspunkt genommen. Dieser Betrag erscheint dem Senat im\nHinblick auf die schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die die\nKlägerin bis an ihr Lebensende wird hinnehmen müssen, nicht\nüberhöht. Aufgrund der Behinderung hat etwa die eigene Wohnung als\nräumlicher Lebensmittelpunkt für die Klägerin eine noch viel\ngrößere Bedeutung als für nicht behinderte Menschen, denn sie ist\nweit mehr als andere an ihre Wohnung gebunden. Eine\nbedürfnisgerechte und komfortable Wohnumgebung würde daher für sie,\nwie ohne weiteres angenommen werden kann, eine Annehmlichkeit\ndarstellen, die ihr durchaus einen gewissen Ausgleich für die\nunfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigungen und den Verlust an\nLebensfreude verschaffen kann. Zu den Dingen, die die Klägerin mit\ndem ihr zuerkannten Kapitalbetrag anschaffen könnte, gehört daher\nz.B. eine komfortable Eigentumswohnung. Ihr würde damit zugleich\nauch die in ihrer besonderen Situation wichtige Sicherheit gegeben,\ndaß sie diese Wohnung dauerhaft bewohnen könnte und die einmal\nvertraut gewordene Wohnumgebung grundsätzlich nicht gegen ihren\nWillen wieder verlassen müßte. Schon für eine solche Wohnung aber\nwürde die Klägerin vermutlich kaum weniger als etwa 300.000,-- DM\naufwenden müssen.\n\n57\n\nVerteilte man dann die restlichen 150.000,-- DM auf nach der\nallgemeinen Lebenserwartung noch verbleibende über 50 Lebensjahre,\nso bedürfte es selbst bei Berücksichtigung von Kapitalerträgen, die\ndie Klägerin bei verzinslicher Anlage eines Teilbetrages erzielen\nkönnte, nicht viel Phantasie, um sich ausmalen zu können, daß die\nKlägerin sich davon keinen übermäßigen Ausgleich für ihre\nlebenslänglichen schweren Beeiträchtigungen verschaffen könnte.\nDabei ist auch zu bedenken, daß die Klägerin nach jetzigem Stande\ninfolge der Erblindung - wenn überhaupt - bestenfalls eine\nAnstellung als Telefonistin mit entsprechend geringem Einkommen\nwird finden können. Mit ihrem Erwerbseinkommen bzw. dem an seiner\nStelle nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts\nvon der Beklagten zu zahlenden Verdienstausfall in Höhe von\nmonatlich netto 1.800,-- DM wird sie nur ihren Lebensunterhalt,\nnicht aber auch zusätzlich solche Annehmlichkeiten finanzieren\nkönnen, die ihr das Leben in Blindheit erleichtern könnten. Sie hat\nvielmehr anders als vor dem Unfall zukünftig nicht einmal mehr die\nChance, sich im Hinblick auf Wohnkomfort, Ferien,\nKraftfahrzeugbesitz und andere Konsumgüter auch nur das zu\nerwerben, was ansonsten bei Fleiß und entsprechendem beruflichem\nFortkommen für sie erreichbar gewesen wäre. Auch das ist ein\nGesichtspunkt, der für die Bemessung eines Schmerzensgeldbetrages\nspricht, der dauerhaft einen spürbaren Ausgleich ermöglicht, denn\naus eigener Kraft wird sich die Klägerin voraussichtlich keinerlei\nAusgleich schaffen können.\n\n58\n\nb)\n\n59\n\nAuch die Zuerkennung der zusätzlichen Geldrente begegnet unter\ndem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes\nkeinen durchgreifenden Bedenken.\n\n60\n\nDas Landgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung des\nMitverschuldens von 1/3 eine Unfallrente in Höhe von 400,-- DM\nzugesprochen. Es ist also von einer vollen Rente in Höhe von\nmonatlich 600,-- DM ausgegangen. Letztere summiert sich auf einen\nGesamtbetrag in Höhe von 7.200,-- DM jährlich. Dieser Betrag\nreichte aus, um der Klägerin z.B. einen etwa dreiwöchigen Urlaub in\nangenehmer Umgebung und vielleicht den einen oder anderen\nKonzertbesuch oder Ausflug zu ermöglichen. Dabei ist zu bedenken,\ndaß die Klägerin bei allen Unternehmungen dieser Art grundsätzlich\nauf eine Begleitperson angewiesen ist, für die in der Regel noch\neinmal gleich hohe Unkosten wie für sie selbst entstehen werden und\ndie sie darüber hinaus für ihre Begleitdienste angemessen entlohnen\nmuß. Daß die Klägerin inzwischen verheiratet ist, ändert an dieser\nBeurteilung nichts, denn zum einen ist unstreitig auch der Ehemann\nder Klägerin so schwer sehbehindert, daß er auf Hilfsmittel für\nBlinde angewiesen ist, und zum anderen kann die Klägerin nicht\ndarauf verwiesen werden, sich bei entsprechenden Unternehmungen\nstets unentgeltlich von ihrem Ehemann oder von hilfsbereiten\nFreunden und Verwandten begleiten zu lassen.\n\n61\n\n3.\n\n62\n\nDie vom Landgericht zum Ausgangspunkt genommene\nGesamtentschädigung in Höhe von insgesamt rd. 587.000,-- DM - die\nneben dem Sockelbetrag in Höhe von 450.000,-- DM berücksichtigte\nmonatliche Rente von 600,-- DM macht bei einer 23jährigen Frau\nunter Zugrundelegung einer Verzinsung von 5% einen\nKapitalisierungsbetrag von 136.584,-- DM aus (vgl. die\nKapitalisierungstabelle bei Becker/Böhme,\nKraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 20. A., S. 569) - ist auch im\nHinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und den\nGleichbehandlungsgrundsatz vertretbar.\n\n63\n\nDie von der Beklagten zitierten Entscheidungen, in denen bei\nErblindung weit niedrigere Schmerzensgeldbeträge als hier\nausgeurteilt worden sind, liegen zum einen zeitlich durchweg\nrelativ weit zurück und stammen aus einer Zeit, als z.B. auch für\nschwerstwiegende Verletzungsfolgen wie Querschnittslähmung\nregelmäßig noch deutlich geringere Beträge als in neuerer Zeit\nzugesprochen wurden. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht\njedoch einer allgemeinen Entwicklung in der Rechtsprechung zu\nhöheren Schmerzensgeldbeträgen insbesondere bei\nSchwerstverletzungen. Zu letzteren aber muß nach Auffassung des\nSenats auch die völlige Erblindung gerechnet werden. Diese ist in\nihren nachteiligen Auswirkungen für den Verletzten zwar\nmöglicherweise nicht gleichzusetzen mit etwa der unfallbedingten\nQuerschnittslähmung oder gar der Tetraplegie. Entscheidend ist\naber, daß auch die Erblindung zu den besonders schweren\nschicksalhaften Behinderungen gehört, die den davon Betroffenen so\nsehr beeinträchtigen und benachteiligen, daß auch hier nur ein\nwirklich großzügig bemessenes Schmerzensgeld überhaupt die damit\nnach dem Gesetz bezweckte Ausgleichsfunktion annähernd erfüllen\nkann.\n\n64\n\nAus der gleichen Erwägung heraus erscheint es dem Senat auch\nnicht weiterführend, der Frage nachzugehen, ob das Landgericht dem\nUmstand ausreichend Rechnung getragen hat, daß die Klägerin zum\nUnfallzeitpunkt bereits 23 Jahre alt war, während das unfallbedingt\nerblindete Kind aus dem vom Landgericht zitierten Referenzfall zum\nUnfallzeitpunkt erst 3 Jahre alt war. Zwar trifft es zu, daß die\nKlägerin zum Unfallzeitpunkt eine geringere statistische\nLebenserwartung als ein Kleinkind hatte und daher statistisch\ngesehen davon auszugehen ist, daß sie die unfallbedingten\nBeeinträchtigungen für einen entsprechend geringeren Zeitraum wird\nerdulden müssen. Demgegenüber ließen sich dann jedoch andere\nBenachteiligungen der Klägerin anführen, wie z.B. der Umstand, daß\nfür sie als Frau eine Mutterschaft und die Betreuung und Versorgung\nvon (Klein-) Kindern wegen der unfallbedingten Erblindung mit\ngroßen Schwierigkeiten verbunden wäre. Im Rahmen der bei der\nBemessung des Schmerzensgeldes gebotenen Gesamtschau der\nmaßgeblichen Umstände vermag daher daher auch der von der Beklagten\ninsoweit angeführte Gesichtspunkt letztlich keine von der\nEntscheidung des Landgerichts abweichende Höhe der Entschädigung zu\nrechtfertigen.\n\n65\n\nDer Kapitalbetrag und die Schmerzensgeldrente stehen letztlich\nauch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Es erscheint\nsachgerecht, der Klägerin zunächst einen hohen Kapitalbetrag\nzuzuwenden, damit sie über die erforderlichen Mittel verfügt,\nzunächst ihren engeren Lebensbereich etwa in dem oben erörterten\nSinne großzügig einzurichten, um sich so ein angenehmes\nLebensumfeld zu schaffen, in dem sie sich leichter mit ihrer\nBenachteiligung abfinden kann. Die geringer bemessene Rente wird es\nihr darüber hinaus ermöglichen, auch in späteren Jahren auf Dauer\nin einem gewissen Maße Annehmlichkeiten wie etwa Reisen oder\nähnliches zu finanzieren, die sie aus ihrem relativ geringen\nsonstigen Einkommen nicht würde bestreiten können.\n\n66\n\n4.\n\n67\n\nBedenken gegen die Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten\nGesamtentschädigung bestehen auch nicht mit Blick auf die Belastung\nder Versichertengemeinschaft bei einer Ausweitung der\nSchmerzensgeldbeträge (vgl. dazu BGH VersR 1976, 967). Der Senat\nstimmt der vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung\nzu, daß die Nachteile, die sich möglicherweise für die\nVersichertengemeinschaft aus einer Ausdehnung der\nSchmerzensgeldansprüche bei völliger Erblindung oder aber\nvergleichbaren Behinderungen ergeben könnten, vertretbar sind, da\ndie Schadenshöhe auch als Regulativ für das Ausmaß der Vorkehrungen\nfür eine Schadensverhütung wirken kann (vgl. OLG Frankfurt zfs\n1996, 131, 132). Wenn dies zur Gewährleistung von nach heutigen\nMaßstäben angemessenen Entschädigungen erforderlich ist, so muß es\nvon den beteiligten Kreisen - wie hier etwa den Haltern von sog.\nLuxustieren - hingenommen werden, wenn dafür höhere\nVersicherungsprämien zu zahlen sind. Keinesfalls kann es angehen,\ndie Versichertengemeinschaft zu Lasten schwerstbeschädigter\nUnfallopfer zu schonen. Das gilt zumal deshalb, weil auch jeder\nBeitragszahler selbst zum Unfallopfer werden kann.\n\n68\n\nIn diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich auch nicht mit\nErfolg darauf berufen, daß zum Unfallzeitpunkt weit niedrigere\nEntschädigungsbeträge bei unfallbedingter Erblindung von den\nGerichten ausgeurteilt wurden und daß die Klägerin selbst zunächst\nerheblich niedrigere Wertvorstellungen hatte erkennen lassen, bevor\nsie die Klage erhöht hat. Das schon 1990 angesichts der Tendenz der\nRechtsprechung zu höheren Entschädigungsbeträgen absehbare Risiko\neiner Erhöhung der Entschädigungsforderung im Verlauf dieses\nVerfahrens muß allein die Beklagte tragen. Sie hat sich diese\nEntwicklung selbst zuzuschreiben, da sie sich über 4 Jahre lang\ngeweigert hat, die ursprüngliche Klageforderung der Klägerin in\nHöhe von 150.000,-- DM, die an der damaligen Rechtsprechung zur\nSchmerzensgeldbemessung orientiert war, zu befriedigen.\n\n69\n\n5.\n\n70\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der\nBeklagten ist die vom Landgericht ausgeurteilte Gesamtentschädigung\nnicht zu beanstanden. Nach der von ihr im Berufungsverfahren\nvorgelegten Versicherungspolice unterhält die Beklagte seit dem\n1.7.1989 eine Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung mit einer\nDeckungssumme von 1.000.000,-- DM für Personenschäden und\n300.000,-- DM für Sachschäden (Bl. 452 GA). An der derzeitigen\nLeistungsfähigkeit der Beklagten bestehen daher keine Zweifel. Im\nübrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß sie\nbei einer eventuellen Ausschöpfung der Versicherungssummen im\nweiteren Verlauf der Renten- und Verdienstausfallzahlungen an die\nKlägerin in finanzielle Bedrängnis geraten könnte. Dies kann\nindessen an dieser Stelle auch dahinstehen, denn darüber wäre ggf.\nerst zu befinden, wenn die Beklagte sich auf eine Verschlechterung\nihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer\nAbänderungsklage nach § 323 ZPO berufen würde (vgl. dazu BGHZ 18,\n149, 163 f.).\n\n71\n\n6.\n\n72\n\nDen Einwand der Beklagten, das Landgericht habe bei der\nBemessung der Ausgleichsfunktion nicht genügend berücksichtigt, daß\ndie Beklagte nur aus Gefährdungshaftung hafte, während die Klägerin\nsich vorhalten lassen müsse, daß sie in der konkreten\nUnfallsituation nachlässig gehandelt habe, ist ebenfalls\nunbegründet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion wird dem\nMitverschulden der Klägerin durch Berücksichtigung der\nrechtskräftig festgestellten Mithaftungsquote von 1/3 Rechnung\ngetragen. Dieses Mitverschulden kann nicht ein weiteres Mal bei der\nBemessung des Schmerzensgeldes zu Lasten der Klägerin\nBerücksichtigung finden.\n\n73\n\n7.\n\n74\n\nDie vom Landgericht ausgeurteilte Entschädigung ist nach\nAuffassung des Senats im übrigen zusätzlich auch unter dem\nGesichtspunkt der Genugtuungsfunktion gerechtfertigt. Angesichts\ndessen, daß es sich um einen Fall der Gefärdungshaftung handelt -\ndie grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten also von Anfang an\nnicht zweifelhaft sein konnte -, ist es unverständlich, daß die\nBeklagte die Ansprüche der Klägerin zunächst insgesamt\nzurückgewiesen und erst fast 5 Jahre nach dem Unfall erstmalig eine\nZahlung vorgenommen hat. Der langwierige Rechtsstreit stellte für\ndie erblindete Klägerin eine zusätzliche schwere Belastung dar,\ndenn sie mußte während dieses langen Zeitraums mit der in ihrer\nSituation äußerst belastenden Ungewißheit über die Sicherung ihrer\nzukünftigen wirtschaftlichen Existenz leben. Daran ändert es auch\nnichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem\nSachbearbeiter der hinter der Beklagten stehenden\nHaftpflichtversicherung im Anschluß an die gescheiterten\nVergleichsverhandlungen ausdrücklich faires Verhalten attestiert\nhat.\n\n75\n\nII.\n\n76\n\nZu Recht beanstandet die Beklagte das angefochtene Urteil jedoch\nhinsichtlich der zu Ziff. 1. des Urteilstenors ausgeurteilten\nVerzugszinsen.\n\n77\n\nFür die Zeit bis zur Zustellung der Klageerhöhung vom 15.3.1996\nam 21.5.1996 kann die Klägerin Prozeßzinsen nur auf den\nursprünglich geforderten Betrag von 150.000,-- DM verlangen, und\nzwar auf den vollen Betrag bis zur ersten Zahlung der Beklagten in\nHöhe von 100.000,-- DM am 20.3.1995 und von da ab auf die\nrestlichen 50.000,-- DM bis zur weiteren Zahlung der Beklagten in\nHöhe von 100.000,-- DM am 8.7.1995.\n\n78\n\nProzeßzinsen auf die ihr vom Landgericht über die von der\nBeklagten gezahlten 200.000,00 DM hinaus zuerkannten weiteren\n100.000,-- DM Schmerzensgeld stehen der Klägerin nicht ab dem\n8.7.1995, sondern erst ab Zustellung der Klageerhöhung am 21.5.1996\n(Bl. 294 d.A.) zu, § 291 ZPO. Auch insoweit war das angefochtene\nUrteil daher zugunsten der Beklagten abzuändern.\n\n79\n\nIII.\n\n80\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n81\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren - in Abänderung des\nSenatsbeschlusses vom 26.3.1998 - : 136.964,40 DM (100.000,-- DM\nSchmerzensgeld + 12.000,-- DM gem. § 17 Abs. 2 GKG + 24.964,40 DM\nZinsen auf rechtskräftig zuerkanntes Schmerzensgeld)\n\n82\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 112.000,--\n\n83\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 24.964,40 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/22-u-254-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-26/22-u-254-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309543","retrieved":"2026-07-09 03:39:10.446041+00:00"}}