{"status":"available","doknr":"OLD309586","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0515.6U72.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"6 U 72/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u. a. die\nVerbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft\nder Verbraucherverbände e.V. sowie die Stiftung Warentest als\nMitglieder angehören. Laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung hat der Kläger\nes sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Verbraucherschaft\ndurch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist\nMobilfunkanbieterin für Leistungen u.a. im D1-Netz. Beim Abschluß\nder Verträge zur Teilnahme am Mobilfunkdienst D1 mit ihren Kunden\nverwandte die Beklagte bis Ende März 1996 die nachfolgend\nwiedergebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB\na.F.), denen in einem besonderen Abschnitt sog. \"Hinweise zum\nDatenschutz in D 1. Die Sicherheit und Vertraulichkeit Ihrer Daten\nist gewährleistet\" nachgestellt waren:\n\n3\n\nSeit 1. April 1996 legt die Beklagte ihren Kundenverträgen die\nnachfolgend eingeblendete Neufassung ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungungen( im folgenden: AGB n.F. ) zugrunde, in der\nu. a. einige der in der Altfassung der AGB noch eingestellt\ngewesenen Klauseln nicht mehr enthalten und denen wiederum\n\"Hinweise zum Datenschutz in den Mobilfunkdiensten C-Tel und D 1.\nDie Sicherheit und Vertraulichkeit Ihrer Daten ist gewährleistet\"\nangefügt sind:\n\n4\n\nDarüber hinaus verwendet die Beklagte zum Abschluß der\nKundenverträge jeweils die aus den Anlagen K 2a und K 2b (Bl. 73/73\nR und Bl. 74 d.A.) ersichtlichen Auftragsformulare, in denen u.a.\neine Einwilligung der Kunden in die Übermittlung \"banküblicher\nAuskünfte\" und in die Weiterleitung entsprechender Daten \"an ein\nAuskunfts- und Inkassounternehmen zur Verarbeitung und Nutzung\ndort\" vorformuliert sind.\n\n5\n\nDer klagende Verein beanstandet nunmehr insgesamt 12 , im\nnachfolgend dargestellten Klageantrag unter den Ziffern 1.b) bis\n1.m) im einzelnen wiedergegebene, in den vorbezeichneten\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln als mit den §§\n9 bis 11 AGB-Gesetz unvereinbar. Es sei dabei - so hat der Kläger\ngeltend gemacht - von vorneherein unbeachtlich, daß die Beklagte\neinen Teil der in den AGB a. F. enthaltenen Klauseln in der\nNeufassung der AGB nicht mehr oder jedenfalls so nicht mehr\nverwende. Denn unabhängig davon, daß die bereits gegenüber der\nAltfassung der AGB bzw. den darin eingestellten Klauseln\nvorzubringenden Beanstandungen durch die in den aktuellen\nGeschäftsbedingungen jeweils überarbeitete Neufassung in den\nwesentlichen Gesichtspunkten unberührt geblieben seien, bestehe\nauch hinsichtlich der in die Neufassung der AGB überhaupt nicht\nübernommenen, zur Gänze weggelassenen Klauseln so lange die Gefahr\neiner wiederholten Verwendung, wie die Beklagte sich insoweit nicht\nim Rahmen einer vertragsstrafebewehrten Erklärung zur Unterlassung\nverpflichte. Entsprechendes, so hat der Kläger ferner vertreten,\nmüsse im Ergebnis bezüglich der in die \"Hinweise zum Datenschutz\"\nsowie in die erwähnten Auftragsformulare eingestellten\nFormulierungen betreffend die Verarbeitung und Nutzung sogenannter\nBestandsdaten der Kunden durch die Beklagte sowie die Einwilligung\nder Kunden in die Übermittlung der \"erforderlichen banküblichen\nAuskünfte\" gelten. Beide Klauseln führten mangels hinreichender\nFestlegung der Grundlagen und Voraussetzungen der Datenweitergabe\nzu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. der Beklagten zu untersagen,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nim Zusammenhang mit dem Abschluß von\nVerträgen für den Mobilfunkdienst D1 die nachfolgenden und diesen\ninhaltsgleichen Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen\neinzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung\nderartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge\nmit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem\nöffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt,\nwenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\na) Ich willige ein, daß die DeTeMobil\ndie erforderlichen banküblichen Auskünfte an meine o.a. Bank oder\neine Wirtschaftsauskunftei übermittelt, Auskünfte einholt und im\nSäumnisfall entsprechende Daten an ein Auskunfts- oder\nInkasso-Unternehmen zur Verarbeitung und Nutzung dort\nweiterleitet;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nb) DeTeMobil kann die Rufnummer aus\ntechnischen und betrieblichen Gründen ändern;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nc) Die Verbindungen werden von der\nDeTeMobil im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen\nMöglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit von\n95% - bei Netzüberlastung unter Umständen von der Dauer begrenzt -\nhergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen\nDimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den\nfunktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der\nKunde damit rechnen, daß eine Verbindung nicht jederzeit\nhergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen\nwird;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nd) Aufgrund von Netzanpassungen an\nVeränderungen des GSM-Standards (global system for mobile\ncommunication) muß der Kunde damit rechnen, daß seine\nFunk-Endeinrichtungen angepaßt werden müssen. Die Leistungen des\nMobilfunkdienstes D1 können ohne diese Anpassungen möglicherweise\nnicht oder nur eingeschränkt genutzt werden;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nbzw.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nAufgrund von Netzanpassungen an\nVeränderungen des jeweiligen Mobilfunk-Standards muß der Kunde\ndamit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtungen entsprechend\nangepaßt werden müssen; ohne diese Anpassungen können die\nLeistungen des jeweiligen Mobilfunknetzes möglicherweise nicht oder\nnur eingeschränkt genutzt werden;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ne) Preise, die durch unbefugte Nutzung\ndes Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und\nsoweit er die unbefugte Benutzung zu vertreten hat, insbesondere\nwenn er eine der unter Punkt 7 d, e, f, und g aufgeführten\nPflichten schuldhaft verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen\nder Karte hat der Kunde nur die Preise zu zahlen, die bis zur\nMeldung des Verlustes oder des Abhandenkommens angefallen sind;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nbzw.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nPreise, die durch unbefugte Nutzung des\nAnschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und\nsoweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat, insbesondere wenn\ner eine der unter Punkt 6 c, d, e, f und j aufgeführten Pflichten\nschuldhaft verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der\nTelekarte hat der Kunde nur die Preise zu zahlen, die bis zur\nMeldung bei DeTeMobil angefallen sind;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nf) Änderungen der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise\nwerden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als\ngenehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht.\n(DeTeMobil wird auf die Folge im Mitteilungsschreiben besonders\nhinweisen). Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang\nder Mitteilung bei der Rechnungsstelle der DeTeMobil eingegangen\nsein;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ng) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist\nDeTeMobil berechtigt, den Mobilfunkanschluß D1 auf Kosten des\nKunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet,\ndie monatlichen Preise zu zahlen;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nh) Leistungsfristen und -termine sind\nnur dann verbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als\nsolche vereinbart wurden;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ni) Die vereinbarte Frist verlängert\nsich bzw. der vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der\nDeTeMobil nicht zu vertretenden, vorübergehenden und\nunvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.\nEin solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei\nArbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich DeTeMobil\nzur Erfüllung dieses Vertrags bedient, behördlichen Maßnahmen,\nAusfall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem\nAusbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese\nsorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nj) Gerät DeTeMobil mit der geschuldeten\nLeistung in Verzug, so haftet sie nach Punkt 17. Der Kunde ist nur\ndann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn DeTeMobil eine ihr\nvon dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die\nmindestens vier Wochen betragen muß;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nk) Für schadensverursachende\nEreignisse, die auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG\neingetreten sind oder in einer Vermittlungseinrichtung der Telekom,\nsoweit diese für die Vermittlung der Sprache für andere (§ 1 Abs. 4\nSatz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen\nwird, haftet DeTeMobil dem Kunden nur in demselben Umfang wie die\nTelekom aufgrund der Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376\nvom 29. Juni 1991) ihrereseits der DeTeMobil haftet;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nl) Eine Übertragung der Rechte und\nPflichten der DeTeMobil aus diesem Vertrag auf die Telekom oder\neine Tochtergesellschaft der Telekom (bzw.) eine\nBeteiligungsgesellschaft von dieser ist auch ohne Zustimmung des\nKunden zulässig.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nDem Kunden steht für diesen Fall das\nRecht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu\nkündigen;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nm) Mündliche Nebenabreden bestehen\nnicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden durch\nschriftliche Bestätigung der DeTeMobil wirksam;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nn) Wir verarbeiten und nutzen die\nerforderlichen, von uns verfügbaren Bestandsdaten (z.B. Name und\nAnschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses\nund für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um\nunsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu\nkönnen.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nSie können dieser Auswertung allerdings\nauch widersprechen;\n\n51\n\n2. der Beklagten für jeden Fall der\nZuwiderhandlung gegen eine der unter Ziff. 1.a), b), c), d.), e),\nf), g), h), i), j), k), l), m) und n) genannten\nUnterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000.- DM\nund für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem\nGeschäftsführer, anzudrohen;\n\n52\n\n3. ihm - dem Kläger - die Befugnis\nzuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des\nverurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger,\nim übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.\n\n53\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n54\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n55\n\nDie Beklagte hat die für das klägerseits geltend gemachte\nUnterlassungsbegehren vorauszusetzende Wiederholungsgefahr als\nbeseitigt angesehen, soweit in der Altfassung der AGB noch\nenthalten gewesene und vom Kläger weiterhin beanstandete Klauseln\nentweder überhaupt nicht oder nur in inhaltlich überarbeiteter Form\nin die Neufassung der AGB übernommen wurden. Im übrigen spiegelten\ndie angegriffenen AGB-Klauseln lediglich die ohnehin kraft Gesetzes\nund Rechtsprechung bestehende Rechtslage wider, so daß aus diesem\nGrund gemäß § 8 AGB-Gesetz bereits kein Raum für eine\nInhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 ff AGB-Gesetz bleibe.\nJedenfalls aber hielten die AGB-Klauseln einer derartigen\nInhaltskontrolle auch stand.\n\n56\n\nMit Urteil vom 12. Februar 1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nteilweise stattgegeben. Die Klage - so hat das Landgericht zur\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt - erweise sich nur im\nHinblick auf die unter den Ziffern 1a), 1b), 1c) 1d) und 1k) des\nUnterlassungsantrags aufgeführten Klauseln als begründet. Denn nur\ndiese Klauseln seien unter Anwendung der sich aus den §§ 9 bis 11\nAGB-Gesetz ergebenden Maßstäben der Inhaltskontrolle insgesamt als\nunwirksam einzuordnen. Hinsichtlich der mit Ziff 1f) des\nUnterlassungsantrags angegriffenen AGB-Klausel gelte das hingegen\nnur zum Teil und sei das Klagebegehren daher nur begründet, soweit\nsich die Beanstandung gegen den letzten Satz der Klausel wende. Im\nübrigen halte die genannte Klausel jedoch den sich aus den §§ 9 bis\n11 AGB-Gesetz ergebenden Wirksamkeitsanforderungen stand. Was die\nweiteren, unter den Ziffern 1 e), 1 g), 1 h), 1 i), 1 j), 1 l), 1\nm) und 1 n) des Unterlassungsbegehrens wiedergegebenen AGB-Klauseln\nangehe, sei die Klage hingegen unbegründet. Denn bei den Klauseln\nunter den Ziffern 1 h), 1 i), 1 j) sowie 1 m ) - Satz 2 - sei die\nfür den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr\naufgrund des Umstands, daß die Beklagte die betreffenden Klauseln\nnicht mehr in ihre neuen AGB aufgenommen habe, entfallen, so daß\nsich die Klagebegehren schon aus diesem Grund ohne weitere\nsachliche Prüfung als unberechtigt darstellten. Die restlichen,\nunter den Ziffern 1 e), 1 g), 1 l), 1 m) - Satz 1 - sowie 1 n)\naufgeführten Klauseln seien wirksam, weil sie entweder gemäß § 8\nAGB-Gesetz von vorneherein einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis\n11 AGB-Gesetz entzogen seien oder aber dieser Inhaltskontrolle in\nder Sache standhielten.\n\n57\n\nGegen dieses, ihr am 19. März 1997 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 18. April 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die\nsie mittels eines am 20. Mai 1997 ( 18. Mai 1997 = Pfingstsonntag;\n19. Mai 1997 = Pfingstmontag ) eingegangenen Schriftsatzes\nfristgerecht begründet hat.\n\n58\n\nAuch der Kläger hat gegen das vorbezeichnete, ihm am 20. März\n1997 zugestellte Urteil - eingehend am 21. April 1997 ( 20. April\n1997 = Sonntag ) - Berufung eingelegt, die er, nach entsprechender\nFristverlängerung ( Bl. 421 f, 436 f d.A ), durch einen bei Gericht\nam 4. Juli 1997 eingereichten Schriftsatz rechtzeitig begründet\nhat.\n\n59\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre\nVerurteilung betreffend die vorstehend unter den Ziffern 1 b) und 1\nc) aufgeführten Klauseln ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen.\n\n60\n\nDas Landgericht, so führt die Beklagte unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, habe - soweit\nes die Verwendung der unter Ziff 1 b) des Unterlassungsbegehrens\ndargestellten, die Änderung von Telefonnummern aus technischen und\nbetrieblichen Gründen betreffende Klausel untersagt habe - nicht\nhinreichend gewürdigt, daß sie, die Beklagte, ihrerseits nach\nMaßgabe des § 43 Absätze 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetz (\nTKG ) ggf. sogar im Zwangswege von der Regulierungsbehörde zu\nÄnderungen der vergebenen Telefonnummern verpflichtet werden könne,\nso daß sie - die Beklagte - daher nicht frei in der Auswahl und der\nGestaltung der Nummern sei. Unabhängig davon, daß die in Rede\nstehende AGB-Klausel aus diesem Grund bereits gemäß § 8 AGB-Gesetz\n\"kontrollfrei\" sei, müsse der vorbezeichnete Umstand aber\njedenfalls bei einer im Rahmen von §§ 9, 10 AGB-Gesetz\nvorzunehmenden Wertung seinen Niederschlag dahin finden, daß ihr -\nder Beklagten - Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel die\nInteressen der Nutzer bzw. Kunden an der Beibehaltung der\nvergebenen Nummern überwiege.\n\n61\n\nWas die gemäß Ziffer 1 c) des Unterlassungsbegehrens verbotene\nKlausel betreffend die Herstellung der Verbindung im Rahmen der\nbestehenden funktechnischen und betrieblichen sowie aufgrund der\ntechnischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes\n\n62\n\nbestehenden Möglichkeiten angehe, habe das Landgericht nicht\nbeachtet , daß - sollte ein Kunde von vorneherein infolge der\ntechnischen Gegebenheiten nicht mit einer Funkverbindung versorgt\nwerden können, weil er z.B. im Gebiet eines \"Funkschattens\" wohnt -\ndann ein auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichteter\nVertrag abgeschlossen worden sei, der ohnehin gemäß § 306 BGB der\nNichtigkeit anheimfalle. Im übrigen bestehe aber auch auf ihrer -\nder Beklagten - Seite eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht,\nwenn ein sich für den Abschluß eines Mobilfunkdienst-Vertrags\ninteressierender Kunde in einem derartigen \"Funkschattengebiet\"\nbzw. \"weißen Fleck\" lebe, und daher nicht oder nur völlig\nunzureichend mit Mobilfunkdiensten versorgt werden könne. Bei\nVerletzung dieser Aufklärungspflicht könne der Kunde sich dann aber\njedenfalls nach den Regeln der cic von der eingegangenen\nVerpflichtung befreien. Dies alles würdigend, schränke die in Rede\nstehende Klausel entgegen der Auffassung des Landgerichts\nkeineswegs die Rechte des Kunden im Falle des Verzugs oder der\nUnmöglichkeit ein; vielmehr reflektiere die Klausel letzlich die\nGesetzes- und Rechtslage und sei gemäß § 8 AGB-Gesetz daher nach\nden Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht angreifbar.\n\n63\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n64\n\ndas am 12. Februar 1997 verkündete\nUrteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 26/96 -\nteilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie -\ndie Beklagte - darin verurteilt worden ist, folgende Klauseln nicht\nmehr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n1. \"DeTeMobil kann die Rufnummer aus\ntechnischen und betrieblichen Gründen ändern\";\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n2. \"Die Verbindungen werden von der\nDeTeMobil im Rahmen der bestehenden technischen Möglichkeiten mit\neiner mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95 % - bei\nNetzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt -\nhergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen\nDimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den\nfunktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der\nKunde damit rechnen, daß eine Telefonverbindung nicht jederzeit (in\nder neuen Fassung durch die folgenden vier Worte ergänzt) und an\njedem Ort hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder\nunterbrochen wird.\"\n\n69\n\nDer Kläger beantragt,\n\n70\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n71\n\nWas die von der Beklagten verteidigte Klausel gemäß Ziff 1 b)\ndes Unterlassungsbegehrens betreffend die Änderung der Rufnummern\nangehe, möge es zwar - so wendet der Kläger ein - zutreffen, daß\ntechnische und/oder in internationalen Verpflichtungen begründete\nNotwendigkeiten entstehen könnten, die eine Änderung der vergebenen\nRufnummern verlangten. Die in Rede stehende AGB-Klausel erlaube\nindessen nicht nur aus diesen Gründen notwendige Änderungen, bei\ndenen gegebenenfalls das Änderungsinteresse der Beklagten das auf\nSeiten der Kunden zu berücksichtigende Interesse an der\nBeibehaltung der Rufnummer überwiege. Die Beklagte habe sich\nvielmehr jegliche Änderung aus technischen und betrieblichen\nGründen vorbehalten, ohne daß eine solche Interessenabwägung\nüberhaupt vorgesehen sei; das aber führe zu einer unangemessenen\nBenachteiligung der Kunden.\n\n72\n\nGleiches müsse im Ergebnis aber auch hinsichtlich der unter\nZiff. 1c) des Klageantrags wiedergegebenen Klausel gelten. Denn die\nBeklagte lasse sich damit das Recht bestätigen, ein volles Entgelt\nu. a. auch von den Kunden zu verlangen, denen gegenüber sie nur\neine eingeschränkte Leistung erbringe. Damit solle die Klausel\njedenfalls aber gerade die von der Beklagten für den Fall u. a. der\nVerletzung einer Aufklärungs- und Offenbarungspflicht in´s Feld\ngeführten Ersatzansprüche der Kunden zu Fall bringen.\n\n73\n\nUnter Wiederholung der in erster Instanz bereits vorgebrachten\nund in der Berufung noch vertieften Argumente hält der Kläger im\nübrigen zur Begründung des eigenen Rechtsmittels weiterhin an der\nAuffassung fest, daß auch die gemäß den Ziff. 1 e), 1 g), 1 h), 1\ni), 1 j), 1 l), 1m) und 1n) des Unterlassungsantrags beanstandeten\nKlauseln wegen Verstoßes gegen die §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unwirksam\nseien. Dabei sei auch die hinsichtlich der Klauseln unter den Ziff.\n1 h), 1 i), 1 j) sowie 1 m) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags\nerforderliche Wiederholungsgefahr nicht allein aufgrund des\nUmstands entfallen, daß die Beklagte diese Bestimmungen in der\nNeufassung ihrer AGB nicht mehr verwende.\n\n74\n\nNachdem die Beklagte sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung\nhinsichtlich der letzgenannten Klauseln unter den Ziffern 1 h), 1\ni), 1 j) und 1 m) - Satz 2 - eine vertragsstrafegesicherte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, haben die\nParteien in diesem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n75\n\nDer Kläger beantragt,\n\n76\n\ndas Urteil der 26. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 12. Februar 1998 - 26 O 26/96 - teilweise\nabzuändern und in dem über die erstinstanzliche Verurteilung sowie\ndie einvernehmliche Erledigung der Hauptsache hinausgehenden\nUmfang\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n1. die Beklagte auch zu verurteilen, es\nzwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,- DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ordnungshaft zu\nvollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu\nunterlassen,\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nim Zusammenhang mit dem Abschluß von\nVerträgen für den Mobilfunkdienst D 1 die nachfolgenden und diesen\ninhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen\neinzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung\nderartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge\nmit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem\nöffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt,\nwenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\ne) \"Preise, die durch unbefugte Nutzung\ndes Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und\nsoweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat, insbesondere wenn\ner eine der unter 7 d, e, f und g aufgeführten Pflichten schuldhaft\nverletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der Karte hat der\nKunde nur die Preise zu zahlen, die bis zur Meldung des Verlusts\noder des Abhandenkommens angefallen sind;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nbzw.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nPreise, die durch unbefugte Nutzung des\nAnschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und\nsoweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat, insbesondere wenn\ner eine der unter Punkt 6 c, d, e, f und j aufgeführten Pflichten\nschuldhaft verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der\nTelekarte hat der Kunde nur die Preise zu zahlen, die bis zur\nMeldung bei DeTeMobil angefallen sind;\"\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\ng) \"Bei Zahlungsverzug des Kunden ist\nDeTeMobil berechtigt, den Mobilfunkanschluß D1 auf Kosten des\nKunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet,\ndie monatlichen Preise zu zahlen;\"\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nl) \"Eine Übertragung der Rechte und\nPflichten der DeTeMobil aus diesem Vertrag auf die Telekom oder\neine Tochtergesellschaft der Telekom (bzw.) eine\nBeteiligungsgesellschaft von dieser ist auch ohne Zustimmung des\nKunden zulässig. Dem Kunden steht für diesen Fall das Recht zu, den\nVertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen;\"\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nm) \"Mündliche Nebenabreden bestehen\nnicht;\"\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nn) \"Wir verarbeiten und nutzen die\nerforderlichen, von uns verfügbaren Bestandsdaten (z.B. Name und\nAnschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses\nund für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um\nunsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu\nkönnen.\"\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\n2. ihm - dem Kläger - die Befugnis\nzuzusprechen, die Urteilsformel auch insoweit mit der Bezeichnung\ndes verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im\nBundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.\n\n97\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n98\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n99\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches,\nzur Verteidigung gegenüber dem Klagebegehren eingewandtes\nVorbringen, wonach sich die in Rede stehenden Klauseln nicht als\nunwirksam im Sinne der klägerischen Beanstandungen erwiesen.\n\n100\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die von ihnen in beiden Instanz jeweils\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n101\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n102\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, wohin-gegen\nsich die - ebenfalls zulässige - Berufung des Klägers teilweise als\nerfolgreich erweist.\n\n103\n\nA.\n\n104\n\nDie B e k l a g t e vermochte mit ihrem Rechtsmittel insgesamt\nnicht durchzudringen. Zu Recht hat ihr das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil die Verwendung der mit den Ziff. 1 b) und 1 c)\ndes Unterlassungsbegehrens angegriffenen Klauseln untersagt. Dem\ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz prozeßführungsbefugten und\naktivlegitimierten Verbraucherschutzverein steht der insoweit\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da beide Klauseln den\nAnforderungen einer nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz\nvorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht standhalten.\n\n105\n\n1. Die erstgenannte, unter Ziff. 1 b) des Unterlassungsantrags\naufgeführte Klausel, welche die Beklagte jeweils unter Abschnitt 3.\n1. ihrer AGB sowohl in der alten Fassung als auch in der Neufassung\nverwendet, erweist sich als gemäß § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz unwirksame\nBestimmung.\n\n106\n\nNach dieser Vorschrift ist eine in Allgemeine\nGeschäftsbedingungen eingestellte Klausel dann unzulässig, wenn der\nVerwender sich damit das Recht vorbehält, die versprochene Leistung\nzu ändern, es sei denn die Vereinbarung der Änderung ist unter\nBerücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen\nVertragsteil zumutbar. Die der Beklagten unter Abschnitt 3. 1.\nihrer AGB eingeräumte Möglichkeit, die an ihre Kunden bereits\nvergebenen Rufnummern aus technischen und betrieblichen Gründen\nnachträglich zu ändern, muß als eine im Sinne dieser Vorschrift\nunwirksame Regelung eingeordnet werden.\n\n107\n\na) Daß es sich bei der hier in Rede stehenden Regelung der\nbeklagtenseits verwendeten AGB überhaupt um einen dem\nAnwendungsbereich von § 10 Nr. 4 ABG-Gesetz unterfallenden\nÄnderungsvorbehalt handelt, kann dabei keinem Zweifel unterliegen.\nFür diese Beurteilung kann es dahinstehen, ob es sich bei der\nVergabe der auf eine bestimmte Zahlenfolge konkretisierten\nTelefonnummer um eine vertragliche Hauptleistung der Beklagten\nhandelt, wofür allerdings der Umstand spricht, daß sich ohne diese\nbestimmte Telefonnummer die im übrigen geschuldeten\nMobilfunkdienste zumindest im tatsächlichen Gebrauchsfall, in dem\nder Kunde für Dritte erreichbar sein will und/oder muß, nicht\nrealisieren lassen. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch nicht von\nentscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Vorschrift des § 10\nNr. 4 AGB-Gesetz auch den Änderungsvorbehalt in bezug auf\nversprochene Nebenpflichten sowie die Leistungs- und\nErfüllungsmodalitäten erfaßt (vgl. Schmidt in\nUlmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, § 10 Nr. 4 Rdn. 4;\nWolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, § 10 Nr. 4\nRdn. 8 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls um eine\nsolche Leistungsmodalität handelt es sich aber bei der Vergabe\neiner bestimmten Telefonnummer, welche die grundsätzlich bestehende\nLeistungspflicht der Beklagten zur Zuteilung einer Rufnummer (vgl.\nAbschnitt 3. 1 Satz 1 AGB a.F. und n.F.) im jeweiligen Einzelfall\ninhaltlich konkretisiert.\n\n108\n\nb) Dieser Leistungsänderungsvorbehalt, mit dem die Beklagte sich\ndie Möglichkeit offenhält, die Rufnummern aus nicht näher\numschriebenen \"technischen und betrieblichen Gründen\" zu ändern,\nist auch, weil die Zumutbarkeit dieser Änderung nicht hinreichend\ngewährleistet ist, unwirksam. Denn die Beklagte nimmt auf die\nInteressen ihrer Kunden, die sich beispielsweise in ihren\nKorrespondenzunterlagen auf eine bestimmte, nämlich die vergebene\nRufnummer eingerichtet haben, nicht hinreichend Rücksicht.\nRegelmäßig ist dabei davon auszugehen, daß Klauseln, die zugunsten\ndes Verwenders einen Änderungsvorbehalt vorsehen, unwirksam sind\n(vgl. Schmidt in Brandner/Ulmer/Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 4 Rdn.\n9;). Daß diese an den Leistungsänderungsvorbehalt anknüpfende\nUnwirksamkeitsvermutung bei Vornahme der in § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz\nvorgesehenen Zumutbarkeitsprüfung im Streitfall als widerlegt\nanzusehen wäre, ist nicht ersichtlich. Denn die unter\nGegenüberstellung einerseits der Interessen der Kunden an einer\nordnungsgemäßen Erfüllung der versprochenen Leistung bzw. hier\nkonkret der Beibehaltung der zugeteilten Telefonnummern und\nandererseits der Interessen der Beklagten an der Änderung aus\n\"technischen und betrieblichen Gründen\" vorzunehmende Abwägung läßt\nein überwiegendes oder auch nur gleichrangiges Interesse der\nBeklagten an der Änderung, mithin deren Zumutbarkeit, nicht\nerkennen. Der Beklagten ist zwar in diesem Zusammenhang zuzugeben,\ndaß sie gemäß § 43 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 des\nTelekommunikationsgesetzes (TKG) zwangsgeldbewehrt verpflichtet\nist, die von der Regulierungsbehörde zur Umsetzung internationaler\nVerpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der\nVerfügbarkeit von Nummern etwa vorgenommene Änderung der Struktur\nund Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern\numzusetzen. Auch trifft es ferner zu, daß nach § 20 Abs. 3 der\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember\n1997 die Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen\nÄnderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen müssen, wenn diese\nÄnderungen durch Maßnahmen oder Entscheidungen der\nRegulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach Maßgabe von § 43\nTKG veranlaßt sind. In diesen Fällen mag das Interesse der\nBeklagten an der Änderung der zugeteilten Rufnummern das\nBeibehaltungsinteresse der Kunden überwiegen, mithin die Änderung\ni. S. von § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz zumutbar machen, womit zugleich ein\nden Änderungsvorbehalt rechtfertigender \"triftiger Grund\" nach\nMaßgabe der hier einschlägigen Ziff. 1 k) des Anhangs zu Art. 3\nAbs. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.\n4. 1993 (abgedruckt in: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Anhang zu § 24 a\nAGB-Gesetz) vorliegen dürfte, die in ihrem Schutzumfang nicht\nwesentlich von der nationalen Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz\nabweicht (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 4 Rdn.\n15; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Anh. RiLi Rdn 145). Bei\nZugrundelegen der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGB-Gesetz\ngebotenen \"kundenfeindlichsten Auslegung\" (vgl. BGH NJW 1988, 1726;\nBrandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu § 9\nAGB-Gesetz jeweils m.w.N.), geht der Regelungsgehalt der hier in\nRede stehenden AGB-Klausel indessen über diese, sich aus § 43 TKG\nherleitenden Gründe für die Änderung der Rufnummern erheblich\nhinaus. Er berechtigt die Beklagte nämlich einschränkungslos zur\nÄnderung der vergebenen Rufnummern aus jedwedem Grund, soweit\ndieser nur auf technische und betriebliche Belange gestützt wird ,\nund auch dann, wenn der Beklagten die Änderung der Rufnummern -\ngestützt auf die erwähnten Gründe - nur zweckmäßig oder aus\nsonstigen Erwägungen sinnvoll erscheint. Damit wird aber in\nerheblicher Weise in Belange der Kunden eingeriffen, die im\nVertrauen auf den Bestand der zugeteilten Telefonnummer\nkostenverursachende Dispositionen, wie beispielsweise Druckaufträge\nfür Visitenkarten und Papiere etc. getroffen haben, die sie im\nFalle der Änderung - ggf. sogar in kürzeren Zeitabschnitten -\nerneut treffen müßten. Eine solche, letzlich vom Belieben der\nBeklagten abhängige Änderung ist den Kunden aber nicht zumutbar.\nDies gilt vor allem im Hinblick darauf, daß gerade der Begriff der\n\"betrieblichen Gründe\" ein breites Auslegungsspektrum abdeckt, der\ndaher für eine fast unüberschaubare Anzahl von Fällen einen Anlaß\nfür allein vom Willen der Beklagten abhängige Änderungen bieten\nkönnte.\n\n109\n\nDieser, der Beklagten mit der hier betroffenen Klausel folglich\neingeräumte weitreichende Anwendungsbereich des\nÄnderungsvorbehalts, der es der Beklagten bei kundenfeindlicher\nAuslegung erlaubt, Änderungen der vergebenen Rufnummern letzlich\nnach ihrem Belieben herbeizuführen, läßt die Klausel insgesamt der\nUnwirksamkeit anheimfallen. Denn selbst wenn die Änderung der\nRufnummern - wie vorstehend dargestellt - durch Maßnahmen der\nRegulierungsbehörde gemäß § 43 TKG veranlaßt worden sein sollte und\ndaher in diesem speziellen Fall ein die Zumutbarkeit der Änderung\nbegründendes überwiegendes Änderungsinteresse der Beklagten zu\nbejahen wäre, läßt die Klausel selbst eine Beschränkung auf diesen\nkonkreten Zumutbarkeitsgesichtspunkt nicht erkennen, sondern bietet\nsie auch in allen übrigen Fällen Raum für die Anwendung des\nLeistungsänderungsvorbehalts (vgl. BGH Z 86, 285/295 = BGH NJW\n1983, 1322/1325; OLG Koblenz ZIP 1981, 509/511; Schmidt in\nUlmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Rdn. 9; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 10 Rdn 20; Palandt-Heinrichs, BGB,\n56. Auflage, Rdn. 23 zu § 10 AGBG). Sie muß daher in ihrem gesamten\nweitreichenden Regelungsgehalt beurteilt und aus den vorstehenden\nGründen infolgedessen insgesamt als unwirksam eingeordnet\nwerden.\n\n110\n\n2. Zum gleichen Ergebnis führt die Beurteilung der unter Ziff. 1\nc) des Unterlassungsantrags beanstandeten Klausel. Diese, jeweils\nin Abschnitt 3.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F. und\nn.F.) der Beklagten enthaltene Klausel erweist sich gemäß § 9 Abs.\n1 AGB-Gesetz als unwirksam, weil sie eine die Kunden der Beklagten\nunangemessen benachteiligende, nämlich intransparente\nVertragsgestaltung und -abwicklung festlegt.\n\n111\n\na) Unabhängig davon, daß § 8 AGB-Gesetz der Überprüfung der\nTransparenz einer AGB-Klausel von vorneherein nicht\nentgegengehalten werden kann (vgl. Brandner in\nUlmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8a zu § 8 AGB-Gesetz), ist mit\ndem Landgericht aber jedenfalls davon auszugehen, daß es sich bei\nder hier in Rede stehenden Bestimmung um eine in vollem Umfang dem\nAnwendungsbereich der Klauselverbote der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz\nunterfallende Regelung und nicht etwa um eine der sonstigen\nInhaltskontrolle der erwähnten Vorschriften des AGB-Gesetzes nach\nMaßgabe von § 8 AGB-Gesetz entzogene bloße Beschreibung der\nLeistungspflicht der Beklagten handelt. Nach § 8 AGB-Gesetz sind\nnur solche in AGB eingestellte Bestimmungen der richterlichen\nInhaltskontrolle unterworfen, durch die von Rechtsvorschriften\nabweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der\nInhaltskontrolle versperrt sind hingegen Abreden, die ihrer Art\nnach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften\nunterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden\nmüssen (BGH NJW 1994, 318; BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 1992,\n688/689). Zu letzteren zählen die bloßen Leistungsbeschreibungen,\ndie Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung unmittelbar\nfestlegen und mit denen die für die Leistungen geltenden\nVorschriften unberührt gelassen werden. Klauseln, die das\nHauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten\noder modizifieren, sind hingegen inhaltlich nach den Maßstäben der\n§§ 9 - 11 AGB-Gesetz zu kontrollieren (vgl. BGH NJW 1993, 2369).\nFür die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt\ndamit nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren\nVorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein\nwirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH a. a. O.,\nBrandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 8 Rdn. 10; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 8 Rdn. 10 u. 12 m.w.N.). Dem\nsolcherart zu definierenden engen Bereich der Leistungsbeschreibung\nist die hier in Rede stehende Bestimmung unter Abschnitt 3.2 der\nAGB jedoch nicht zuzurechnen. Denn indem die Beklagte damit die von\nihr als sog. Standardleistung \"im Rahmen der bestehenden\ntechnischen und betrieblichen Möglichkeiten\" geschuldete\nHerstellung einer Funkverbindung auf eine \"mittlere\nDurchlaßwahrscheinlichkeit von 95%\" eingrenzt und darauf hinweist,\ndaß eine \"Verbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw.\nbeeinträchtigt oder unterbrochen wird\", modifiziert und beschränkt\nsie ihre als solche unter Ziff. 3.2. Satz 1 der AGB unter der\nÜberschrift \"Standardleistung\" hinreichend bestimmt festgelegte\nLeistungsverpflichtung. Als eine das gegebene\nHauptleistungsversprechen in diesem Sinne ausgestaltende Bestimmung\nunterliegt die Klausel infolgedessen aber in jedem Fall\nuneingeschränkt der Inhaltskontrolle gem. §§ 9 bis 11\nAGB-Gesetz.\n\n112\n\nb) Diese Kontrolle ergibt auch die Unwirksamkeit der hier zu\nbeurteilenden Regelung. Denn die Klausel verstellt den Blick auf\ndie im Fall der teilweisen oder völligen anfänglichen Unmöglichkeit\nder Leistung der Beklagten gemäß §§ 139, 306, 307 BGB eintretende\nRechtslage zum Nachteil der Verbraucher , denen daher über die in\ndieser Fallkonstellation zu ihren Gunsten eingreifende Rechtslage\nunter Verstoß gegen die Anforderungen des Transparenzgebots keine\nklare, bestimmte und zutreffende Information vermittelt wird.\n\n113\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten\ndes Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und\ngeeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar,\nrichtig, bestimmt und möglichst klar darstellen(vgl. BGH Z 106,\n42/49 =NJW 1989, 2222; BGH NJW 1993, 2052; Brandner in\nUlmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 87, 89 zu § 9 AGB-Gesetz\nm.w.N.). Um den Anforderungen des solcherart zu definierenden\nTransparenzgebots zu genügen, muß jede Rechte oder Pflichten des\nVertragspartners regelnde Bestimmung so gestaltet und formuliert\nsein, daß jener über seine Rechte und Pflichten nicht irregeführt\nwerden kann. Eine derartige, mit den Anforderungen des\nTransparenzgebots unvereinbare Irreführungswirkung ist aber mit\nKlauseln verbunden, mit denen durch eine die Rechtslage\nunzutreffend darstellende oder unklare Formulierung des Textes ein\ndurchschnittlicher Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte\nabgehalten werden kann oder der Verwender eine (scheinbare) Stütze\nfür die Abwehr begründeter Ansprüche erhält (BGH Z 104, 82/92 f;\nBrandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 89 und 95 zu § 9\nAGB-Gesetz; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143, 150 zu §\n9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.). So liegt der Fall aber bei der hier\nzu beurteilenden Klausel:\n\n114\n\nDie Regelung, wonach die Beklagte die Herstellung der\nFunkverbindungen von vorneherein nur innerhalb bestimmter\ntechnischer und betrieblicher Möglichkeiten und in Abhängigkeit von\nfunktechnischen Ausbreitungsbedingungen schuldet, erweckt den\nEindruck, daß es sich auch bei der von vorneherein nur\neingeschränkt erbrachten Leistung der Beklagten in jedem Fall um\neine vertragsgerechte handele, die daher nicht als Leistungsstörung\ni.S. der (teilweisen) Unmöglichkeit eingeordnet werden könne. Nach\ndem hier zugrundezulegenden Verständnis eines typischen, rechtlich\nnicht vorgebildeten Durchschnittskunden bedeutet dies aber, daß es\nsich auf Seiten der Beklagten selbst dann um eine dem Vertrag\ngemäße und diesen erfüllende Leistung handele, wenn die Herstellung\nder Funkverbindungen - beispielsweise wegen der funktechnischen\nAusbreitungsbedingungen - von vorneherein ganz oder teilweise\nobjektiv unmöglich ist, und daß der Vertrag daher gleichwohl für\nihn verbindlich und die hierdurch begründete, verbrauchsunabhängige\nZahlungspflicht (z.B. \"Grundgebühr\") in jedem Fall einzuhalten ist.\nDer Kunde, der schon bei Vertragsschluß im Gebiet eines\nFunkschattens wohnt und/oder sich ganz überwiegend dort aufhält und\ndemgegenüber die Beklagte dort ganz oder teilweise aus technischen\nGründen die Leistungspflicht zur Herstellung einer Funkverbindung\nvon Anfang an überhaupt nicht oder nur teilweise erfüllen kann,\nwird dann aber über die in dieser Situation zu seinen Gunsten sich\nergebende Rechtsposition, nämlich die (Teil)Nichtigkeit des\nVertrags gem. §§ 139,306 BGB sowie eine etwaige\nSchadensersatzpflicht der Beklagen nach Maßgabe von § 307 BGB,\nnicht zutreffend und zuverlässig informiert. Dem kann die Beklagte\nauch nicht mit Erfolg engegenhalten, daß - wenn der Vertrag\ninsgesamt gemäß § 306 BGB wegen anfänglicher objektiver\nUnmöglichkeit als nichtig anzusehen ist - die fragliche AGB-Klausel\nüberhaupt nicht eingreifen und daher auch kein Raum für eine sich\naus deren Anwendung etwa ergebende unangemessene Benachteiligung\ndes Kunden bleiben könne. Denn nach dem vorstehenden, durch die\nFormulierung des Klauseltextes hervorgerufenen Eindruck einer\ngerade auch im Fall der unmöglichen und/oder nur unvollständigen\nHerstellung der Funkverbindung bestehenden Verbindlichkeit sowohl\ndes Vertrages selbst als auch der hierdurch begründeten\nVerpflichtungen kann der rechtlich nicht vorgebildete\nDurchschnittskunde eben die sich aus der objektiven anfänglichen\nUnmöglichkeit ergebende Rechtsposition nicht erkennen und wird er\nfolglich auch von der Durchsetzung der sich hieraus zu seinen\nGunsten herleitenden Rechte abgehalten. Eben dieses Abhalten von\nder Geltendmachung und Durchsetzung bestehender Rechte des\nVerbrauchers ist aber ein Merkmal der Intransparenz, das für sich\nallein genommen bereits eine unangemessene Vertragsgestaltung\nannehmen läßt. Daß die Beklagte bei der hier in Rede stehenden\nSachverhaltskonstellation Aufklärungs- und Hinweispflichten\ntreffen, deren Verletzung sie gegebenenfalls\nschadensersatzpflichtig macht, rechtfertigt ebenfalls keine\nabweichende Beurteilung. Unabhängig davon, daß das hier\nzugrundezulegende kundenfeindlichste Verständnis der Klausel die\nKunden auch von der Geltendmachung derartiger, sich unter dem\nGesichtspunkt der culpa in contrahendo ggf. begründbarer\nSchadensersatzansprüche abzuhalten geeignet ist, ist die im\nEinzelfall durch aufklärende Hinweise bei Vertragsschluß\nausgeräumte Möglichkeit der unangemessenen Benachteiligung im\nRahmen der Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz jedenfalls\nunbeachtlich. Denn hier kommt es nur auf die kundenfeindlichste\nBedeutung der beanstandeten Klausel an; das Verhalten des\nVerwenders vor, bei und nach Vertragsschluß ist dabei hingegen\nnicht zu berücksichtigen (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen,\na.a.O., Rdn. 108 zu § 9 AGB-Gesetz; Lindacher in\nWolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 45 zu § 13 AGB-Gesetz\nm.w.N.).\n\n115\n\nHält die in Rede stehende Klausel nach alledem aber bereits den\nMaßstäben des Transparenzgebots nicht stand, und ist sie daher\njedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, bedarf es nicht\ndes Eingehens auf die weiteren Fragen, ob sich eine unangemessene\nVertragsgestaltung im übrigen auch aus den in den §§ 10 Nr. 3 und\nNr. 4, 11 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 AGB-Gesetz formulierten\nKlauselverboten ergibt.\n\n116\n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1. und 2. folgt\nschließlich zugleich die Berechtigung der vom Landgericht insoweit\ndem Kläger gemäß § 18 AGB-Gesetz zugesprochenen\nVeröffentlichungsbefugnis.\n\n117\n\nB.\n\n118\n\nDie Berufung des K l ä g e r s, die sich noch gegen die\nAbweisung der in bezug auf die vorstehend unter den Ziffern 1 e), 1\ng), 1 l), 1 m) - Satz 1 - und Ziffer 1 n) aufgeführten AGB-Klauseln\ngeltend gemachten Klagebegehren richtet, hat teilweise Erfolg.\n\n119\n\nI.\n\n120\n\n1. Zu Unrecht wendet sich der Kläger allerdings gegen die\nEntscheidung des Landgerichts, soweit darin im Ergebnis die\nUnwirksamkeit der unter Ziff. 1 e) des Unterlassungsantrags\naufgeführten Klausel nicht festgestellt worden ist. Dabei kann es\ndahinstehen, ob diese Klausel gemäß § 8 AGB-Gesetz überhaupt einer\nInhaltskontrolle nach den sich aus den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz\nergebenden Maßstäben unterliegt. Das ist im gegebenen Zusammenhang\ndeshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die in\nRede stehende Klausel inhaltlich jedenfalls weder gegen § 9\nAGB-Gesetz, noch gegen § 11 Nr. 15 a) und b) AGB-Gesetz\nverstößt.\n\n121\n\nNach der hier betroffenen Klausel, welche die Beklagte unter\nZiff 8.3. ihrer AGB in der alten Fassung verwendet hat und die fast\nwortgleich unter Ziff. 15.3. in die Neufassung der AGB übernommen\nworden ist, hat der Kunde auch die Preise zu zahlen, die durch eine\nunbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind,\nwenn und soweit der Kunde die unbefugte Nutzung zu vertreten hat,\ninsbesondere, wenn durch ihn eine der unter den vorangegangenen\nZiff. 7 d), e), f) und g) (AGB a.F.) bzw. 6 c), d), e), f) und j)\n(AGB n.F.) aufgeführten Pflichten schuldhaft verletzt worden sind.\nWie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend\nausgeführt hat und auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird\n(vgl. Bl. 443 d.A.), begründet die Klausel keine\nverschuldensunabhängige Risikohaftung, sondern hält sich im Rahmen\nder in den §§ 275, 282 BGB getroffenen Regelung bzw. im Rahmen der\nGrundsätze zur Gefahren- und Risikoverteilung, wie sie die\nRechtsprechung bei der Beurteilung der positiven Vertragsverletzung\n(pVV) zugrundelegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, Rdn.\n8 zu § 282 BGB m.w.N.). Die angebliche Unangemessenheit dieser\nRegelung ergibt sich dabei auch nicht aus der klägerseits\nbefürchteten Überbürdung der Mißbrauchsgefahr auf den Kunden in\nbezug auch auf solche Einwirkungen, die nicht aus seiner eigenen\nSphäre, sondern aus derjenigen der Beklagten herrühren (Bl. 444\nd.A.). Da - wie nicht zuletzt Diskussionen und Berichte in den\nMedien aus jüngster Vergangenheit belegen - die Möglichkeit von\nEinwirkungen Dritter auf den von der Beklagten genutzten\nLeitungsweg zwischen Einheitenzähler und dem Kundenanschluß\nkeineswegs ausgeschlossen ist, bleibt kein Raum für die Vermutung,\ndaß etwaige Möglichkeiten der Einwirkungen unbefugter Dritter auf\ndas Leitungsnetz generell dem Herrschaftsbereich des Kunden\nzuzuweisen sind. Damit scheidet aber zugleich auch die klägerseits\neingewandte Überbürdung des Mißbrauchsrisikos aus: Denn besteht die\nMöglichkeit, daß sich unbefugte Dritte außerhalb des Einfluß- und\nHerrschaftsbereichs des Kunden dessen Anschlusses bedienen und\nscheidet daher insoweit eine etwa nach den Regeln des\nAnscheinsbeweises zu verwertende tatsächliche Vermutung für eine\naus der Sphäre des Kunden herrührende Einwirkung unbefugter Dritter\naus, ändert sich nichts an den oben dargestellten Grundsätzen der\nverschuldensabhängigen Haftung des Kunden: Da der Kunde nur für\neine Inanspruchnahme seines Anschlusses durch Dritte haftet, wenn\nund soweit er dies zu vertreten hat, ist es in jedem Fall zunächst\nSache der Beklagten darzulegen und ggf. auch zu beweisen, daß die\nInanspruchnahme des Anschlusses durch Dritte in der vom Kunden\nbeherrschbaren Sphäre anzusiedeln ist. Erst im Falle des Gelingens\ndieser Darlegung und ggf. dieses Nachweises bedarf es sodann einer\nEntlastung durch den Kunden. An der Beweislastverteilung, wonach\nder Beklagten der Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen des\n\"Vertretenmüssens\" der unbefugten Nutzung des Anschlusses obliegt,\num die Kunden in die Haftung nehmen zu können, ändert sich daher\nnichts. Es trifft mithin nicht zu, daß - wie der Kläger das aber\ngeltend macht - nach der in der Klausel vorgenommenen Regelung\numgekehrt der Kunde zunächst den Nachweis führen muß, daß die\nNutzung des Anschlusses durch Dritte unverschuldet ist, wenn er\nseiner Haftung entgehen will.\n\n122\n\nDies würdigend begründet der Umstand, daß außerhalb des\nEinflußbereichs des Kunden Quellen des Mißbrauchs existieren, keine\nGesichtspunkte, welche die in der AGB-Klausel vorgenommene\nHaftungsregelung als unangemessene Benachteiligung des Kunden i. S.\nvon § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz einordnen ließen. Da die Klausel aus den\ndargestellten Gründen nicht die Beweislast für außerhalb des\nVerantwortungsbereichs des Kunden zu lokalisierende Umstände auf\njenen verlagert, entfällt damit zugleich auch eine Unwirksamkeit\nnach den Maßstäben der Klauselverbote des § 11 Nr. 15 a) und b)\nAGB-Gesetz.\n\n123\n\nAnhaltspunkte, welche die Unwirksamkeit der Klausel ergeben\nkönnten, lassen sich weiter aber auch der Bezugnahme auf die unter\nden Ziffern 7 d), e), f) und g) bzw. 6 c), d), e), f) und j)\nformulierten Pflichten und Obliegenheiten der Kunden nicht\nentnehmen. Da nur die schuldhafte Verletzung dieser in bezug\ngenommenen Pflichten die Haftung des Kunden für durch die unbefugte\nNutzung des Anschlusses entstandene Preise begründen soll, ändert\nsich auch hier nichts an den oben dargestellten Grundsätzen der\nVerschuldenshaftung sowie der damit verbundenen Darlegungs- und\nBeweislast. Der Verweis auf den in bezug genommenen\nPflichtenkatalog bedeutet danach nicht etwa, daß der Kunde zunächst\ndarlegen und ggf. beweisen muß, daß er sämtliche Pflichten erfüllt\nhat. Vielmehr ist es umgekehrt eine von der Beklagten darzulegende\nund ggf. zu beweisende Haftungsvoraussetzung, daß auf Seiten des\nKunden ein schuldhafter Verstoß gegen eine oder mehrere der in\nbezug genommenen Pflichten vorliegt, weil dies dann für eine\nletzlich dem Einfluß- und Herrschaftsbereich des Kunden\nzuzuordnende unbefugte Nutzung des Anschlusses spricht. Erst dann\nist es wiederum Sache des Kunden, sich zu entlasten. Nach welchen\nGrundsätzen dies im einzelnen zu erfolgen hat, und ob insbesondere\nein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der unter\nZiff. 6 i) aufgeführten Pflichten und dem Anfall gezählter\nGebühreneinheiten erkennbar ist, betrifft nicht den Regelungsgehalt\nder hier zu beurteilenden Klausel. Insoweit ist auch das\nTransparenzgebot nicht verletzt. Denn der durchschnittliche Kunde\nkann der Klausel sowohl die Haftung für die von ihm zu vertretende\nunbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte selbst, als auch die\nVoraussetzungen dieser Haftung richtig, klar und bestimmt\nentnehmen.\n\n124\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter auch gegen die\nAbweisung der hinsichtlich der Klausel unter Ziff. 1 l) des\nUnterlassungsantrags geltend gemachten Klagebegehren.\n\n125\n\nNach der unter Ziff. 1 l) des Unterlassungsantrags aufgeführten\nKlausel, welche die Beklagte in Ziff. 19.2 der Altfassung ihrer\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet hat und die sich - mit\nAusnahme des die Formulierung \" oder eine Tochtergesellschaft der\nTelekom...\" ersetzenden Einschubs \"...oder eine\nBeteiligungsgesellschaft von dieser..\" wortgleich in Ziff. 16.2\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen neuer Fassung wiederfindet,\nist eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Beklagten auf die\nTelekom oder eine von deren Tochter- bzw.\nBeteiligungsgesellschaften auch ohne Zustimmung des Kunden\nzulässig, wobei letzterem jedoch für diesen Fall das Recht zur\nfristlosen Kündigung des Vertrags eingeräumt ist.\n\n126\n\nMit Recht hat das Landgericht diese Regelung als mit § 11 Nr. 13\nb) AGB-Gesetz vereinbar erachtet.\n\n127\n\nHiernach erweist sich eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nenthaltene Bestimmung, wonach u. a. bei Dienstverträgen ein Dritter\nan die Stelle des Verwenders in dessen sich aus dem Vertrag\nergebenden Rechte und Pflichten eintreten kann, dann als wirksam,\nwenn entweder der Dritte namentlich bezeichnet oder dem anderen\nVertragsteil das Recht eingeräumt wird, sich vom Vertrag zu lösen.\nDie hier zu beurteilende Eintrittsklausel ist aber nach der\nletztgenannten, in § 11 Nr. 13 b) AGB-Gesetz aufgeführten\nAlternative als wirksam anzusehen. Denn dem Kunden ist damit\neindeutig das unbeschränkte Recht eingeräumt worden, sich für den\nFall des Wechsels des Vertragspartners durch fristlose Kündigung\nvom Vertrag zu lösen. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht,\ndaß die Ausübung des Kündigungsrechts so möglich sein müsse, daß\nder Kunde erst gar nicht in ein Vertragsverhältnis mit dem neuen\nVertragspartner gezwungen werden könne, der Kunde aber ohne die\nhier nicht vorgesehene unverzügliche Unterrichtung über den Wechsel\ndes Vertragspartners in einen solchen vertraglichen Kontakt mit dem\nneuen Vertragspartner hineingeraten könne, selbst wenn dieser nur\nkurzfristig bis zum Kündigungsausspruch andaure, rechtfertigt das\nkeine abweichende Beurteilung. Die Vorschrift des § 11 Nr. 13\nAGB-Gesetz soll verhindern, daß dem Vertragspartner des\nKlauselverwenders ein ihm bei Vertragsschluß unbekannter\nVertragspartner \"aufgenötigt\" werden kann (vgl. BT-Drucksache\n7/3919, Seite 38). Diesem Ziel dient aber das dem Vertragspartner\ndes Klauselverwenders eingeräumte Kündigungsrecht auch dann, wenn\ner sich für den Fall des tatsächlichen Vertragspartnerwechsels,\nalso dann, wenn der Wechsel bereits vollzogen ist, mit sofortiger\nWirkung vom Vertrag lösen kann (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,\na.a.O., Rdn. 6 und 9 zu § 11 Nr 13 AGB-Gesetz; Hensen in\nUlmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 9 zu § 11 Nr. 13 AGB-Gesetz;\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 86 zu § 11 AGB-Gesetz). Denn die in\n§ 11 Nr. 13 AGB-Gesetz getroffene Regelung, die den Vertragpartner\ndes Verwenders davor schützen soll, ihn in eine vertragliche\nBindung mit einem unbekannten Vertragspartner zu manövrieren, soll\nletzlich die Wahlfreiheit des Kunden gewährleisten, ob er mit einer\nbestimmten Person in eine vertragliche Beziehung eintreten will\noder nicht. Eben dieses Wahlrecht des Kunden bleibt aber\nunangetastet, wenn der Kunde zwar zunächst im Fall des\ntatsächlichen Wechsels des Vertragspartners kurzfristig - bis zur\nAusübung des ihm eingeräumten Rechts zur fristlosen Kündigung - mit\ndem neuen Vertragspartner in eine vertragliche Beziehung tritt.\nDenn er kann auch dann ohne weiteres entscheiden, ob er den neuen\nVertragspartner akzeptieren oder sich gegen die \"Fortsetzung\" des\nVertrages mit diesem aussprechen will.\n\n128\n\nDer Senat vermag in dem Umstand, daß die beanstandete Klausel\nden Kunden für den Fall, daß die Beklagte als Verwenderin von der\nÜbertragungsmöglichkeit Gebrauch macht, bis zur Ausübung des\nKündigungsrechts zunächst an den neuen Vertragspartner bindet, im\nübrigen auch keine unangemessene Benachteiligung, mithin einen\nVerstoß gegen § 9 AGB-Gesetz zu erkennen. Eine solche ergibt sich\nebenfalls nicht bei richtlinienkonformer Auslegung unter\nHeranziehung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über\nmißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Zwar bestimmt\nZiff. 1 p) des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie,\ndaß Klauseln für mißbräuchlich erklärt werden können, in denen die\nMöglichkeit vorgesehen ist, den Vertrag ohne Zustimmung des\nVerbrauchers vom Gewerbetreibenden \"abzutreten\", wenn dies\nmöglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den\nVerbraucher bewirkt. Inwiefern allein die bis zum etwaigen\nAusspruch der fristlosen Kündigung eintretende Bindung an den neuen\nVertragspartner aber schon eine potentielle, den Kunden\nunangemessen benachteiligende Schlechterstellung darstellen könnte,\nist nicht ersichtlich. Die Formulierung der vorbezeichneten\nBestimmung des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der\nVerbraucherschutzrichtlinie legt vielmehr umgekehrt die Annahme\nnahe, daß die Frage der Verringerung der Sicherheiten nur im Fall\ndes Wechsels des Vertragspartners in bezug auf dessen konkrete\nPerson beurteilt werden kann (vgl. Hensen in ULmer/Brandner/Hensen,\na.a.O., Rdn. 13 zu § 11 Nr. 13 AGB-Gesetz). Eine im Rahmen der\nAnwendung und Auslegung von § 9 AGB-Gesetz beachtliche Wertung des\nInhalts, daß bereits die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung\nggf. eintretende vertragliche Beziehung zum neuen Vertragspartner\neine \"potentielle Schlechterstellung\" des Kunden bedeute, welche\ndie hier zu beurteilende Regelung als unangemessene Benachteiligung\ni. S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz darstelle, läßt sich dem jedenfalls\nnicht entnehmen.\n\n129\n\n3. Mit Erfolg wendet sich der Kläger allerdings gegen die\nEntscheidung des Landgerichts betreffend die unter Ziff. 1 g) des\nUnterlassungsantrags aufgeführte Klausel. Denn diese führt zu einer\nden Kunden unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung und\nist daher wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als\nunwirksam zu erachten.\n\n130\n\nDabei kann es dahinstehen, ob sich die mit Ziff. 1 g) des\nAntrags beanstandete Klausel, welche die Beklagte jeweils\nwortgleich unter Ziff. 14.1. in die Altfassung ihrer AGB\neingestellt hat und nunmehr unter Ziff. 12.1. in der neuen Fassung\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, im Hinblick auf\ndie bei Sperrung des Anschlusses fortbestehende Zahlungspflicht des\nKunden als i.S. von § 9 AGB-Gesetz unangemessene Bestimmung\nerweist. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß die\nBeibehaltung der Zahlungspflicht der Kunden trotz Sperrung des\nAnschlusses wegen Zahlungsverzugs aus den überzeugenden Gründen des\nlandgerichtlichen Urteils (dort S. 12 f), auf die der Senats zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1 ZPO), in\nder Sache selbst keine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz entgegen\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des\nKunden darstellt. Die Beibehaltung der Zahlungspflicht des Kunden\ntrotz Sperrung des Anschlusses, die sich - da mangels Nutzbarkeit\ndes Anschlusses keine kostenpflichtigen \"Gespächseinheiten\"\nanfallen können - faktisch auf die Zahlung der \"Grundgebühr\"\nbeschränkt, stellt sich danach vielmehr als Gegenleistung für den\nvon der Beklagten weiterhin für den Kunden bereitgehaltenen, im\nFalle der Beseitigung der Sperre wieder zu aktivierenden Anschluß\ndar. Eine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unangemessene\nBenachteiligung vermag der Senat daher in der durch die Klausel\nbegründete Verpflichtung des Kunden, trotz der Anschlußsperrung die\nmonatlichen Grundgebühren für den Telefonanschluß weiterzuzahlen,\nnicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin\nauch nicht etwa eine von der \"gesetzlichen Grundregel des § 324\nBGB\" abweichende, mit § 11 Nr. 5 a) und b) AGB-Gesetz unvereinbare\nPauschalierung eines Anspruchs auf Wertminderungsersatz. Zum einen\nist bereits fraglich, inwiefern die mit der Bereitstellung bzw.\nVorhaltung des gesperrten Anschlusses verbundene Unterhaltung und\nWartung der technischen Einrichtungen allein deshalb verringert\nsein soll, weil der Anschluß gesperrt worden ist, sich mithin die\nBeklagte als Schuldnerin der Pflicht zur Überlassung eines\nAnschlusses infolge der vom Kunden als Gläubiger zu vertretenden\nUnmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) insoweit etwas erspart hat. Zum\nanderen aber erfaßt die Vorschrift des § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz\njedenfalls aber nur die Fälle des Wertersatzes, die Gegenstand\neines selbständigen Wertersatzanspruchs des Verwenders sein können\n(vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 12 zu § 11 Nr.\n5 AGB-Gesetz; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 21 zu § 11\nAGB-Gesetz). Ein solcher Fall liegt bei der klägerseits angezogenen\nRegelung des § 324 BGB aber nicht vor, die vielmehr umgekehrt die\nPflicht des Schuldners zur Anrechnung der durch den Wegfall der\neigenen Leistungspflicht entstandenen Vorteile begründet.\n\n131\n\nLäßt sich daher aus dem vorstehenden sachlichen Gehalt der in\nRede stehenden Klausel keine unangemessene Benachteiligung der\nKunden i. S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz herleiten, so ergibt sich\neine solche aber im Hinblick auf die Anordnung der Zahlungssperre\ndes Mobilfunkanschlusses selbst. Denn nach der Formulierung der\nhier in Rede stehenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nder Beklagten kann der Mobilfunkanschluß bei Verzug mit jeglichem\nBetrag, also auch bei nur als geringfügig einzustufenden Summen,\njederzeit angeordnet werden. Diese, mit Ausnahme des Verzugs des\nKunden an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Möglichkeit der\nBeklagten, den Anschluß zu sperren, verschafft ihr ein erhebliches\nDruckmittel, säumige Kunden zur Zahlung anzuhalten. Dieses führt\naber im Falle des Verzugs mit nur als geringfügig einzustufenden\nBeträgen nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Beinträchtigung des\nKunden, die u.U. schon wegen eines Kleinbetrags von der\nTelefonverbindung abgeschnitten sind. Wird der Kunde - wie der\nKläger das im gegegebenen Zusammenhang beanstandet - damit \"aus\nheiterem Himmel\" im Wege einer \"überfallähnlichen Sanktion\", also\nohne in angemessener Frist erfolgte vorherige Ankündigung,\nüberzogen, wird dem Kunden damit vielmehr auch eine Möglichkeit\ngenommen, sich beispielsweise mit u.U. beachtlichen Argumenten\ngegen seine Zahlungspflicht jedenfalls in der beklagtenseits in\nRechnung gestellten Höhe zu verteidigen. Dies in Zusammenhang mit\ndem weiteren Umstand würdigend, daß - da die Beklagte sich unter\nZiff. 12.3 (AGB n.F.) bzw. 14.3 (AGB a.F.) die Geltendmachung\nweiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs vorbehalten hat - auf den\nKunden ferner auch die Kosten der Anschlußsperrung selbst abgewälzt\nwerden können, führt die fragliche Regelung zu einer die Kunden\nunangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung und erweist sie\nsich daher wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als\nunwirksam.\n\n132\n\nEine abweichende Beurteilung ist dabei aber auch selbst dann\nnicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Sperre des\nMobilfunkanschlusses tatsächlich nur bei Verzug des Kunden mit der\nZahlung einer nicht unerheblichen Summe und nach vorheriger\nAndrohung anordnen und vollziehen sollte. Denn dann erwiese sich\ndie Klausel jedenfalls wegen Verletzung des Transparenzgebots als\nunwirksam nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz.\n\n133\n\nWie vorstehend bereits dargestellt, folgt aus dem für Allgemeine\nGeschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß der Kunde die\nMöglichkeit haben muß, sich über den Inhalt und den Umfang seiner\nRechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der\nVertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte\nabgehalten wird (BGH NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).\nUnterstellt, die Beklagte sperrt den Mobilfunkanschluß nur bei\nZahlungsverzug mit einer erheblichen Summe und nach vorheriger\nAnkündigung, genügt die Klausel diesen Grundsätzen jedoch nicht,\nweil sie dem rechtsunkundigen Durschnittsverbraucher gerade kein\nausreichend deutliches Bild über seine Rechten und Pflichten\nvermittelt. Denn der Kunde vermag aus dieser Klausel dann nicht zu\nersehen, unter welchen Bedingungen die Beklagte zur Sperrung\nberechtigt ist und wann er trotz dieser Sperrung zur Weiterzahlung\nder Kosten des Mobilfunkanschlusses verpflichtet ist. Dabei kann es\ndahinstehen, ob die Beklagte Adressatin jedenfalls der mit Wirkung\nzum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997\n(TKV 1997; BGBl. I S. 2910 ff) ist, die unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 die\nSperre des Telefonanschlusses von einem Zahlungsverzug mit\nmindestens 150.- DM und dem Verbrauch einer geleisteten Sicherheit\nsowie in § 19 Abs. 2 u. a. von einer vorherigen schriftlichen\nAndrohung abhängig macht. Denn der in Rede stehenden Klausel läßt\nsich weder ein Hinweis auf die gemäß § 19 TKV 1997 einzuhaltenden\nVoraussetzungen der Anschlußsperre, noch ein solcher auf sonstige\nBedingungen entnehmen, denen sich die Beklagte ggf. \"freiwillig\"\nunterwirft, bevor die Sperre des Mobilfunkanschlusses erfolgt und\nungeachtet dessen die Pflicht des Kunden zur Zahlung der\nGrundkosten weiterhin besteht. In dieser Konstellation wird dem\nKunden daher der Regelungsgehalt der beanstandeten Klausel nicht\nhinreichend deutlich, was zugleich die Gefahr begründet, daß der\nKunde von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, so z. B.\nvon der Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine\nAnschlußsperre bei weiterbestehender Zahlungsverpflichtung\nvorliegen.\n\n134\n\nBeanstandet der Kläger nach alledem aber die Klausel zu Recht\nals eine i.S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz mit den Geboten von Treu\nund Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung der Kunden,\nwar die Beklagte entprechend zur Unterlassung der Verwendung dieser\nKlausel zu verurteilen.\n\n135\n\n4. Zu Recht macht der Kläger weiter auch die Unwirksamkeit der\nunter Ziff. 1 m) des Unterlassungsantrags wiedergegebenen AGB-\nKlausel geltend, welche die Beklagte jeweils wortgleich unter den\nZiff. 20.1 - Satz 1 - bzw. 17.1 - Satz 1 - ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sowohl in der alten Fassung als auch in der\nzum 1. April 1996 eingeführten Neufassung verwendet. Denn die in\ndieser Klausel enthaltene Bestimmung, wonach \"mündliche\nNebenabreden nicht bestehen\", enthält eine die Beweislast zum\nNachteil der Kunden verändernde Tatsachenbestätigung, die sich nach\nden in § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz niedergelegten Maßstäben der\nInhaltskontrolle als unwirksam erweist.\n\n136\n\nNach der erwähnten Vorschrift ist eine in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen enthaltene Regelung unwirksam, durch die der\nVerwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils\ninsbesondere dadurch ändert, daß er diesen bestimmte Tatsachen\nbestätigen läßt. Das ist wiederum dann anzunehmen, wenn die\nformularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge\nhat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den\ngesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung\nentwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den\nKunden überbürdet wird (BGH NJW 1986, 2574/2575; BGH NJW 1985,\n2329/2330). Die danach unzulässige Veränderung der Beweislast zum\nNachteil des Kunden erschöpft sich aber nicht in der Umkehr der\nBeweislast. Vielmehr erfaßt das Verbot des § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz\nbereits eine solche Einflußnahme auf die Darlegungs- und\nBeweisposition des Kunden, mit welcher der von diesem zu führende\nBeweis erschwert wird (vgl. BGH NKW 1987, 1634/1635; Hensen in\nUlmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 zu § 15 AGB-Gesetz; Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 4 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz).\nLetzeres ist hier der Fall.\n\n137\n\nAllerdings ist es richtig, daß eine der hier in Rede stehenden\nBestimmung sinnidentische Formulierung (\"Mündliche Nebenabreden\nsind nicht getroffen\") - u.a. in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1985, 2329/ 2331) - unter dem\nGesichtspunkt des § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz teilweise nicht für\nbedenklich erachtet wurde und wird (vgl. Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 22 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz).\nNach dieser Auffassung gibt die Bestimmung, daß mündliche\nNebenabreden nicht getroffen sind, nur die ohnehin eingreifende\nVermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde wieder und läßt\ndem Kunden des AGB-Verwenders den Gegenbeweis offen. Es wird danach\nlediglich die ohnehin eingreifende Beweislastverteilung wiederholt,\nmithin liegt keine von § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz aber allein\nerfaßte, die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändernde\nTatsachenbestätigung vor. Diese Erwägungen überzeugen zwar, soweit\nsich diese Tatsachenbestätigung auf den Zeitpunkt des\nVertragsschlusses und die hierauf bezogene\nVollständigkeitsvermutung der Privaturkunde (§ 416 ZPO) erstreckt\nund beschränkt. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - und um ein\nsolches handelt es sich bei den hier in Rede stehenden\nVertragsbeziehungen, für welche die Beklagte ihre Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen verwenden will - kommt der Klausel jedoch ein\nweitergehender Regelungsgehalt zu: Denn sie erfaßt ihrer\nFormulierung nach auch erst nach Vertragsabschluß im Verlauf der\nweiteren Vertragsbeziehung ggf. getroffene mündliche Nebenabreden,\nvon deren Geltendmachung der Kunde aber durch die bestätigte\nVollständigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde abgehalten werden\nkann: Die kategorische Formulierung, daß mündliche Nebenabreden\nnicht bestehen, ist geeignet, daß der Kunde es von vorneherein für\naussichtslos hält, sich auf eine etwaige nach Vertragsabschluß\ngetroffene mündliche Vereinbarung zur Geltendmachung von Rechten\nund/oder Einwendungen (z.B. Stundungsabreden) zu berufen, und daher\nsogleich \"kapituliert\". Dies würdigend, kann die hier zu\nbeurteilende Bestimmung den Kunden folglich daran hindern,\nanspruchsbegündendes oder -vernichtendes Vorbringen überhaupt im\nRahmen eines etwaigen Prozesses einzubringen, was aber bereits als\neine nach § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz unzulässige Verschlechterung der\nDarlegungs- und Beweisposition des Kunden einzuordnen ist (vgl.\nHensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 zu § 11 Nr. 15\nAGB-Gesetz).\n\n138\n\nDa die unter Ziff. 20.1 - Satz 1 - bzw. Ziff. 17. 1 - Satz 1 -\nin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eingestellte\nBestimmung keine Beschränkung dahin enthält, daß sich die damit\nbestätigte Abwesenheit mündlicher Nebenabreden nur auf den\nZeitpunkt des Vertragsschlusses beziehe, stellt sie sich\ninfolgedessen als mit § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz unvereinbare, die\nDarlegungs- und Beweisposition der Kunden verschlechternde,\nunwirksame Klausel dar.\n\n139\n\n5. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der unter Ziff. 1 n)\ndes Unterlassungsantrags wiedergegebenen, jeweils in die \"Hinweise\nzum Datenschutz\" eingestellten Klausel betreffend die Verarbeitung\nund Nutzung der \"erforderlichen Bestandsdaten\" durch die Beklagte\nnebst Unterrichtung über das Widerspruchsrecht des Kunden.\n\n140\n\nDas insoweit geltend gemachte Klagebegehren erweist sich als\nberechtigt, weil die erwähnte Klausel wegen Verletzung des\nTransparenzgebots gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam ist. Dieser\nKontrolle steht dabei von vorneherein die Vorschrift des § 8\nAGB-Gesetz nicht entgegen, da diese nur die Überprüfung des\nGegenstands und der inhaltlichen Angemessenheit der\nHauptleistungen, nicht aber die Transparenzkontrolle hindert (vgl.\nWolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz;\nBrandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 a zu § 8\nAGB-Gesetz; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 1 zu § 8\nAGB-Gesetz).\n\n141\n\nDie mit dem Transparenzgebot einhergehenden Postulate der\nKlarheit und Überschaubarkeit von in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen formulierten Regelungen haben u.a. die\nHerstellung der Rechtsklarheit zum Ziel. Letztere soll es dem\nKunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nzuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der\nVertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der\nDurchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht\nunberechtigte Pflichten abverlangt werden können (BGH NJW 1988,\n1726; BGH NJW 1981,867; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn.\n143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Diesen Anforderungen hält die hier\nin Rede stehende Klausel nicht stand. Die Beklagte unterrichtet\nihre Kunden darin, daß sie \"die erforderlichen, von uns verfügbaren\nBestandsdaten (z.B. Namen, Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung\ndes Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung,\nWerbung und Marktforschung ...\" verarbeite und nutze; zugleich\nweist sie die Kunden darauf hin, daß letztere \"...dieser Auswertung\nallerdings auch widersprechen können\". Nach dieser Formulierung\nerschließt sich dem rechtlich nicht vorgebildeten\nDurchschnittskunden weder hinreichend klar und und deutlich, welche\npersonenbezogenen Daten von dem verwendeten Begriff der\n\"erforderlichen, von uns verfügbaren Bestandsdaten\" erfaßt werden.\nNoch erschließt sich dem Kunden infolgedessen die tatsächliche\nReichweite des in bezug auf personenbezogene Daten geltend\ngemachten Auswertungsrechts der Beklagten. Diese Unklarheit\nbegründet aber wiederum die Gefahr, daß der einer Fehlvorstellung\nüber die Art der im Rahmen des Auswertungsrechts genutzten Daten\nerliegende Kunde sein ihm nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1\nTelekommunikationsunternehmen-Datenschutzver-ordnung (TDSV) i. d.F.\nvom 12. Juli 1996 (BGBl. I 982 ff) zustehendes Widerspruchsrecht\nnicht ausübt, von welchem er aber bei deutlicher und klarer\nInformation Gebrauch gemacht hätte. Die Beklagte hat dabei den\nBegriff der ihrem Auswertungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 TDSV\nunterliegenden Bestandsdaten auch nicht hinreichend transparent\ngemacht. Dieser Begriff ist weder in den \"Hinweisen zum\nDatenschutz\" selbst in einer jegliche Unklarheiten vermeidenden\nWeise definiert oder erläutert, noch verweist die Beklagte den\nKunden in hinreichender Weise auf Informationsmittel, die ihm die\nBedeutung dieses Begriffs ohne weiteres aufschlüsseln. Allein der\nden \"Hinweisen zum Datenschutz\" vorangestellte pauschale Verweis\nauf die durch die TDSV abgelöste\nTeledienstunternehmen-Datenschutzverordnung (UDSV), welche in ihrem\n§ 4 eine § 4 TDSV entsprechende Regelung enthielt, gibt dem Kunden\neine solche Information nicht an die Hand. Denn aus der hier\nzugrundezulegenden Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten\nDurchschnittskunden, der praktisch gezwungen wäre, die genannte\nRechtsvorschrift zunächst aufzufinden und sodann durchzuarbeiten,\nerschließt sich die Bedeutung des Begriffs der \"Bestandsdaten\"\ndadurch nicht in der gebotenen Klarheit. Schon wegen des hohen\nRanges des informationellen Selbstbestimmungsrechts muß dem Kunden\naber von der Beklagten die Reichweite ihres an den Begriff der\nBestandsdaten gekoppelten Auswertungsrechts und des damit\nverbundenen Widerspruchsrechts des Kunden klar vor Augen geführt\nwerden und reicht es daher nicht aus, den Kunden pauschal auf eine\nRechtsvorschrift zu verweisen, die er sich erst selbst besorgen und\nverständlich machen muß. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in\ndie fragliche AGB-Klausel selbst eingestellten Formulierung. Gemäß\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 TDSV handelt es sich bei den sog. Bestandsdaten\num personenbezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten (§\n2 Nr. 1 TDSV), die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis\nüber Kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen\ninhaltlicher Ausgestaltung mit ihm zu begründen oder zu ändern.\nDies findet sich so aber nicht in der Formulierung der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Beklagten wieder, wonach die\n\"erforderlichen... Bestandsdaten (z.B. Name und Anschrift) für\nZwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und für Zwecke\nder Kundenberatung, Werbung und Marktforschung...\" verarbeitet und\ngenutzt werden. Dem Kunden muß danach unklar bleiben, daß nur\nsolche personenbezogenen Daten zu den dem Auswertungsrecht der\nBeklagten unterfallenden Bestandsdaten zählen und daher für die\nKundenberatung, Werbung und Marktforschung für eigene Zwecke\ngenutzt werden dürfen, die für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TDSV\ngenannten Zwecke, nämlich für die inhaltliche Ausgestaltung des\nVertragsverhältnisses einschließlich dessen Begründung oder\nÄnderung erforderlich sind. Insoweit wird dem Kunden daher der\nBlick auf das Widerspruchsrecht in den Fällen verstellt, in denen\ner beispielsweise der Auffassung ist, bestimmte personenbezogene\nDaten seien weder für die Begründung oder Änderung des\nVertragsverhältnisses, noch dessen inhaltliche Ausgestaltung\nerforderlich. Damit wird der Kunde durch die in Rede stehende\nBestimmung aber nicht hinreichend klar und deutlich über sein\ngegenüber der Datenauswertung bestehendes Widerspruchsrecht\ninformiert, was die Klausel insgesamt mangels Transparenz als eine\nim Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unangemessene Benachteiligung\ndes Kunden der Unwirksamkeit anheimfallen läßt.\n\n142\n\nDie Beklagte war nach alledem insgesamt wie aus dem Urteilstenor\nersichtlich zur Unterlassung der Verwendung der dort näher\nbezeichneten Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\nverurteilen. Der Senat hat dabei im Wege der Auslegung des\nUnterlassungsbegehrens des Klägers, der von Anfang an lediglich\nUnterlassung der Verwendung der Klauseln in den beklagtenseits\nkonkret verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen begehrt hat,\nden Unterlasssungausspruch an die konkrete Verwendungsform\nangepaßt. Eine teilweise Zurückweisung des Klagebegehrens ist damit\nnicht verbunden.\n\n143\n\nII.\n\n144\n\nSoweit sich das im Wege der Berufung weiterverfolgte\nUnterlassungsbegehren des Klägers als erfolgreich erweist, ist\nebenfalls seinem Antrag auf Veröffentlichung des Urteilstenors\ngemäß § 18 AGB-Gesetz stattzugeben.\n\n145\n\nC.\n\n146\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1\nZPO.\n\n147\n\nSoweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung\ngebracht haben, war allerdings die Beklagte unter Anwendung der\nGrundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO mit den Kosten zu belasten. Diese\nKostenverteiligung entspricht unter Berücksichtigung des bis zur\nübereinstimmenden Erledigung bestehenden Sach- und Streitstands\nbilligem Ermessen. Denn die Beklagte wäre ohne die einvernehmliche\nErledigung aller Voraussicht nach insoweit in dem Rechtsstreit\nunterlegen. Die gegenüber den unter den Ziff. 1 h), 1 i), 1 j), und\n1 m) -Satz 2- des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags\nwiedergebenen AGB-Klauseln geltend gemachten Klagebegehren erwiesen\nsich sämtlich als berechtigt. Der Kläger wäre sowohl mit seinem\nhiergegen gerichteten Unterlassungsbegehren, als auch mit dem\ninsoweit geltend gemachten Antrag auf Ermächtigung zur\nVeröffentlichung des Urteilstenors durchgedrungen.\n\n148\n\nDie für die Begründetheit des gegenüber diesen Klauseln geltend\ngemachten Unterlassungsbegehrens materiell vorauszusetzende\nWiederholungsgefahr war dabei auch von vorneherein nicht schon\nwegen des Umstands entfallen, daß die Beklagte die hier\nbetroffenen, in der Altfassung ihrer AGB verwendeten Klauseln nicht\nin die zum 1. 4. 1996 eingeführte Neufassung ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen übernommen hat.\n\n149\n\nDer Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz setzt voraus, daß\ndie beanstandete Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung bei\nbestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die erfolgte\nVerwendung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung eine\ntatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen\nWiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992, 3158/3161). An die\nBeseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu\nstellen. Regelmäßig wird sie nur durch die Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verwenders\nausgeräumt, weil in aller Regel nur diese sicherstellt, daß der\nVerwender die Klausel künftig nicht wieder verwenden wird. Eine\nsolche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die\nBeklagte hinsichtlich der hier in Rede stehenden Klauseln aber erst\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegeben, so\ndaß bis zu diesem Zeitpunkt von der durch die bereits erfolgte\nVerwendung der Klauseln indizierte Gefahr der Wiederholung\nauzusgehen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\nausnahmsweise auch ohne eine solche\nUnterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr\nentfallen kann, wenn eine Situation gegebenen ist, bei deren\nVorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung der\nVerwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist (BGH a.a.O.). Denn\ndie Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier nicht\nersichtlich. Allein der von der Beklagten in diesem Zusammenhang\nvorgebrachte Umstand, daß sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nin einer Vielzahl von Fällen - bei derzeit rd. 1,4 Mio Kunden (Bl.\n94 d.A.) - verwende, verhindert nicht mit der gebotenen\nZuverlässigkeit, daß in diese bei einer künftiger Neufassung die\nbeanstandeten Klauseln und sei es auch nur versehentlich wieder\neingestellt werden. Daß eine Neufassung ihrer AGB dabei kein nur\nselten auftretender, mit einem hohen Kosten- und\nOrganisationsaufwand verbundener Fall ist, der eine\nWiedereinführung der alten Klauseln unwahrscheinlich macht, wird\ndabei auch durch die Tatsache belegt, daß die Beklagte in\nverhältnismäßig kurzen Zeiträumen jeweils die hier\nverfahrengegenständlichen AGB-Fassungen vorgelegt hat, wobei die\nletzte, zum 1. April 1996 eingeführte, im vorliegenden Rechtsstreit\nals Neufassung bezeichnete Version ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingen wiederum durch eine mit Wirkung ab Februar 1997\neingeführte aktualisierte Fassung abgelöst worden ist (vgl. Bl.\n3330/332 ff d.A.). Der dargelegte Geschäftsumfang der Beklagten\nerreicht mit rd. 1,4 Mio Kunden auch noch nicht ein solches Ausmaß,\nwelches die - bei Klauselverwendern anderer Größenordnung, Struktur\nund Herkunft allerdings zu erwägende - Annahme rechtfertigt, daß\ndie Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter wegen der Masse der Fälle schon\naus Praktikabilitätsgesichtspunkten auch bei der Abwicklung von\nAltverträgen jeweils nur auf die neueste Fassung der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen abstellen werden. Daß die Beklagte im übrigen\nerklärt hat, die in Rede stehenden AGB-Klauseln künftig nicht mehr\nverwenden zu wollen und diese in den nachfolgenden Fassungen auch\nnicht verwendet hat, vermag ebenfalls schon im Hinblick darauf\nkeine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, daß die Beklagte\ndie Wirksamkeit dieser Klauseln in der Sache verteidigt hat (vgl.\nBl. 133-143, 147 f d.A.).\n\n150\n\nWar somit die Gefahr der wiederholten Verwendung der\nvorbezeichneten AGB-Klauseln bis zur Abgabe der strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten im vorliegenden\nProzeß nicht entfallen, erwies sich das Unterlassungsbegehren\ninsoweit auch seinen übrigen Voraussetzungen nach als begründet.\nDenn sämtliche, unter den Ziffern 1 h), 1 i), 1 j) und 1 m -Satz 2-\ndes erstinstanzlichen Unterlassungsantrags wiedergegebenen\nAGB-Klauseln hätten sich wegen Unvereinbarkeit mit den sich aus den\n§§ 9 - 11 AGB-Gesetz ergebenden Anforderungen als unwirksam\nerwiesen.\n\n151\n\nDie unter Ziff. 1 h) des Unterlassungsantrags wiedergebene\nKlausel, welche die Beklagte unter Ziff. 16. 1. ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen in der Altfassung verwendet hat, wäre nach\nMaßgabe von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz zu verbieten\ngewesen, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn diese Klausel,\nwonach Leistungsfristen und -termine nur dann verbindlich sind,\nwenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden,\nbewirkt, daß der Kunde sich auf individuell festgelegte Leistungs-\nund Liefertermine dann nicht berufen kann, falls diese nicht\nausdrücklich als \"verbindlich\" bezeichnet worden sind. Dem Kunden\nwird damit die Möglichkeit abgeschnitten, sich auf den individuell\nvereinbarten Leistungstermin zu berufen und so im Ergebnis der\nBeklagten eine sanktionslose Fristüberschreitung ermöglicht. Damit\nnimmt die in Rede stehende AGB-Klausel dem Kunden aber mit der\neinen Hand, was ihm mit der anderen zuvor individuell gewährt\nworden ist. Gemäß § 4 AGB-Gesetz darf hingegen die Maßgeblichkeit\neiner Individualabrede nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen\nbeseitigt oder ausgehöhlt werden. Eine Klausel, die vorsieht, daß\nindividuell abgesprochene Leistungsfristen und -termine nicht\neingehalten zu werden brauchen, kann folglich nicht Vertragsinhalt\nwerden (vgl. BGH NJW 1984, 2468). Diese, sich aus dem\nVorrangprinzip des § 4 AGB-Gesetz ergebende Unwirksamkeit der\nKlausel konnte dabei auch im Kontrollverfahren nach § 13 AGB-Gesetz\ngeltend gemacht werden. Denn die hier betroffene Klausel wendet\nsich gezielt gegen die Maßgeblichkeit jedweder individuellen\nLeistungsfrist- und Terminsvereinbarung, indem sie diese zwar\neinerseits voraussetzt, deren Verbindlichkeit jedoch zu Lasten der\nKunden erheblich einschränkt. Nicht nur bei einer am Einzelfall\norientierten Sicht, sondern auch bei abstrakter Betrachtungsweise\nrechtfertigt die Klausel daher die Feststellung, daß mit ihr der\nGrundsatz des Vorrangs der Individualabrede im Bereich der\nLeistungsfristen und -termine ausgehöhlt werden soll (BGH a.a.O.,\n2467; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 11 zu § 10 Nr.\n1 AGB-Gesetz). Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs.\n2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam, so daß das Unterlassungsbegehren des\nKlägers insoweit begründet gewesen wäre.\n\n152\n\nErfolgreich wäre aller Voraussicht nach auch das gegenüber der\nKlausel unter Ziff 1 i) des Unterlassungsantrags geltend gemachte\nKlagebegehren gewesen. Bei dieser, von der Beklagten unter Ziff.\n16.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen a.F. verwendeten\nBestimmung, wonach sich die vereinbarte Leistungsfrist bzw. der\nvereinbarte Termin bei von der Beklagten nicht zu vertretenden,\nvorübergehenden und unvorhersehbaren Lestungshindernissen um einen\nangemessenen Zeitraum verlängern soll, handelte es sich um eine mit\nden Maßstäben der Inhaltskontrolle des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht\nzu vereinbarende unangemessene Verlängerung der für die\nLeistungszeit vereinbarten Frist. Zwar paßt sich die in der Klausel\nfür den Fall der nicht zu vertretenden Lieferverzögerung\nformulierte Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist bzw. des\nHinausschiebens des Leistungstermins insoweit den gesetzlichen\nVerzugsregelungen an, als danach der Schuldner bei nicht zu\nvertretenden vorübergehenden Leistungshindernissen nicht in Verzug\ngerät. Da die hier zu beurteilende Bestimmung aber den\nFälligkeitszeitpunkt als solchen hinausschiebt, nimmt sie dem\nKunden damit zugleich die Möglichkeit der Erfüllungsklage und des\nRücktrittes nach § 361 BGB beim relativen Fixgeschäft sowie die\nRechte aus der Unmöglichkeit nach § 323 BGB beim absoluten\nFixgeschäft. Dies alles sprach dafür, die in Rede stehende Klausel\nals einen im Sinne von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksamen Vorbehalt\neiner unangemessen langen Leistungsfrist einzuordnen (vgl. Wolf in\nWolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 41 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz; a.A.\nwohl: Schmidt in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 14 zu § 10 Nr.\n1 AGB-Gesetz sowie Rdn. 102 und 103 Anhang §§ 9 - 11\nAGB-Gesetz).\n\n153\n\nGleiches gilt hinsichtlich der in Ziff 1 j) des\nUnterlassungsantrags aufgeführten Klausel, die Ziff. 16.3 der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F.) der Beklagten entspricht.\nNach der in dieser Klausel getroffenen Regelung ist der Kunde im\nFall des Verzugs der Beklagten nur dann zum Rücktritt vom Vertrag\nberechtigt, wenn diese eine ihr vom Kunden gesetzte Nachfrist, die\nmindestens 4 Wochen betragen muß, nicht eingehalten hat. Diese\n\"Nachfristsetzung\" erweist sich wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 2\nAGB-Gesetz als unwirksam, weil sie mit 4 Wochen unangemessen lang\nbemessen ist. Die Nachfrist, die der Gläubiger nach § 326 Abs. 1\nSatz 1 BGB setzen kann, hat nicht den Zweck, den Schuldner in die\nLage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die\nWege zu leiten. Sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit\ngewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (vgl. BGH NJW 1985,\n320/323 m.w.N.). Dies würdigend ist die in der hier zu\nbeurteilenden Klausel vorgegebene Nachfrist aber erheblich zu lang\nund daher unangemessen. Denn bei den von der Beklagten angebotenen\nLeistungen handelt es sich nicht um solche, die einen erheblichen\nHerstellungs- und/oder Beschaffungsaufwand voraussetzen. Vielmehr\nist davon auszugehen, daß die Beklagte in verhältnismäßig kurzer\nFrist die von ihr zu erbringenden Mobilfunkdienste bereitstellen\nkann und dies vom Kunden in aller Regel auch erwartet wird. Soweit\nwegen technischer Besonderheiten oder unzureichender Kapazitäten\nVerzögerungen eintreten, mag die Beklagte diese aufgrund ihrer\nbranchenspezifischen Kenntnisse durch Vereinbarung einer\nindividuellen Leistungszeit oder durch eine im Wege der\nIndividualabrede bestimmte Nachfrist berücksichtigen. Eine in der\nAGB-Klausel generell vorgesehene Nachfristsetzung von 4 Wochen muß\nunter diesen Umständen aber jedenfalls als übermäßig, mithin\nunangemessen erachtet werden.\n\n154\n\nAls unwirksam einzuordnen gewesen wäre schließlich auch die\nunter Ziff. 1 m) -Satz 2- des Unterlassungsantrags aufgeführte\nAGB-Klausel, welche die Beklagte in Ziff 20.1- Satz 2 - ihrer\nAllgemeinen Geschäftsbedingen a.F. verwendet hat. Diese Klausel,\nnach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch schriftliche\nBestätigung der Beklagten wirksam werden sollten, verstößt gegen §\n9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, weil nach ihr erst nach\nVertragsschluß getroffene Vereinbarungen ungültig sind, soweit sie\nnicht schriftlich - durch entsprechende Bestätigung der Beklagten -\nniedergelegt sind. Sie zielt daher auf einen völligen Ausschluß der\nWirksamkeit nachträglicher mündlicher Nebenabreden ab, die von der\nBeklagten selbst bzw. ihrem vertretungsberechtigten Personal\ngetroffen worden sind. Dies birgt aber die Gefahr in sich, daß\nIndividualvereinbarungen unterlaufen werden, weil der Kunde\nangesichts der scheinbar unumstößlichen Rechtsfolge, daß mündliche\nNebenabreden keine Gültigkeit hätten, davon abgehalten wird, sich\nauf ergänzende mündliche Abreden zu berufen. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten kann dabei auch ein Bedürfnis für\nderartige nach Vertragsabschluß getroffene Abreden, wie\nbeispielsweise Stundungsabreden und Ratenzahlungsvereinbarungen,\nnicht von der Hand gewiesen werden. Als Klausel, welche generell\ndie Unwirksamkeit schriftlich nicht bestätigter nachträglicher\nVereinbarungen vorsieht, ist die in Rede stehende Bestimmung daher\nunzulässig (vgl. BGH NJW 1982, 1389/1390).\n\n155\n\nHätte sich somit das gegenüber den vorbezeichneten AGB-Klauseln\ngeltend gemachte Unterlassungsbegehren des Klägers aller\nVoraussicht nach als erfolgreich erwiesen, so wäre ihm schließlich\ninsoweit aus § 18 AGB-Gesetz auch die weiter begehrte\nVeröffentlichungsbefugnis zuzusprechen gewesen.\n\n156\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n157\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im\nvorliegenden Rechtsstreit.\n\n158\n\nDie Zulassung der Revision für den Kläger war nicht angebracht,\nda die Voraussetzungen der § 546 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO\ninsoweit nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/6-u-72-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/6-u-72-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309586","retrieved":"2026-07-09 03:39:14.911218+00:00"}}