{"status":"available","doknr":"OLD309564","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0520.6U24.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"6 U 24/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Sie muß bereits deshalb\nErfolg haben, weil der der einstweiligen Verfügung vom 30. 7.1997\nzugrundeliegende Antrag unzulässig ist. Es kann daher die\nzweifelhafte Frage dahinstehen, ob die Antragstellerin die\nVoraussetzungen eines Verfügungsanspruches glaubhaft gemacht hat.\nDies ist allerdings insoweit ersichtlich nicht der Fall, als sie\ndie Unterlassung der Äußerung sogar \"in öffentlichen Mitteilungen\ngegenüber Letztverbrauchern\" begehrt. Denn insoweit besteht auch\nnach der beanstandeten Äußerung des Antragsgegners in der\nBundesversammlung und der Versendung der Protokolle an seine\nMitgliedsschulen offenkundig weder eine Wiederholungs- noch eine\nErstbegehungsgefahr.\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\nunzulässig, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlt.\nDiese wird in Wettbewerbssachen zwar vermutet (§ 25 UWG), die\nVermutung ist aber durch das Verhalten der Antragstellerin\nwiderlegt, die durch ihr Zuwarten gezeigt hat, daß ihr die\nGeltendmachung ihres angeblichen Anspruches nicht so eilig ist, als\ndaß die längere Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet\nwerden könnte.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts oblag es der\nAntragstellerin bereits nach den Äußerungen auf der\nBundesversammlung selbst, ihre vermeintlichen Rechte in Anspruch zu\nnehmen.\n\n5\n\nDem steht nicht entgegen, daß das gesprochene Wort in\nEinzelfällen ein geringeres Gewicht haben mag als das geschriebene\nund daß das Protokoll mit etwa 1.000 Mitgliedsschulen an einen\ngrößeren Empfängerkreis gerichtet war. Angesichts des Umstandes,\ndaß die Zuhörer auf der Versammlung interessierte Vertreter von\nMusikschulen und damit von potentiellen Teilnehmern am Internet\nwaren, ist es schon bedenklich, dem \"nur\" gesprochenen Wort eine\nwesentlich geringere Wirkung als dem geschriebenen zuzusprechen.\nZudem handelt es sich bei der Zahl von 388 Zuhörern bei weitem\nnicht nur um einen kleinen Kreis potentieller Geschäftspartner der\nAntragstellerin.\n\n6\n\nDiese Überlegungen können indes sogar dahinstehen. Denn es oblag\nder Antragstellerin jedenfalls deswegen, unverzüglich nach der\nbeanstandeten Äußerung gegen den Antragsgegner vorzugehen, weil\nbereits sicher absehbar war, daß dieser über die unmittelbaren\nTeilnehmer an der Bundesversammlung hinaus einem noch weit größeren\nKreis interessierter Musikschulen zugänglich gemacht werden würde.\nEs wurde nämlich - wie dies auf derartigen Versammlungen\nselbstverständlich ist und daher auch der Antragstellerin bekannt\nwar - ein Protokoll geführt, das den Mitgliedern später übersandt\nwerden sollte und dementsprechend auch übersandt worden ist. Damit\nwar bereits am 9.5.1997 für die Antragstellerin klar, daß die\nÄußerung in dem später tatsächlich erfolgten Umfang publik gemacht\nwerden würde. Aus diesem Grunde hat sich die Dringlichkeit durch\ndie Versendung des Protokolls nicht erhöht.\n\n7\n\nDas kann auch nicht etwa aus dem Weglassen des Wortes \"zunächst\"\nin dem Protokoll geschlossen werden, weil dies inhaltlich nahezu\nkeinen Unterschied ausmacht. In der Versammlung ist ersichtlich das\nZiel verfolgt worden, die Mitgliedsschulen dazu anzuhalten, sich\ndem von dem Antragsgegner installierten System anzuschließen. Das\nkommt auch unverändert durch die Fassung des Protokolls zum\nAusdruck. Für diejenigen Schulen, die sich - aus welchen Gründen\nauch immer - in das System nicht \"Einlinken\" wollen, verbleibt\nsodann - wie das Wort \"zunächst\" zum Ausdruck bringt - der übrige\nMarkt der Anbieter. Das ist indes selbstverständlich und ergibt\nsich daher - wenn auch unausgesprochen - auch aus dem schriftlichen\nProtokoll, das damit nur stilistisch und marginal von der\nwörtlichen Fassung des Redebeitrages abweicht.\n\n8\n\nEs ist auch entgegen dem neuerdings erfolgenden Bestreiten der\nAntragstellerin davon auszugehen, daß diese bereits am 9.5.1997 von\ndem Inhalt des Redebeitrages erfahren hat.\n\n9\n\nEs ist zunächst völlig unglaubhaft, daß die Antragstellerin an\nder Versammlung - zumindest während der Behandlung des\neinschlägigen Tagesordnungspunktes 5.2 \"Der VdM im Internet\" -\nnicht teilgenommen haben will. Das ergibt sich aus dem\nnaheliegenden erheblichen wirtschaftlichen Interesse der\nAntragstellerin an diesem Punkt und ihrem übrigen Verhalten.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hatte vor dem Kongreß Musikschulen\nangeschrieben und für ihr Produkt geworben. Sie hatte dabei sogar -\nwas zu der protokollierten Äußerung des hierüber befremdeten\nAntragsgegners geführt hat - selbst zu dem Kongreß \"eingeladen\".\nSie unterhielt überdies mit dem alleinigen Ziel, ihr Produkt zu\nvermarkten, auf dem Kongreß einen Stand. Darüberhinaus war ihr die\nablehnende Haltung des Antragsgegners aus dessen Schreiben vom\n8.5.1997 bekannt, woraus die Antragstellerin wußte, daß der\nAntragsgegner sich auf der Bundesversammlung nicht für ihr Produkt\naussprechen würde. Schließlich hatte sie als Mitglied des\nAntragsgegners auch die Befugnis, an der Versammlung\nteilzunehmen.\n\n11\n\nAngesichts der vorstehenden Umstände ist es nahezu\nausgeschlossen, daß die Antragstellerin die Gelegenheit versäumt\nhaben könnte, die Einstellung und Begründung des Antragsgegners aus\nerster Hand in Erfahrung zu bringen und möglicherweise durch einen\neigenen Beitrag auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen. Jedenfalls\naber ist dies von der Antragstellerin, die ohne nähere Erklärung\nlediglich bestreitet, an der Bundesversammlung teilgenommen zu\nhaben, nicht glaubhaft gemacht worden. Es kommt hinzu, daß die\nAntragstellerin, die die entsprechende Darstellung in dem\nlandgerichtlichen Urteil auch nicht als unrichtig rügt, der\nBehauptung des Antragsgegners, sie habe (auch) an der\nBundesversammlung teilgenommen, in erster Instanz nicht\nwidersprochen hat.\n\n12\n\nNachdem die beanstandete Äußerung bereits am 9.5.1997 auf der\nBundesversammlung gefallen war, hat die Antragstellerin durch die\nspäte Abmahnung vom 11.7.1997 gezeigt, daß ihr die Verfolgung ihrer\nangeblichen Rechte nicht eilig ist. Es wäre ihr nämlich ohne\nweiteres möglich gewesen, in wesentlich kürzerer Frist als nach\nüber 2 Monaten den Antragsgegner abzumahnen oder sogleich den\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n14\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n15\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-20/6-u-24-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-20/6-u-24-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309564","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.015959+00:00"}}