{"status":"available","doknr":"OLD309563","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0520.6U201.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"6 U 201/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer in zulässiger Weise geltendgemachte Auskunftsanspruch steht\ndem Kläger als vertraglicher Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag\nzu.\n\n4\n\nDieser Vertrag ist zunächst zustandegekommen. Es ergibt sich\nallerdings aus dem Vortrag des Klägers nicht, daß seine\nAnnahmeerklärung der Beklagten zugegangen wäre. Hierauf kommt es\nindes nicht an. Nachdem nämlich die Beklagte durch ihre Erklärung\nein Vertragsangebot mit genau dem Wortlaut abgegeben hatte, den der\nKläger zuvor verlangt hatte, war die Übermittlung der\nAnnahmeerklärung nicht zu erwarten (§ 151 BGB).\n\n5\n\nDer Unterlassungsvertrag begründet unter Berücksichtigung der\ngegebenen Umstände des Einzelfalles die Pflicht der Beklagten, dem\nKläger die verlangte Auskunft über die weitere Verwendung der\nVertragsklausel zu erteilen.\n\n6\n\nEs trifft allerdings zu, daß der akzessorische\nAuskunftsanspruch, da er nicht zur Ausforschung von noch nicht\nfeststehenden Schäden dienen soll, grundsätzlich nur dann begründet\nist, wenn der Schadensersatzanspruch, mit dem er akzessorisch\nverbunden ist, zumindest dem Grunde nach besteht (vgl. BGH GRUR\n88,307 f - \"Gaby\"; WRP 91,575,578 - \"Betonsteinelemente\";\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kap. 38 RZ\n7 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., Einl.UWG,\nRZ 400 m.w.N.). Denn der akzessorische Auskunftsanspruch dient zur\nVorbereitung und Bezifferung eines Schadensersatzanspruches. Er\nsetzt deswegen grundsätzlich ein schädigendes Ereignis voraus, das\nmithin schon feststehen muß (vgl. Großkomm UWG/Köhler vor § 13,D,RZ\n416; Baumbach/Hefermehl a.a.O.). Es müßte danach für den\nAuskunftsanspruch bereits feststehen, daß und wie oft die Beklagte\nüber den einen, mit der Anlage 4 zur Klageschrift dokumentierten,\ninzwischen rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen die\nvertragliche Vereinbarung hinaus weitere Verstöße begangen hat.\n\n7\n\nAbweichend von diesem Grundsatz kann indes nach der\nRechtsprechung des BGH (GRUR 92,61,64 - \"Preisvergleichsliste\")\nAuskunft über weitere Verletzungshandlungen dann verlangt werden,\nwenn der Kläger - wie im vorliegenden Verfahren - aus einer\nvertraglichen Unterlassungsvereinbarung vorgeht und der Beklagte\nbereits einmal gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen\nhat. Habe der Schuldner nämlich, so hat der BGH a.a.O. (S. 64)\nausgeführt, durch einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht\ngezeigt, daß er diese nicht beachte, so könne ihm nach Treu und\nGlauben die (vertragliche) Nebenpflicht angesonnen werden, dem\nverletzten Gläubiger zu offenbaren, ob es sich um einen einmaligen\nVerstoß handele oder ob er weitere Verstöße begangen habe. Entgegen\nder auf S.5 ihres Urteils niedergelegten Auffassung der Kammer ging\nes, wie schon die vorstehend in indirekter Rede wiedergegebene\nPassage zeigt, in der BGH-Entscheidung nicht nur um die Erfassung\neines größeren Zeitraumes bei einem dem Grunde nach zweifelsfrei\ngegebenen Schadensersatzanspruch. Vielmehr diente die in jenem\nVerfahren begehrte Auskunft - wie im vorliegenden Verfahren -\ngerade auch dem Ziel zu erfahren, in wievielen weiteren Fällen der\ndortige Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen -\nund mithin die Vertragsstrafe verwirkt - hatte. Der BGH hat nämlich\ndie Erweiterung der Auskunftspflicht u.a. gerade damit begründet,\ndaß das Auskunftsbegehren auch vertragliche Ansprüche betreffe.\n\n8\n\nEs besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die entgegen\nder Auffassung der Beklagten im Schrifttum zumindest ganz\nüberwiegend keine Kritik gefunden hat (vgl. Teplitzky a.a.O.;\nGroßkomm UWG/Jacobs, vor § 13,D,RZ 229,233; Baumbach/Hefermehl,\na.a. O.), abzuweichen. Insbesondere stellen die von der Beklagten\nin diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkte einen derartigen\nAnlaß nicht dar. Es ist zwar zutreffend, daß der Betroffene\ngegenüber Hoheitsträgern, insbesondere wenn diese repressiv tätig\nwerden, sich nicht selbst einzelner Verstöße bezichtigen muß. Um\neine derartige Situation geht es in der hier gegebenen\nFallkonstellation indes nicht. Vielmehr ist die Beklagte nach einem\nWettbewerbsverstoß privatrechtlich gegenüber dem Kläger eine\nVerpflichtung eingegangen, die sie zumindest einmal nicht\neingehalten hat. In dieser Konstellation ist es nicht deswegen von\nvorneherein unangemessen, sie zur Auskunftserteilung zu\nverpflichten, weil sie sich dadurch selbst gegenüber ihrem\nGläubiger belasten muß.\n\n9\n\nAusgehend von der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen\nmithin kein Anlaß besteht, ist auch im vorliegenden Verfahren der\ngeltendgemachte Auskunftsanspruch begründet. Denn zum einen ist der\nBeklagten die Auskunftserteilung ohne weiteres zumutbar und möglich\nund zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit sogar sehr hoch, daß die\nBeklagte tatsächlich noch häufiger gegen ihre vertraglichen\nPflichten verstoßen hat. Andererseits hat der Kläger nahezu kein\nMittel, ohne die begehrten Auskünfte von der Anzahl der Verstöße zu\nerfahren.\n\n10\n\nDie Beklagte ist ohne großen Aufwand in der Lage, die gewünschte\nAuskunft zu erteilen, weil sie ohne weiteres feststellen kann, mit\nwem sie im einzelnen vertragliche Beziehungen unter Verwendung der\nKlausel eingegangen ist. Die Auskunft ist ihr auch trotz der damit\nverbundenen Notwendigkeit, eigenen Vertragsbruch aufzudecken,\nzumutbar, weil es ihr oblegen hätte, sich an ihre Verpflichtung zu\nhalten. Sofern die Zahl der Verstöße so hoch sein sollte, daß bei\neinzelner Geltendmachung die Summe der Vertragsstrafenansprüche\nunverhältnismäßig hoch würde, steht dies ebenfalls dem\nAuskunftsanspruch nicht entgegen, weil in diesem Fall § 242 BGB zu\neiner Reduzierung führen kann oder die Verstöße rechtlich\nzusammenzufassen sind. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße ist\nim übrigen deswegen besonders hoch, weil Gegenstand der\nVereinbarung eine AGB-Klausel ist und diese gerade zu dem Zweck\naufgestellt werden, in einer Vielzahl von Verträgen gleichlautend\nverwendet zu werden. Überdies hat die Beklagte im Termin zur\nmündlichen Verhandlung sogar erklärt, ein - inzwischen entlassener\n- Mitarbeiter habe die Klausel in ein neues AGB-Klauselwerk\naufgenommen.\n\n11\n\nDem Auskunftsanspruch steht auch nicht etwa entgegen, daß die in\nBetracht kommenden Verstöße im Fortsetzungszusammenhang stehen oder\nsonst rechtlich zu einem Verstoß zusammenzuziehen wären und\ndeswegen die Vertragsstrafe ohnehin nur einmal verwirkt und für die\nAuskunft bereits deswegen kein Raum wäre. Solange die Zahl der\neinzelnen Verstöße und ihre zeitliche Verbindung nicht bekannt ist,\nsteht nämlich nicht fest, daß die Voraussetzungen für eine\nderartige Zusammenfassung mehrerer Verstöße vorliegen. Der relativ\nlange Zeitraum zwischen der Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung im September 1995 und dem\nbisher bekanntgewordenen Verstoß im März 1997 spricht zunächst\nsogar gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. Überdies\nkäme diesem Gesichtspunkt unter dem Aspekt der Beseitigung, die der\nBeklagte ebenfalls verlangen kann, ohnehin keine Bedeutung zu.\n\n12\n\nEntgegen der möglicherweise mißverständlichen Formulierung des\nLandgerichts auf S.5 der angefochtenen Entscheidung scheitert der\nAnspruch auch nicht daran, daß es sich bei dem Kläger um einen gem.\n§ 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugten Verband handelt.\n\n13\n\nDer Kläger ist als Vertragspartner der Beklagten Inhaber der\nVertragsstrafeansprüche. Ihm steht daher aus den vorstehenden\nGründen auch der Auskunftsanspruch zu.\n\n14\n\nSchließlich steht dem auch nicht entgegen, daß die Beklagte\nTeile ihres Geschäftsbetriebes aufgegeben haben will. Der\nAuskunftsanspruch und die eventuell durch ihn aufzudeckenden\nweiteren Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag betreffen die\nVergangenheit und werden daher von der zukünftigen\nGeschäftstätigkeit der Beklagten nicht berührt.\n\n15\n\nNach alledem ist der Auskunftsanspruch begründet, weswegen das\nlandgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte antragsgemäß\nzur Auskunft zu verurteilen ist. Soweit der Kläger auf Anraten des\nSenats seinen Klageantrag in der Berufunsgverhandlung neu\nformuliert hat, ist hierin nur eine Neufassung der sprachlich\nteilweise mißlungenen Antragsformulierung ohne inhaltliche Änderung\nund keine teilweise Rücknahme der Klage enthalten, die Kostenfolgen\nhaben müßte.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen einer Zulassung der Revision liegen nicht\nvor. Insbesondere hat das Verfahren nicht im Sinne des § 546 Abs.1\nS.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Denn die Fallkonstellation\nwar - wie oben dargelegt worden ist - bereits Gegenstand der\nhöchstrichterlichen Entscheidung BGH GRUR 92,61,64 -\n\"Preisvergleichsliste\". Die Anwendung der darin aufgestellten\nGrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall hat keine grundsätzliche\nBedeutung, zumal die Besonderheiten des Falles, nämlich\ninsbesondere der Umstand, daß eine AGB-Klausel dessen Gegenstand\nbildet, sogar umso eher für eine Auskunftspflicht sprechen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n18\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n19\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 18.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-20/6-u-201-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-20/6-u-201-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309563","retrieved":"2026-07-09 03:39:12.931033+00:00"}}