{"status":"available","doknr":"OLD309558","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0520.16WX8O98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"16 Wx 8o/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie Beteiligten sind Wohnungseigentümer der eingangs genannten\nund 18 Wohnungen umfassenden Wohnanlage. Die von den Antragsgegnern\nim Jahre 1995 erworbene Eigentumswohnung (1-Zimmerappartement)\nverfügt über ein Küchenfenster, das undurchsichtig verglast ist und\nursprünglich feststehend war, nunmehr aber mit einer Kipp- und\nDrehfunktion ausgestattet ist. Der Voreigentümerin der\nAntragsgegner war in der Eigentümerversammlung vom 16.5.84 durch\neinstimmigen Be-schluß gestattet worden, das feststehende\nKüchenfenster in ein \"Kippfenster\" umzubauen (Bl. 43 GA). Der Umbau\nerfolgte 1984/1985, und zwar wurde das Fenster gegen ein solches\nnicht nur mit Kipp- sondern mit Kipp- und Drehfunktion\nausgewechselt. Das hat zur Folge, daß die gegenüberliegenden\nTerrassenwohnungen und insbesondere die Terrasse der Wohnung der\nAntragstellerin einsehbar werden, wenn das Fenster nicht nur\ngekippt, sondern mit der Drehfunktion geöffnet wird.\n\n3\n\nIm Jahre 1996 beantragte die Beteiligte zu 1) die Verpflichtung\nder Beteiligten zu 2), das Küchenfenster so umzubauen, daß die\nDrehfunktion entfällt und es mithin lediglich die Kippfunktion hat,\nhilfsweise den Beteiligten zu 2) zu untersagen, das Fenster über\ndie Kippfunktion hinaus zu öffnen. Das Amtsgericht hat nach\nBeweisaufnahme dem dann nur noch gestellten Hilfsantrag\nentsprochen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß\ndie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe\nzurückgewiesen, daß das Fenster auch mit der Drehfunktion, aber nur\nzum Zwecke des Putzens geöffnet werden dürfe. Gegen den fehlerhaft\ndem - im Beschwerdeverfahren nicht mandatierten -\nVerfahrensbevollmächtigten I. Instanz zugestellten Beschluß richtet\nsich die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit\nder sie nach wie vor die Abweisung des Antrags verfolgen.\n\n4\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was\nallein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein\nkann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.\n\n6\n\n1) Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die\nseinerzeitige Auswechselung des Fensters eine bauliche Veränderung\ndes gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des § 22 Abs. 1 WEG\ndarstellt, die nur mit der Zustimmung der übrigen\nWohnungseigentümer zulässig war.\n\n7\n\na) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist für die\nBeurteilung der Frage, ob die vorgenannte bauliche Veränderung\nvorliegt, nicht zu prüfen, ob die veränderte Ausführung, d.h. der\nEinbau des Dreh- und Kippfensters anstelle des genehmigten\nKippfensters eine bauliche Veränderung darstellt. Die die bauliche\nVeränderung darstellende Baumaßnahme ist ersichtlich die\nAuswechselung des unstreitig zum gemeinschaftlichen Eigentum\ngehörenden Außenfensters, ganz unabhängig davon, ob ein Kipp- oder\nein Kipp-/Dreh-Fenster eingebaut wurde. Unter einer baulichen\nVeränderung ist jede Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu\nverstehen, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen oder\nfrüheren Bauzustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und\nüber eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (vgl. Bärmann/Pick/Merle\nWEG Rdnr.6 mwN; Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 6 mwN). Da das\nstreitige Fenster ursprünglich als feststehendes, nicht zu\nöffnendes Küchenfenster geplant und erstellt worden war, liegt\nmithin im Austausch gegen das nun bewegliche Fenster eine bauliche\nUmgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die nicht zugleich eine\nInstandsetzungsmaßnahme darstellt.\n\n8\n\nb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer haben die\nVorinstanzen auch mit Recht angenommen, daß die konkrete\nUmgestaltungsmaßnahme die Antragstellerin nicht nur unerheblich\nbeeinträcht und deshalb ihrer Zustimmung bedurft hätte.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG liegen nicht vor.\nNach dieser Bestimmung müssen einzelne Wohnungseigentümer baulich\nverändernde Maßnahmen nur dulden, wenn ihnen dadurch kein Nachteil\nerwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben\nunvermeidlichen Maß hinausgeht (§ 14 Nr.1 WEG). Maßgebend ist\ndanach, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in\nvermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst, worunter jede nicht ganz\nunerhebliche Beeinträchtigung fällt (vgl. BGH NJW 92, 979 mwN). Im\nStreitfall liegt auf der Hand, daß der Einbau des\nDreh-/Kippfensters die Antragstellerin - wie die Vorinstanzen\nzutreffend ausgeführt haben - nicht unerheblich benachteiligen\nkann, weil nunmehr das Fenster so zu öffnen ist, daß ihre Wohnung\nund insbesondere die Terrasse einzusehen ist. Das feststehende,\nundurchsichtig verglaste Küchenfenster hatte ersichtlich die\nFunktion, solches von vorneherein auszuschließen und die\ngegenüberliegenden Terrassenwohnungen vor der Einsichtnahme aus\ndieser Wohnung zu schützen. Die Aufhebung dieser Funktion des\nFensters begründet mithin eine nicht hinzunehmende Benachteiligung\nder Antragstellerin. Ob und inwieweit eine Belüftung der Wohnung\nnur durch ein Kippfenster - wie die Antragsgegner geltend machen -\nunzureichend ist, kann dahinstehen, denn es bleibt in diesem\nZusammenhang unerheblich.\n\n10\n\n2) Rechtsfehlerfrei ist ferner die Feststellung der\nVorinstanzen, daß die übrigen Wohnungseigentümer der\nRechtsvorgängerin der Antragsgegner ihre Zustimmung zum Einbau nur\neines Kipp- und nicht des Dreh-/Kippfensters erteilt hatten.\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht mehr.\n\n11\n\n3) Ebensowenig aus Rechtsgründen zu beanstanden ist die Annahme\nder Voristanzen, daß dem Verlangen der Antragstellerin gemäß §§\n1oo4 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG nicht mit Erfolg der Einwand der\nVerwirkung entgegengehalten werden kann.\n\n12\n\nDer Störungsbeseitigungsanspruch ist entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer nicht im Hinblick darauf, daß er nach mehr als 1o\nJahren erstmals geltend gemacht wird, wegen Verwirkung oder\nRechtsmißbrauchs ausgeschlossen. Damit ein Anspruch verwirkt ist,\nmüssen zu dem \"Zeitmoment\" anerkanntermaßen besondere Umstände\nhinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen\nTreu und Glauben verstößt, so wenn der Anspruchsgegner nach den\npositiven Handlungen und Äußerungen des Berechtigten darauf\nvertrauen durfte, dieser werde seinen Anspruch auch in Zukunft\nnicht mehr geltendmachen (vgl. etwa Senat in WE 97, 431; BayObLG\nWuM 97, 19o). Den Nachweis solcher Umstände hat das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei verneint. Auf die diesbezüglichen Feststellungen\nwird verwiesen, gegen die Einwände nicht erhoben sind. Damit fehlen\nauch begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines\nRechtsmißbrauchs.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 2) die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen.\nDarüberhinaus ist auch die Anordnung der Erstattung\naußergerichtlicher Kosten gerechtfertigt, denn angesichts der\nbereits von den Vorinstanzen aufgezeigten eindeutigen Sach- und\nRechtslage wäre es unbillig, die Rechtsbeschwerdegegnerin insoweit\nmit Kosten zu belasten.\n\n14\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-20/16-wx-8o-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-20/16-wx-8o-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309558","retrieved":"2026-07-09 03:39:12.405006+00:00"}}