{"status":"available","doknr":"OLD309587","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0515.6U83.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"6 U 83/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u. a. die\nVerbraucher-Zentralen in den Bundesdländern, die\nArbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. sowie die Stiftung\nWarentest als Mitglieder angehören. Laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung\nhat der Kläger es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der\nVerbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die\nBeklagte bietet Mobilfunkdienste u. a. für Leistungen im C-Netz an.\nBeim Abschluß der Verträge zur Teilnahme am Mobilfunkdienst im\nC-Netz verwandte die Beklagte bis März 1996 die nachfolgend\nwiedergegeben Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( im folgenden: AGB\na.F.):\n\n3\n\nSeit 1. April 1996 legt die Beklagte den Verträgen mit ihren\nKunden die nachfolgend eingeblendete Neufassung ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (im folgenden: AGB n.F.) zugrunde, in die u.\na. einige der in der Altfassung der AGB noch enthalten gewesenen\nKlauseln nicht übernommen worden sind:\n\n4\n\nDer klagende Verein hat insgesamt zehn, im nachfolgend\ndargestellten Klageantrag im einzelnen wiedergegebene, in den\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln als mit den §§\n9 bis 11 AGB-Gesetz unvereinbar beanstandet.\n\n5\n\nEs sei dabei, so hat der Kläger geltend gemacht, von vorneherein\nunbeachtlich, daß die Beklagte einen Teil der in den AGB a.F.\neingestellten Klauseln in der Neufassung der AGB nicht mehr oder\njedenfalls so nicht mehr verwende. Denn unabhängig davon,\ndaß die bereits gegenüber der Altfassung der AGB bzw. den darin\nverwandten Klauseln vorzubringenden Beanstandungen durch die in den\nneuen Geschäftsbedingungen jeweils überarbeitete Neufassung in den\nwesentlichen Gesichtspunkten unberührt geblieben seien, bestehe\nauch hinsichtlich der in die Neufassung der AGB überhaupt nicht\nübernommenen, zur Gänze weggelassenen Klauseln so lange die Gefahr\nder wiederholten Verwendung, wie die Beklagte sich insoweit nicht\nim Rahmen einer vertragsstrafebewehrten Erklärung zur Unterlassung\nverpflichte.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit\n\n8\n\ndem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst\n\n9\n\nC-Tel die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche\n\n10\n\nKlauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen ein-\n\n11\n\nzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei\n\n12\n\nder Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,\n\n13\n\nsoweit es sich nicht um Verträge mit einer\n\n14\n\njuristischen Person des öffentlichen Rechts,\n\n15\n\neinem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen\n\n16\n\noder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag\n\n17\n\nzum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\n18\n\n2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen\n\n19\n\neine der unter Ziffer 1 a), 1 b), 1 c), 1 d), 1 e),\n\n20\n\n1 f), 1 g), 1 h), 1 i), und 1 j) genannten Unter-\n\n21\n\nlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu\n\n22\n\n500.000.- DM und für den Fall, daß dieses nicht\n\n23\n\nbeigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu\n\n24\n\n6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer,\n\n25\n\nangedroht;\n\n26\n\n3. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die\n\n27\n\nUrteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten\n\n28\n\nVerwenders auf Kosten der Beklagten im Bundes-\n\n29\n\nanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt-\n\n30\n\nzumachen.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte hat die für das klägerseits geltend gemachte\nUnterlassungsbegehren vorauszusetzende Wiederholungsgefahr als\nbeseitigt angesehen, soweit in der Altfassung der AGB noch\nenthalten gewesene und vom Kläger weiterhin beanstandete Klauseln\nentweder überhaupt nicht oder nur in inhaltlich überarbeiter Form\nin die Neufassung der AGB übernommen worden seien. Im übrigen\nspiegelten die angegriffenen AGB-Klauseln lediglich die ohnehin\nkraft Gesetz und Rechtsprechung bestehende Rechtslage wider, so daß\naus diesem Grund bereits kein Raum für eine Inhaltskontrolle nach\nMaßgabe der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz bleibe. Jedenfalls aber hielten\ndie AGB-Klauseln einer derartigen Inhaltskontrolle auch stand.\n\n34\n\nMit Urteil vom 26. Februar 1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nteilweise stattgegeben. Die Klage - so hat das Landgericht zur\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt - erweise sich nur im\nHinblick auf die unter den Ziffern 1 a), 1 b), 1 e) und 1 i) des\nUnterlassungsantrags aufgeführten Klauseln als begründet.\n\n35\n\nDenn nur diese Klauseln seien unter Anwendung der sich aus den\n§§ 9 bis 11 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäben der Inhaltskontrolle\ninsgesamt als unwirksam einzuordnen. Was die weiteren, unter den\nZiffern 1 c), 1 d), 1 f), 1g), 1 h) und 1 j) des\nUnterlassungsbegehrens wiedergegebenen AGB-Klauseln angehe, sei die\nKlage hingegen unbegründet. Denn bei den Klauseln unter den Ziffern\n1c), 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - sei die für den\nUnterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund\ndes Umstands, daß die Beklagte die betreffenden Klauseln nicht in\nihre neuen AGB aufgenommen habe, entfallen, so daß sich die\nKlagebegehren schon aus diesem Grund ohne weitere sachliche Prüfung\nals unberechtigt darstellten. Die restlichen, unter den Ziffern\n1d), 1 f) sowie 1 j) - Satz 1 - des Unterlassungsantrags\naufgeführten Klauseln seien wirksam, weil sie entweder gemäß § 8\nAGB-Gesetz von vorneherein einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis\n11 AGB-Gesetz entzogen seien oder aber dieser Inhaltskontrolle in\nder Sache standhielten.\n\n36\n\nGegen dieses, ihr am 1. April 1997 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 30. April 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die\nsie mittels eines am 30. Mai 1997 eingegangenen Schriftsatzes\nfristgerecht begründet hat.\n\n37\n\nAuch der Kläger hat gegen das vorbezeichnete, ihm ebenfalls am\n1. April 1997 zugestellte Urteil - eingehend am 2. Mai 1997 -\nBerufung eingelegt, die er, nach entsprechender Fristverlängerung\n(Bl. 313 f, 328 ff d. A.), durch einen bei Gericht am 4. Juli 1997\neingereichten Schriftsatz rechtzeitig begründet hat.\n\n38\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre\nVerurteilung betreffend die vorstehend unter den Ziffern 1 a) und\n1b) aufgeführten Klauseln ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen.\n\n39\n\nDas Landgericht, so führt die Beklagte unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, habe - soweit\nes die Verwendung der unter Ziff 1 a) des Unterlassungsbegehrens\ndargestellten, die Änderung von Telefonnummern aus technischen und\nbetrieblichen Gründen betreffende Klausel untersagt habe - nicht\nhinreichend gewürdigt, daß sie, die Beklagte, ihrerseits nach\nMaßgabe des § 43 Absätze 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetz (\nTKG ) ggf. sogar im Zwangswege von der Regulierungsbehörde zu\nÄnderungen der vergebenen Telefonnummern verpflichtet werden könne,\nso daß sie - die Beklagte - daher nicht frei in der Auswahl und der\nGestaltung der Nummern sei. Unabhängig davon, daß die in Rede\nstehende AGB-Klausel aus diesem Grund bereits gemäß § 8 AGB-Gesetz\n\"kontrollfrei\" sei, müsse der vorbezeichnete Umstand aber\njedenfalls bei einer im Rahmen von §§ 9, 10 AGB-Gesetz\nvorzunehmenden Wertung seinen Niederschlag dahin finden, daß ihr -\nder Beklagten - Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel die\nInteressen der Nutzer bzw. Kunden an der Beibehaltung der\nvergebenen Nummern überwiege.\n\n40\n\nWas die gemäß Ziffer 1 b) des Unterlassungsbegehrens verbotene\nKlausel betreffend die Herstellung der Verbindung im Rahmen der\nbestehenden funktechnischen und betrieblichen sowie aufgrund der\ntechnischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes\n\n41\n\nbestehenden Möglichkeiten angehe, habe das Landgericht nicht\nbeachtet , daß - sollte ein Kunde von vorneherein infolge der\ntechnischen Gegegebenheiten nicht mit einer Funkverbindung versorgt\nwerden können, weil er z. B. im Gebiet eines \"Funkschattens\" wohnt\n- dann ein auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichteter\nVertrag abgeschlossen worden sei, der ohnehin gemäß § 306 BGB der\nNichtigkeit anheimfalle. Im übrigen bestehe aber auch auf ihrer -\nder Beklagten - Seite eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht,\nwenn ein sich für den Abschluß eines Mobilfunkdienst-Vertrags\ninteressierender Kunde in einem derartigen \" Funkschattengebiet\"\nbzw. \"weißen Fleck\" lebe, daher nicht oder nur völlig unzureichend\nmit Mobilfunkdiensten versorgt werden könne. Bei Verletzung dieser\nAufklärungspflicht könne der Kunde sich dann aber jedenfalls nach\nden Regeln der cic von der eingegangenen Verpflichtung befreien.\nDies alles würdigend, schränke die in Rede stehende Klausel\nentgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs die Rechte des\nKunden im Falle des Verzugs oder der Unmöglichkeit ein; vielmehr\nreflektiere die Klausel letzlich die Gesetzes- und Rechtslage und\nsei gemäß § 8 AGB-Gesetz daher nach den Bestimmungen des\nAGB-Gesetzes nicht angreifbar.\n\n42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndas am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der\n\n44\n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O\n\n45\n\n26/96 - teilweise abzuändern und die Klage\n\n46\n\ninsoweit abzuweisen, als sie - die Beklagte -\n\n47\n\ndarin verurteilt worden ist, folgende Klauseln\n\n48\n\nnicht mehr in ihren Allgemeinen Geschäfts-\n\n49\n\nbedingungen zu verwenden:\n\n50\n\n1. \"D. kann die Rufnummer aus tech-\n\n51\n\nnischen und betrieblichen Gründen ändern\";\n\n52\n\n2. \"Die Verbindungen werden von der D.\n\n53\n\nim Rahmen der bestehenden technischen Mög-\n\n54\n\nlichkeiten hergestellt. Aufgrund der tech-\n\n55\n\nnischen und wirtschaftlichen Dimensionierung\n\n56\n\ndes Netzes und in Abhängigkeit von den funk-\n\n57\n\ntechnischen Ausbreitungsbedingungen ( z.B.\n\n58\n\nFunkschatten ) muß der Kunde damit rechnen,\n\n59\n\ndaß eine Telefonverbindung nicht jederzeit\n\n60\n\n( in der neuen Fassung durch die folgenden\n\n61\n\nvier Worte ergänzt ) und an jedem Ort her-\n\n62\n\ngestellt werden kann bzw. beeinträchtigt\n\n63\n\noder unterbrochen wird.\"\n\n64\n\nDer Kläger beantragt,\n\n65\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n66\n\nWas die von der Beklagten verteidigte Klausel gemäß Ziff 1 a)\ndes Unterlassungsbegehrens betreffend die Änderung der Ruf- nummern\nangehe, möge es zwar - so wendet der Kläger ein - zutreffen, daß\ntechnische und/oder in internationalen Verpflichtungen begründete\nNotwendigkeiten entstehen könnten, die eine Änderung der vergebenen\nRufnummern verlangten . Die in Rede stehende AGB-Klausel erlaube\nindessen nicht nur aus diesen Gründen notwendige Änderungen, bei\ndenen gegebenenfalls das Änderungsinteresse der Beklagten das auf\nSeiten der Kunden zu berücksichtigende Interesse an der\nBeibehaltung der Rufnummer überwiege. Die Beklagte habe sich\nvielmehr jegliche Änderung aus technischen und betrieblichen\nGründen vorbehalten, ohne daß eine solche Interessenabwägung\nüberhaupt vorgesehen sei; das aber führe zu einer unangemessenen\nBenachteiligung der Kunden.\n\n67\n\nGleiches müsse im Ergebnis aber auch hinsichtlich der unter\nZiff. 1 b) des Klageantrags wiedergegebenen Klausel gelten. Denn\ndie Beklagte lasse sich damit das Recht bestätigen, ein volles\nEntgelt u. a. auch von den Kunden zu verlangen, denen gegenüber sie\nnur eine eingeschränkte Leistung erbringe. Damit solle die Klausel\njedenfalls aber gerade die von der Beklagten für den Fall u. a. der\nVerletzung einer Aufklärungs- und Offenbarungspflicht in´s Feld\ngeführten Ersatzanspruche der Kunden zu Fall bringen.\n\n68\n\nUnter Wiederholung der in erster Instanz bereits vorgebrachten\nund in der Berufung noch vertieften Argumente hält der Kläger im\nübrigen zur Begründung des eigenen Rechtsmittels weiterhin an der\nAuffassung fest, daß auch die gemäß den Ziffern 1 c), 1 d), 1 f), 1\ng), 1 h) und 1 j) - beide Sätze - des Unterlassungsantrags\nbeanstandeten Klauseln wegen Verstoßes gegen die §§ 9 bis 11\nAGB-Gesetz unwirksam seien. Dabei sei auch die hinsichtlich der\nKlauseln unter den Ziff. 1 c), 1 g), 1 h) sowie 1 j) - Satz 2 - des\nUnterlassungsantrags erforderliche Wiederholungsgefahr nicht allein\naufgrund des Umstands entfallen, daß die Beklagte diese\nBestimmungen in der Neufassung ihrer AGB nicht mehr verwende.\n\n69\n\nNachdem die Beklagte sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung\nhinsichtlich der letzgenannten Klauseln unter den Ziffern 1 c), 1\ng), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - eine vertragsstrafegesicherte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, haben die\nParteien in diesem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n70\n\nDer Kläger beantragt,\n\n71\n\ndas Urteil der 26. Zivilkammer des Land-\n\n72\n\ngerichts Köln vom 26. Februar 1998 - 26 O\n\n73\n\n34/96 - teilweise abzuändern und in dem\n\n74\n\nüber die erstinstanzliche Verurteilung\n\n75\n\nsowie die einvernehmliche Erledigung der\n\n76\n\nHauptsache hinausgehenden Umfang\n\n77\n\n1. die Beklagte auch zu verurteilen,\n\n78\n\nes zwecks Meidung eines für jeden Fall\n\n79\n\nder Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-\n\n80\n\nsetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe\n\n81\n\nvon 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungs-\n\n82\n\nhaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder\n\n83\n\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer -\n\n84\n\ndie Ordnungshaft zu vollstrecken an\n\n85\n\nihrem jeweiligen Geschäftsführer -\n\n86\n\nzu unterlassen,\n\n87\n\nim Zusammenhang mit dem Abschluß\n\n88\n\nvon Verträgen für den Mobilfunkdienst\n\n89\n\nC-Tel die nachfolgenden und diesen\n\n90\n\ninhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine\n\n91\n\nGeschäftsbedingungen einzubeziehen\n\n92\n\nsowie sich auf diese Bestimmungen bei der\n\n93\n\nAbwicklung derartiger Verträge zu berufen,\n\n94\n\nsoweit es sich nicht um Verträge mit einer\n\n95\n\njuristischen Person des öffentlichen Rechts,\n\n96\n\neinem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen\n\n97\n\noder einem Kaufmann handelt, wenn dieser\n\n98\n\nVertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes\n\n99\n\ngehört:\n\n100\n\nd) \"Preise, die durch unbefugte Nutzung\n\n101\n\ndes Anschlusses entstanden sind, hat\n\n102\n\nder Kunde zu zahlen, wenn und soweit\n\n103\n\ner die unbefugte Nutzung zu vertreten\n\n104\n\nhat, insbesondere wenn er eine der\n\n105\n\nunter 7 d, e, f, g und j) aufgeführten\n\n106\n\nPflichten schuldhaft verletzt hat.\n\n107\n\nNach Verlust oder Abhandenkommen der\n\n108\n\nKarte hat der Kunde nur die Preise\n\n109\n\nzu zahlen, die bis zur Meldung des\n\n110\n\nVerlusts oder des Abhandenkommens\n\n111\n\nangefallen sind\n\n112\n\nbzw.\n\n113\n\nPreise, die durch unbefugte Nutzung\n\n114\n\ndes Anschlusses entstanden sind, hat\n\n115\n\nder Kunde zu zahlen, wenn und soweit\n\n116\n\ner die unbefugte Nutzung zu vertreten\n\n117\n\nhat, insbesondere wenn er eine der\n\n118\n\nunter Punkt 6 c, d, e, f und j aufge-\n\n119\n\nführten Pflichten schuldhaft verletzt\n\n120\n\nhat. Nach Verlust oder Abhandenkommen\n\n121\n\nder Telekarte hat der Kunde nur die\n\n122\n\nPreise zu zahlen, die bis zur Meldung\n\n123\n\nbei D. angefallen sind;\"\n\n124\n\nf) \"Bei Zahlungsverzug des Kunden ist\n\n125\n\nD. berechtigt, die Leistungen\n\n126\n\ndes C-Tel-Mobilfunkanschlusses (bzw.)\n\n127\n\nden Mobilfunkanschluß auf Kosten des\n\n128\n\nKunden zu sperren. Der Kunde bleibt\n\n129\n\nin diesem Fall verpflichtet, die\n\n130\n\nmonatlichen Preise zu zahlen;\"\n\n131\n\nj) \"Mündliche Nebenabreden bestehen nicht\"\n\n132\n\njeweils wie nachstehend wiedergegeben:\n\n133\n\n2. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen,\n\n134\n\ndie Urteilsformel auch insoweit mit der Be-\n\n135\n\nzeichnung des verurteilten Verwenders auf\n\n136\n\nKosten der Beklagten im Bundesanzeiger,\n\n137\n\nim übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.\n\n138\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n139\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n140\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches,\nzur Verteidigung gegenüber dem Klagebegehren eingewandtes\nVorbringen, wonach sich die in Rede stehenden Klauseln nicht als\nunwirksam im Sinne der klägerischen Beanstandungen erwiesen.\n\n141\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die von ihnen in beiden Instanzen jeweils\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n142\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n143\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, wohin-gegen\nsich die - ebenfalls zulässige - Berufung des Klägers teilweise als\nerfolgreich erweist.\n\n144\n\nA.\n\n145\n\nDie B e k l a g t e vermochte mit ihrem Rechtsmittel insgesamt\nnicht durchzudringen. Zu Recht hat ihr das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil die Verwendung der mit den Ziff. 1 a)\n\n146\n\nund 1 b) des Unterlassungsbegehrens angegriffenen Klauseln\nuntersagt. Dem gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz\nprozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten\nVerbraucherschutzverein steht der insoweit geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch zu, da beide Klauseln den Anforderungen einer\nnach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz vorzunehmenden\nInhaltskontrolle nicht standhalten.\n\n147\n\n1. Was die erstgenannte, unter Ziffer 1 a) des\nUnterlassungsantrags aufgeführte Klausel angeht, welche die\nBeklagte jeweils unter Abschnitt 3.1. ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sowohl in der alten Fassung als auch in der\nNeufassung verwendet, so erweist sich diese als gemäß § 10 Nr. 4\nAGB-Gesetz unwirksame Bestimmung. Daß und warum dies der Fall ist,\nhat der Senat bereits in dem unter dem heutigen Datum verkündeten\nUrteil in dem zwischen den nämlichen Parteien parallel geführten\nRechtsstreit 6 U 72/97 ( = 26 O 26/96 LG Köln ) ausgeführt. Auf die\nEntscheidungsgründe dieses Urteils (dort S. 22 bis 26), welches\nsich u. a. zu der in dem Parallelverfahren beanstandeten\nwortidentischen Klausel ( dort: Ziff. 3.1 AGB a.F. und n.F. = Ziff.\n1 b) des Unterlassungsantrags ) verhält, nimmt der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO vollumfänglich\nBezug (vgl. BGH MDR 1991, 506; BGH WPM 1991, 1005).\n\n148\n\n2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im vorliegenden\nVerfahren unter Ziff. 1 b) des Unterlassungsantrags aufgeführten\nKlausel. Diese, jeweils in Abschnitt 3.2 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (a.F. und n.F.) der Beklagten enthaltene\nBestimmung erweist sich gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam,\nweil sie eine die Kunden der Beklagten unangemessen\nbenachteiligende, nämlich intransparente Vertragsgestaltung und\n-abwicklung festlegt. Auch hier nimmt der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem\nParallelverfahren 6 U 72/97 - dort S. 26 bis 32 -, die sich mit den\nwortidentischen Klauseln ( dort: Ziff. 3.2. AGB a.F. und n.F. =\nZiff. 1 c) des Unterlassungsantrags ) befassen.\n\n149\n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen unter den Ziffern 1. und 2.\nfolgt schließlich zugleich die Berechtigung der vom Landgericht\ninsoweit dem Kläger gemäß § 18 AGB-Gesetz zugesprochenen\nVeröffentlichungsbefugnis.\n\n150\n\nB.\n\n151\n\nDie Berufung des K l ä g e r s, die sich noch gegen die\nAbweisung der in bezug auf die vorstehend unter den Ziffern 1 d), 1\nf) und 1 j) - Satz 1 - aufgeführten AGB-Klauseln geltend gemachten\nKlagebegehren richtet, hat hingegen teilweise Erfolg.\n\n152\n\n1. Zu Unrecht wendet sich der Kläger allerdings gegen die\nEntscheidung des Landgerichts, soweit darin im Ergebnis die\nUnwirksamkeit der unter Ziff. 1 d) des Unterlassungsantrags\naufgeführten Klausel nicht festgestellt worden ist. Denn diese\nKlausel verstößt weder gegen § 9 AGB-Gesetz, noch erweist sie sich\nals unvereinbar mit den aus § 11 Nr. 15 a) und b) AGB-Gesetz\nfolgenden Maßstäben der Inhaltskontrolle. Daß und warum die hier\nbetroffene Klausel, welche die Beklagte unter Ziff 8.3 ihrer AGB in\nder alten Fassung verwendet hat und die fast wortgleich unter Ziff.\n15.3 in die Neufassung der AGB übernommen worden ist, nicht als\nunwirksam eingeordnet werden kann, ist in dem unter dem heutigen\nDatum verkündeten Urteil in der Parallel-Sache 6 U 72/97 ebenfalls\nbereits dargestellt. Auch insoweit nimmt der Senat daher zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe\ndieses Urteils - dort S. 32 bis 36 -, die sich mit der\nwortidentischen Klausel (dort: Ziff. 8.3 AGB a.F. bzw. 15.3 AGB\nn.F. = Ziff. 1 e) des Unterlassungsantrags) betreffend die von der\nBeklagten für das D-1 Netz verwendeten Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen auseinandersetzen.\n\n153\n\n2. Erfolgreich ist die Berufung des Klägers jedoch im Hinblick\nauf die Entscheidung des Landgerichts betreffend die unter Ziff. 1\nf) des Unterlassungsantrags aufgeführte Klausel, welche die\nBeklagte jeweils wortidentisch unter Ziffer 14.1 ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen in der Altfassung verwendet und unter Ziffer\n12.1 in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen neuer Fassung\nübernommen hat. Diese Bestimmung, wonach die Beklagte bei\nZahlungsverzug der Kunden zur Sperrung des Anschlusses berechtigt\nist und die Kunden zur Zahlung der monatlichen Preise verpflichtet\nbleiben, führt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot zu einer\ndie Kunden unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung. Sie\nist daher wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als\nunwirksam zu erachten. Auch hier wieder verweist der Senat\nhinsichtlich der Einzelheiten der Begründung auf die\nEntscheidungsgründe des in der Parallelsache 6 U 72/97 verkündeten\nUrteils heutigen Datums, und zwar dort auf die Seiten 39 bis 43,\ndie sich zu den jeweils wortgleichen Klauseln in den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Beklagten für ihr D 1-Netz verhalten\n(dort: 14.1 AGB a.F. und 12.1 AGB n.F. = Ziff. 1 g) des\nUnterlassungsantrags).\n\n154\n\n3. Gleiches gilt schließlich, soweit der Kläger die\nUnwirksamkeit der unter Ziff. 1 j) - Satz 1 - des\nUnterlassungsantrags wiedergegebenen Klausel geltend macht, welche\ndie Beklagte jeweils wortgleich unter den Ziffern 19.1 - Satz 1 -\nbzw. 17.1 - Satz 1 - ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl\nin der alten Fassung als auch in der zum 1. April 1996 eingeführten\nNeufassung verwendet. Denn die in dieser Klausel enthaltene\nBestimmung, wonach \"mündliche Nebenabreden nicht bestehen\",\nformuliert eine die Beweislast zum Nachteil der Kunden verändernde\nTatsachenbestätigung, die sich nach den in § 11 Nr. 15 b)\nAGB-Gesetz niedergelegten Maßstäben der Inhaltskontrolle als\nunwirksam erweist. Der Senat hat sich in seinem, in dem Verfahren 6\nU 72/97 unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil mit der in\njenem Prozeß der hiesigen Klausel wortidentisch entsprechenden\nKlausel befaßt (dort: Ziff. 20.1 Satz 1 AGB a.F. und Ziff. 17.1\nSatz 1 AGB n.F.= Ziff. 1 m - Satz 1 - des Unterlassungsantrags) und\nderen Unwirksamkeit aus dem genannten Grund bejaht. Auf die\nEntscheidungsgründe dieses Urteils - dort S. 43 bis 46 - wird zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n155\n\nDie Beklagte war nach alledem insgesamt wie aus dem Urteilstenor\nersichtlich zur Unterlassung der Verwendung der dort näher\nbezeichneten Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\nverurteilen.\n\n156\n\nII.\n\n157\n\nIn dem Umfang, in dem sich das im Wege der Berufung\nweiterverfolgte Unterlassungsbegehren des Klägers als erfolgreich\nerweist, ist weiter auch seinem Antrag auf Veröffentlichung des\nUrteilstenors gemäß § 18 AGB-Gesetz stattzugeben.\n\n158\n\nC.\n\n159\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1\nZPO.\n\n160\n\nSoweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung\ngebracht haben, war allerdings die Beklagte unter Anwendung der\nGrundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO mit den Kosten zu belasten. Diese\nKostenverteiligung entspricht unter Berücksichtigung des bis zur\nübereinstimmenden Erledigung bestehenden Sach- und Streitstands\nbilligem Ermessen. Denn die Beklagte wäre ohne die einvernehmliche\nErledigung aller Voraussicht nach insoweit in dem Rechtsstreit\nunterlegen. Die gegenüber den unter den Ziff. 1 c), 1 g), 1 h) und\n1 j) - Satz 2 - des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags\nwiedergebenen AGB-Klauseln geltend gemachten Klagebegehren erwiesen\nsich sämtlich als berechtigt. Der Kläger wäre sowohl mit seinem\nhiergegen gerichteten Unterlassungsbegehren, als auch mit dem\ninsoweit geltend gemachten Antrag auf Ermächtigung zur\nVeröffentlichung des Urteilstenors durchgedrungen.\n\n161\n\nDie für die Begründetheit des gegenüber diesen Klauseln geltend\ngemachten Unterlassungsbegehrens materiell vorauszusetzende\nWiederholungsgefahr war dabei auch von vorneherein nicht schon\nwegen des Umstands entfallen, daß die Beklagte die hier\nbetroffenen, in der Altfassung ihrer AGB verwendeten Klauseln nicht\nin die zum 1. 4. 1996 eingeführte Neufassung ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen übernommen hat.\n\n162\n\nDer Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz setzt voraus, daß\ndie beanstandete Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung bei\nbestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die erfolgte\nVerwendung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung eine\ntatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen\nWiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992, 3158/3161).\n\n163\n\nAn die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge\nAnforderungen zu stellen. Regelmäßig wird sie nur durch die Abgabe\neiner strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des\nVerwenders ausgeräumt, weil in aller Regel nur diese sicherstellt,\ndaß der Verwender die Klausel künftig nicht wieder verwenden wird.\nEine solche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungerklärung hat\ndie Beklagte hinsichtlich der hier in Rede stehenden Klauseln aber\nerst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegeben,\nso daß bis zu diesem Zeitpunkt von der durch die bereits erfolgte\nVerwendung der Klauseln indizierten Gefahr der Wiederholung\nauzusgehen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\nausnahmsweise auch ohne eine solche\nUnterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr\nentfallen kann, wenn eine Situation gegebenen ist, bei deren\nVorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung der\nVerwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist (BGH a.a.O. ).\nDenn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier\nnicht ersichtlich. Allein der von der Beklagten in diesem\nZusammenhang vorgebrachte Umstand, daß sie ihre Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen in einer Vielzahl von Fällen - bei derzeit rd.\n650.000 Kunden ( Bl. 80 d.A. ) - verwende, verhindert nicht mit der\ngebotenen Zuverlässigkeit, daß in diese bei einer künftigen\nNeufassung die beanstandeten Klauseln, und sei es auch nur\nversehentlich, wieder eingestellt werden. Daß eine Neufassung ihrer\nAGB kein nur selten auftretender, mit einem hohen Kosten- und\nOrganisationsaufwand verbundener Fall sei, der eine\nWiedereinführung der alten Klauseln unwahrscheinlich mache, wird\ndabei auch durch die Tatsache belegt, daß die Beklagte in\nverhältnismäßig kurzen Zeiträumen jeweils die hier\nverfahrengegenständlichen AGB-Fassungen vorgelegt hat, wobei die\nletzte, zum 1. April 1996 eingeführte, im vorliegenden Rechtsstreit\nals Neufassung bezeichnete Version ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingen wiederum durch eine mit Wirkung ab Februar 1997\neingeführte aktualisierte Fassung abgelöst worden ist ( vgl. 240 ff\nd.A. ). Der dargelegte Geschäftsumfang der Beklagten erreicht mit\n650.000 Kunden auch noch nicht ein solches Ausmaß, welches die -\nbei einem Klauselverwender anderen Geschäftsumfangs, anderer\nHerkunft und Aufgabenzuweisung in Betracht zu ziehende - Annahme\nrechtfertigt, daß die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter wegen der\nMasse der Fälle schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten auch bei\nder Abwicklung von Altverträgen jeweils nur auf die neueste Fassung\nder Allgemeinen Geschäftsbindungen abstellen werden. Daß die\nBeklagte im übrigen erklärt hat, die in Rede stehenden AGB-Klauseln\nkünftig nicht mehr verwenden zu wollen und diese in den\nnachfolgenden Fassungen auch nicht verwendet hat, vermag ebenfalls\nschon im Hinblick darauf keine abweichende Beurteilung zu\nrechtfertigen, daß die Beklagte die Wirksamkeit dieser Klauseln in\nder Sache verteidigt hat.\n\n164\n\nWar somit die Gefahr der wiederholten Verwendung der\nvorbezeichneten AGB-Klauseln bis zur Abgabe der strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten im vorliegenden\nProzeß nicht entfallen, erwies sich das Unterlassungsbegehren\ninsoweit auch seinen übrigen Voraussetzungen nach als begründet.\nDenn sämtliche, unter den Ziffern 1 c), 1 g), 1 h) sowie 1 j) -\nSatz 2 - des Unterlassungsantrags wiedergegebenen AGB-Klauseln\nhätten sich wegen Unvereinbarkeit mit den sich aus den §§ 9 - 11\nAGB-Gesetz ergebenden Anforderungen als unwirksam erwiesen.\n\n165\n\nWas die Klauseln unter den Ziffern 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2\n- des Unterlassungsantrags angeht (= Ziff. 16.1, 16.2 und 19.1 -\nSatz 2 - AGB a.F.) nimmt der Senat auch in diesem Zusammenhang zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des\nin dem Parallelverfahren 6 U 72/97 unter dem heutigen Datum\nverkündeten Urteils, und zwar dort auf die Seiten 53 bis 57\n(betreffend die dortigen Klauseln unter Ziff. 1 h), 1 i) und 1 m) -\nSatz 2 - des Unterlassungsantrags ).\n\n166\n\nAls unwirksam einzuordnen gewesen wäre aber schließlich aller\nVoraussicht nach auch die unter Ziffer 1 c) des\nUnterlassungsantrags aufgeführte Klausel, welche die Beklagte in\nZiffer 3.2 Absatz 3, letzter Satz ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen in der alten Fassung verwendet hat. Bei dieser\nKlausel, wonach die Beklagte sich vorbehalten hat, die Dauer einer\nVerbindung bei Netzüberlastung zu begrenzen, handelte es sich um\neine mit den Anforderungen des Transparenzgebots unvereinbare\nBestimmung, die daher gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam\neinzuordnen gewesen wäre. Denn sie verstellte den Blick auf die den\nKunden im Falle der Begrenzung bzw. konkret dem Abbruch der\nVerbindung ggf. nach Maßgabe der §§ 361, 286 BGB zustehenden\nRechte, indem sie suggeriert, daß auch die nicht zu einer\nbestimmten Leistungszeit in voller Länge gebotene, bei\nNetzüberlastung u. U. sogar abgebrochene Verbindung eine\nvertragsgerechte Leistung sei. Dem rechtlich nicht vorgebildeten\nDurchschnittskunden wird daher unter Verstoß gegen die Grundsätze\ndes Transparenzgebots keine klare, bestimmte und zutreffende\nInformation über die Rechtlage vermittelt. Vielmehr wird er von der\nDurchsetzung bestehender Rechte abgehalten, was als eine mit § 9\nAbs. 1 AGB-Gesetz unvereinbare, den Kunden unangemessen\nbenachteiligende Vertragsgestaltung zu erachten ist.\n\n167\n\nHätte sich somit das gegenüber den vorbezeichneten AGB-Klauseln\ngeltend gemachte Unterlassungsbegehren des Klägers aller\nVoraussicht nach als erfolgreich erwiesen, so wäre ihm schließlich\ninsoweit aus § 18 AGB-Gesetz auch die weiter begehrte\nVeröffentlichungsbefugnis zuzuerkennen gewesen.\n\n168\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n169\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im\nvorliegenden Rechtsstreit.\n\n170\n\nDie Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 546\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO. Da der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1985,\n2329/2331 veröffentlichten Entscheidung betreffend die Klausel\nunter Ziff. 1 j) - Satz 1 - des Unterlassungsantrags eine von der\nAuffassung des Senats offensichtlich abweichende Auffassung\nvertreten hat, ist die Revision zur Herbeiführung einer\nrechtseinheitlichen Beurteilung geboten.\n\n171\n\nEine Zulassung der Revision auch für den Kläger schied indessen\naus, da - soweit seine Klagebegehren abgewiesen worden sind - weder\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( § 546 Abs. 1 Nr. 1\nZPO ) betroffen ist, noch ein Fall der Divergenz i. S. von § 546\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/6-u-83-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/6-u-83-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309587","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.028957+00:00"}}