{"status":"available","doknr":"OLD309550","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0525.14W27.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-25","aktenzeichen":"14 W 27/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger hat eine Ehelichkeitsanfechtungsklage eingereicht mit\ndem Ziel der Feststellung, daß die Beklagte nicht sein eheliches\nKind sei. Die Ehe zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten\nwurde am 27.06.1996 rechtskräftig geschieden. Die Beklagte wurde am\n19.10.1996 geboren.\n\n4\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, innerhalb der gesetzlichen\nEmpfängniszeit nicht mit der Mutter des Kindes, von der er seit\nWeihnachten 1993 getrennt lebt, geschlechtlich verkehrt zu haben.\nVater des Kindes sei der Zeuge B..\n\n5\n\nIm Termin vom 18.02.1997 ist der Zeuge B. ohne Angabe von\nGründen nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin die\nEinholung eines Abstammungsgutachtens beschlossen und dem Kläger\ndie Zahlung eines Vorschusses von 4000,00 DM aufgegeben. Dieser hat\nerklärt, zur Zahlung des Vorschusses nicht in der Lage zu sein.\n\n6\n\nUnter dem 16.03.1998 haben die jetzt den Kläger vertretenden\nAnwälte beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen\nund dazu den Zeugen B. zu laden. Für die Einholung eines\nSachverständigengutachtens bestehe kein Anlaß. Die Kindesmutter hat\nauch im familiengerichtlichen Verfahren 19 F 478/96 betreffend die\nelterliche Sorge für das beklagte Kind erklärt, das Kind stamme\nnicht vom Kläger ab.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat durch Verfügung vom 14.04.1998 mitgeteilt,\neine Terminsbestimmung könne derzeit nicht erfolgen, denn vor\nTerminsbestimmung müsse die Sachverständigenbegutachtung\ndurchgeführt werden, da Zeugenaussagen nur in Ausnahmefällen zur\nFeststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes ausreichend\nseien.\n\n8\n\nGegen die Nichtterminierung aus Rechtsgründen richtet sich die\nBeschwerde des Klägers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen\nhat.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtterminierung ist gem. §§ 567, 252\nZPO analog zulässig. Die Nichttermierung aus vom Gericht\ndargelegten sachlichen Gründen ist eine Sachentscheidung, die der\nAussetzung des Verfahrens gleichkommt, denn es ist anerkannt, daß §\n252 ZPO auch für alle sonstigen den Stillstand des Verfahrens\nherbeiführenden Entscheidungen gilt (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl.\n(1997), § 252 Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1997,\n1224).\n\n11\n\nDies steht nicht im Widerspruch dazu, daß gem. § 216 ZPO die\nTermine von amtswegen bestimmt werden und gegen die\nTerminsbestimmung oder derzeitige Nichtbestimmung eines Termins als\nverfahrensleitende Handlung des Richters kein ordentlicher\nRechtsbehelf gegeben ist (vgl. z.B. MünchKomm-ZPO/Feiber (1992), §\n216 Rn. 10 m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich nicht um eine\nAblehnung der Terminsbestimmung aus verfahrensleitenden Gründen\n(z.B.: keine Terminsbestimmung vor Eingang der Auskünfte zum\nVersorgungsausgleich: OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1399). Das\nAmtsgericht will nicht vor Terminsbestimmung den Eingang des\nGutachtens abwarten, sondern hat vielmehr die Terminsbestimmung aus\nRechtsgründen abgelehnt, da es der Auffassung ist, wenn der\ngeforderte Vorschuß für das angeordnete Sachverständigengutachten\nnicht eingezahlt werde, könne weder das Gutachten eingeholt noch\ndas Verfahren fortgesetzt werden. Das steht einer Aussetzung des\nVerfahrens gleich.\n\n12\n\nDie Beschwerde ist auch in der Sache begründet, denn das\nAmtsgericht muß gem. § 216 ZPO Termin bestimmen.\n\n13\n\nDas Amtsgericht kann durch die Verweigerung der Terminierung\nnicht in zulässiger Weise die Zahlung des Vorschusses herbeiführen,\nsondern es muß aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Sache\nentscheiden. Der nach Auffassung des Amtsgerichts\nVorschußpflichtige kann diese Entscheidung, die auf den nicht\nerbrachten Beweis gestützt sein mag, dann mit den zulässigen\nRechtsbehelfen anfechten und damit eine Überprüfung der Auffassung\nerreichen.\n\n14\n\nIn jenem Rechtsmittelverfahren ist dann gegebenenfals zu\nüberprüfen, ob das Amtsgericht auf einer\nSachverständigenbegutachtung bestehen durfte oder ob die Vernehmung\nder Kindesmutter und des benannten Erzeugers unter den gegebenen\nUmständen ausreicht. Ebenso ist gegebenenfalls dann zu überprüfen,\nob bei bloßem erstmaligen Nichterscheinen des benannten Erzeugers\neine Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden kann oder ob er\nnicht erneut geladen werden muß bzw. gegen ihn Zwangsmittel\nangeordnet werden müssen. Der Senat ist nicht berufen, diese\nRechtsfragen vor einer Entscheidung des Amtsgericht zu\nbeantworten.\n\n15\n\nZum ab 1.7.1998 geltenden Recht ist im Anschluß an den Hinweis\ndes Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf § 1599 II BGB n.F.\nhinzuweisen, der aber voraussetzt, daß der Dritte die Vaterschaft\nformgerecht anerkennt (dazu näher - auch kritisch - Gaul, FamRZ\n1997, 1441, 1448, 1454). Ob sich daraus ergibt, daß bei\nNichtanerkennung durch den Dritten stets ein Abstammungsgutachten\neinzuholen ist, wird zunächst das Amtsgericht zu entscheiden\nhaben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-25/14-w-27-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-25/14-w-27-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309550","retrieved":"2026-07-09 03:39:11.060382+00:00"}}