{"status":"available","doknr":"OLD309589","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0515.6U113.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"6 U 113/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien stehen als Betreiber von Fachmärkten für\nUnterhaltungselektronik und andere Elektroartikel im unmittelbaren\nWettbewerb.\n\n3\n\nDie Beklagte schaltete am 22. Mai 1996 im Lokalanzeiger\n\"RheinLahn\" für ihre P.Märkte in N. und M.-K. die als Anlage K 1\nder Klageschrift zu den Akten gereichte Anzeige, in der sie u. a.\nein Handy Set E Plus Surf, ein Computerspiel Worms, einen\nFotoapparat Olympus MJU 105 Zoom sowie ein Computerprogramm Wiso\nBau ##blob##amp; Kauf Version 2.0 bewarb.\n\n4\n\nAm 29. Mai schaltete die Beklagte in der gleichen Zeitung für\nihre P.Märkte in N. und M.-K. die als Anlagen K 4 und K 5 zu den\nAkten gereichte Anzeige, in der sie ein Telefon Philips TD 9048\nsowie einen Flachbettscanner Mustek Paragon 600 II Sp A 4\nbewarb.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, das Handy Set E Plus Surf, das\nComputerspiel Worms sowie der Fotoapparat Olympus 105 Zoom seien am\n22. Mai 1996 im P.Märkte N. nicht vorrätig gewesen. Gleiches gelte\nfür das Computerprogramm Wiso Bau ##blob##amp; Kauf Version 2.0 bezogen\nauf den P.Markt M.-K.. Am 29. Mai 1996 seien das Telefon Philips TD\n9048 sowie der Flachbettscanner Mustek Paragon 600 II Sp A 4 im\nP.Markt M.-K. nicht vorrätig gewesen.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 14. August 1996 hat die erstinstanzliche\nProzeßbevollmächtigte der Beklagten unstreitig gestellt, daß das\nComputerspiel Worms am 22. Mai 1996 im P.Markt N. sowie das Telefon\nPhilips TD 9048 am 29. Mai 1996 im P.Markt M.-K. nicht vorrätig\ngewesen seien. Ferner hat sie die Auskunft erteilt, daß die Werbung\nvom 22. Mai 1996 für den P.Markt N. im Lokalanzeiger \"RheinLahn\"\nmit einer Auflage von 38.350 Exemplaren, im Lokalanzeiger \"Aktuell\"\nmit einer Auflage von 105.750 Exemplaren und im Lokalanzeiger\n\"Westerwald\" mit einer Auflage von 83.575 Exemplaren erschienen\nsei. Die Werbung vom 29. Mai 1996 für den P.Markt M.-K. sei\nebenfalls in den Lokalanzeigern \"RheinLahn\", \"Aktuell\" und\n\"Westerwald\" mit den gleichen Auflagen erschienen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nI.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nder Beklagten wird bei Vermeidung eines\nvom Gericht von jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM,\nOrdnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nverboten,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken für Artikel der Telekommunikation, Foto-\nund/oder Computerartikel zu werben, soweit diese am Tag des\nErscheinens der Werbung nicht vorrätig sind.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nII.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der\ndieser durch die unter I. beschriebene Wettbewerbshandlung\nentstanden ist oder künftig noch entsteht.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nIII.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der\nKlägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit\ndem 22. Mai 1996 wie unter I. beschrieben geworben hat, wobei die\nWerbung nach beworbenen, nicht vorrätigen Artikeln, Werbeträgern,\nAuflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln\nist.\n\n24\n\nSodann hat die Klägerin den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu\nIII.) insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte Auskunft\nerteilt hat.\n\n25\n\nDie Beklagte hat den Klageanspruch zu Ziffer I. für Artikel der\nTelekommunikation und/oder Computerartikel mit der Maßgabe\nanerkannt, daß sich das Anerkenntnis jeweils nur auf den räumlichen\nBereich der P.Märkte N. und M.-K. beziehe, wobei sie angeregt hat,\ninsoweit einen Umkreis von 50 km um die genannten Orte zu\nziehen.\n\n26\n\nFerner hat die Beklagte anerkannt, daß sie verpflichtet ist, der\nKlägerin allen entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden\nzu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß am 22. Mai 1996\nim P.Markt N. das Computerspiel Worms sowie am 29. Mai 1996 das\nTelefon Philips TD 9048 im P.Markt M.-K. nicht vorrätig gewesen\nseien.\n\n27\n\nIm übrigen hat die Beklagte beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDie Beklagte hat behauptet, das Handy Set E Plus Surf sowie der\nFotoapparat Olympus MJU 105 Zoom seien am 22. Mai im P.Markt N.,\ndas Computerprogramm Wiso Bau ##blob##amp; Kauf Version 2.0 am 22. Mai\n1996 im P.Markt M.-K. sowie der Flachbettscanner Mustek Paragon 600\nII Sp A 4 am 29. Mai 1996 im P.Markt M.-K. verkaufsvorrätig\ngewesen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands der\nersten Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n32\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nZ., R., S., C., Ra., T., G., Gö. und Sch.. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts\nvom 15. April 1997 verwiesen.\n\n33\n\nMit Urteil vom 6. Mai 1997 hat das Landgericht unter Abweisung\nder Klage im übrigen dem Unterlassungsbegehren der Klägerin und\nderen Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der\nBeklagten entsprochen, wie in Ziffer I.1. und I.2. des Tenors des\nvorliegenden Urteils angeführt, jedoch ohne den Hinweis in Ziffer\nI.1. des vorliegenden Urteilstenors, wonach die Vollstreckung aus\ndem Unterlassungsgebot zu Ziffer I.1. auf die Verfolgung solcher\nVerstöße beschränkt ist, hinsichtlich deren die Klägerin\naktivlegitimiert ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch\nder Klägerin gemäß § 3 UWG und deren Antrag auf Feststellung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 13 Abs. 6 Ziffer 1 UWG\nstattgegeben. Dabei hat es bei der Erörterung des\nUnterlassungsanspruchs der Klägerin darauf hingewiesen, daß dieser\nUnterlassungsanspruch bundesweit bestehe und nicht örtlich\nbeschränkt sei. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird\ndie Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug genommen.\n\n34\n\nGegen dieses ihr am 3. Juni 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 3. Juli 1997 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nrechtzeitig am 6. Oktober 1997 begründet hat. Auch die Klägerin hat\nzunächst Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt,\ndieses Rechtsmittel jedoch bereits mit Schriftsatz vom 3. September\n1997 zurückgenommen.\n\n35\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des\nLandgerichts, soweit das Landgericht ausweislich seines Hinweises\nin den Entscheidungsgründen der Klägerin einen bundesweiten,\nörtlich nicht beschränkten Unterlassungsanspruch zuerkannt habe.\nDie Beklagte ist der Auffassung, eine Verurteilung habe nur\ninsoweit ergehen können, wie der Unterlassungsanspruch von ihr -\nder Beklagten - im Verhandlungstermin vom 8. Oktober 1996 vor dem\nLandgericht anerkannt worden sei, also bezogen nur auf den\nräumlichen Bereich der P.Märkte N. und M.-K.. Dieses Anerkenntnis\nvom 8. Oktober 1996 erfasse bei zutreffender Auslegung das\nUnterlassungsbegehren der Klägerin, soweit dieses gerechtfertigt\nsei. Die zugleich von ihr - der Beklagten - im Termin vom 8.10.1996\nerklärte Anregung, einen Umkreis von 50 km um N. und/oder M.-K. zu\nziehen, schränke das Anerkenntnis nicht weiter ein, sondern sei -\nder Erklärung entsprechend - als reine Anregung zu verstehen. Das\nTeilanerkenntnis vom 8. Oktober 1996 drücke zunächst auf der\nRechtsfolgenseite aus, was auch der Rechtsprechung des Senats unter\nanderem im Verfahren 6 U 114/96 entspreche, daß nämlich die\nVerfolgbarkeit wegen eines späteren Verstoßes davon abhängig sei,\nob die Gläubigerin unmittelbar verletzt sei oder die\nVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt seien. Nur die\nKlägerin könne geltend machen, unmittelbar verletzt zu sein oder in\neinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten hinsichtlich\nderen beanstandeten Werbung für die P.Märkte N. und M.-K. zu\nstehen. Die Verfolgung der sich aus einem auf dem Anerkenntnis der\nBeklagten beruhenden Titel ergebenden Unterlassungsansprüche sei\nauf die Wettbewerbshandlungen der Beklagten beschränkt, für die die\nKlägerin denkbar aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar\nVerletzte, sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.\n\n36\n\nZu bedenken sei zudem, daß es sich bei den M. Markt\nGesellschaften um regional oder lokal tätige, rechtlich\nselbständige Unternehmen handele, die einerseits ausschließlich\nihre eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnähmen,\nandererseits ausschließlich in ihrem regionalen oder lokalen\nWirkungskreis \"unmittelbar verletzt\" oder im Sinne des § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG n. F. konkret betroffen sein könnten. Fehle es aber\neindeutig für die von vornherein unbegrenzte, bundesweite\nGeltendmachung eines gesetzlichen Unterlassunganspruchs an der\nAktivlegitimation, dann fehle es auch denknotwendig an einem\nentsprechenden unbeschränkten bundesweiten gesetzlichen\nUnterlassungsanspruchs. Der gesetzliche und u. a. auf der\nSachbefugnis des unmittelbar Verletzen bzw. konkreten Betroffenen\nim Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG fußende Unterlassungsanspruch\nkönne ein darüber hinaus reichendes Verbot, welches etwa\nbundesweit, über die Sachbefugnis hinaus Geltung beanspruchen\nkönnte, nicht rechtfertigen. Sei es richtig, daß die Sachbefugnis\nkraft ihrer Doppelnatur den Anspruch in sachlicher und räumlicher\nHinsicht definiere, wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\"Altunterwerfung I\" (GRUR 1997, 382, 383) ausgeführt, dann könne\ndas auszusprechende Verbot nur dem Unterlassungsanspruch\nentsprechen. Zwar erstrecke sich der Unterlassungsanspruch über das\nkonkret beanstandete Verhalten hinaus auf alle im Kern\ngleichartigen Verletzungsformen. Zugleich folge hieraus jedoch die\nBegrenzung auf den Kern der Verletzungshandlungen. Das\nCharakteristische der Verletzungshandlungen im vorliegenden Fall\nhabe aber darin gelegen, daß für die P.Markt-Filialen N. und M.-K.\nfür nicht ausreichend bevorratete Geräte geworben worden sei. Die\nErwägung des Landgerichts, der Unterlassungsanspruch bestehe\nbundesweit und sei örtlich nicht beschränkt, sei folglich in der\nAllgemeinheit des angefochtenen Urteils unzutreffend; sie greife\nauch zu kurz. Einerseits könne und müsse bereits der\nUnterlassungstenor in der gebotenen Weise auf das Charakteristische\nder beanstandeten Verletzungshandlung beschränkt und insoweit\nbestimmt formuliert werden. Zum anderen berücksichtige das\nLandgericht nicht hinreichend, daß eine Verfolgbarkeit künftiger\nWettbewerbsverstöße auf der Basis des Unterlassungstitels nur\ninsoweit gegeben sei, als die Sachbefugnis der Klägerin bejaht\nwerden könne. Diese sei jedoch lokal beschränkt.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nI.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndas Urteil der 31. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 6. Mai 1997 (31 O 428/96) teilweise\nabzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt\nworden ist, es zu unterlassen, Artikel der Telkommunikation\nund/oder Computerartikel ohne den einschränkenden Zusatz: \"für ihre\nP.Märkte N. und/oder M.-K.\", zu bewerben und ohne diese\nBeschränkung Schadensersatz zu leisten;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nhilfsweise,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ngegebenenfalls eine entsprechende\nKlarstellung des Inhalts in den Tenor aufzunehmen, daß eine\nVollstreckung aus einem etwa gegen die Beklagte bestehenden Titel\nnur in dem Rahmen möglich sei, als die Klägerin für die\nGeltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert\nsei;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nII.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nihr - der Beklagten - nachzulassen,\netwaig erforderliche Sicherheit durch selbstschuldnerische\nBürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen\nKreditinstituts zu leisten.\n\n50\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n53\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, daß das Landgericht zu\nRecht den sich aus § 3 UWG ergebenden gesetzlichen\nUnterlassungsanspruch nicht auf die P.Märkte N. und M.-K. begrenzt\nhabe. Sie - die Klägerin - sei in Bezug auf die in Rede stehende\nWettbewerbshandlung der Beklagten \"unmittelbar Verletzte\". Ihre\nKlagebefugnis ergebe sich daher nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG und\nder dort nach der Novellierung enthaltenen Einschränkung \"auf\ndemselben Markt\", sondern unmittelbar aus dem Verbotstatbestand\nselbst. Aber auch wenn man ihre - der Klägerin - Klagebefugnis aus\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. herleiten wollte, wäre ihr gesetzlicher\nUnterlassungsanspruch nicht eingeschränkt durch die UWG-Novelle.\nDas Merkmal \"auf demselben Markt\" konkretisiere lediglich die\nKlagebefugnis, schränke dagegen nicht auch die materiellrechtliche\nReichweite des Unterlassungsanspruchs selbst ein. Sei die\nKlagebefugnis eines Gewerbetreibenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.\nF. zu bejahen, so habe er einen bundesweiten Unterlassungsanspruch,\nd. h. einen Unterlassungsanspruch, der sich auf das gesamte Gebiet\nerstrecke, in dem das UWG Geltung beanspruche, und der nicht\nbeschränkt sei auf \"demselben Markt\", auf dem er - der\nUnterlassungsgläubiger - tätig sei. Der gesetzliche\nUnterlassungsanspruch sei daher nicht örtlich begrenzt durch das\nkonkrete Wettbewerbsverhältnis; die Klagebefugnis schlage nicht auf\ndie Reichweite des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs\ndurch. Da somit der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht\nbeschränkt sei, könne zulässigerweise eine solche Beschränkung auch\nnicht in den Tenor des Unterlassungsurteils aufgenommen werden.\n\n54\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nBerufungsrechtzug wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug\ngenommen.\n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n56\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat nur im geringen Umfang\nErfolg.\n\n57\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das vom\nLandgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot und die Feststellung\ndes Landgerichts zu der Schadensersatzpflicht der Beklagten nur,\nsoweit das Landgericht nicht die von der Beklagten bereits in der\nersten Instanz geltend gemachte örtliche Begrenzung des\nUnterlassungsgebots und damit auch der Schdensersatzverpflichtung\nder Beklagten vorgenommen hat. Dieser von der Beklagten in der\nBerufunginstanz mit dem Hauptantrag weiter verfolgten Beschränkung\ndes Unterlassungsgebots (und zugleich der Schadensersatzpflicht der\nBeklagten) war jedoch auch nach dem zweitstanzlichen Vortrag der\nBeklagten nicht zu entsprechen. Bei der Beklagten handelt es sich\num ein bundesweit tätiges Unternehmen. Ein Wettbewerbsverstoß der\nBeklagten in einem ihrer - rechtlich unselbständigen - P.Märkte\nbegründet daher grundsätzlich auch eine bundesweite\nWiederholungsgefahr für derartige Verstöße. Etwas anderes würde nur\ndann gelten, wenn es um eine Wettbewerbsverletzung ginge, die\nörtlich begrenzten Charakter hat, weil ihre Wiederholung aus\nbestimmten Gründen nur in einer örtlich begrenzten Region und bzw.\noder nur in Bezug auf eine bestimmte Filiale der Beklagten\nrealistisch ist. Im Streitfall fehlt es jedoch an entsprechenden\nAnhaltspunkten, denn die in Rede stehenden Verstöße der Beklagten\nin Bezug auf ihre P.Märkte N. und M.-K. weisen weder nach der Art\nder streitgegenständlichen Werbung noch nach ihren sonstigen\nMerkmalen eine irgendwie geartete regionale Besonderheit auf. Diese\nVerstöße können sich vielmehr ohne weiteres jederzeit in den\nP.Märkten in Köln, Saarbrücken oder sonstwo wiederholen.\n\n58\n\nEine Beschränkung des Unterlassungsgebots, wie sie die Beklagte\nmit ihrem Hauptantrag zur Berufung fordert, oder aber eine\nBegrenzung dieses Gebots auf einen regionalen Wirtschaftsraum, der\ndurch die jetzigen Tätigkeitsbereiche der in Rede stehenden\nP.Märkte N. und M.-K. und bzw. oder durch den jetzigen\nTätigkeitsbereich der Klägerin begrenzt wird, war jedoch auch nicht\nim Hinblick darauf geboten, daß es sich bei der Klägerin - anders\nals bei der Beklagten - ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur\nM.-Markt-Unternehmensgruppe um ein rechtlich selbständiges, nur\nregional tätiges Unternehmen handelt. Diese Begrenzung des\nWirkungskreises der Klägerin stellt kein Merkmal dar, daß den\nsogenannten Kern der Verletzungshandlungen der Beklagten\ncharakterisiert. Diese Begrenzung spielt vielmehr nur eine Rolle\nbei der Frage, ob die Klägerin zur Verfolgung dieser Verstöße\ngegenüber der Beklagten klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Aber\nauch sonst ergeben sich aus dieser Begrenzung des Wirkungskreises\nder Klägerin keine Umstände, die im Streitfall zu einem nur örtlich\nbegrenzten Unterlassungsgebot führen. Zwar kann die Klägerin\nentsprechend den vom Senat bereits in dem Beschluß vom 29. August\n1997 (MD 1997/1236 f.) und ebenfalls in dem Urteil vom 29. August\n1997 (MD 1997/1227 f.) dargelegten Erwägungen nach der vom\nGesetzgeber mit der UWG-Novelle verfolgten Intention der Begrenzung\nder Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Unterlassungsgläubigers\nnur gegen solche Verstöße der Beklagten erfolgreich vorgehen,\nhinsichtlich derer sie entweder als unmittelbar Verletzte oder\ngemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist, wobei auch der\nSachbefugnis des unmittelbar Verletzten eine örtliche Begrenzung\nimmanent ist. Diese Beschränkungen der Sachbefugnis der Klägerin,\ndie aus den vom Senat in den vorgenannten Entscheidungen\ndargelegten Gründen stets im Vollstreckungsverfahren zu beachten\nist, führt aber im Erkenntnisverfahren nicht zu einem nur örtlich\nbeschränkten Unterlassungsgebot. Unabhängig davon, ob sie für die\nvorliegend in Rede stehenden Verstöße als unmittelbar Verletzte\naktivlegitimiert ist oder ob sich ihre Sachbefugnis aus § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG ergibt, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen\nAnspruch, zukünftig gegen alle (im Kern gleichartigen) Verstöße der\nBeklagten, für die Begehungsgefahr besteht, mit dem\nUnterlassungsgebot geschützt zu werden. Darunter fallen z. B.\nentsprechende Verstöße der Beklagten, die diese im Raum Koblenz\nnicht durch die P.Märkte N. und M.-K. sondern durch eine andere\nFiliale begeht. Eine irgendwie geartete Begrenzung des\nUnterlassungsgebots auf den P.Markt N. und bzw. oder auf den\nP.Markt M.-K. kann daher nach Ansicht des Senats auf keinen Fall in\nBetracht kommen. Das Unterlassungsgebot muß aber auch zukünftigen\nörtlichen Erweiterungen des wirtschaftlichen Betätigungsfelds der\nKlägerin Rechnung tragen, wie sie bei solchen auf Expansion\nangelegten Unternehmen wie der Klägerin und der Beklagten bereits\nvom heutigen Zeitpunkt aus betrachtet naheliegen. Es sind deshalb\nbei der Bestimmung der Reichweite des zu verhängenden\nUnterlassungsgebots auch die Fälle zu berücksichtigen, bei denen\ndie Klägerin und die Beklagte durch eine Ausweitung ihrer\njeweiligen Tätigkeitsbereiche außerhalb des derzeit beiden\ngemeinsamen Wirtschaftsraums zusammenstoßen. Der Senat verweist\ninsoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 29.\nAugust 1997 (MD 1997/1236 f.).\n\n59\n\nBei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien\nwar daher das im Streitfall gegen die Beklagte zu verhängende\nUnterlassungsgebot nicht örtlich begrenzt auszusprechen, wie es von\nder Beklagten mit ihrer Berufung und dem damit verfolgten\nHauptantrag geltend gemacht wird.\n\n60\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch Erfolg, was den\nHilfsantrag angeht. Wie bereits erwähnt ist die Verfolgung der sich\naus dem Unterlassungsgebot ergebenden Ansprüche der Klägerin auf\nsolche Verstöße der Beklagten gegen dieses Gebot beschränkt, für\nderen Verfolgung die Klägerin aktivlegitimiert ist, sei es als\nunmittelbar Verletzte, sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der\nSenat nimmt insoweit Bezug auf seine Erwägungen in dem Beschluß vom\n29. August 1997 (MD 1997/1236 f.) und in dem Urteil vom 29. August\n1997 (MD 1997/1227 f.). Beide Entscheidungen des Senats sind den\nParteien bekannt und werden von ihnen auch in der zweiten Instanz\nangeführt und erörtert. Da die erwähnte Beschränkung die\nVollstreckung des Unterlassungsgebots betrifft und nach Ansicht des\nSents nur das zum Ausdruck bringt, was ohnehin nach dem Gesetz\ngilt, bedarf es insoweit regelmäßig keiner Aufnahme dieser\nBeschränkung in den Unterlassungstenor. Im Streitfall hat jedoch\nder Senat ausnahmsweise diese Beschränkung in dem\nUnterlassungstenor angeführt, um damit im Hinblick auf den Hinweis\ndes Landgerichts in dessen Entscheidungsgründen von dem bundesweit\nbestehenden Unterlassungsanspruch der Klägerin sowie wegen des\nzweitinstanzlichen Streits der Parteien deutlich zu machen, wie das\ngegen die Beklagte verhängte Unterlassungsgebot und dessen\nReichweite bei der Vollstreckung zu verstehen ist.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des\nUrteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im\nRechtsstreit.\n\n64\n\nGemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war entsprechend der Anregung\nbeider Parteien die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Bei\ndem Streit der Parteien um die regionale Reichweite des\nUnterlassungsgebots geht es um eine Frage, die bislang\nhöchstrichterlich nicht entschieden ist und die für das Verhältnis\nder Beklagten und der Klägerin sowie deren Schwestergesellschaften\nvon grundsätzlicher Bedeutung ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/6-u-113-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/6-u-113-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309589","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.216498+00:00"}}